Entscheid vom 19. Dezember 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Cornelia Cova und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tür-
kei
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2007.112
Sachverhalt:
A. Die türkische Oberstaatsanwaltschaft Sisli Istanbul ermittelt gegen mehrere
Mitglieder der B.-Familie, darunter A., sowie weitere Personen wegen
Geldwäscherei, Betrug, Unterschlagung und weiterer Delikte. Die Beschul-
digten werden verdächtigt, an deliktischen Handlungen im Rahmen der
Geschäftsführung der türkischen Bank C. teilgenommen zu haben. Den
Geschäftsführern der Bank C., welche gleichzeitig Geschäftsführer der D.-
Gruppe waren, wird insbesondere vorgeworfen, in den Jahren 1998 - 2003
durch Fälschungs- und Betrugsmethoden Gelder der Bank C. entzogen
und diese über Gesellschaften der D.-Gruppe in verschiedene Länder, dar-
unter auch die Schweiz, überwiesen zu haben. Die Geldabflüsse sollen mit-
tels einer gefälschten Buchhaltung und verfälschten Berichten zuhanden
der türkisch staatlichen Bankenaufsicht vertuscht worden sein. Nachdem
die Bank C. im Juni 2003 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, ernannte
die staatliche Bankenaufsicht für die Bank C. eine neue Geschäftsführung,
wobei für die Schulden von TRL 7,5 Katrillionen (alte türkische Liren, umge-
rechnet über USD 6 Milliarden) zufolge der staatlichen Garantiehaftung
grösstenteils der türkische Steuerzahler aufkommen musste.
B. Im nämlichen Zusammenhang hat die Bundesanwaltschaft im Anschluss
an mehrere türkische Rechtshilfeersuchen am 3. September 2003 ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen E. und F. eröffnet wegen des
Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305
bis
StGB (Verfahren
BA/EAII/16/03/0252). Das schweizerische Strafverfahren wurde zwischen
dem 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Perso-
nen, darunter A., ausgedehnt sowie am 25. Februar und 20. Dezember
2004 auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei gemäss
Art. 305
bis
Ziff. 2 StGB bzw. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
Art. 146 Ziff. 2 StGB.
Die Bundesanwaltschaft hat im Rahmen des nationalen Strafverfahrens am
7. Juni 2004 eine Durchsuchung einer von A. gemieteten Wohnung in Z.
verfügt. Anlässlich der Durchsuchung vom 9. Juni 2004 wurde umfangrei-
ches Material (Geschäftsunterlagen, Bankcouverts, Bargeld und Checks
etc.) beschlagnahmt. Das in der Folge von A. gestellte Gesuch um Aufhe-
bung der Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen aus der Haus-
durchsuchung vom 9. Juni 2004 wurde von der Bundesanwaltschaft und
der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie letztinstanzlich
mit Entscheid des Bundesgerichts vom 25. April 2007 abgewiesen (TPF
BB.2005.88 vom 7. Dezember 2006; Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007
vom 25. April 2007).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft Sisli Istanbul hat die Schweiz mit Rechtshilfe-
ersuchen vom 29. Januar 2005 u.a. um Beschlagnahme und Herausgabe
von Unterlagen betreffend verschiedene natürliche und juristische Perso-
nen ersucht, die direkt oder indirekt in den verbrecherischen Kreislauf in-
volviert und im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stehen sollen
(act. 8.1a). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das
Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundesanwalt-
schaft übertragen, welche mit Verfügung vom 25. Mai 2005 (act. 8.2) dar-
auf eingetreten ist und mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 sämtliche
Unterlagen und Gegenstände gemäss Sicherstellungsprotokoll aus der
Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 auch rechtshilfeweise beschlagnahmt
hat (act. 8.3). A. hat sich am 5. September 2005 innert zweifach erstreckter
Frist zum türkischen Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 geäussert
(act. 1.7; Verfahrensakten BA/RIZ/3/05/0051, act. 16.3).
Mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli Istanbul vom 29. Ja-
nuar 2005 entsprochen, die Herausgabe in Kopie der unter Ziff. 19 Pos. 1 -
22 der Verfügung aufgeführten Unterlagen aus der Hausdurchsuchung vom
9. Juni 2004 verfügt und A. die Kosten für die Schlussverfügung von
CHF 1'500.-- auferlegt (act. 8.4).
D. A. gelangt mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2007
(Verfahrensnummer BA/RIZ/3/05/0051) aufzuheben;
2. Es sei die den Beschwerdeführer betreffende Zwischenverfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 31. Mai 2005 (Verfahrensnummer BA/RIZ/3/05/0051)
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die mit dieser Zwischenverfügung beschlagnahmten Unterlagen, Gegenstände
etc. umgehend herauszugeben (Originale und sämtliche Kopien), soweit sie
nicht im von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren Nummer BA/EAII/16/03/0252 beschlagnahmt sind;
- Es sei das Rechtshilfeersuchen der türkischen Oberstaatsanwaltschaft Sisli Is-
tanbul vom 29. Januar 2005 abzuweisen, soweit es den Beschwerdeführer be-
trifft.
- Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die mit der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 (Verfahrensnummer
BA/RIZ/3/05/0051) beschlagnahmten Unterlagen, Gegenstände etc. umge-
hend im Original herauszugeben, soweit sie nicht im von der Beschwerdege-
gnerin gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren Nummer
BA/EAII/16/03/0252 beschlagnahmt sind;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
bzw. der Staatskasse.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in der Beschwer-
deantwort vom 24. bzw. 27. August 2007 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde (act. 7 und 8). A. hält mit Replik vom 14. September 2007
an seinen Anträgen fest (act. 10). Das Bundesamt und die Bundesanwalt-
schaft haben auf eine Duplik verzichtet (act. 12 und 13). Die Parteien wur-
den am 10. Dezember 2007 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfah-
renskosten an A. gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung Stel-
lung zu nehmen (act. 17). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft ha-
ben am 14. bzw. 17. Dezember 2007 ihren Verzicht auf eine zusätzliche
Stellungnahme zur Kostenfrage erklärt (act. 20 und 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind in erster Li-
nie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) mass-
gebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die türkischen Behör-
den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von
beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. So-
weit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist
das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464
m.w.H.).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juni 2007 ergangen, mithin nach
dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss
Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes-
halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim-
mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be-
schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon
dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben
behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be-
rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun-
desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre-
chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi-
schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt
wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit-
telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen
BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b
S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21
Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentü-
mer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist
dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten be-
schlagnahmt werden (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d
S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Persönlich und direkt betroffen ist
nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemass-
nahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a S. 109/110).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die
Erledigungsakten seien zwar zwangsweise erhoben worden, würden je-
doch aus dem schweizerischen Ermittlungsverfahren stammen, weshalb
der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren keiner unmittelbaren
(Zwangs-) Massnahme unterworfen worden und daher gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nicht unmittelbar von der Rechtshilfe-
massnahme betroffen sei (act. 8.4 Ziff. 13). Die diesbezügliche Praxis sei
jedoch nicht gefestigt, weshalb dem Beschwerdeführer aus Gründen der
Rechtssicherheit im Rechtshilfeverfahren dennoch die Betroffenenstellung
einzuräumen sei. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind für die II. Be-
schwerdekammer nicht verbindlich. Vielmehr hat sie von Amtes wegen zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer persönlich und direkt im Sinne von Art. 21
Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG betroffen und damit zur Beschwerde legiti-
miert ist.
2.4 Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005
vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen
eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus-
kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro-
tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein-
vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be-
funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben,
weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be-
troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese
Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein-
vernahme eines Beschuldigten bestätigt und die Beschwerdelegitimation
des Einvernommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersu-
chen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der
Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, jedoch an-
erkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das natio-
nale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersu-
chen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen
Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (TPF RR.2007.17
vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
2.5 Anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme
handelt es sich bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von
der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne.
