Entscheid vom 29. Dezember 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt
Dieter Jann,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.186
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg (Deutschland) ermittelte gegen B.
wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung und Bestechung im ge-
schäftlichen Verkehr. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) am 31. Januar 2008 um Bankermittlung betreffend die A. Corpora-
tion bei der C. Bank in Zürich ersucht (REC B-4/2008/69 act. 1). Gemäss
der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen soll B. im Jahre 2004 die pol-
nischen Gesellschaften D. und E. sowie die lettische Gesellschaft F. vertre-
ten haben. Durch die Gesellschaften seien im Rahmen von Werkverträgen
auf deutschen Schlachthöfen Schlacht- und Zerlegarbeiten durchgeführt
worden. Für das Jahr 2004 seien in den Geschäftsbüchern der E., der D.
und der F. Beträge in Höhe von EUR 684'819.46 bzw. 422'823.15 bzw.
34'063.93 als Aufwand für Verkaufsprovisionen verbucht worden. Diese Be-
träge seien u.a. auf ein Konto der A. Corporation bei der C. Bank in Zürich
eingezahlt worden. Nachforschungen hätten ergeben, dass es sich bei der
A. Corporation um eine sogenannte Briefkastengesellschaft (Domizilgesell-
schaft) handle. Es sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungsemp-
fänger keine Gegenleistungen an die polnischen bzw. lettische Gesellschaft
erbracht wurden. Es bestehe daher der Verdacht, dass diese Zahlungen
geleistet wurden, um bei der Vergabe von Werkverträgen auf deutschen
Schlachthöfen bevorzugt behandelt bzw. überhaupt berücksichtigt zu wer-
den (REC B-4/2008/69 act. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretensverfügung vom 19. Mai 2008 auf
das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die C. Bank verpflichtet, sämt-
liche Bankunterlagen hinsichtlich der auf die A. Corporation lautenden Kon-
toverbindungen / Safes für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis dato he-
rauszugeben (REC B-4/2008/69 act. 3). Mit Schlussverfügung vom 26. Juni
2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und
die Herausgabe der unter Ziff. 2a des Dispositiv aufgelisteten Bankunterla-
gen betreffend das Stammkonto Nr. 1 der A. Corporation bei der C. Bank
für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 22. Mai 2008 verfügt (REC
B-4/2008/69 act. 7).
C. Die A. Corporation gelangt gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2008
am 29. Juli 2008 mit folgenden Anträgen an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts:
“1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schlussverfügung vom 26. Juni
2008 hinsichtlich der Verweigerung der Rechtshilfe der geschilderten Steuer-
delikte rechtskräftig geworden ist.
2. Im Übrigen sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe sei (der-
zeit) zu verweigern.
eventualiter
3. Das Dispositiv der Schlussverfügung sei wie folgt zu berichtigen:
- Die Rechtshilfe ist hinsichtlich der im Ersuchen geschilderten Steuerdelikte
verweigert worden.
- Im Übrigen wird dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und es werden fol-
gende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausge-
geben:
Bankunterlagen C. Bank betreffend Stamm Nr. 1, lautend auf die A. Corpo-
ration, für das Jahr 2004, wie folgt:
• Schreiben der C. Bank vom 26. Mai 2008
• Eröffnungsunterlagen etc. (Dok.Nr. 1001-1039)
• Korrespondenz etc. (Dok.Nr. 2001-2003)
• Auszüge und Detailbelege EUR-Konto Nr. 2 (Dok.Nr. 3001-3054)
• Auszüge und Detailbelege USD-Konto Nr. 3 (Dok.Nr. 4001-4003)
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 6). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Beschwerdeant-
wort von 25. August 2008 Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zulasten der Be-
schwerdeführerin (act. 7). Die A. Corporation hielt in der Beschwerdereplik
vom 16. September 2008 an ihren Anträgen fest (act. 12). Das Bundesamt
und die Staatsanwaltschaft haben am 19. bzw. 24. September 2008 auf ei-
ne Duplik verzichtet (act. 16 und 17).
D. Die A. Corporation hat bei der II. Beschwerdekammer am 17. November
2008 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg eingereicht,
wonach das Ermittlungsverfahren gegen B. wegen Steuerhinterziehung
endgültig eingestellt worden sei (act. 19). Die Staatsanwaltschaft und das
Bundesamt wurden am 20. November 2008 aufgefordert, zur Eingabe der
A. Corporation vom 17. November 2008 Stellung zu nehmen (act. 20). Das
Bundesamt hat am 26. November 2008 auf eine zusätzliche Stellungnahme
verzichtet (act. 22). Die Staatsanwaltschaft legt der Vernehmlassung vom
- November 2008 ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft in
Neubrandenburg vom 25. November 2008 bei, gemäss welchem das Er-
mittlungsverfahren gegen B. nach Zahlung einer Geldbusse durch den Be-
schuldigten eingestellt wurde, die mit Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar
2008 erbetenen Dokumente daher nicht mehr benötigt werden und das
Rechtshilfeersuchen als erledigt abzuschreiben sei (act. 23.2). Die Staats-
anwaltschaft beantragt die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufol-
ge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens (act. 23). Gleichzeitig hat sie mit
Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2008 ihre Schlussverfü-
gung vom 26. Juni 2008 in allen Teilen ersatzlos aufgehoben (act. 23.1).
