Entscheid vom 21. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Lombardini,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT
ZWEIGSTELLE ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde betreffend Antrag auf Strafübernahme
(Art. 105
bis
i.V.m. Art. 214 ff. BStP) und Akteneinsicht
(Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2006.55
Sachverhalt:
A. Gegen den argentinischen Staatsangehörigen A. ist seit dem 24. Januar
2005 bei der Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundes-
anwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis
StGB hängig. A. wird
verdächtigt, zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als Richter am
obersten Gericht in Argentinien mehrere Millionen USD in verbrecherischer
Weise entgegen genommen zu haben und in der Folge teils indirekt über in
Uruguay domizilierte Finanzinstitute, teils direkt auf Bankkonten in die
Schweiz verschoben zu haben. Ausgangspunkt für die Verfahrenseröffnung
waren zwei Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 21. Dezem-
ber 2004 bzw. 12. April 2006 und die entsprechenden Verdachtsmeldungen
zweier schweizerischer Bankinstitute.
B. Am 21. August 2006 wendete sich die Bundesanwaltschaft mit einem vom
26. Juli 2006 datierten Antrag auf Strafübernahme ans Bundesamt für Jus-
tiz, Sektion Auslieferung (nachfolgend “Bundesamt“) und verlangte die
Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei
durch die zuständigen argentinischen Behörden (act. 2).
Am 22. August 2006 hat die Bundesanwaltschaft A. Akteneinsicht im Um-
fang eines separaten Aktenverzeichnisses gewährt (Verfahrensakten
EAII/9/05/27, act. 16.1 pag. 29 - 50). Der Antrag auf Strafübernahme der
Bundesanwaltschaft vom 21. August 2006, inklusive Übersetzung in die
spanische Sprache, wurde A. am 22. August 2006 anlässlich der Aktenein-
sicht in der Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft direkt ausgehändigt
(act. 1.12).
C. A. gelangt gegen den Antrag auf Strafübernahme vom 21. August 2006 mit
Beschwerde vom 28. August 2006 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm
die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. A. verlangt des Weiteren,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Mit
Verfügung vom 1. September 2006 hat die Beschwerdekammer dem Ge-
such um aufschiebende Wirkung stattgegeben (act. 3).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. September 2006, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, und
stellt der Beschwerdekammer die gesamten Verfahrensakten im Original zu
(act. 8). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Septem-
ber und 5. Oktober 2006 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).
Die Beschwerdekammer hat der Bundesanwaltschaft, mit Verweis auf die
ständige Rechtsprechung, am 31. Oktober 2006 sämtliche, dem Beschwer-
deführer gegenwärtig noch nicht offen gelegte Akten retourniert (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säum-
nis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214
Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes-
anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde-
führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP).
1.2 Für Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gemäss Art. 88 IRSG ist
das Bundesamt für Justiz zuständig (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Es han-
delt auf Antrag der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 2 IRSV) bzw. der zu-
ständigen kantonalen Behörde (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Beim Antrag der kantonalen Behörde bzw. der Bundesanwaltschaft auf
Übernahme der Strafverfolgung zuhanden des Bundesamtes handelt es
sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Art. 25 IRSG ge-
langt demzufolge nicht zur Anwendung (ZIMMERMANN, La coopération judi-
ciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 540 N. 502
m.w.H.). Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone zudem nicht, dem Be-
schuldigten gegen den Antrag der zuständigen kantonalen Behörde ans
Bundesamt ein Rechtsmittel einzuräumen (BGE 122 Ib 137, 141 E. 3 und
118 Ib 269, 274 E. 2b).
Im Bundesstrafprozessrecht handelt es sich beim Antrag auf Strafüber-
nahme nicht um eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 105
bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP. Der Beschwerdeführer erleidet
durch den blossen Antrag auf Strafübernahme keinen Nachteil und ist da-
her nicht beschwert im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP (vgl. TPF BB.2006.1
vom 13. Januar 2006 und BB.2006.2 vom 24. April 2006 E. 1.2 – 1.4). Auf
die Beschwerde gegen den Antrag auf Strafübernahme ist daher nicht ein-
zutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm die vollumfängliche Ak-
teneinsicht zu gewähren.
Der Beschwerdeführer ist am 30. Juni und am 14. Juli 2006 je mit einem
Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin gelangt (act. 1.7 und
1.9). Mit Antwortschreiben vom 2. August 2006 hat die Beschwerdegegne-
rin den Beschwerdeführer wissen lassen, dass eine Akteneinsicht, “soweit
dies der Untersuchungszweck und der Verfahrensstand des vorliegenden
Ermittlungsverfahrens erlauben“, möglich sei (act. 1.10).