Die Beschlagnahme von Unterlagen zu Beweiszwecken ist aufzuheben und
die Beweismittel dem Einleger zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benö-
tigt werden. Die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht hat spätestens in
dem das Verfahren abschliessenden Entscheid (Einstellungsverfügung, Ur-
teil, Strafbefehl oder Strafverfügung), allenfalls sogar in einem selbständi-
gen Verfahren über die Rückgabe zu befinden (HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
S. 348 N. 31).
Eine streng formale Betrachtungsweise der Beschwerdelegitimation, wel-
che einzig auf die Besitzesverhältnisse abstellt, ist mit dem erwähnten
Rückgabeanspruch nicht vereinbar. Vorliegend ist daher von einer direkten
Betroffenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Das nationale Strafver-
fahren ist zudem im Anschluss an mehrere türkische Rechtshilfeersuchen
eröffnet worden und steht mit dem türkischen Strafverfahren in einem en-
gen Zusammenhang, weshalb es sich auch aus diesem Grunde nicht recht-
fertigen würde, dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzu-
erkennen mit der Begründung, er sei im Rechtshilfeverfahren keiner
(Zwangs-) Massnahme unterworfen gewesen (vgl. in diesem Sinne auch
TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2; sowie die Urteile des Bun-
desgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2004, E. 2.2 und 1A.91/2005
vom 15. Juli 2005, E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Herausga-
be der in seiner Wohnung beschlagnahmten Unterlagen gemäss Art. 21
Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde le-
gitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist.
2.6 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In
analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam-
mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und
damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und
-missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.7 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre-
chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3).
- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen werde den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 EUeR, Art. 27 GwUe sowie Art. 28
IRSG und Art. 10 IRSV nicht gerecht, da der einzige Bezug zum darin er-
wähnten strafbaren Verhalten seine Zugehörigkeit zur B.-Familie sei und
dieses hinsichtlich seiner Person, abgesehen von seinem Namen, keine
Angaben zu einem strafbaren Verhalten seinerseits enthalte. So hätten die
türkischen Behörden insbesondere plausibel angeben müssen, dass mut-
masslich deliktische Gelder über seine Konten geflossen seien und inwie-
fern er persönlich strafbare Handlungen begangen habe. Die Rechtshilfe-
voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei daher nicht gegeben (act. 1
Ziff. 1.1 und 1.2). Der Beschwerdeführer rügt weiter, das türkische Strafver-
fahren und das Rechtshilfeersuchen seien politisch motiviert, da die türki-
schen Behörden damit Informationen über die B.-Familie, insbesondere
über F., welcher als Gründer und Anführer der oppositionistischen Partei G.
in der Türkei politisch tätig sei, beschaffen wollen. Die türkischen Behörden
hätten denn auch die bisher aus der Schweiz übermittelten Informationen
tatsächlich für politische Zwecke ausgenutzt, indem sie diese umgehend
den Medien übermittelt hätten und damit erreichten, dass wenige Tage vor
den Parlamentswahlen vom 22. Juli 2007 die politische Glaubwürdigkeit
von F. und der Partei G. in Frage gestellt wurde (act. 1 Ziff. 6.1).
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.
Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er-
suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven
Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist.
3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte
Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo-
gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären
(BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395
N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz
und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls
nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen
im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007,
E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretens-
entscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 da-
zu). Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf die-
ser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies
selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem
Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersu-
chende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende
staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln
nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz
die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvor-
behalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe
der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil
des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
Gemäss Art. 2 lit. b IRSG ist die Rechtshilfe zu verweigern, wenn Gründe
für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt
wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der
Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen.