Die Parteien wurden gestützt auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft am
- Dezember 2008 eingeladen, zur beantragten Abschreibung sowie zur
Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens Stellung zu
nehmen (act. 24). Die A. Corporation stellt am 2. Dezember 2008 Antrag
auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Sie verzichtet ausdrücklich
auf eine Prozessentschädigung und stellt mit Bezug auf die Kostenfolge
keine Anträge (act. 25). Das Bundesamt beantragt mit Eingabe vom 4. De-
zember 2008 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, wobei auf eine
Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfolge verzichtet wurde
(act. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Kosten- und Entschädi-
gungsfrage nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- Die ersuchende Behörde hat das der angefochtenen Schlussverfügung
zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2008 am 25. No-
vember 2008 zurückgezogen, woraufhin die Beschwerdegegnerin am
- November 2008 ihre Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 aufgehoben
hat. Mithin fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und die Beschwerdeführe-
rin hat kein Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Das Be-
schwerdeverfahren RR.2008.186 ist daher als gegenstandslos vom Ge-
schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September
2007; TPF RR.2008.133 vom 3. September 2008).
2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge gelangt
Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF
RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September
2008; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begrün-
dung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erle-
digungsgrundes.
2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re-
gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben
hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge
nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm
dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen
Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen
(BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.3 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-
vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Seit dem
12. Dezember 2008 gelangen sodann die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19 - 62) zur An-
wendung (vgl. Beschluss des Rates der Europäischen Union 2008/903/EG
vom 27. November 2008; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17).
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.4 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Sachdarstellung im
Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und genüge den gesetzlichen Anforde-
rungen nicht. Eine Subsumption unter den Straftatbestand von Art. 4a
UWG sei zudem nicht möglich.
2.4.1 Die Strafbarkeit der Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006 in Art. 23
i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG handelt
unlauter, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauf-
tragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im
Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für
eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter-
lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Keine nicht gebüh-
renden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügi-
ge, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlaute-
ren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
2.4.2 Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen war zwar kurz gehalten, hät-
te jedoch den Anforderungen von Art. 14 EUeR wohl genügt. Verkaufs-
oder andere Provisionen, die exzessiv erscheinen im Vergleich mit jenen,
die für das Unternehmen oder die Branche üblich sind, oder im Vergleich
mit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, können den Verdacht auf
mögliche Bestechungshandlungen begründen. Werden Verkaufsprovisio-
nen an eine Domizilgesellschaft geleistet, ohne dass belegt werden kann,
dass die entsprechenden Beträge geschuldet waren oder sonstige plau-
siblen Erklärungen für die Überweisungen erhältlich gemacht werden
können, kann ein begründeter Bestechungsverdacht bestehen. Gemäss
der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sollen die polnischen und die
lettische Gesellschaft Werkverträge mit deutschen Schlachthöfen abge-
schlossen haben. Das Rechtshilfeersuchen bezifferte die im Jahre 2004
in den Bilanzen der E., D. und F. verbuchten Verkaufsprovisionen zu-
gunsten der Beschwerdeführerin und enthielt damit a priori genügend In-
dizien für ein mögliches strafbares Verhalten. Da gemeinrechtliche Delikte
zu beurteilen gewesen wären, wäre zudem die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht
auf Abgabebetrug höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 125 II
250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005
vom 3. April 2006, E. 5.2), nicht zur Anwendung gelangt. Die im Rechts-
hilfeersuchen geschilderten Handlungen wären nach schweizerischem
Recht gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG strafbar gewesen. Die Be-
schwerde wäre daher mit Bezug auf die mangelnde Sachdarstellung und
fehlende doppelte Strafbarkeit mutmasslich als unbegründet abzuweisen
gewesen.
