Intercantonal venue: Basel-Landschaft competent despite Lucerne's case load

BK_G014/04Tribunale penale federale6 mag 2004Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Lucerne public prosecutor asked the federal criminal appeals chamber to declare Basel-Landschaft competent in an intercantonal venue dispute concerning repeated church thefts, damage and trespass by three accused persons. Basel-Landschaft opposed and claimed Lucerne was competent because most cases were there and the investigation was more advanced. The court held that the statutory venue remained in Basel-Landschaft because the first investigation had been opened there and Lucerne did not show an obvious predominance justifying a departure under Art. 262 BStP. The request was granted; no costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 350 StGB; Art. 262 BStP: interkantonaler Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten begangenen Delikten. Zuständig ist grundsätzlich der Ort der schwersten Tat bzw. bei gleich schwer bedrohten Handlungen der Ort der zuerst angehobenen Untersuchung. Von diesem gesetzlichen Gerichtsstand darf nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe, namentlich ein offensichtliches Schwergewicht der Strafsachen in einem anderen Kanton, dies rechtfertigen. Für die Beurteilung des Schwergewichts ist nicht schematisch-arithmetisch vorzugehen; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Delikte. Ein bloss fortgeschrittenes Ermittlungsstadium genügt für sich allein nicht, um den gesetzlichen Gerichtsstand zu verdrängen (E. 3).

Testo completo

Entscheid vom 6. Mai 2004 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon

Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchstellerin

gegen

Bezirksstatthalteramt Arlesheim,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 014/04

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Sachverhalt:

A. Gegen A., B., C.______ wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch in den Monaten April – Juni 2001 geführt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in mehreren Kantonen und im Ausland in zahlreichen Kirchen, teils verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedenbruch, aus religiösen Gründen Reliquien und Reliquiare gestohlen zu haben. Von den ersten 23 ermittelten Sachverhalten fielen zwölf im Kanton Luzern an, zwei im Kanton St. Gallen, je drei in den Kantonen Graubünden und Obwalden sowie ein Fall im Kanton Baselland. Dazu kamen im Verlaufe der Ermitt- lungen drei bis vier Fälle im Kanton Tessin, ein Fall im Kanton Schwyz, fünf bis sechs Fälle (bestritten und fraglich) im Kanton Wallis sowie eine gleiche Anzahl in Frankreich.

Die erste Anzeige erfolgte am 26. April 2001 im Kanton Baselland gegen Unbekannt im Zusammenhang mit einem Kirchendiebstahl in Z.______. Aufgrund einer Anzeige vom 12. Mai 2001 eröffneten die Behörden des Kantons Luzern ein Strafverfahren gegen die genannten Personen.

B. Der Kanton Luzern gelangte erstmals am 4. April 2003 an den Kanton Ba- selland. In der Folge fanden bis zum 18. August 2003 Schriftenwechsel statt.

Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kan- tone führten zu keiner Einigung.

C. Der Kanton Luzern wandte sich mit Eingabe vom 20. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte, der Kanton Baselland sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A., B. und C.______ zu führen (BK act. 1). Das Be- zirksstatthalteramt Arlesheim, Baselland, beantragte innert erstreckter Frist am 18. März 2004, es sei das Gesuch des Kantons Luzern abzuweisen und deren Behörden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Beschuldig- ten wegen der zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurtei- len (BK act. 6). Die Staatsanwaltschaft Luzern wurde von dieser Eingabe durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei der - per 31. März 2004 aufgelösten - Anklagekam- mer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstands- streitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB bzw. Art. 279 Abs. 1 BStP.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.

2.1 Die Staatsanwaltschaft Luzern einerseits und das Amtsstatthalteramt Ar- lesheim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandkonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (S CHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II). Die übrigen Kantone, in denen mutmassliche Sachverhalte gesetzt wurden, sind vom vorliegenden Zu- ständigkeitskonflikt nicht betroffen.

2.2 Für die Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts besteht keine Frist. Im Interesse eines beförderlichen Verfahrensganges kann je- doch nicht beliebig lange mit der Bestimmung der Zuständigkeit zugewartet werden. Was diesbezüglich für den Beschuldigten, der die Zuständigkeit eines Kantons bestreitet, gilt (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623), muss auch für die Behörden eines Kantons gelten, bei denen die Ermittlungen hängig sind und die ihre Zuständigkeit bestreiten.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Kanton Luzern am 4. April 2003 erst- mals an die Behörden des Kantons Baselland, welche am 7. Mai 2003 Stel- lung nahmen, was zu einem zweiten Schriftenwechsel mit Schreiben vom 24. Juli 2003 bzw. Antwort vom 18. August 2003 führte (Doss V, Fasz., zum Verfahren, Gerichtsstand). Nach dem Schreiben des Kantons Basel- land vom 18. August 2003 reagierte der Kanton Luzern nicht mehr. Erst mit Eingabe vom 20. Februar 2004, also volle sechs Monate später, gelangte er an die Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung der Zu- ständigkeit. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Luzern kann trotz dieser langen Zeitdauer noch nicht angenommen werden (siehe S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 ff., insbesondere N. 448 f.). Indessen ist fraglich, ob das lange Zuwarten der Behörden des Kantons Luzern mit dem Anhängigmachen des Zuständigkeitsstreites gegen Treu und Glauben verstiess, mithin missbräuchlich war. Das Prinzip des Handels