Das EUeR enthält keine entsprechende Bestimmung. Die in Art. 2 lit. b
IRSG aufgelisteten Ausschlussgründe bilden jedoch Bestandteil des
schweizerischen Ordre public und sind als solche auch im Anwendungsbe-
reich des EUeR zu beachten (BGE 126 II 324 E. 4c und d S. 327).
3.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entspre-
chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs-
sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar-
keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen
um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt
darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat-
noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu-
chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August
2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF
RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).
3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli Istanbul
vom 29. Januar 2005 (act. 8.1a) ergibt sich, dass die türkischen Behörden
gegen 35 Personen, darunter der Beschwerdeführer, welcher Mitglied des
Verwaltungsrates der Bank C. und anderer Gesellschaften der D.-Gruppe
war, ermitteln. Den Beschuldigten werden Geldwäschereihandlungen im
Zusammenhang mit den von den Mitgliedern der D.-Gruppe deliktisch er-
langten Vermögenswerten vorgeworfen. Aus der Sachverhaltsdarstellung
des Rechtshilfeersuchens ergibt sich sodann insbesondere, dass die Mit-
glieder der D.-Gruppe, um die von der Bank C. angenommenen Bankeinla-
gen zu unterschlagen, zwei unterschiedliche Buchhaltungssysteme ver-
wendet und somit der türkischen Bankenaufsichtsbehörde verfälschte Be-
richte ausgehändigt haben sollen. In diesen falschen Berichten sei ange-
geben gewesen, dass die Bankeinlagen, deren eigentlicher Betrag sich auf
TRL 7.5 Katrillionen belief, nur ungefähr USD 500 Millionen betrugen. Die
D.-Gruppe soll nach dem Einschreiten der staatlichen Bankenaufsicht im
Juni 2003 die eigentlichen Computerdaten und Unterlagen vernichtet und
damit verhindert haben, dass die Bankenaufsichtsbehörde an die echten
Daten gelangt. Die neue Geschäftsführung der Bank C. hätte, um an die
echten Daten zu gelangen, die Inhaber der Sparkonten mit einer Anzeige
aufgerufen, sich mit ihren Unterlagen an die Bank zu wenden. Aus den Un-
terlagen der Kontoinhaber hätte sich schliesslich ergeben, dass die echten
Bankeinlagen TRL 7.5 Katrillionen betrugen. Der Differenzbetrag zwischen
den vorgetäuschten und den echten Bankeinlagen soll von den Geschäfts-
führern und den Besitzern der Bank gebraucht und unterschlagen worden
sein. Obwohl die Bank C. nicht dazu berechtigt gewesen sei, hätte sie zu-
dem Scheinkäufe von Schatzwechseln und Staatsbonds getätigt und auf
diesem Wege Gelder einkassiert, welche jedoch wiederum in der gefälsch-
ten Buchhaltung nicht registriert worden seien. Im Rahmen der Ermittlun-
gen hätte sich ergeben, dass über die Konten der D.-Gruppe bei der Bank
C., der Off Shore Bank H. und anderen Banken, Gelder auf Konten in ver-
schiedenen Ländern, wie England, Niederlande, USA, Frankreich, Deutsch-
land, Schweiz und Jordanien, überwiesen worden seien, deren Herkunft
unbekannt sei. Die D.-Gruppe soll zudem, trotz der gerichtlichen Zwangs-
massnahmen, Vermögenswerte beiseite geschafft haben, indem sie Gelder
von Gesellschaften, über welche Zwangsmassnahmen verfügt worden sei-
en, mit Hilfe von Kuriers transferiert, auf Drittpersonen Checks ausgestellt
und diese durch Kurierservice an Personen versandt habe, welche im Na-
men der Gruppe tätig waren.
