Entscheid vom 14. April 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand
Auslagen (Art. 246 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2009.34
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) im Rahmen der Voruntersuchung gegen B. und C. mit
Verfügung vom 24. März 2009 entschied, dem Beschwerdeführer für seine
Einvernahme als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei vom
- Februar 2009 eine Entschädigung von Fr. 191.40 bzw. für seine Ein-
vernahme als Auskunftsperson beim Untersuchungsrichteramt vom
- März 2009 keine Entschädigung auszurichten (act. 3);
-
der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 30. März 2009 an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und um Aus-
richtung einer Entschädigung für die Einvernahmen als Auskunftsperson
vom 26. Februar 2009 und vom 16. März 2009, und zwar im Ausmass des
tatsächlichen Erwerbsausfalls zuzüglich 7.6 % MwSt. und Auslagen, er-
suchte (act. 1);
-
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2009 seine Beschwerde
zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (act. 6);
-
der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be-
endet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
-
das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden
kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im
Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo-
bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245
Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
-
3 -
und erkennt:
-
Das Verfahren wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.