Entscheid vom 12. Dezember 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
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KANTON FREIBURG, Kantonsgericht,
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KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
-
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung
(Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2007.31
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
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gegen A. im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung
(Art. 173 StGB) hängig ist (act. 1);
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A. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2007 bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Freiburg bestreitet und beantragt, die Behör-
den des Kantons Zürich, evtl. Kanton Thurgau seien berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verfolgen und zu beurteilen (act. 1);
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A. zudem beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, da gegen ihn im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehr-
verletzung geführt werde (act. 1);
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gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP gegen den
Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Zuständigkeit
sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (TPF BG.2004.12 vom 12. August 2004 E. 2.2; TPF BG.2005.7 vom
- März 2005 E. 1.1);
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A. keinen Entscheid der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg
über ihre Zuständigkeit eingereicht hat und folglich kein Anfechtungsobjekt
vorliegt (wie bereits im Verfahren TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember
2007);
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A. geltend macht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg hät-
ten nicht auf sein Schreiben vom 29. September 2007 reagiert, wonach er
die Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Zürich verlangt habe;
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A. damit sinngemäss eine Säumnis der Strafverfolgungsbehörden des Kan-
tons Freiburg beim Erlass eines Entscheides über die Zuständigkeit geltend
macht;
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A. aber die Möglichkeit hat und im Übrigen bereits mit Entscheid der I. Be-
schwerdekammer vom 4. Dezember 2007 (TPF BG.2007.28 vom 4. De-
zember 2007) darauf hingewiesen wurde, seine Unzuständigkeitseinrede
bei der Verhandlung vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Frei-
burg vom 18. Dezember 2007 (siehe TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember
-
3 -
2007 act. 1.1) erneut vorzubringen und einen anfechtbaren Entscheid über
die Zuständigkeit zu verlangen, welcher allenfalls bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden könnte;
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im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
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die Beschwerde demnach verfrüht und mangels eines gültigen Anfech-
tungsobjektes nicht einzutreten ist (siehe dazu TPF BG.2007.28 vom 4. De-
zember 2007; TPF BB.2006.35 vom 17. November 2006);
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das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Gerichtskosten zu tragen hat
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr
auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32).
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4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonsgericht
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Beilage:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.