Legal aid denied for insufficient substantiation

BP.2011.38Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi26 ott 2011Dismissed

Sintesi

A. requested free legal aid and appointment of Claude Hentz as counsel in his criminal appeal against parts of a dismissal order. The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber held that he had not sufficiently substantiated his financial situation: the filed records mainly showed income, while rent, maintenance obligations, car expenses and bank-account information remained unclear or contradictory. As the evidentiary burden was not met, the legal-aid request was rejected. The chamber also set a deadline for a CHF 1,500 advance on costs and left the costs of the present ruling to the main proceedings.

Regest

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege requires not only indigence and non-frivolous claims, but also adequate substantiation of the applicant’s financial situation. The applicant bears the duty to disclose and, as far as possible, document income, assets, expenses and obligations comprehensively. If the submitted documents do not permit a coherent and contradiction-free assessment of financial need—because essential expenditure items remain unproven, inconsistent or unexplained—the request may be denied (consid. 1).

Testo completo

Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.38 (Hauptverfahren: BK.2011.19)

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • A. am 16. September 2011 als vormals Beschuldigter bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispo- sitivs der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 Beschwerde er- hob und in prozessualer Hinsicht für das entsprechende Beschwerdever- fahren beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Claude Hentz als unentgeltlicher Beistand bei- zugeben (act. 1);

  • er am 19. September 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis 5. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Unterlagen einzureichen (act. 2);

  • er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);

  • A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 der I. Beschwerdekammer das ausge- füllte Formular zusammen mit einer Reihe von Unterlagen retournierte (act 3 – 3.8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);

  • sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV);

  • es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben;

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  • das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.)

  • die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen hauptsächlich seine Ein- künfte dokumentieren (act. 3.4 – 3.7);

  • ausgabenseitig jedoch nur die Posten Krankenkassenprämien (diesbezüg- lich anhand Unterlagen aus dem Vorjahr) und die Steuern belegt wurden (act. 3.3 und 3.8);

  • bezüglich des geltend gemachten Mietaufwandes kein Beleg vorliegt;

  • sich hinsichtlich der angeblich für den Unterhalt der geschiedenen Frau be- zahlten Beträge gemäss dem Formular (act. 3.1) und der Steuererklärung (act. 3.2) eine Differenz ergibt, wobei keine eigentlichen Unterlagen zur Begründung von Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht vorgelegt wurden;

  • keine Angaben zur Notwendigkeit der geltend gemachten Autokosten vor- liegen;

  • das steuerbare Einkommen gemäss Steuerausweis (act. 3.3) dasjenige gemäss Selbsteinschätzung (act. 3.2) um Fr. 4’680.-- übersteigt, jedoch unklar bleibt, welche Abzüge diesbezüglich von den Steuerbehörden nicht akzeptiert wurden;

  • der Gesuchsteller schliesslich geltend macht über keinerlei Konto zu verfü- gen, obwohl in der Steuererklärung ein solches angegeben ist und gemäss Lohnabrechnung (act. 3.5) auch der Lohn offenbar auf ein solches über- wiesen wird;

  • der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

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  • sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

  • dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

  • die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;

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und erkennt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  2. Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

  3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Claude Hentz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

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