Diese Handlungen können nach schweizerischem Recht unter die Tatbe-
stände des Betrugs, der Veruntreuung und der Geldwäscherei gemäss
Art. 138, 146 und 305
bis
StGB subsumiert werden. Als Verwaltungsrat der
Bank C. wird dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden eine di-
rekte Beteiligung an den genannten Betrugs- Veruntreuungs- und Geldwä-
schereihandlungen zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Sachdarstellung im türkischen Rechtshilfeersuchen offensicht-
liche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten könnte. Gemäss der zu-
vor zitierten Rechtsprechung (vgl. supra Ziff. 3.2) ist zudem nicht erforder-
lich, dass dem Beschwerdeführer selbst ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird. Entsprechend kann von der ersuchenden Behörde auch nicht
verlangt werden, dass diese das strafbare Verhalten eines jeden Beschul-
digten im Einzelnen darlegt.
Die Schweiz hat zudem gegen den Beschwerdeführer ein nationales Straf-
verfahren wegen Geldwäscherei der im Zusammenhang mit der Bank C.
veruntreuten bzw. betrügerisch erlangten Gelder eröffnet. Die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BB.2005.82 vom 16. August 2006
E. 6.1 und 6.3.1; BB.2005.88 vom 7. Dezember 2006 E. 5) und das Bun-
desgericht (Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007,
E. 4.3.3 - 4.3.6 und 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 3 und 4) haben in
diesem Zusammenhang das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in
Bezug auf die in der Türkei begangenen Vortaten des Betrugs, der unge-
treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung bejaht und die identi-
sche Rüge des politisch motivierten türkischen Strafverfahrens als unbe-
gründet abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der I. Beschwer-
dekammer und des Bundesgerichts kann an dieser Stelle verwiesen wer-
den. Mangels neuer Erkenntnisse besteht daher kein Anlass, an den Aus-
führungen im Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 zu zweifeln oder
im Vorgehen der türkischen Strafverfolgungsbehörden eine politische Moti-
vation zu sehen.
- Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die gewährte Rechtshilfe
verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, da Unterlagen herausgegeben
würden, welche keinen Zusammenhang zu seiner Person oder zum türki-
schen Strafverfahren aufweisen würden (act. 1 Ziff. 4 S. 9 ff. und Ziff. 6
S. 14 f.). Die türkischen Behörden seien zudem nicht um die privaten Inter-
essen des Beschwerdeführers bekümmert und würden die erhaltenen In-
formationen unter Missachtung der Privatsphäre jeweils umgehend der
Presse weiterleiten.
4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä-
ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver-
weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007
E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein
Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er-
scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die
internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver-
langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang
stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-
ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis-
ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All-
gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007
E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Der Anspruch auf
Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) bietet im Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismä-
ssigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (Urteil des Bundesgerichts
1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1).
4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-
gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter-
suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von
sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258
- 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007,
- 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Kommt der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene seiner Mitwirkungs-
pflicht im Stadium der Ausführung des Ersuchens nicht nach, obschon er
dazu aufgefordert wurde, so kann dies zur Folge haben, dass er sich vor
der Beschwerdeinstanz nicht mehr darauf berufen kann, die ausführende
Behörde hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie Akten
übermittelt hätte, welche für das ausländische Strafverfahren offensichtlich
nicht von Nutzen seien. Es wäre mit dem Prinzip von Treu und Glauben
nicht vereinbar, wenn es dem Beschwerdeführer, welcher gerade etwa Ak-
ten einer Hausdurchsuchung in der Regel besser kennt als die ausführende
Behörde, dahingestellt wäre, seine Mitwirkung bei der Aktentriage zu ver-
weigern, um der ausführenden Behörde später im Beschwerdeverfahren
vorzuwerfen, sie hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (BGE 126
II 258 E. 9b/aa S. 262 f.; TPF RR.2007.80+81 vom 18. September 2007
E. 4.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 29. Juli 2005 auf-
gefordert, sich zur Gewährung und zum Umfang der rechtshilfeweisen Her-
ausgabe der Unterlagen aus der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 zu
äussern (Verfahrensakten BA/RIZ/3/05/0051, act. 6.3). Der Beschwerde-
führer ist dieser Aufforderung in seiner Eingabe vom 5. September 2005
nur teilweise nachgekommen, indem er sich auf den Standpunkt gestellt
hat, die Rechtshilfe an die Türkei sei als solche, insbesondere aufgrund
des Fehlens konkreter Hinweise auf ein strafbares Verhalten, nicht zulässig
(act. 1.7). Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Rechtshilfe
grundsätzlich als zulässig erachten sollte, hat er es demgegenüber unter-
lassen, konkret aufzuzeigen, welche Aktenstücke für das türkische Straf-
verfahren offensichtlich entbehrlich und daher von der Übermittlung auszu-
nehmen sind. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt und dadurch sein Beschwerderecht in diesem Punkt verwirkt hat,
kann vorliegend allerdings offen gelassen werden, da sich die Rüge der
fehlenden Verhältnismässigkeit, wie nachfolgend dargelegt, ohnehin als
unbegründet erweist.
