Mootness of appeal over investigative evidence requests

BB.2009.23Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi19 mag 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Criminal Court's I. Criminal Complaint Chamber dealt with the prosecution's complaint against the investigating judge's refusal of several evidence requests in a federal narcotics case. During the appeal, the investigating office declared that it would carry out the requested acts, so the chamber held the dispute moot and struck the case off. It nevertheless assessed costs as of the time before mootness, concluding that the prosecution would have prevailed. Court fees were exceptionally waived, but appointed defense counsel received CHF 200 from the court treasury, to be reimbursed by the respondent.

Massima Omnilex

Art. 245 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art. 62 ff. und 71 BGG sowie Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde: Wird dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren während des Rechtsmittelverfahrens entsprochen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Kosten sind nach der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen; entscheidend ist das wahrscheinliche Obsiegen oder Unterliegen in der Hauptsache. Dem Beschwerdegegner kann bei entsprechendem Ausgang grundsätzlich eine Kostenpflicht auferlegt werden, doch bleibt die Erhebung von Gerichtskosten nach Ermessen ausnahmsweise vorbehalten. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gilt Art. 38 BStP i.V.m. dem einschlägigen Entschädigungsreglement; sie ist von der Gerichtskasse auszurichten und kann dem kostenpflichtigen Beschwerdegegner auferlegt werden.

Testo completo

Entscheid vom 19. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.23

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), am 27. Oktober 2005 gegen den Beschuldigten A. ausdehnte;

  • sich das Verfahren seit dem 22. September 2006 in der Voruntersuchung be- findet;

  • die Bundesanwaltschaft am 13. Januar 2009 verschiedene Beweisanträge an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) stellte (act. 1.2);

  • dieses mit Verfügung vom 11. März 2009 diejenigen Anträge der Bundesan- waltschaft, die nicht als erledigt abgeschrieben wurden, abwies (act. 1.1);

  • die Bundesanwaltschaft dagegen am 17. März 2009 Beschwerde erhob und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, innert gerichtlich angemessen anzusetzender – kurzer – Frist bestimmte Telefongespräche wie auch bestimmte Gespräche/SMS aus italienischen Überwachungsmassnahmen nach gehörigem Hinweis des zu- ständigen Übersetzers auf Art. 307/320 StGB als Wortprotokolle in die deut- sche Sprache zu übersetzen und zu den Untersuchungsakten zu nehmen sowie A. bezüglich zweier Vorfälle unter Vorhalt sämtlicher Belastungsele- mente zu befragen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. 1, S. 2);

  • A. zwar im Schreiben vom 19. März 2009 auf eine formelle Beschwerdeant- wort verzichtete, jedoch unter Hinweis auf den seiner Meinung nach unver- hältnismässigen Untersuchungsaufwand das Anliegen äusserte, dass das Verfahren so rasch als möglich abgeschlossen werde (act. 3);

  • das Untersuchungsrichteramt in der nach bewilligter Fristerstreckung (act. 4) am 3. April 2009 eingereichten Beschwerdeantwort mitteilte, dass es die von der Bundesanwaltschaft gestellten Beweisanträge in die Wege leiten werde (act. 5);

  • aufgrund der in Aussicht stehenden Gegenstandslosigkeit den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Kostenteilung Stellung zu nehmen (act. 9);

  • 3 -

  • A. in seiner Eingabe vom 30. April 2009 mit Hinweis auf die lange Verfah- rensdauer einwendete, dass antragsgemäss dem Untersuchungsrichteramt eine kurze Frist zur Erledigung der Beweisanträge anzusetzen und die Be- schwerde in diesem Punkt zu behandeln sei (act. 11);

  • die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2009 bezüglich der Kos- tenerhebung auf zwei Entscheide der I. Beschwerdekammer hinwies und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 12).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters die Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP zulässig ist;

  • vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und demnach auf die Beschwerde einzutreten ist;

  • durch die Zustimmung der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin mit- tels Beschwerde verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen, der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist;

  • dem Einwand des Beschwerdegegners, der Antrag nach der gerichtlichen Festsetzung einer kurzen Frist für die Erledigung der Untersuchungshandlun- gen werde nicht von der Gegenstandslosigkeit umfasst und sei daher zu be- handeln, entgegenzuhalten ist, dass dem Beschwerdegegner jederzeit die Möglichkeit offen steht, in diesem Zusammenhang mit einer Rechtsverzöge- rungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen;