2.5 Die Beschwerdeführerin hat weiter gerügt, die Schlussverfügung gehe über
das Rechtshilfeersuchen hinaus und es würden auch Unterlagen
übermittelt, welche von der ersuchenden Behörde nicht herausverlangt
worden seien. Nicht zu übermitteln seien zudem Unterlagen, welche bloss
den Vermögensstand wiedergeben würden.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich
das Rechtshilfeersuchen und der beigelegte Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts Neubrandenburg vom 4. Dezember 2007 nicht auf die Über-
mittlung von Bankunterlagen für das Jahr 2004. Überdies wären für die er-
suchende Behörde auch die Vermögensauszüge potentiell von Bedeutung
gewesen. Diese hätten geeignet sein können, der ersuchenden Behörde
ein Bild der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu vermitteln und
hätten eine exakte Rekonstruktion der weiteren Verwendung der verbuch-
ten Verkaufsprovisionen ermöglichen können. Es hätte sich daher nicht ge-
rechtfertigt, nur die Unterlagen zu übermitteln, welche Zahlungsflüsse auf-
zeigen. Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in die-
sem Punkt unbegründet gewesen.
2.6 Schliesslich wäre die Beschwerde mutmasslich auch bezüglich des Antrags
der Beschwerdeführerin, im Dispositiv der Schlussverfügung sei der Hin-
weis anzubringen, dass die Rechtshilfe hinsichtlich der im Ersuchen ge-
schilderten Steuerdelikte nicht gewährt wird, abzuweisen gewesen.
2.6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht
entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine
Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften
über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen ver-
letzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand
des Verfahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Nach
der Rechtsprechung besteht entgegen der Kann-Vorschrift von Art. 3
Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung bei Abgabebetrug,
wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2
S. 252 mit Hinweisen).
2.6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist nament-
lich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften gegeben,
wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden (vgl. BGE 125
II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2 und 2.3).
Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4
StGB, welche bei der Verbuchung fingierter Forderungen bzw. Verbind-
lichkeiten verfälscht werden und mittels welcher eine arglistige Täuschung
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann. Eine Urkundenfäl-
schung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt
vor, wenn in den Buchhaltungsunterlagen fingierte Verbindlichkeiten ver-
bucht werden, welche in Wirklichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an
die wirtschaftlich Berechtigten und damit auch eine unzulässige Gewinn-
verkürzung der Gesellschaft darstellen (Urteil des Bundesgerichts
1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und 4).
2.6.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, so erfolgt
die Herausgabe gemäss Art. 67 IRSG unter dem ausdrücklichen Speziali-
tätsvorbehalt, dass die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte und Schrift-
stücke zur Verfolgung von Taten, die nach schweizerischem Recht als po-
litische, militärische oder fiskalische Delikte (ausgenommen Abgabebe-
trug) qualifiziert werden, nicht verwendet werden dürfen und die direkte
oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin ent-
haltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in
keinem Falle gestattet ist. Im Übrigen darf die ersuchende Behörde ge-
mäss der Rechtsprechung im Strafverfahren über die erlangten Beweis-
mittel jedoch grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Ver-
folgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos
sind. Anders als im Bereich der Auslieferung ist der ersuchende Staat bei
einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragli-
che Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die
Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseiti-
ge Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu be-
achten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unter-
lagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des
Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; TPF
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2). Die zusätzliche Verwen-
dung ist zulässig, ohne dass dafür eine vorgängige Zustimmung des Bun-
desamts erforderlich wäre (TPF RR.2008.35 vom 20. Mai 2008 E. 2.2 und
2.4 zur Publikation vorgesehen).
2.6.4 Hätte sich herausgestellt, dass es sich bei den in den Geschäftsbüchern
der E., D. und F. verbuchten Zahlungen teilweise nicht um Korruptions-
zahlungen handelte, sondern um fingierte Verbindlichkeiten, welchen in
Wirklichkeit indirekte Zahlungen an die wirtschaftlich Berechtigten der
polnischen bzw. lettischen Gesellschaft, mithin verdeckte Gewinnaus-
schüttungen darstellten, hätte ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vorlie-
gen können (vgl. supra E. 2.6.2). Eine Ergänzung des Dispositivs der
Schlussverfügung im Sinne des Eventualantrags, wonach die übermittel-
ten Unterlagen zur Verfolgung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten
Steuerdelikte nicht verwendet werden dürfen, wäre mit Art. 2 EUeR und
Art. 3 Abs. 3 IRSG sowie dem Spezialitätsprinzip gemäss Art. 67 IRSG
daher nicht vereinbar gewesen.
2.7 Die Beschwerde wäre gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen
der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewe-
sen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger An-
wendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG).
- Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom
- Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007
E. 5). Vorliegend hat die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zu-
rückgezogen, nachdem das deutsche Ermittlungsverfahren zufolge Zah-
lung einer Geldbusse durch den Beschuldigten und wirtschaftlich Berech-
tigten der Beschwerdeführerin eingestellt worden war. Der Rückzug des
Rechtshilfeersuchens erfolgte nach Durchführung eines doppelten Schrif-
tenwechsels, nachdem das Beschwerdeverfahren seit fast zwei Monaten
spruchreif und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abge-
schlossen war. In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements),
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Das Verfahren RR.2008.186 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersu-
chens als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Januar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Jann
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).