Partial unsealing of seized electronic data

BE.2007.3Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi27 mar 2008Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In a criminal investigation concerning alleged fraud, embezzlement, forgery and money laundering, the Federal Prosecutor sought unsealing of seized documents and electronic media belonging to A. and B. The complaint chamber had previously ordered sealing and had already decided part of the material. In this decision, it held that several files on the remaining CDs related to patient relationships and were protected by absolute secrecy under Art. 77 BStP. It therefore ordered release of only the non-protected data, and required deletion of all seized electronic data on the Bundeskriminalpolizei servers once the criminal proceedings are finally concluded. The respondents were ordered to pay the CHF 10,000 court fee jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 69 Abs. 3 BStP; unsealing of seized documents and data where absolute secrecy under Art. 77 BStP is asserted. In unsealing proceedings, the court must examine the seized media file by file and may authorize release only of those data not covered by absolute secrecy. Data protected by Art. 77 BStP are to remain excluded from disclosure; after final completion of the criminal proceedings, seized electronic data stored on investigative servers are to be deleted. Costs may be imposed on a party whose conduct causes delay or non-cooperation (consid. 5).

Testo completo

Entscheid vom 27. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

  1. A.,

  2. B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2007.3

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Gesuchstellerin u. a. gegen C. und dessen Ehefrau D. ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässi- gen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), ev. Veruntreuung (Art. 138 StGB), Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB);

  • die Gesuchstellerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens am Privatdomi- zil der Gesuchsgegner in Z. sowie in der Zahnarztpraxis der Gesuchsgegner in Y. diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt hat;

  • die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. März 2007 bei der I. Beschwerde- kammer Beschwerde einreichten, worauf deren Präsident am 12. März 2007 u. a. die Siegelung der sichergestellten Papiere und Datenträger anordnete (vgl. zum Ganzen TPF BB.2007.19 vom 18. April 2007);

  • die Gesuchstellerin am 5. April 2007 bei der I. Beschwerdekammer ein Ge- such um Entsiegelung stellte (act. 1), welches mit Entscheid vom 31. Mai 2007 teilweise gutgeheissen wurde (act. 6);

  • am 24. Oktober 2007 unter Leitung des Referenten der I. Beschwerdekam- mer die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger vorgenommen wurde, an welcher die Gesuchsgegner unent- schuldigt nicht teilnahmen (act. 15);

  • nach summarischer Durchsicht der sichergestellten Papiere und Datenträger anlässlich der Entsiegelung den anwesenden Vertretern der Gesuchstellerin die Modalitäten des weiteren Vorgehens erläutert wurden;

  • demzufolge in einem ersten Teilentscheid über die Herausgabe der sicherge- stellten Papiere sowie eines Teils der sichergestellten Datenträger entschie- den worden ist (TPF BE.2007.3 vom 21. November 2007);

  • nun über die allfällige Herausgabe der verbleibenden elektronischen Daten- träger zu befinden ist;

  • die vertiefte Durchsicht der am 24. Oktober 2007 durch die Bundeskriminal- polizei hergestellten CD-ROM, welche sämtliche sichergestellten Dateien, die eines der Stichworte „C.“, „E.“, „F.“ und „G.“ beinhalten, ergeben hat, dass diese insgesamt 13 Dateien enthält (vgl. Anhang I; anonymisiert, soweit Pati- entennamen enthaltend), welche sich auf ein Patientenverhältnis beziehen;

  • 3 -

  • die vertiefte Durchsicht der am 24. Oktober 2007 durch die Bundeskriminal- polizei hergestellten CD-ROM, welche einen Extrakt der am 24. Oktober 2007 durch die Gesuchstellerin bezeichneten Liste ab den DVD-Verzeichnissen beinhaltet, ergeben hat, dass diese insgesamt zwei Dateien enthält (vgl. An- hang II; anonymisiert, soweit Patientennamen enthaltend), welche sich auf ein Patientenverhältnis beziehen;

  • die vertiefte Durchsicht der am 24. Oktober 2007 durch die Bundeskriminal- polizei hergestellten CD-ROM „Outlookmail + Webmail“ insgesamt 81 Dateien enthält (vgl. Anhang III; anonymisiert, soweit Patientennamen enthaltend), welche sich auf ein Patientenverhältnis beziehen;