Am 22. August 2006 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Akten des Strafverfahrens im Umfang eines separaten Aktenverzeich-
nisses (Verfahrensakten EAII/9/05/27, act. 16.1 pag. 29 - 50) offen gelegt.
Der Entscheid über die umfangmässige Beschränkung der Akteneinsicht
gemäss separatem Aktenverzeichnis stellt angesichts der mit Schreiben
vom 2. August 2006 zugesicherten, nicht näher umschriebenen Einsicht,
eine eigenständige Amtshandlung dar, welche als solche Gegenstand einer
Beschwerde bilden kann. Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte
Akteneinsicht im Umfang des separaten Aktenverzeichnisses vom 22. Au-
gust 2006 beschwert. Mit Eingabe vom 28. August 2006 wurde das
Rechtsmittel zudem fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde
bezüglich der beantragten vollumfänglichen Akteneinsicht einzutreten ist.
2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rah-
men der Beschwerde gemäss Art. 105
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf
Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich
gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Dis-
kussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der ent-
scheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber-
schreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden müssen (TPF BB.2005.4
vom 27. April 2005 E. 2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2 und BB.2006.56
vom 23. Oktober 2006 E. 2).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, soweit darauf einzutreten ist, ge-
gen die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht und betrifft somit
keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dem-
nach auf Rechtsverletzungen und Ermessensüberschreitungen oder
-missbrauch beschränkt.
3.1 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwalt-
schaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersu-
chungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet
wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteinein-
sicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen
Gehörs handelt, ist nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize-
risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12 und 18;
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 f. N. 261 und 266;
TPF BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005
E. 3.1, BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.132 vom 8. Feb-
ruar 2006 E. 3.1).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich
zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; TPF BB.2005.10 vom
- Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn auf-
grund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten
ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachli-
che Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aus-
sagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise
gefährden (SCHMID, a.a.O., S. 247 N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor
der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen
nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a.a.O., S. 259 N. 18). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger
Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in
einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten
Untersuchungstaktik liegen (TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006
E. 3.1).
3.2 Vorliegend handelt es sich bei den nicht offen gelegten Akten vorwiegend
um die rechtshilfeweise erhobenen Dokumente betreffend die in Argenti-
nien wegen Amtsdelikte gegen den Beschwerdeführer vormals hängigen
Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang erlangten Bankermittlun-
gen und Unterlagen sowie um einzelne Verfahrensakten betreffend das
genannte Rechtshilfeersuchen. Nicht offen gelegt wurden des Weiteren die
Rubrik Polizeirapporte, bei welcher es sich inhaltlich um den bundeskrimi-
nalpolizeilichen Schlussbericht vom 18. Juli 2006 handelt, die Rubrik Me-
dien, welche interne Unterlagen im Zusammenhang mit Kontakten zwi-
schen einzelnen Medienvertretern und der Bundesanwaltschaft beinhaltet
und die Unterlagen betreffend die Kosten (act. 8 S. 6, 7 und 8).
3.3 Bezüglich der rechtshilfeweise erhobenen Akten bringt die Beschwerde-
gegnerin vor, in Argentinien sei seit Januar 2006 eine selbständige Strafun-
tersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Herkunft der in die Schweiz
transferierten Vermögenswerte hängig, es müsse daher den argentinischen
Behörden vorbehalten bleiben, wann und in welcher Form sie den Be-
schuldigten Kenntnis der genannten Akten nehmen lassen wolle und es
könne nicht angehen, dem Beschwerdeführer auf dem Umweg über die
Schweiz Einsicht in Verfahrensakten zu geben, welche nicht vor Ort erlangt
wurde. Sollte es nicht zu einer Strafübernahme kommen, so gebietet es der
Untersuchungszweck gemäss der Beschwerdegegnerin, dass genannte
Dokumente vorerst übersetzt und anschliessend analysiert werden, bevor
sie dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden. Die Beschwerde-
gegnerin begründet weiter, die rechtshilfeweise erhobenen Akten hätten
bereits teilweise Eingang in die Polizeirapporte gefunden, aus denn nämli-
chen Gründen seien daher auch diese Rapporte nicht offen zu legen (act. 8
S. 8). Sie argumentiert schliesslich, bei den übrigen nicht offen gelegten
Unterlagen handle es sich um interne Akten von bescheidenem Umfang,
welche ohne besonders begründetes Begehren praxisgemäss erst bei Ab-
schluss des Verfahrens geöffnet würden (act. 8 S. 8 und 9).
