Entscheid vom 15. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
- A. GMBH,
- B.,
- C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt François Bes-
se,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL-
INSTITUT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2010.70-72
Sachverhalt:
A. Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swiss-
medic“), führt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelge-
setz, HMG; SR 812.21) und Art. 37 ff. VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen B., C. sowie Unbekannt. Es bestehe der Verdacht, die genannten
Personen hätten ohne Bewilligung mit Arzneimitteln gehandelt und solche
über die A. GmbH in Verkehr gebracht. Es sei davon auszugehen, dass die
illegalen Aktivitäten teilweise über Konten bei der Bank D. abgewickelt wur-
den (act. 1.3 S. 3).
B. Im Rahmen der Abklärungen verfügte ein Untersuchungsleiter von Swiss-
medic am 5. Oktober 2010 die Beschlagnahme von auf die A. GmbH lau-
tende Konten sowie die Ermittlung und Sperre in Bezug auf Konten von B.
und C. (act. 1.3).
C. Dagegen gelangten die A. GmbH, B. und C. mit Beschwerde vom 8. Okto-
ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragen folgendes (act. 1):
„I. La plainte est admise.
II. Le séquestre de l’ensemble des comptes de la société A. GmbH et/ou des ses
organes B. et C. courants est immédiatement levé.“
In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR übermittelte die I. Beschwer-
dekammer die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Direktor von Swiss-
medic (act. 5), welcher diese am 1. November 2010 zusammen mit einer
Stellungnahme wieder der I. Beschwerdekammer hat zukommen lassen
(vgl. dazu E. 1.2). Swissmedic beantragt auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 6).
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 15. und 30. November 2010 halten die
Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11). Das Schreiben der Swissmedic
vom 30. November 2010 wurde den Beschwerdeführern am 7. Dezember
2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Heilmit-
telgesetz richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR und des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR. 173.110; vgl. Art. 84 Abs. 1
HMG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Aller-
dings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer
unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
Die Beschlagnahme wurde am 5. Oktober 2010 verfügt und die Beschwer-
deführer darüber am 6. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3,
act. 1.4). Die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 wurde damit fristgerecht
eingereicht.
1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte an-
fechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls
fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung
(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü-
rich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Es versteht sich damit von
selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Beschwerdeführer, soweit
sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr setzen, von Beginn weg nur
in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie
persönlich betreffenden Kontosperren richten, d.h. soweit sie Kontoinhaber
sind.
Vorliegend sind Konten der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerde-
führers 3 gesperrt worden, nicht jedoch des Beschwerdeführers 2 (act. 1.3,
act. 9 S. 3). Letzterer ist damit nicht zur Erhebung der Beschwerde legiti-
miert. Zudem reichte dessen Vertreter trotz Aufforderung keine Vollmacht
ein (act. 9). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf
die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 ist folgendes fest-
zuhalten: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegeg-
nerin offenbar fünf der sechs gesperrten Konten freigegeben; die Beträge
wurden dabei auf das nunmehr einzige beschlagnahmte Konto überwiesen
(vgl. act. 11). Unklar ist, welches der Konten beschlagnahmt blieb. Da die
Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägun-
gen), können nähere Abklärungen diesbezüglich unterbleiben. Auf die Be-
schwerde ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der
Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).
Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor-
handen sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe
(Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein
hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber
des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind
an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen An-
forderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Ge-
gensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der
Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be-
tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316
E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnis-
mässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
2.2
2.2.1 Das HMG soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewähr-
leisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel
in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1). Das Gesetz gilt unter anderem
für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbe-
sondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (Art. 2 lit. a). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemischen oder
biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen
werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von
Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehö-
ren auch Blut und Blutprodukte. Weiter definiert das HMG den Begriff „Her-
stellen“ wie folgt: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der
Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpa-
ckung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitäts-
kontrollen und die Freigaben. Als Inverkehrbringen sodann gilt das Vertrei-
ben und Abgeben von Heilmitteln (Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG). Wer Arzneimit-
tel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des
Schweizerischen Heilmittelinstituts. Eine Bewilligung ist auch erforderlich
für die gewerbsmässige Einfuhr, Ausfuhr und den Handel im Ausland
(Art. 18 HMG).
