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BG.2011.48 ΓÇó Juvenile criminal venue challenge dismissed for lack of triftiger Grund
BG.2011.48Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi23 dic 2011Dismissed
A victim challenged the Basel venue of a juvenile criminal case, asking that proceedings remain in Zurich because traveling to Basel was medically difficult. The Federal Criminal Court held that in juvenile proceedings the venue is governed by Art. 10 JStPO, and a departure from the statutory venue requires compelling reasons. The victim’s health-based travel difficulty was not such a reason, especially given the possibility of representation or examination by mutual legal assistance. The complaint was dismissed and CHF 200 in court costs were imposed on the appellant.
Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. c JStPO, Art. 10 JStPO; Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren und Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand: Die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der StPO sind ausgeschlossen. Eine Verlegung des Gerichtsstands kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit, die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder andere triftige Gründe dies erfordern. Solche Gründe sind restriktiv zu handhaben; blosse Zweckmässigkeits- oder Erschwernisgründe einer geschädigten Person genügen nicht, zumal deren Einvernahme auch rechts- oder ersuchungsweise erfolgen kann (E. 3).
Beschluss vom 23. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTON BASEL-STADT, Jugendanwaltschaft Basel-Stadt,
KANTON ZÜRICH, Jugendanwaltschaft Unter- land, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.48
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafver- fahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung übernahm (act. 1.1);
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezem- ber 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andern- falls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);
A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezem- ber 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreich- te (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen steht;
gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Rege- lung enthält;
Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;
sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet, wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit
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oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen;
vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschul- digte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zü- rich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei;
es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriften- wechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge- setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.