Rechtshilfeverfahren became moot after request withdrawal

RR.2009.123,RR.2009.124,RR.2009.125,RR.2009.126,RR.2009.127,RR.2009.128,RR.2009.129,RR.2009.130,RR.2009.131,RR.2009.132Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi18 dic 2009Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Several appellants and companies challenged a Swiss mutual assistance closure decision concerning Bulgarian money-laundering proceedings. During the appeal, the Bulgarian requesting authority withdrew its request, so the case became moot and was struck from the docket. The court then assessed costs under the likely outcome before mootness: most substantive objections would probably have failed, but a small part concerning non-disclosure of portions of the closure decision would likely have succeeded. The appellants were therefore largely burdened with costs, with a reduced fee and a small compensation awarded to them.

Massima Omnilex

Art. 72 BZP analogically in mutual assistance proceedings; costs after mootness caused by withdrawal of the foreign request. If an appeal becomes moot because the requesting state withdraws its request, the court determines costs according to the probable outcome before the event causing mootness. A party acting in good faith is not to be penalized for the later change of circumstances, but the likely merits remain decisive. In the context of evidentiary mutual assistance, Art. 2 IRSG can generally be invoked only by a person exposed in the requesting state to a concrete risk of serious procedural violations; corporate entities and non-exposed persons lack standing. The scope of assistance is governed by the request and proportionality, yet broad disclosure is permissible where it serves tracing of alleged criminal proceeds.

Testo completo

Entscheid vom 18. Dezember 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. C.,
  4. D.,
  5. E.,
  6. F. AG,
  7. G. LTD.,
  8. H. INC.,
  9. I. LTD.,
  10. J. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Sidler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.123-132

  • 2 -

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulga- rien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

Rückzug des Rechtshilfeersuchens – Kostenverle- gung

  • 3 -

Sachverhalt:

A. Die Stadtstaatsanwaltschaft Sofia ermittelte gegen K., L., M., A. sowie wei- tere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei und anderer Delikte. In diesem Zusammenhang ist die Oberste Kassationsstaatsanwalt- schaft in Sofia am 2. Juni 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen sowie Er- richtung von Kontosperren ersucht (act. 1.20 bzw. 9.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Bundesan- waltschaft am 20. Juni 2007 mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshil- feersuchens vom 2. Juni 2007 betraut. Diese ist mit Verfügung vom 19. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 1.24 bzw. 9.2) und hat mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom selben Tag die Edition von Unterlagen diverser Konten bei der Bank N. sowie deren Sperre ver- fügt (act. 1.25 bzw. 9.8). Betroffen von diesen Massnahmen waren u.a. Konten von A., dessen Ehefrau, B., und deren Kinder C., D. und E., sowie die Gesellschaften F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und J. Ltd. Am 14. Oktober 2007 hat die Bundesanwaltschaft die Vermögenssperren der Konten von B., C., D. und E. nach Rücksprache mit den bulgarischen Behörden wieder aufgehoben (vgl. act. 1.14 S. 5).

C. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft ersuchte sodann am 6. Novem- ber 2007 zusätzlich um Anwesenheit von mit dem bulgarischen Verfahren betrauten Personen bei der Aktensichtung (act. 9.3). Die Bundesanwalt- schaft hat die Anwesenheit von Staatsanwälten der Obersten Kassations- staatsanwaltschaft daraufhin mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 bewilligt (act. 1.3 bzw. 9.9). Gegen diese Zwischenverfügung sind die obgenannten Personen (vgl. Sachverhalt lit. B) mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1.17). Das Bundesstrafgericht ist auf die Beschwerde mit Ent- scheid RR.2007.191-200 vom 26. Februar 2008 nicht eingetreten (act. 1.4 bzw. 9.10).

D. Mit Schlussverfügung vom 27. Februar 2009 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen inklusive Ergänzungsersuchen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen diverser Konten u.a. lautend auf A., B., C., D., E., der F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und der J. Ltd. verfügt. Zu- dem hat sie die Kontosperren aufrechterhalten lassen (act. 1.14).