  • die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zur Gegenstandslosigkeit nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzu- führen ist, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
  • 4 -

  • gemäss derselben Gesetzesbestimmung aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden ist, und zwar mit summarischer Begründung;

  • die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere damit begründete, dass es sich bei den in Frage stehenden Telefongesprächen/SMS um ent- scheidende, belastende Beweise mit konkretem Bezug zu zwei zusätzlichen, dem Beschwerdegegner erst während der Voruntersuchung zur Last geleg- ten Tatvorwürfen handle, und jene daher als blosse Gesprächszusammen- fassungen in einem Polizeirapport nicht genügen, sondern zum Zwecke der Verwertbarkeit der Form von übersetzten Wortprotokollen bedürfen würden, was durch einen rechtlich belehrten Übersetzer erfolgen solle (act. 1, S. 4, 7, 10), im Weiteren die bezeichneten Telefongespräche sowie weitere beigezo- gene Verfahrensakten dem Beschwerdegegner noch nicht vorgehalten wor- den seien und gemäss dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dem Beschwerdegegner sämtliche, mithin in der Beschwerde bezeichneten, belastenden Elemente bezüglich der beiden er- wähnten Tatvorwürfe vorzuhalten seien und ihm Gelegenheit zu geben sei, dazu Stellung zu nehmen (act. 1, S. 6-8, 10);

  • der Argumentation der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, die beantragten Untersuchungshandlungen in den Aufgabenbereich der Vorinstanz fallen (vgl. Art. 113 BStP) und nicht dem Sachrichter überlassen werden sollen (vgl. TPF 2004 55 E. 2.2 S. 58);

  • die Beschwerde damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Bezug auf die betroffenen, abgewiesenen Beweisanträge auf- zuheben gewesen wäre bzw. die Vorinstanz angewiesen worden wäre, diese Untersuchungshandlungen antragsgemäss durchzuführen;

  • gestützt auf die Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die Beschwer- deführerin obsiegt hätte;

  • die Gerichtskosten aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides – und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei – zu verlegen sind, sodass bei Gutheissung eines Rechtsmittels einer Partei die Gegenseite grundsätzlich kostenpflichtig wird, sofern ihr vor Bundesstrafgericht Parteistel- lung zukommt und nicht ein eigenes (selbständiges oder im Anschluss erho- benes) Rechtsmittel gleichzeitig auch gutgeheissen wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 4.1, m.w.H.);

  • 5 -

  • daher der Beschwerdegegner als unterliegende Partei grundsätzlich die Kos- ten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG 1. Satz);

  • vorliegend von der Erhebung der Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG 2. Satz);

  • die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

  1. September 2006, SR.173.711.31);
  • die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem amtlichen Verteidiger die- sen Betrag zu entrichten, der Beschwerdegegner die Entschädigung jedoch der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten hat (Art. 38 Abs. 2 BStP e contrario; Art. 5 desselben Reglements);

  • 6 -

und erkennt:

  1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

  2. Es werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdegegner zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Kai Burkart
  • Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

mootnessevidence requestsinvestigationcostsappointed counselcriminal procedurefair trialtranslationdelay

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of evidence requests had become moot

Decisione estratta

Yes. Because the investigating authority agreed to perform the requested investigative acts, the dispute no longer had an object and the proceedings had to be discontinued as moot.

Motivazione estratta

Once the requested measures were to be taken, there was nothing left for the court to decide on the merits; the appeal was therefore only to be struck off as completed.

Questione giuridica chiave

Whether costs should nevertheless be allocated despite mootness

Decisione estratta

Costs had to be assessed based on the situation before the case became moot; the prosecution would have succeeded, so the respondent would in principle bear the costs, but no court costs were exceptionally levied.

Motivazione estratta

Under the applicable practice on mootness, the court decides costs according to the likely outcome before mootness. Since the appellant would have prevailed, the respondent was the losing party, yet the court waived court fees exceptionally.

Questione giuridica chiave

Whether the court-appointed defense counsel should receive compensation

Decisione estratta

Yes. The court fixed compensation for the appointed defense counsel at CHF 200, including expenses and VAT, payable by the court treasury and recoverable from the respondent.

Motivazione estratta

The applicable compensation rules for proceedings before the Federal Criminal Court required payment of the appointed counsel's fee, with a duty of reimbursement by the respondent.

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