Intercantonal venue complaint inadmissible for insufficient request and delay

BG.2009.9,BP.2009.20Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi1 apr 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. challenged intercantonal venue handling in two parallel criminal proceedings in Appenzell Innerrhoden and St. Gallen. The Federal Criminal Court held that the complaint was inadmissible because the appellant did not make a proper substantive venue request designating the canton he considered competent. It was additionally untimely, since he had known since March 2007 that the two proceedings would remain separate but waited almost two years to apply. The request for suspensive effect was declared moot, and A. was ordered to pay a CHF 500 court fee.

Massima Omnilex

Art. 279 Abs. 2 BStP; complaint against cantonal criminal venue decisions: admissibility requires a substantive request designating the canton deemed competent for prosecution and judgment. A merely declaratory request or a challenge to an alleged intercantonal agreement is insufficient. Moreover, the venue challenge must be filed without delay once the party knows the facts justifying the objection; undue inaction renders the remedy inadmissible as late. If the main complaint fails at the threshold, any request for suspensive effect becomes moot. Costs follow the outcome of the proceedings (consid. on admissibility and timeliness).

Testo completo

Entscheid vom 1. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer

gegen

  1. KANTON APPENZELL I. RH., Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell I. Rh.,

  2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.9 und BP.2009.20

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • auf Grund einer Strafanzeige der Bank B. AG vom 21. Januar 2000 im Kan- ton Appenzell I. Rh. ein Strafverfahren u. a. gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betrugs hängig ist (act. 1.1, S. 6);

  • im März / April 2003 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung eröffnete (act. 1.5);

  • der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 an die Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. gelangte und dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer darauf beharre, dass ein Richter über alle ihm vorgeworfenen Straftaten befinde, der Kanton Appenzell I. Rh. auch für die Gegenstand des Strafverfahrens im Kanton St. Gallen bildenden Delikte zuständig sei und dieser daher die Ermittlungsunterlagen gegen ihn bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons St. Gallen anzufordern habe (act. 1.8);

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. dem Beschwerdefüh- rer am 22. März 2007 unter Hinweis auf eine erfolgte Besprechung mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mitteilte, dass eine Vereinigung der beiden Verfahren weder sinnvoll noch angezeigt sei, weshalb die jewei- ligen Staatsanwaltschaften der beiden Kantone die beiden Verfahren wei- terhin getrennt behandeln würden (act. 1.9);

  • hierauf der Vertreter des Beschwerdeführers am 27. März 2007 erneut an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. gelangte und diese ersuchte, die Strafverfahren zu vereinigen und ihm – für den Fall der Ab- weisung dieses Begehrens – einen anfechtbaren Entscheid zuzustellen (act. 1.10);

  • in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 17. Oktober 2008 Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie gegen weitere Beteiligte beim Bezirksgericht Alttoggenburg-Wil erhob (act. 1.5), wobei der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Februar 2009 die Einrede der Unzustän- digkeit erhoben und das Gericht darauf Stellungnahmen der beiden Staats- anwaltschaften eingeholt habe;

  • 3 -

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. am 4. März 2009 beim Bezirksgericht Appenzell gegen den Beschwerdeführer Anklage erhob, wo- bei sie sich ausführlich zur Frage des Gerichtsstandes äusserte (act. 1.1, S. 63 ff.);

  • nach Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. der Vertreter des Beschwerdeführers am 25. März 2009 erneut an diese gelangte und um Mitteilung ersuchte, ob sie weiter auf dem Standpunkt beharre, dass im März 2007 zwischen den beteiligten Staats- anwaltschaften mündlich eine Vereinbarung zum Gerichtsstand getroffen worden sei (act. 1.3);

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. dem Vertreter des Be- schwerdeführers am 26. März 2009 beschied, dass zum Thema Gerichts- stand keine Ergänzungen zu machen seien (act. 1.4);

  • der Beschwerdeführer hierauf mit Beschwerde vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass in den Strafverfahren gegen ihn zwischen den Beschwerdegegnern keine interkantonale Vereinbarung betreffend der Zu- ständigkeit abgeschlossen worden sei, eine allfällige interkantonale Verein- barung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

  • gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehör- de über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säum- nis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann;

  • hierbei die Art. 214 bis 219 BStP sinngemäss anwendbar sind, womit die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2);

  • die an die I. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde einen materiellen Antrag enthalten, d. h. den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton bezeichnen muss (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

  1. Aufl., Bern 2004, N. 630);
  • 4 -

  • die vom Beschwerdeführer vorliegend gestellten Anträge diesbezüglich un- genügend sind (Feststellungsbegehren bzw. allfällige Aufhebung einer in- terkantonalen Vereinbarung ohne Bezeichnung des für zuständig erachte- ten Kantons), weshalb auf dessen Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

  • die Beschwerde sich auch aus anderem Grund als unzulässig erweist, nachdem dem Beschwerdeführer bereits am 22. März 2007 unmissver- ständlich mitgeteilt wurde, dass eine Vereinigung der beiden Verfahren we- der sinnvoll noch angezeigt sei, weshalb die jeweiligen Staatsanwaltschaf- ten der beiden Kantone die beiden Verfahren weiterhin getrennt behandeln würden (act. 1.9);

  • der Beschuldigte, der die mit der Strafsache befasste Behörde für unzu- ständig hält, mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig zuwarten kann, sondern das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Er- achtens zuständige Behörde einzureichen hat, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt (vgl. diesbezüglich GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 17] m.w.H.);

  • der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seit dem 22. März 2007 wuss- te, dass seinem Anliegen bezüglich Vereinigung der Verfahren nicht ent- sprochen werde, er diesbezüglich zwar noch umgehend eine anfechtbare Verfügung verlangte, seither aber zuwartete und erst rund zwei Jahre da- nach an die I. Beschwerdekammer gelangte, weshalb die Beschwerde als verspätet anzusehen ist;

  • sich nach dem Gesagten die Beschwerde als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

  • mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wir- kung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschrei- ben ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • 5 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Daniel Speck
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh.
  • Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

criminal venueadmissibilitytimelinessintercantonal coordinationprocedural requestcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint contained a sufficient substantive request identifying the canton deemed competent

Decisione estratta

The request was insufficient because it did not designate the canton considered competent for prosecution and trial.

Motivazione estratta

A complaint under the applicable venue rules must include a material request naming the competent canton. A mere declaratory request or challenge to an alleged agreement is not enough.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was filed in time

Decisione estratta

The complaint was also untimely because the appellant had known since 22 March 2007 that the proceedings would remain separate but waited almost two years before seizing the court.

Motivazione estratta

A defendant may not delay indefinitely when contesting venue; the challenge must be filed as soon as the relevant grounds are known.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained pending

Decisione estratta

It became moot once the main complaint was rejected at the threshold.

Motivazione estratta

The fate of the interim request followed the inadmissibility of the main remedy.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs

Decisione estratta

The appellant must bear the court fee, fixed at CHF 500.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.