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch
oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Ge-
sundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimit-
tel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmun-
gen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, aus-
führt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft
oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmit-
tel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt,
ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der
Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a
HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG);
wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft
(Art. 87 Abs. 3 HMG).
2.2.2 Um den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verdacht zu enthärten
(vgl. Sachverhalt lit. A), bringen die Beschwerdeführer vor, die E., welche
die A. GmbH mit Produkten beliefere, stelle keine Heilmittel her, sondern
lediglich Produkte für den kosmetischen Gebrauch. Die Beschwerdegegne-
rin sei daher für eine Untersuchung nicht zuständig. Zudem würden die vor-
liegend fraglichen Produkte ausschliesslich exportiert. In den jeweiligen
Bestimmungsländern seien diese zugelassen (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, in den Produkten sei nach
Analysen teilweise der Wirkstoff Clobetasolpropionat gefunden worden,
womit diese als Arzneimittel zu qualifizieren seien. Zudem würden die Pro-
dukte entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht nur ins
Ausland exportiert, sondern auch in der Schweiz vertrieben. Dies ergebe
sich aus beschlagnahmten Unterlagen, Internetrecherchen und sei auch
von der Direktorin der F. GmbH, welche die Produkte von der A. GmbH be-
ziehe und danach verkaufe, anlässlich einer Einvernahme bestätigt wor-
den. Ohnehin fehle es an den erforderlichen Bewilligungen (act. 6).
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat damit den für die Beschlagnahme notwendi-
gen hinreichenden Tatverdacht in genügender Weise dargetan und belegt
(vgl. E. 2.2.1). Die Gesuchsgegnerin vermag den Verdacht mit ihren Rügen
nicht zu entkräften. Vielmehr räumt sie selbst ein, die Produkte enthielten
verbotene Substanzen (vgl. insb. act. 9 S. 2 5. Lemma). Zudem ist un-
bestritten, dass eine Bewilligung i.S. Art. 5 bzw. 18 HMG nicht vorliegt.
2.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Beschlagnahmen seien unverhält-
nismässig. Die Ermittlungen bezögen sich nur auf einen kleinen Teil der
Geschäftstätigkeit der A. GmbH, der grösste Teil der Produkte enthalte kei-
ne verbotenen Substanzen. Es sei demnach unverhältnismässig, durch
Kontosperren die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu blockie-
ren. Ebenso unverhältnismässig sei vorliegend die Sperrung von Konten
von Privatpersonen (act. 1).
Die Abklärungen sind vorliegend im Gang und es ist derzeit noch unklar, in
welchem Umfang Arzneimittel produziert wurden. Damit ist auch die Höhe
des Erlöses und der allenfalls einzuziehende Betrag noch nicht klar. Eine
umfassende Sperre ist daher – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – gerecht-
fertigt. Zwischenzeitlich ist laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin nur
noch ein Konto gesperrt (vgl. E. 1.3). Unklar ist wie dargetan, welches der
Konten beschlagnahmt blieb und ob immer noch ein Privatkonto des Be-
schwerdeführers 3 von der Sperre betroffen ist. Selbst wenn dies so wäre,
würde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit jedoch nicht verletzt. So ist
der Beschwerdeführer 3 selbst beschuldigt und Gesellschafter und Ge-
schäftsführer der Beschwerdeführerin 1 (act. 6.1).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens handelt es sich bei den Beschwerde-
führern um die unterliegende Partei, weshalb sie die Gerichtskosten, be-
stimmt auf Fr. 4'500.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen
müssen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt François Besse,
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).