  • 4 -

E. Gegen die Schlussverfügung liessen genannte Personen (Sachverhalt lit. D) am 2. April 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer einrei- chen und beantragten folgendes (act. 1):

„In der Hauptsache

  1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2009 i.S. Strafverfahren gegen K., A. u.a. (Verfahrens-Nr. RIZ.07.0046-BLA) sei auf- zuheben und das Rechtshilfeersuchen der Obersten Kassationsstaatsan- waltschaft der Republik Bulgarien vom 2.6.2007 sei abzuweisen.
  2. Eventualiter seien einzig die Dokumente gemäss Sammelbeleg 1 herauszu- geben.
  3. Eventualiter seien die Erwägungen Ziffer 7 und 8 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2009 i.S. Strafverfahren gegen K., A. u.a. (Verfahrens-Nr. RIZ.07.0046-BLA) nicht herauszugeben.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzlichen Vorga- ben.

Im Verfahren

  1. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.“

Das Bundesamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2009, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die Bundesanwaltschaft stellte in der Vernehmlassung vom 30. April 2009 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Innert verlängerter Frist reichten die Beschwerdeführer am 17. Juni 2009 eine Beschwerdereplik ein und hielten an den gestellten Anträgen fest (act. 17). Das Bundesamt reich- te am 1. Juli 2009 eine Duplik ein und trug wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 21). Die Bundesanwaltschaft duplizierte am 6. Juli 2009 und hielt fest, die Kontosperren seien zwischenzeitlich auf Ersuchen der bulgarische Behörden hin aufgehoben worden (act. 23). Die Beschwer- deführer wurden darüber am 7. Juli 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 25).

F. Mit Gesuch vom 4. Juni 2009, ergänzt am 6. Juni 2009, haben die Be- schwerdeführer – wie bereits in der Beschwerde – u.a. geltend gemacht, das Verfahren in Bulgarien sei eingestellt worden, weshalb sich die Sistie- rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Eintreffen der rechtskräftigen Einstellungsbestätigung rechtfertige (act. 14 bzw. 17.8, act. 15). Dem Gesuch wurde nicht entsprochen (vgl. Schreiben vom 10. Juni 2009, act. 16 bzw. 17.1). Mit Eingaben vom 6. [recte 24.], 25. Juni und 3. Juli 2009 ersuchten die Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da infolge Verfahrenseinstellungen das Rechtshil- feersuchen formell zurückgezogen werde (act. 19, 20, 22). Die Bundesan-

  • 5 -

waltschaft hat diesbezüglich am 6. Juli 2009 bei der ersuchenden Behörde nachgefragt (act. 26, 26.1, 26.2). Auf erneute Ersuchen vom 10. und 20. Juli 2009 der Beschwerdeführer hin, ordnete das Bundesstrafgericht an, dass sich die Beschwerdegegnerin bei den bulgarischen Behörden nochmals erkundige (act. 27, 29, 32, 33). Diese teilten daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2009 mit, das Rechtshilfeersuchen zurückzu- ziehen (act. 34, 34.1, 34.2, 34.3). Am 28. Oktober 2009 teilt die Bundesan- waltschaft mit, die Schlussverfügung vom 27. Februar 2009 zurückzuzie- hen und beantragt die Abschreibung des Verfahrens, unter Kostenauferle- gung an die Beschwerdeführer (act. 39). Zur Kostenverlegung und den Entschädigungsfolgen führen die Beschwerdeführer am 5. November 2009 aus, die Gerichtskosten seien vom Staat zu übernehmen und den Be- schwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen (act. 41). Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt wurden dar- über am 9. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 42). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die ersuchende Behörde hat das der angefochtenen Schlussverfügung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen vom 2. Juni 2007 samt Ergänzung vom 6. November 2007 am 9. September 2009 zurückgezogen. Die Doku- mente gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung werden daher nicht nach Bul- garien übermittelt (vgl. act. 39). Bei dieser Sachlage haben die Beschwer- deführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwer- de. Das Beschwerdeverfahren RR.2009.123-132 ist daher als gegens- tandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008, E. 1).

  2. Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.1; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008, je m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozess- kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re-

  • 6 -

gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). 3. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie insbesondere die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), wel- chem beide Staaten beigetreten sind sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mut- masslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straf- taten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer haben gerügt, durch die Vorgehensweise der Be- schwerdegegnerin sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). So hätten sie vom Rechtshilfeverfahren nur erfahren, da sie zufolge Kontosperren nicht mehr über ihre Konten bei der Bank N. hätten verfügen können. Akteneinsicht sodann sei Ihnen – trotz Gesuch – erst im Verfahren gegen die Zwischenverfügung gewährt worden. Überdies seien den Konto- inhabern der „Inaktiven Namen-/Nummerbeziehungen“ die zur Herausgabe vorgesehenen Dokumente bis heute nicht zur Einsicht zugestellt worden. Dies müsse zur Aufhebung der Schlussverfügung führen (act. 1 Ziff. 2-9, 17-27, 68; act. 17 Ziff. 4).