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nach Treu und Glauben gilt auch im Strafprozessrecht und ist von allen Verfahrensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten. Das lan- ge Zuwarten der Behörden des Kantons Luzern nach einem abgeschlosse- nen Schriftenwechsel mit dem anderen Kanton - und ohne dass sich dar- aus noch ein weiterer Abklärungsbedarf (bezüglich Zuständigkeit) ergeben hätte - stellt einen klaren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Die Anrufung der für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständigen eidge- nössischen Behörde ist unter diesen Umständen jedenfalls an der Grenze des Verstosses gegen Treu und Glauben.

  1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass bei den mehreren gleich schweren Delik- ten in verschiedenen Kantonen das Verfahren zuerst im Kanton Baselland angehoben worden ist. Der Kanton Luzern beruft sich denn auch auf Art. 350 Abs. 1 StGB. Dem hält der Kanton Baselland entgegen, vom ge- setzlichen Gerichtsstand sei hier gestützt auf Art. 262 BStP abzuweichen, weil ein offensichtliches Schwergewicht im Kanton Luzern liege, während der Kanton Baselland nur am Rande tangiert sei. Überdies sei das Verfah- ren im Kanton Luzern bereits fortgeschritten.

Die Kantonspolizei Luzern hat in der Tat das Verfahren vorangetrieben, zahlreiche Einvernahmen der grundsätzlich geständigen Angeschuldigten gemacht und Abklärungen bezüglich der Geschädigten getätigt. Daraus kann dem Kanton Luzern jedoch kein Nachteil im Zuständigkeitsstreit er- wachsen. Das Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass von ei- ner praktisch beendeten Untersuchung gesprochen werden müsste (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518).

Nachdem der Kanton Baselland nur von einem Sachverhalt betroffen ist, dieser jedoch als erster zur Anzeige gelangte, kommt es deshalb allein darauf an, ob insgesamt ein Schwergewicht von Sachverhalten im Kanton Luzern anzunehmen ist. Nach der bisherigen Rechtssprechung der Ankla- gekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwerge- wichts nicht einfach eine rein arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl

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Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Vergleiche anzustellen (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458). Andere Kriterien, wie et- wa Delikts- oder Schadensbeträge – die konkrete Bedeutung hängt in An- betracht des speziellen Deliktsguts nicht einfach vom ohnehin schwierig zu ergründenden Geldwert ab –, gelangen hier nicht zur Anwendung. Nach der bisherigen Rechtssprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint wurde (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203, mit Verweis auf die Praxis der Ankla- gekammer). Dabei sind alle Delikte zu berücksichtigten, nicht nur jene, die in den zwei Kantonen begangen wurden, zwischen welchen der Gerichts- stand streitig ist. Vorliegend ist unter Ausklammerung der den Kanton Wal- lis betreffenden Fälle (und der hier nicht interessierenden Sachverhalte in Frankreich) von 27 – 28 Fällen auszugehen. Mit rund 12 Fällen ist der Kan- ton Luzern mit weniger als der Hälfte der zu beurteilenden Fälle betroffen, ein offensichtliches Schwergewicht liegt im Quervergleich mit der bisheri- gen Praxis (siehe die Kasuistik bei S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 460 ff., für den vorliegenden Fall insbesondere N. 477) damit hier noch nicht vor.

Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern gutzuheissen und der Kanton Baselland berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu führen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basselland werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A., B., C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 6. Mai 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

  • Bezirksstatthalteramt Arlesheim (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

intercantonal venuecriminal jurisdictiontheftchurch propertygood faithacceleration principlepredominanceinvestigation first openedcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Which canton is competent to prosecute and judge the accused in the intercantonal venue dispute?

Decisione estratta

Basel-Landschaft is competent; the general venue is not displaced because no obvious predominance of Lucerne-established facts was shown.

Motivazione estratta

For multiple offences committed in different places, venue follows the place of the most serious offence or, for equally serious offences, the place where the investigation was first opened. Here the first investigation started in Basel-Landschaft. A deviation under Art. 262 BStP requires a clear predominance of the facts elsewhere; Lucerne had more cases, but less than half of the relevant total, so no obvious predominance existed. Lucerne's advanced investigation did not justify departing from the statutory venue.

Questione giuridica chiave

Whether the request was brought too late or contrary to good faith

Decisione estratta

The long delay was at the limit of a breach of good faith, but it did not lead to non-entry or refusal on that ground.

Motivazione estratta

There is no formal deadline, but parties and authorities must act diligently. The six-month silence after the exchange of submissions clearly offended the acceleration principle and was close to bad faith, yet the court still accepted the request and decided the venue dispute.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

No costs were charged.

Motivazione estratta

The court ordered that no court costs be levied.

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