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Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss
sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst be-
ziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder
und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89,
- 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1,
- 4b S. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260
ter
N 7). Eine Abschottung kann
unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Orga-
nisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unter-
nehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz
aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeit-
punkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig an-
gelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „ser-
geant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der
Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchi-
sche Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises
innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind
zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche ge-
heim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein
Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels.
Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels
begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit
dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen
kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht krimi-
nellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der
Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der
Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260
ter
N 142 ff.). Ein Indiz für eine
wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im
Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den
Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden
können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Be-
stehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung
bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke
Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom
Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aus-
sen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkreti-
sierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf
den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf
Dauer aufrechterhalten lassen.
3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah-
men, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-
nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich.
Im Vordergrund steht vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer – in wel-