4.2 Soweit die Beschwerdeführer vorliegend zur Akteneinsicht berechtigt waren (Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV), hat die Beschwerdegegnerin ihnen mit Ausnahme der Unterlagen dreier sie betreffender Konten (act. 9 S. 5)

  • 7 -

Akteneinsicht gewährt (vgl. act. 1 S. 10 f., act. 1.15, act. 9 S. 5, act. 30). Die Unterlagen der Konten von D. und E. sowie C. sind den Beschwerde- führern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Einsicht zugestellt worden (act. 10). Diesbezüglich lag prima facie eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor, welche jedoch durch die Äusserungsmöglichkeit vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt worden ist (vgl. da- zu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 3.4.2 m.w.H.). Eine Aufhebung der Schlussverfügung hätte sich damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt (zu den Kostenfolgen vgl. E. 11).

5.1 Die Beschwerdeführer haben weiter geltend gemacht, das dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende bulgarische Ermittlungsverfahren sei einge- stellt worden. Damit entfalle die Rechtsgrundlage des Rechtshilfeersu- chens, was das Rechtshilfeverfahren und damit auch die Herausgabe der Informationen und Akten unzulässig mache. Dem Ersuchen könne dem- nach gemäss Art. 5 IRSG nicht entsprochen werden. Durch die beschrie- bene Unzulässigkeit werde ebenso Art. 67 IRSG verletzt (act. 1 Ziff. 28-38, 68; act. 17 Ziff. 5, 8; act. 14, 15, 19, 20). 5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen u.a. nicht entsprochen, wenn das Verfahren in der Schweiz oder im Tatort- staat eingestellt worden ist. In diesem Zusammenhang teilte die ersuchen- de Behörde am 27. April 2009 mit, das Verfahren teilweise eingestellt zu haben, fügte jedoch an, dieser Entscheid sei noch nicht definitiv (act. 9.12). Ein Rechtshilfehindernis gemäss Art. 5 IRSG hätte demnach im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung bzw. Einreichens der Beschwerde mutmasslich nicht vorgelegen, denn ein Strafverfahren gilt nur dann i.S.v. Art. 5 IRSG als erloschen, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, N. 675). Überdies teilte Bulgarien in obgenanntem Schreiben aus- drücklich seinen Willen mit, am Rechtshilfeersuchen festzuhalten. Ein Rückzug des Rechtshilfeersuchens infolge Einstellung des Strafverfahrens erfolgte erst am 9. September 2009 (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.148 vom 15. April 2008, E. 5.3). Inwiefern sodann Art. 67 IRSG verletzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich.

6.1 Die Beschwerdeführer rügten sodann, insgesamt seien die Rechtshilfe- massnahmen in der Schlussverfügung unverhältnismässig und ohne er- kennbaren Nutzen für das ausländische Verfahren. Die Schlussverfügung

  • 8 -

gehe weit über das im bulgarischen Rechtshilfeersuchen verlangte hinaus und es sei die Herausgabe von Akten und Informationen verfügt worden, welche die ausländische Behörde gar nicht gewünscht habe. Die ersu- chende Behörde habe lediglich um Angaben betreffend Bankkonten er- sucht, über welche die Beschwerdeführer 1, 2 und 10 verfügen. Dies schliesse nicht auch Konten ein, an denen diese wirtschaftlich berechtigt seien oder für die sie eine Vollmacht besitzen. Unzulässig sei daher die Rechtshilfe in Bezug auf die Konten der Beschwerdeführer 3 bis 9. Die Be- schwerdeführer stellten sich daher auf den Standpunkt, die Schlussverfü- gung verstosse gegen Art. 67 IRSG. Ihrer Ansicht nach ist auch Art. 63 IRSG verletzt, da zwischen den vorliegend fraglichen Konten und dem (oh- nehin eingestellten) Verfahren kein Konnex bestehe (act. 1 Ziff. 37-43, 57- 66, 68; act. 17 Ziff. 4, 6, 7). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen. Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 m.w.H.). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürfen die schweizerischen Behörden auch nicht über die im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen (Übermassverbot; vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.213 vom 3. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). 6.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen wird dem Beschuldigten K. vorgeworfen, im Zeitraum von 1999 bis 2006 als Geschäftsführer der O. AG Armaturen zu überhöhten Preisen gekauft zu haben, wobei jeweils ein Teil des Kaufprei- ses an ihn zurückgeflossen sei. Die deliktischen Gelder sollen mit Hilfe der weiteren Beschuldigten durch Transaktionen auf Konten verschiedener Firmen, bei verschiedenen Banken und in verschiedenen Ländern gewa- schen sowie schliesslich auf Konten von K. und dessen Gesellschaft P. überwiesen worden sein. So habe beispielsweise der Beschwerdeführer 1 von Oktober 2004 bis März 2005 Beträge in der Gesamthöhe von EUR 447'518.-- von einem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 10, dessen Ver- treter er und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) seien, auf ein Konto der P. überwiesen.

