Non-entry for incomplete inter-cantonal jurisdiction exchange

BG.2006.2Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi7 feb 2006Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Schwyz requested a determination that Zürich was competent to prosecute and judge offences attributed to A. and B. The Federal Criminal Court held that it could not enter into the request because the inter-cantonal exchange of views had not been fully completed with all cantons potentially concerned, notably Glarus, Zug and St. Gallen. As a result, the application was declared inadmissible. No costs were charged to Schwyz.

Massima Omnilex

Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG; interkantonale Gerichtsstandsbestimmung im Strafverfahren; Nichteintreten bei unvollständig durchgeführtem Meinungsaustausch. Die Beschwerdekammer setzt das Vorliegen eines echten Gerichtsstandskonflikts sowie den abgeschlossenen Meinungsaustausch unter allen ernstlich in Betracht fallenden Kantonen voraus. Solange einzelne in Frage kommende Kantone nicht abschliessend einbezogen sind, fehlt es an der Prozessvoraussetzung; das Gericht ergänzt die Vorabklärungen des ersuchenden Kantons nicht von Amtes wegen und tritt auf das Gesuch nicht ein (E. 2.1–2.5). Kosten sind Kantonen grundsätzlich nicht aufzuerlegen, sofern keine pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Voraussetzungen vorliegt; Art. 156 Abs. 2 OG.

Testo completo

Entscheid vom 7. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

KANTON SCHWYZ

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstand i.S. A.und B.

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2006.2

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Sachverhalt:

A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351 StGB um Bestimmung des Gerichtsstandes im Verhältnis zu den Kantonen Bern und Zürich in Sachen A., C., D., E., F. und G. Mit Entscheid BG.2005.27 vom 18. Oktober 2005 schrieb die Beschwerdekammer dieses Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos von der Geschäftskon- trolle ab. Der Kanton St. Gallen erklärte den Gesuchsrückzug damit, dass die Kantone Bern und Zürich ihre Zuständigkeit teilweise anerkannt hätten und Letzterer im Übrigen eine einvernehmliche Lösung des Gerichts- standsstreits in Aussicht gestellt habe.

B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2006 ersuchte der Kanton Schwyz um Feststellung der Zustän- digkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen (act. 1). Es wurden keine Vernehm- lassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten zur Vertretung ihrer Kantone vor der Beschwerde- kammer berechtigt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 214 f., Anhang II). Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 219 Abs. 1 BStP; vgl. hinten E. 2.5).

2.1 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über die-

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sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Ab- schluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht ein (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.1 vom 13. Januar 2006). 2.2 Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den einge- reichten Akten gegen A., B., D. sowie E. unter je eigener Verfahrensnum- mer eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlich- keiten (U-Nr. 402/2005 und 404-406/2005). Gemäss den einleitenden An- gaben im Gesuch wird gegen A. und B. – bezüglich welcher um Bestim- mung des Gerichtsstandes ersucht wird – offenbar wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz ermittelt. A. wird als erste Tat ein Diebstahl (Geld, Reisechecks und ein Mobiltelefon), begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit D. und E. sowie einer weiteren unbekannten Person, vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den ge- stohlenen Reisechecks eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005 vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kantonspolizei Schwyz beanzeigt wurde. Gemäss Angaben des Gesuchstellers wurde A. danach vom 8. März 2005 bis 27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig (demnach 30 Vorfälle), wobei es sich mehrheitlich um Einbruchdiebstähle handelt; dabei wird B. in 16 Fällen Mittäterschaft vorgeworfen. Letzterem wiederum werden für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis 1. November 2005 insge- samt 26 Vorfälle zur Last gelegt. Hinsichtlich der geografischen bzw. kan- tonalen Verteilung der Straftaten enthält das Gesuch folgende Angaben: A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug Sodann wird ausgeführt, dass B. viermal in Mittäterschaft mit D. delinquiert habe, welcher seinerseits zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai 2005 in Zürich einen Raub und seit August 2005 mindestens weitere 14 Delikte begangen habe. 2.3 Der Gesuchsteller führte mit dem Gesuchsgegner im Juli 2005 einen – we- gen unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation des Diebstahls vom

