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BP.2008.58,BP.2008.59 ΓÇó Suspensive effect granted in criminal appeal proceedings
BP.2008.58,BP.2008.59Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi17 nov 2008Granted
A. AG appealed two procedural orders of the Federal Investigating Magistrate's Office concerning access to seized or produced files in an ongoing criminal investigation against B., C., D. and E. for economic intelligence and disclosure of business secrets. It requested suspensive effect, arguing that immediate file disclosure would endanger confidential business and manufacturing data. The president of the First Criminal Appeal Chamber granted suspensive effect to both appeals until the appeals are finally decided and left the costs to be determined in the main proceedings.
Art. 218 BStP; suspensive effect of a criminal appeal against procedural orders opening files. Suspensive effect is granted only on the basis of the concrete circumstances and a balancing of interests; it must be refused where immediate execution would jeopardize or defeat the purpose of the investigation. Where disclosure of files prima facie risks serious and irreparable harm to confidential business data, suspensive effect may be ordered until final determination of the appeal, especially if the lower authority’s subsequent order has already in substance anticipated such relief.
Verfügung vom 17. November 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Klemm,
C., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
D., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suen- derhauf,
E., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, Gesuchsgegner Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BP.2008.58 und BP.2008.59 (Hauptverfahren: BB.2008.95 und BB.2008.96)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Vorinstanz gegen die Gesuchsgegner 2 bis 5 eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bzw. der Teilnahme an diesen Straftaten;
die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2008 anordnete, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 ge- öffnet würden, wobei mit den beschuldigten Parteien der Zeitpunkt der Ak- teneinsichtnahme neu zu regeln sei (BB.2008.96 act. 1.2);
die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin offenbar zunächst unterblieb;
die Vorinstanz auf Antrag der Gesuchstellerin am 24. Oktober 2008 zusätz- lich u. a. verfügte, dass jeder Partei (inkl. der Gesuchstellerin) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt werde (BB.2008.95 act. 1.2);
die Vorinstanz am selben Tag der Gesuchstellerin die Verfügung vom
die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP);
die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Ver- fügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Unter- suchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen
3 -
das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff, 39 f; BÖSCH, Die Ankla- gekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfah- ren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
vorliegend die Gesuchstellerin – prima facie nicht ganz zu Unrecht – gel- tend macht, dass die angeordnete Aktenöffnung eine Gefährdung ihrer Ge- schäfts- und Fabrikationsdaten darstelle und somit einen schwer wiegen- den, nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen würde;
die Vorinstanz mit ihrer zweiten Anordnung vom 24. Oktober 2008 inhaltlich die Zusprechung der aufschiebenden Wirkung vorweg genommen hat, wo- bei die Gesuchstellerin bemängelt, dass nicht klar sei, für wie lange die an- gefochtene Verfügung ausgesetzt werde (BB.2008.95 act. 1 Ziff. III.1);
im Sinne der Klarheit den beiden Beschwerden der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren die aufschie- bende Wirkung erteilt wird, womit der Vollzug der angefochtenen Verfü- gungen gehemmt wird;
die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
4 -
und erkennt:
Den Beschwerden vom 3. November 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 17. November 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.