  • 9 -

6.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich insbesondere, dass die Be- schwerdeführer 1 und 2 bei den möglichen Geldwäschereihandlungen in- volviert gewesen sein sollen (E. 6.3). Damit besteht gemäss Rechtspre- chung (E. 6.2) prima facie ein Sachzusammenhang zwischen ihren privaten Konten und dem im Bulgarien geführten Strafverfahren (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Schlussverfügung act. 1.14 S. 8 f.). Wie die ersuchte Behörde feststellte, erfolgten sodann hohe Zahlungen der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 ungewisser Herkunft auf die Konten ihrer Kinder (Beschwerde- führer 3 – 5; vgl. act. 1.14 S. 8). Damit hätte die ersuchende Behörde ebenso an der Übermittlung dieser Dokumente ein Interesse gehabt. Auch die Kontounterlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften hätten mutmasslich in sachlichem Zusammenhang mit dem im Ausland geführten Verfahren gestanden. So hat die ersuchte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit all den beschwerdeführenden Gesellschaf- ten in Verbindung stehen, sei es als Direktoren der Gesellschaft, sei es als wirtschaftlich Berechtigte an den Konten oder sei es als unterschriftsbe- rechtigte Personen (vgl. act. 1.14 S 6 f.). Die Rüge des fehlenden sachli- chen Zusammenhanges wäre damit wohl als unbegründet abzuweisen ge- wesen. Auch das Übermassverbot wäre vorliegend mutmasslich nicht verletzt ge- wesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zielte das Rechts- hilfeersuchen mit Blick auf die in Frage stehende Geldwäscherei auf eine umfassende Auskunft zu den Geldtransaktionen und die darin verwickelten Konten ab. Es beschränkte sich nicht auf die Angaben zu den Bankkonten der Beschwerdeführer 1, 2 und 10 (vgl. Ersuchen act. 1.20 bzw. 9.1). 7. 7.1 Die Beschwerdeführer rügten ferner, dem Rechtshilfeersuchen dürfe nicht entsprochen werden, da das bulgarische Untersuchungsverfahren schwere Mängel aufweise (Art. 2 Bst. d IRSG). So sei das Gesuch aus Gründen po- litischer Abrechnung gestellt worden. Zudem habe die Klageerhebung ge- gen den Beschwerdeführer 1 wesentliche Verfahrensrechte verletzt, u.a. sei dem Beschwerdeführer der Grund der Anklage lange nicht mitgeteilt worden und die Anklageschrift sei ungenügend und lückenhaft (act. 1 Ziff. 36, 44-53, 68). 7.2 Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schweren Mängel (als solche gemäss lit. a-c der genann- ten Bestimmung) aufweist. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu-

  • 10 -

chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.). Auf die Rüge der beschwerdeführenden Gesellschaften wäre damit nicht einzutreten gewesen. Was sodann die übrigen Beschwerdeführer vorbrach- ten, hätte prima facie nicht ausgereicht um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu befürchten gewesen wäre, das Strafverfahren im ersuchenden Staat könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen (vgl. dazu BGE 117 Ib 64 E. 5f., 115 Ib 68 E. 6). 8. Die Beschwerdeführer stellten sich weiter auf den Standpunkt, durch die Herausgabe von Bankunterlagen werde das Bankgeheimnis verletzt (Art. 47 BankG; act. 1 Ziff. 67). Mit Bezug auf das Bankgeheimnis könnte Rechtshilfe nur verweigert wer- den, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde. Davon hätte vorliegend nicht gesprochen werden können (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4 m.w.H.). 9. Die Beschwerdeführer rügten weiter die Nichtgewährung des Gegenrechts (act. 1 Ziff. 54-56). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshil- fe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009, E. 7). Die Rüge der Beschwerdeführer wäre damit auch insoweit fehlgegangen. 10. Zum Eventualantrag der Beschwerdeführer, die Erwägungen in Ziffer 7 und 8 der Schlussverfügung seien nicht herauszugeben (act. 1 Ziff. 65), ist schliesslich festzuhalten, dass die Schlussverfügung – und damit auch Tei- le davon – dem ersuchenden Staat grundsätzlich nicht herausgegeben werden darf (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Insoweit hätte das Dispositiv der Schlussver-

