Beschluss vom 11. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A.,
- B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B V .20 15. 11, B V .20 15. 12
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») anläss-
lich einer am 26. Mai 2015 beim Verein C. in Z. durchgeführten Hausdurch-
suchung das sich bei A., dem Geschäftsführer der B. GmbH, vorgefundene
Bargeld in der Höhe von EUR 5'600.– und Fr. 16'500.– beschlagnahmte
(act. 1.2);
-
A. und die B. GmbH hiergegen beim Direktor der ESBK Beschwerde erhoben
(act. 1), welche von diesem mit Antrag auf kostenfällige Abweisung an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 2);
-
die ESBK im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Beschlagnahme
aufhob und beantragte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzu-
schreiben (act. 10);
-
sich A. und die B. GmbH auf entsprechende Aufforderung hin zur Gegen-
standslosigkeit und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfol-
gen äusserten (act. 12);
-
sich die ESBK innerhalb der entsprechenden Frist nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
- Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge-
setz, SBG; SR 935.52) das VStrR anwendbar und das Sekretariat der ESBK
die verfolgende Behörde ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);
-
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam-
menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
-
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
-
3 -
-
das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Inte-
resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da-
hinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom
- Juli 2012, E. 1.2; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);
-
vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Be-
schlagnahme gegenstandslos geworden ist;
-
gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe TPF 2011 25 E. 3) i.V.m.
Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Be-
gründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über
die Prozesskosten zu entscheiden ist;
-
gemäss Beschwerdegegnerin kein Anfangsverdacht mehr besteht, die be-
schlagnahmten Gelder stünden in Zusammenhang mit Widerhandlungen ge-
gen das SBG, was sie zur Aufhebung der Beschlagnahme bewog (vgl.
act. 10);
-
sich diese Einschätzung aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend er-
weist, weshalb die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit einiger
Wahrscheinlichkeit obsiegt hätten;
-
bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog);
-
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 25
Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog);
-
sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführer in
act. 12 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), welcher angemessen erscheint;
-
sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler-
weise anzuwendende Stundenansatz jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf
Fr. 250.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);
-
sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren da-
her auf Fr. 1'902.60 beläuft (inkl. Auslagen und MwSt.);
-
4 -
und erkennt:
-
Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
-
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
-
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'902.60 zu bezahlen.
Bellinzona, 11. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Sutter
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).