4.4 Soweit geltend gemacht wird, zwischen den unter Ziff. 47 der Beschwerde
(act. 1) aufgelisteten Akten und dem Beschwerdeführer bestehe kein Zu-
sammenhang sowie argumentiert wird, es sei unzulässig, den türkischen
Behörden in einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren
Unterlagen herauszugeben, welche andere Personen betreffen, erweist
sich die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als offensichtlich unbe-
gründet. Wie bereits dargelegt, ist für die Frage der Zulässigkeit der
Rechtshilfe unerheblich, ob dem Beschwerdeführer selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra Ziff. 3.2 und 3.4). Entsprechend
ist nicht zu prüfen, ob die zu übermittelnden Unterlagen mit den dem Be-
schwerdeführer selbst vorgeworfenen Taten in einem direkten Zusammen-
hang stehen. Es genügt, wenn die Unterlagen geeignet sind, die Verfol-
gung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten, bezüglich wel-
cher die beidseitige Strafbarkeit wie auch die übrigen Rechtshilfevoraus-
setzungen gegeben sind, voranzutreiben.
4.5 Vorliegend besteht zwischen den von der Beschwerdegegnerin ausge-
schiedenen Unterlagen aus den Akten der Hausdurchsuchung und dem
Gegenstand der türkischen Strafuntersuchung ein ausreichend konkreter
Sachzusammenhang. Die ersuchende Behörde hat ein sachbezogenes
schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, auf welche Weise und in wel-
chem Umfang die Beschuldigten Gelder der Bank C. veruntreut oder auf
betrügerische Weise entzogen, wie die deliktisch erlangten Mittel verwen-
det wurden und inwiefern den Beschuldigten in Bezug auf diese Vermö-
genswerte Geldwäschereihandlungen zur Last gelegt werden müssen. Die
von der Beschwerdegegnerin übermittelten Unterlagen sind grundsätzlich
geeignet, das türkische Strafverfahren in dieser Hinsicht voranzutreiben. Im
Übrigen rügt der Beschwerdeführer zwar in unzulässiger Weise, die unter
Ziff. 47 der Beschwerde erwähnten Akten würden keinen Zusammenhang
zu seiner Person aufweisen (supra Ziff. 4.4), begründet jedoch nicht, wes-
halb diese für das türkische Strafverfahren insgesamt offensichtlich nicht
von Nutzen sein können. Der Beschwerdegegnerin kann daher auch nicht
zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Geschäftsunterlagen in türki-
scher Sprache nicht vorgängig übersetzen liess, um sich zu vergewissern,
dass diese mit Sicherheit geeignet sind, das türkische Strafverfahren vo-
ranzutreiben. Der Beschwerdeführer unterlässt es ebenfalls konkret aufzu-
zeigen, inwiefern er ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung ein-
zelner Akten aus der Hausdurchsuchung haben könnte, welches gegen-
über dem Interesse der türkischen Behörden an einer Übermittlung dieser
Unterlagen überwiegen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2006
vom 26. Januar 2007, E. 2.2 in fine).
Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im von der Beschwerge-
gnerin verfügten Umfang als verhältnismässig.
- Der Beschwerdeführer rügt weiter, der in der Schlussverfügung angebrach-
te Spezialitätsvorbehalt sei ungenügend. Zudem hätten die türkischen Be-
hörden auch jüngst auf dem Rechtshilfeweg erlangte Kontonummern, Kon-
tostände und Namen von Kontoinhabern publik gemacht, was zeige, dass
sich diese nicht an Auflagen des ersuchten Staates halten würden.
5.1 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die
Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare
Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen
zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen
werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be-
stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des
EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb-
nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge-
gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich
für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver-
wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu
Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2). Die Einhal-
tung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird
nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor-
ausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen not-
wendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts
1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
25. Juli 2007 E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 21. Juni 2007 mit
dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz
gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militäri-
schen Delikten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren ver-
wertet werden dürfen. Das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 2 lit. a EUeR
und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG steht demgegenüber einer Verwen-
dung zur Verfolgung anderer als der im Rechtshilfebegehren erwähnten
Straftaten, soweit für diese die Rechtshilfe ebenfalls zulässig wäre, oder
zur Verfolgung anderer Personen, als die im Rechtshilfeersuchen erwähn-
ten, nicht entgegen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der angebrachte
Spezialitätsvorbehalt sei in Bezug auf das Verbot einer solchen Verwen-
dung ungenügend, erweist sich daher als unbegründet. Anhaltspunkte,
dass die türkischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten und
die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von politischen oder
fiskalischen Delikten verwenden könnten, sind zudem nicht ersichtlich. Ins-
besondere kann in der Tatsache, dass in der Türkei rechtshilfeweise über-
mittelte Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind, noch keine Verlet-
zung des Spezialitätsprinzips gesehen werden.
- Für den Fall einer Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache beantragt
der Beschwerdeführer schliesslich, die Herausgabe im Original sämtlicher
gemäss Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 beschlagnahmter Gegen-
stände und Unterlagen aus der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004, so-
weit diese nicht im gegen ihn hängigen schweizerischen Strafverfahren be-
schlagnahmt bleiben.
Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend weder in der Schlussverfü-
gung vom 21. Juni 2007 noch in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August
2007 (act. 8) zur Herausgabe der Originale der am 31. Mai 2005 rechtshil-
feweise beschlagnahmten Hausdurchsuchungsunterlagen geäussert. Diese
Frage bildet demnach nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die
II. Beschwerdekammer hat daher, mangels eines gültigen Anfechtungsob-
jekts, auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten.
7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September
2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3, erkannt,
dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine
Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein
querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten
verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenver-
ordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berück-
sichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erhe-
ben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmun-
gen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen
Ausführungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen).
Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser
gegenüber einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entspre-
chend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche ei-
ne Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch ge-
nommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504
E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco
2007, S. 4; PETER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizeri-
schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER
RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002,
S. 4; KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts,
Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans
la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In inter-
nationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausführende
Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussver-
fügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen.
Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der
ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnah-
me betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei
der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in die-
sem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann
(vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Mög-
lichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausfüh-
rung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer be-
gründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt
es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerle-
gen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4;
RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3).
7.2 Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung von Ziff. 5 betreffend die Auferle-
gung der Kosten für die Schlussverfügung nicht ausdrücklich beantragt. Die
II. Beschwerdekammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien ge-
bunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches
Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der
zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die
Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen
Schlussverfügung aufzuheben.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be-
schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä-
digen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi-
gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle-
ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie-
gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr
das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF
RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 5'000.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 21. Juni 2007 wird in teilweiser Guthei-
ssung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der
ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
-
Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
-
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Dezember 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Ta-
gen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht
werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwer-
de nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen
oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und
es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender
Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrund-
sätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
BGG).