Einspracheverfahren: Wahrung der Einsprachefrist

StRKE Nr. 80/1994Tribunale dei ricorsi fiscali26 ott 1994

Testo completo

Einspracheverfahren Wahrung der Einsprachefrist

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 80/1994 vom 26. Oktober 1994

Den Beweis, dass die gegen eine amtliche Einschätzung erhobene Einsprache in- nert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erfolgte, hat der Steuerpflichtige zu leisten.

I. Sachverhalt

1. Mangels Einreichung der Steuererklärung pro 1988 wurde der Pflichtige mit eingeschrieben zugestellter Veranlagung vom 21. September 1990 amtlich einge- schätzt. Die amtliche Einschätzung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 29. Januar 1991 nahm der Rekurrent mit der Verwaltung telefonisch Kon- takt auf und erklärte, er habe die Steuererklärung 1988 am 17. September 1990 auf der Post aufgegeben. Die Steuerverwaltung konnte aber die Originalsteuererklärung weder in seinem Dossier noch sonstwo finden. Alle Nachforschungen blieben er- gebnislos. Dies teilte der zuständige Sachbearbeiter dem Pflichtigen am 1. Februar 1991 telefonisch mit.

3. Am 3. Februar 1991 reichte der Pflichtige eine Kopie der Steuererklärung 1988 ein und am 14. Februar 1991 liess er ein förmliches Einspracheschreiben folgen. Mit Entscheid vom 22. Februar 1993 trat die Steuerverwaltung zufolge Fristversäum- nisses jedoch nicht auf die Einsprache ein.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 22. März 1993. Der Rekurrent beantragt, die amtliche Einschätzung pro 1988 vom 21. Sep- tember 1990 anhand der am 3. Februar 1991 eingereichten Selbstdeklaration zu rek- tifizieren. Allenfalls seien Bestimmungen über die Wiedereinsetzung zur Anwen- dung zu bringen. Auf die Einzelheiten der Rekursbegründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 1993 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 22. Fe- bruar 1993 aufzuheben und aufgrund der eingereichten Selbstdeklaration veranlagt zu werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung steht dem Betroffenen in- nert 30 Tagen seit Zustellung der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen (§ 29 Abs. 1 StG).

Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 22. März 1993 fristgerecht Rekurs erho- ben, er ist legitimiert und die Steuerrekurskommission ist zuständig. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

Ist aber die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht eingetreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht ergangen. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht nachgeholt werden, d.h. Vorbringen materiellrechtlicher Art werden nicht mehr gehört (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 102). Auf das sinngemässe Begehren des Rekurrenten, ihn aufgrund der eingereichten Steuererklärung zu veranlagen, kann die Steuerrekurskommission deshalb nicht eintreten.

3. Die amtliche Einschätzung für das Steuerjahr 1988 wurde dem Rekurrenten nachweislich am 21. September 1990 mit eingeschriebener Post zugestellt. Ein- sprachen gegen die Veranlagung sind innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich und begründet unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel der Steuerverwal- tung einzureichen (§ 17 Abs. 1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Ver- wirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 101). Der Rekurrent hat jedoch innerhalb dieser 30-tägigen Rechtsmittel- frist den Rechtsmittelweg nicht beschritten, weshalb die amtliche Einschätzung in Rechtskraft erwuchs. Erst am 3. Februar 1991 hat der Rekurrent eine Kopie der Steuererklärung pro 1988 eingereicht, welcher er am 14. Februar 1991 ein förmli- ches Einspracheschreiben folgen liess. Angesichts dieser Tatsache ist die Steuer- verwaltung, unter Verweis auf die Rechtskraft der amtlichen Einschätzung, nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten.

4. a) Der Rekurrent wendet nun ein, dass er seine Steuererklärung am 17. Sep- tember 1990 und damit rechtzeitig auf der Post aufgegeben habe. Die Steuerver- waltung hat jedoch in dieser Zeit keine Eingaben des Rekurrenten registriert. Auch die von der Steuerverwaltung veranlasste Suche nach der Steuererklärung pro 1988 blieb ergebnislos.

b) Im vorliegenden Fall obliegt es dem Rekurrenten die Eingabe der Steuerer- klärung an die Steuerverwaltung nachzuweisen, da er daraus Rechte ableitet. Der Nachweis für die Eingabe ist erbracht, sobald eine Postquittung oder ein anderer

Empfangsschein für eine Sendung vorliegt, in der die behauptete Sendung enthal- ten gewesen sein kann (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Band I, Allgemeiner Teil, Nr. 91, S. 560). Diesen Nachweis konnte der Re- kurrent jedoch nicht erbringen, da er seine Steuererklärung der Steuerverwaltung nicht eingeschrieben zustellte. Zwar legt er eine Sammelquittung über am 17. Sep- tember 1990 bezahlte Briefporti bei, aus welcher jedoch bloss hervorgeht, dass er am 17. September 1990 Fr. 21 .- für Briefporti aufgewendet hat. Es kann daraus aber nicht entnommen werden, ob sich unter den aufgegebenen Briefen auch die Steuererklärung an die Steuerverwaltung befunden hat. Hinzu kommt, dass der Re- kurrent, wie er selbst einräumt, die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, dass seine Steuererklärung versehentlich unter am gleichen Tag versandtes Prospekt- material geraten und damit an den falschen Adressaten gelangt ist. Da der Rekur- rent die Einreichung seiner Steuererklärung nicht nachweisen konnte, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, was bedeutet, dass seine Selbstdeklaration unberück- sichtigt bleiben muss.

5. a) Zudem bringt der Rekurrent vor, dass er auf die amtliche Einschätzung für die direkten Bundessteuern mit einer telefonischen Anfrage bei der Steuerverwal- tung reagiert habe und die Auskunft erhielt, dass die Vornahme eines Rektifikates in der Regel schon etwas länger dauern könne. Aus diesem Grund habe er nicht er- kennen müssen, dass seine Deklaration nicht bei der Steuerverwaltung eingegangen sei und deshalb unbehandelt blieb.

b) Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent im Rekursschreiben nicht zum Inhalt seiner «Anfrage» äussert und auch den Namen der Person, mit welcher er das Telefongespräch geführt hat, nicht nennt. Im Steuerdossier des Rekurrenten lässt sich denn auch keine Aktennotiz bezüglich dieses Telefonats finden. Aufgrund dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerverwaltung einen Vertrauenstatbestand geschaffen und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Vielmehr muss dem Rekurrenten entgegengehalten werden, dass er bei Erhalt der amtlichen Einschätzung sehr wohl hätte erkennen können, dass seine Steuererklärung unberücksichtigt blieb. Als Treuhänder und Steuerberater hätte er um die prozessualen Rechtsfolgen einer unterbliebenen Einsprache wissen müssen, weshalb es an ihm gelegen wäre, auf dem Rechtsmittelweg gegen die amtliche Ein- schätzung vorzugehen.

6. Schliesslich beantragt der Rekurrent sinngemäss wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. § 17a StG eröffnet dem Säumigen diese Möglichkeit in Aus- nahmefällen. Die restitutio in integrum wird allerdings nur gewährt, wenn ein un- verschuldetes Hindernis den Säumigen abgehalten hat, die Frist einzuhalten, und wenn das Begehren binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich mit den nötigen Belegen gestellt wird.

Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche eine solche restitutio rechtfertigen würden.

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent die Einspra- chefrist nicht eingehalten hat und auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. Die Steuerverwaltung ist demgemäss zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

8. ...

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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