3.4 Gemäss Art. 30 IRSG, welcher vorliegend mangels einer entsprechenden
internationalen Vereinbarung anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 IRSG), haben die
schweizerischen Behörden Bedingungen zu beachten, die der ersuchte
Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft. Ein entsprechendes Ge-
bot ergibt sich zudem aus dem Prinzip “pacta sunt servanda“ und aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 297 N. 255).
Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass ihr im Zusammenhang
mit der gewährten Rechtshilfe von den argentinischen Behörden ein ent-
sprechendes Kommunikationsverbot auferlegt oder mit diesen vereinbart
worden sei. Die Frage, ob sich ein Kommunikationsverbot allenfalls aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt und ob ein solches Verbot
dem in der Schweiz Beschuldigten unter jeden Umständen entgegengehal-
ten werde darf, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Verweige-
rung der Akteneinsicht im Umfang der rechtshilfeweise erhobenen Akten,
wie nachfolgend dargelegt, auch gestützt auf Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116
BStP gerechtfertigt erscheint.
3.5 Die zur Frage stehenden rechtshilfeweise erhobenen Akten sind bei der
Beschwerdegegnerin Ende Juni 2006 eingegangen und wurden im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abschliessend analysiert und
übersetzt. Der Untersuchungszweck gebietet offensichtlich, dass die Be-
schwerdegegnerin vor einer Offenlegung der genannten Akten in der Lage
ist, davon Kenntnis zu nehmen, was eine vorgängige Übersetzung nötig
machen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das gegen den
Beschwerdeführer eröffnete Verfahren seit mehr als 18 Monaten hängig ist.
Sollte das Bundesamt im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ein entsprechendes Strafübernahmeersuchen stellen
und sollte einem solchen Ersuchen stattgegeben werden, erscheint es aus
Gründen der Prozessökonomie, aber auch in Anbetracht der Verfahrensau-
tonomie der argentinischen Behörden gerechtfertigt, auf eine Übersetzung
der genannten Akten zu verzichten und den Beschwerdeführer bezüglich
dieser Akten auf das in Argentinien hängige Strafverfahren zu verweisen.
Wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, rechtfertigt sich aus
den nämlichen Gründen auch eine einstweilige Verweigerung der Offenle-
gung der Polizeirapporte, haben die rechtshilfeweise erhobenen Akten dar-
in doch bereits teilweise Eingang gefunden (vgl. supra E. 3.3).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusam-
menhang mit der Verweigerung der vollständigen Einsicht in die rechtshil-
feweise aus Argentinien erhobenen Akten und in die Polizeirapporte das ihr
zustehende Ermessen nicht überschritten hat. Die Beschwerde ist diesbe-
züglich abzuweisen.
3.6 Was demgegenüber die übrigen, in erster Linie internen Akten betreffend
die Medien und die Kosten anbelangt, so rechtfertigt die Beschwerdegeg-
nerin die verweigerte Akteneinsicht weder mit einer allfälligen Kollusionsge-
fahr noch mit dem Untersuchungszweck. Eine weder aufgrund einer Kollu-
sionsgefahr noch mit dem Untersuchungszweck rechtfertigbare Verweige-
rung der teilweisen Akteneinsicht stellt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2
i.V.m. Art. 116 BStP dar. Die Beschwerde gegen die verweigerte Aktenein-
sicht ist in Bezug auf diese Akten daher gutzuheissen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts des nur marginalen Durchdringens mit sei-
nem Rechtsbegehren rechtfertigt sich keine Reduktion der Gebühr. Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.
4.2 Die Beschwerdekammer hat mit dem Entscheid über die Streitsache selbst
zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Par-
tei von der unterliegenden zu ersetzen seien (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159
Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei
aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Vorliegend rechtfertigt sich ein Absehen von der
Ausrichtung einer Parteientschädigung, angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmasse obsiegt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde gegen den Antrag auf Strafübernahme wird nicht einge-
treten.
-
Die Beschwerde betreffend Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen, und
die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht
in die Akten betreffend Medien und Kosten zu gewähren. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
-
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Bellinzona, 21. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Carlo Lombardini
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.