Entscheid vom 13. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON APPENZELL AUSSERHODEN, Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden
Gesuchsteller
gegen
- KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- KANTON GENF, Procureur général
- KANTON TESSIN, Ministero Pubblico
- KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Unter-
suchungsrichters
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279
Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 9. Januar 2006 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es sei der
Gerichtsstand für A. festzulegen und dem Unterzeichneten sei mitzuteilen,
wie künftig in solchen Fällen vorzugehen sei (act. 1);
-
mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
-
sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;
-
Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit
über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
- Aufl., Bern 2004, N. 599);
-
die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen
sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be-
stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in
neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in-
terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem-
ber 2005, N. 5);
-
der Kanton Appenzell Ausserrhoden in seiner Eingabe vom 9. Januar 2006
darlegt, mit dem Kanton Wallis einen Meinungsaustausch durchgeführt zu
haben (act. 1);
-
der Kanton Appenzell Ausserrhoden aber auch eine Zuständigkeit des Kan-
tons Basel-Stadt durchaus für möglich hält (act. 1);
-
dem Gesuch überdies zu entnehmen ist, dass angeblich auch Anknüpfungs-
punkte in die Kantone Genf und Tessin bestehen (act. 1);
-
mit letzteren drei Kantonen bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt
wurde;
-
3 -
-
nach einer summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen nicht aus-
zuschliessen ist, dass ein Gerichtsstand allenfalls noch in weiteren Kantonen
oder gar im Ausland ernstlich in Frage kommt;
-
es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, die
dem gesuchstellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu treffen;
-
somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau-
sches nicht eingetreten wird, und sich dieses nach dem Gesagten sofort als
unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;
-
in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos-
ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die
für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 649 f.; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja-
nuar 2006);
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es dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als verfahrensabtretenden Kanton
obgelegen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ei-
nen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);
-
er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für
die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen,
weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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das Vorgehen in Gerichtsstandsangelegenheiten sowohl der zwischenzeitlich
reichhaltigen Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(http://www.bstger.ch/informationen/entscheide)
als auch der einschlägigen
Literatur (vgl. hierzu beispielsweise GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.; SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O.) entnommen werden kann.
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4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Appenzell Ausserrhoden
auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Appenzell Ausserrhoden
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Procureur général du Canton de Genève
- Ministero Pubblico del Cantone Ticino
- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.