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  1. Februar 2005 in Zürich – ergebnislos verlaufenen Meinungsaustausch betreffend Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen A. sowie D. und E. mit Bezug auf die im Zusammenhang mit den gestohlenen Reisechecks er- folgte Urkundenfälschung. In der Folge gelangte der Gesuchsteller in die- ser Angelegenheit im August 2005 an den Kanton Bern mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme, da bei diesem bezüglich der Vorgenannten (sowie weiterer Beschuldigter) bereits eine Gerichtsstandsanfrage des Kan- tons St. Gallen anhängig war. Der Kanton Bern lehnte die vom Gesuchstel- ler angeregte Übernahme der Strafverfolgung ab, erklärte jedoch, dem Er- suchen des Kantons St. Gallen in Bezug auf die C. vorgeworfenen Strafta- ten stattgegeben zu haben. Der Kanton St. Gallen gelangte seinerseits am
  2. September 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Ersuchen um Be- stimmung des Gerichtsstandes in Sachen A., C., D., E., F. und G. im Ver- hältnis zu den Kantonen Bern und Zürich (Sachverhalt Buchstabe A.), wäh- rend er am 11. Oktober 2005 den Gesuchsteller um Übernahme der Straf- verfahren gegen A. und B. ersuchte. Der Kanton Glarus wiederum ersuchte am 6. September 2005 den Gesuchsteller um Verfahrensübernahme in Sa- chen A. Bezüglich dieser beiden Anfragen verwies der Gesuchsteller auf den Ausgang des vorerwähnten Gerichtsstandsverfahrens. Nach Erledi- gung jenes Verfahrens durch die Beschwerdekammer führte der Ge- suchsteller erneut Gerichtsstandsverhandlungen in Sachen A. und B. mit dem heutigen Gesuchsgegner (Kanton Zürich) sowie in Sachen B. auch mit dem Kanton Zug. Gleichzeitig verhandelte der Kanton St. Gallen mit dem Kanton Zürich über eine Übernahme der Strafverfahren bezüglich der vom Gesuchsrückzug bei der Beschwerdekammer betroffenen Beschuldigten (mit Ausnahme von C., bezüglich welchem der Kanton Bern seine Zustän- digkeit anerkannt hatte). Der Kanton Zürich erklärte gegenüber dem Ge- suchsteller sowie dem Kanton St. Gallen schliesslich die Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen D. und E., nicht aber hinsichtlich der übrigen Beschuldigten; namentlich lehnte er gegenüber dem Gesuchsteller eine Übernahme der Strafverfahren in Sachen A. und B. ab (zum Ganzen: Un- tersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.1-1.36). 2.4 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass der Meinungsaustausch zwischen den für den Gerichtsstand in Sachen A. und B. in Frage kom- menden Kantonen keineswegs vollständig durchgeführt wurde. Der Ge- suchsteller machte sein Vorgehen mit Bezug auf die Anfragen der Kantone Glarus und St. Gallen vom 6. September bzw. 11. Oktober 2005 vom Aus- gang des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Letzterem und den Kantonen Bern und Zürich abhängig. Nach Erledigung dieses Verfahrens durch die Beschwerdekammer nahm der Gesuchsteller zu den erwähnten Anfragen jedoch weder zustimmend noch ablehnend Stellung, obwohl ihm notifiziert wurde, dass der Kanton Zürich lediglich die Strafverfahren gegen D. und E.
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übernommen hatte. Die Anfrage des Kantons Glarus betraf zudem nur A., nicht aber B., gegen welchen die glarnerischen Behörden ebenfalls wegen auf ihrem Hoheitsgebiet begangener Delikte ermitteln. Auch zur Gerichts- standsanfrage des Kantons Zug in Sachen B. vom 15. November 2005 nahm der Gesuchsteller nicht abschliessend Stellung; er verwies lediglich auf seine laufenden Verhandlungen mit dem Kanton Zürich, welche schliesslich im Dezember 2005 ohne Einigung endeten. Es ist indes nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die dem Gesuch stellenden Kanton ob- liegenden Vorabklärungen zu vervollständigen und die betreffenden Kanto- ne von Amtes wegen zu begrüssen. Würde die Beschwerdekammer das eingeleitete Gerichtsstandsverfahren durchführen und in der Sache ent- scheiden, bliebe das Schicksal der von den Kantonen St. Gallen, Glarus und Zug gegen A. und B. geführten Strafuntersuchungen weiterhin unge- klärt, zumal der Gesuchsteller eine konkludente Übernahme seinerseits generell bestreitet. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführ- tem Meinungsaustausch nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden, da sich das Ge- such im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP sofort als unzulässig erwiesen hat.

  1. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG können einem Kanton in der Regel keine Kos- ten überbunden werden, ausser er habe es pflichtwidrig unterlassen, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja- nuar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006). Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf. Es sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 7. Februar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Kanton Schwyz
  • Kanton Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

intercantonal jurisdictioncriminal procedureadmissibilityexchange of viewsnon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Criminal Court could decide the jurisdiction dispute despite an incomplete exchange of views among the cantons concerned.

Decisione estratta

The application was inadmissible because the required exchange of views had not been completed with all cantons seriously in question.

Motivazione estratta

Jurisdictional determination requires a genuine dispute and a completed exchange of views among all relevant cantons. The court will not complete the preliminary inquiries for the requesting canton or invite the cantons ex officio. As the requests involving Glarus, Zug and St. Gallen had not been conclusively addressed, the court could not enter into the merits.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be imposed on the applicant canton.

Decisione estratta

No costs were imposed.

Motivazione estratta

As a rule, cantons are not charged costs in this type of proceeding unless they culpably failed to create the factual and legal conditions needed for a jurisdiction decision. No deviation from that rule was justified here.

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