  • 11 -

fügung mutmasslich angepasst und die Beschwerde in diesem Nebenpunkt gutgeheissen werden müssen. 11. 11.1 Die Beschwerde wäre gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen mutmasslich weit überwiegend als unbegründet abzuweisen gewesen, so- weit darauf hätte eingetreten werden können. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kos- ten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens grossmehr- heitlich in solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung (E. 4.3) sowie des geringfügigen mutmasslichen Obsiegens (E. 10), welche eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigen, auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 5'000.-- zurückzuer- statten. 11.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Beschwerdeführer hätten nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von insgesamt Fr. 300.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (vgl. Art. 3 des Reglements).

  • 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 5'000.-- zurückzuerstat- ten.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.

Bellinzona, 23. Dezember 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Oliver Sidler
  • Bundesanwaltschaft
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Parole chiave

mutual assistancemootnesscostsbank documentsmoney launderingproportionalityhearing rightbank secrecyreciprocityrequest withdrawal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal became moot after withdrawal of the Bulgarian request

Decisione estratta

The proceedings had to be struck from the docket because the requesting authority withdrew the mutual assistance request; the contested documents would no longer be transmitted.

Motivazione estratta

Once the foreign request was withdrawn, the appellants no longer had a practical interest in the appeal, so the case became moot.

Questione giuridica chiave

How costs and compensation should be allocated after mootness

Decisione estratta

Costs were imposed mainly on the appellants, with a reduced court fee and a small compensation to them for their limited success.

Motivazione estratta

Under the analog application of Art. 72 BZP, the court assessed the likely merits before the event causing mootness; the appeal would mostly have failed, but a minor part would likely have succeeded on non-disclosure of parts of the closure decision and a hearing defect was partially cured.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged hearing violation required annulment of the closure decision

Decisione estratta

No annulment was warranted because the defect was cured by the opportunity to be heard before the appeal chamber.

Motivazione estratta

Access to the files was granted sufficiently for the appeal stage to remedy the earlier partial lack of access.

Questione giuridica chiave

Whether the foreign criminal proceedings had ended so as to bar mutual assistance

Decisione estratta

At the relevant time, no mutual assistance bar was established; the foreign authority had only reported a partial, non-final discontinuance and later expressly maintained the request.

Motivazione estratta

A proceeding counts as ended only when resumption is obviously impossible; that threshold was not met before the later withdrawal.

Questione giuridica chiave

Whether the measures were disproportionate or exceeded the request

Decisione estratta

The criticism would likely have failed; the requested bank documentation and related accounts were sufficiently connected to the alleged money-laundering scheme and did not exceed the request.

Motivazione estratta

The request sought tracing of allegedly illicit funds through accounts and transactions; thus a broad disclosure of involved transactions and related accounts was justified.

Questione giuridica chiave

Whether the Bulgarian proceedings suffered from serious defects under Art. 2 IRSG

Decisione estratta

The corporate appellants could not invoke Art. 2 IRSG, and the remaining appellants did not show an objectively serious risk of fundamental procedural defects.

Motivazione estratta

Art. 2 IRSG is only available in this context to a person exposed in the requesting state to concrete danger of rights violations; that was not shown here.

Questione giuridica chiave

Whether bank secrecy barred the disclosure

Decisione estratta

No; the requested disclosure was not of a kind that would undermine Swiss banking secrecy or harm the economy.

Motivazione estratta

Bank secrecy yields in mutual assistance unless the request would effectively hollow it out, which was not the case.

Questione giuridica chiave

Whether reciprocity was lacking

Decisione estratta

No reciprocity declaration was needed because both states were parties to the relevant treaties.

Motivazione estratta

For mutual assistance under the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters and the anti-money-laundering convention, no separate reciprocity statement was required.

Questione giuridica chiave

Whether parts of the closure decision should not be disclosed to the requesting state

Decisione estratta

Yes, the foreign state should not receive the closure decision itself or its relevant reasoning sections; the dispositive part would have to be adjusted accordingly.

Motivazione estratta

The closure decision, including parts of its reasoning, is not generally to be handed over to the requesting state.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.