  • die vertiefte Durchsicht der am 24. Oktober 2007 durch die Bundeskriminal- polizei hergestellten CD-ROM „Outlook-Mails“ insgesamt 38 Dateien enthält (vgl. Anhang IV; anonymisiert, soweit Patientennamen enthaltend), welche sich auf ein Patientenverhältnis beziehen;

  • die vertiefte Durchsicht der am 28. Januar 2008 durch die Bundeskriminalpo- lizei der I. Beschwerdekammer eingereichten CD-ROM „Extrahierte Daten, vom Medium „Ext. HD Maxtor 300 GB“ aus den Sicherstellungen bei B. und A. gemäss Angaben nach Datei- / Verzeichnislisten“ ergeben hat, dass ins- gesamt acht einzelne Word-Dokumente sowie der gesamte Inhalt von vier Verzeichnissen Daten enthalten (vgl. Anhang V; anonymisiert, soweit Patien- tennamen enthaltend), welche sich auf ein Patientenverhältnis beziehen;

  • die sich auf den erwähnten CD-ROM befindenden Dateien – unter Aus- schluss der in den Anhängen I bis V genannten – durch die I. Beschwerde- kammer auf neue Datenträger kopiert werden, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Gesuchstellerin ausgehändigt werden;

  • mit diesem Entscheid – unter Vorbehalt weiterer Gesuche um Extraktion von Daten ab den sichergestellten Laufwerken – dieses Verfahren seinen Ab- schluss findet;

  • sämtliche sichergestellten Daten auf den Servern der Bundeskriminalpolizei nach Abschluss des Strafverfahrens zu löschen sind;

  • die Gesuchsgegner im Resultat zumindest teilweise zurecht die Siegelung verlangt haben, da dadurch verhindert wurde, dass Papiere und elektronische Daten in den Besitz der Gesuchstellerin gelangten, welche durch Art. 77 BStP absolut geheimnisgeschützt sind;

  • 4 -

  • die Gesuchsgegner sich in der Folge jedoch nicht weiter um das Verfahren bemühten, der Entsiegelungsverhandlung vom 24. Oktober 2007 unentschul- digt fernblieben, ihren Obliegenheitspflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6) nicht nachkamen und auch mit der konsequenten Verweigerung der Entgegennahme der an sie gerichteten Postsendungen weiter zur Verzögerung und Erschwerung des vorliegenden Verfahrens beitrugen;

  • aus diesem Grund die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG den Gesuchsgegnern auferlegt werden;

  • die Gerichtskosten für das Verfahren BE.2007.3 auf Fr. 10'000.-- bestimmt werden (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

  • 5 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen; der Gesuchstellerin werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides im Sinne der oben stehenden Er- wägungen 5 CD-ROM zur Durchsuchung herausgegeben, die keine durch Art. 77 BStP geschützte Daten enthalten.

  2. Sämtliche sichergestellten elektronischen Daten auf den Servern der Bun- deskriminalpolizei sind nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu löschen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird zu gleichen Teilen und unter soli- darischer Haftung den Gesuchsgegnern auferlegt.

Bellinzona, 27. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Bundesanwaltschaft
  • A. und B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Parole chiave

unsealingseized dataabsolute secrecypatient recordselectronic evidencecostscriminal investigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the remaining seized electronic data should be unsealed and released to the prosecutor.

Decisione estratta

The request was granted only in part: 5 CD-ROMs are to be handed over for inspection, excluding data protected by Art. 77 BStP.

Motivazione estratta

The court found that the reviewed media contained files relating to patient relationships, some of which were covered by absolute secrecy under Art. 77 BStP; only the non-protected files could be released.

Questione giuridica chiave

Whether all seized electronic data on the Bundeskriminalpolizei servers must be deleted after the criminal case ends.

Decisione estratta

Yes, all seized electronic data stored on the servers must be deleted once the criminal proceedings are finally concluded.

Motivazione estratta

The court ordered deletion of the stored data upon final conclusion of the criminal proceedings as a consequence of the completed seizure and review process.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the unsealing proceedings.

Decisione estratta

The respondents must bear the court fee jointly and severally.

Motivazione estratta

Because they only partially succeeded and subsequently contributed to delay by failing to attend the hearing and not cooperating, costs were imposed on them.

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