Einspracheverfahren: Nichteinhalten der Einsprachefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

StRKE Nr. 46/1994Tribunale dei ricorsi fiscali9 giu 1994

Testo completo

Einspracheverfahren Nichteinhalten der Einsprachefrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Nr. 46/1994 vom 9. Juni 1994

Fällt der letzte Tag der Einsprachefrist auf einen Tag, den der Regierungsrat für dienstfrei erklärt hat (Freitag nach Auffahrt) und sind die Büros der Steuerverwaltung deswegen geschlossen, so verschiebt sich - anders als bei Samstagen, Sonntagen und anerkannten Feiertagen - das Ende der Frist nicht auf den nächstfolgenden Werktag.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I. Tatsachen

1. Da der Rekurrent trotz zweimaliger Mahnung die Steuererklärung 1990 nicht ein- gereicht hatte, ist er von der Steuerverwaltung mit Verfügung vom 26. März 1992 amtlich eingeschätzt worden.

2. Dagegen hat der Rekurrent am 23. April 1992 mündlich Einsprache erhoben und um eine Fristverlängerung gebeten, um die Steuererklärung abzugeben. Die Steuer- verwaltung hat ihm in der Folge die Frist bis zum Freitag, den 29. Mai 1992 erstreckt.

Der Rekurrent hat die Steuererklärung erst am Montag, den 1. Juni 1992 eingereicht. In der Folge ist die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. Oktober 1992 nicht auf die Einsprache eingetreten, da der Rekurrent die Begründungsfrist nicht eingehalten habe.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 10. November 1992, welchen A., Advokat, namens und im Auftrag des Rekurrenten eingereicht hat. Er beantragt, dass die Steuern des Rekurrenten aufgrund seiner nachgereichten Steuererklärung zu veranlagen seien. Sein Mandant habe zwar gewusst, dass die Frist am Montag, den 1. Juni 1992 bereits abgelaufen ist. Er sei jedoch davon aus- gegangen, dass die Verwaltung am letzten Tag der Frist, am Freitag nach Auffahrt, dem 29. Mai 1992, geschlossen und eine persönlich Abgabe der Steuererklärung deshalb nicht möglich sei. Es sei für ihn letztendlich entscheidend gewesen, dass die Steuerverwaltung auch bei einer Postaufgabe am Freitag frühestens erst am Montag in den Besitz der Steuererklärung gekommen wäre. Es handle sich um einen ent- schuldbaren Irrtum seines Mandanten, zudem habe diesen eine starke Migräne dar- an gehindert, die Steuererklärung rechtzeitig fertigzustellen und einzureichen. Da sein Einkommen im Jahr 1990 zurückgegangen sei, sei die amtliche Einschätzung zudem wesentlich überhöht.

Gleichzeitig hat A. ein Wiedererwägungsgesuch bei der Steuerverwaltung einge- reicht.

4. Nachdem die Steuerverwaltung das Wiedererwägungsgesuch am 1. Dezember 1992 abgewiesen hatte, hat A. auch gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben. Dem Rekurrenten sei erst durch den Wiedererwägungsentscheid bewusst geworden, dass er seinerzeit nicht nur angenommen habe, die Büros der Verwaltung seien am Frei- tag nach Auffahrt geschlossen, sondern dass er dies bei seinem Telefonanruf auch tatsächlich festgestellt habe. Ein Festhalten an der amtlichen Einschätzung sei unter dieser unglücklichen Verkettung besonderer Umstände überspitzt formalistisch.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 1993 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, seine Steuern für das Jahr 1990 aufgrund der nachge- reichten Steuererklärung zu veranlagen.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Insbesondere, dass die Begründungsfrist am Frei- tag, den 29. Mai 1992 abgelaufen ist und der Rekurrent die Steuererklärung erst am Montag, den 1. Juni 1992 persönlich auf der Steuerverwaltung eingereicht hat.

2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung steht dem Betroffenen innert 30 Tagen seit Zustellung der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen (§ 29 Abs. 1 StG).

Der Rekurrent hat sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 1992 als auch gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Dezember 1992 rechtzeitig und in separaten Eingaben Rekurs erhoben; er ist legitimiert und die Steuerrekurskom- mission zuständig. Die beiden Rekurse können im gleichen Verfahren behandelt werden.

Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht einge- treten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht mehr nachgeholt werden, d. h. Vorbringen materiellrechtlicher Art werden nicht mehr gehört (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S.102). Auf das Begehren des Rekurrenten, ihn gemäss den von ihm deklarierten Verhältnissen zu veranlagen, kann die Steuer- rekurskommission deshalb nicht eintreten. Auch die finanzielle Situation des Rekur- renten ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

3. Einsprachen gegen die Veranlagung sind innert 30 Tagen nach Zustellung schrift- lich und begründet unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel der Steuerver- waltung einzureichen (§ 17 Abs.1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Grüninger/ Studer, a. a. O., S. 101).

§ 17 Abs. 2 StG sieht allerdings vor, dass für das Einreichen der Einsprachebegrün- dung die Frist erstreckt werden kann. Ist die Einsprache aber verspätet erhoben worden, oder geht die Einsprachebegründung nicht innert der erstreckten Frist ein und ist auch keine weitere Fristverlängerung verlangt worden, so hat ein Nichteintre- tensentscheid zu ergehen.

4. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Frist zur Begründung der Ein- sprache bzw. für die Abgabe der Selbstdeklaration bis Freitag, den 29. Mai 1992 er- streckt. An diesem Tag waren die Büros der Verwaltung allerdings geschlossen, da der Freitag nach Auffahrt vom Regierungsrat für dienstfrei erklärt worden ist. Es wäre dem Rekurrenten somit nicht möglich gewesen, am letzten Tag der Frist seine Steu- ererklärung persönlich beim Sachbearbeiter abzugeben.

Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht gilt der Grundsatz, dass eine Frist mit dem nächstfolgenden Werktag endet, wenn deren letzter Tag ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist (§ 34a Abs. 2 ZPO, Art. 32 Abs. 2 OG und Art. 20 Abs. 3 VwVG). Dem Sonntag gleichgestellt ist der Samstag. Dies gilt auch für das kantonale Verwaltungsverfahren (vgl. StRKE Nr. 11/1989 vom 13. März 1989 i. S. G.AG). Der Freitag nach Auffahrt ist indessen kein Feiertag. Es gelten deshalb die allgemeinen Bestimmungen, um eine Frist zu wahren: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 34a Abs. 1 ZPO, Art. 32 Abs. 3 OG und Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe bei der Post und die persönliche Abgabe stellen somit gleich- wertige, alternative Möglichkeiten dar, eine Frist zu wahren: fällt die persönliche Übergabe wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausser Betracht, so ist die Frist mittels Postaufgabe wahrzunehmen. Da der Rekurrent dies nicht getan hat, ist die erst am Montag, den 1. Juni 1992 eingereichte Steuererklärung verspätet.

5. Angesichts der Einwände des Rekurrenten ist hingegen zu prüfen, ob die Ursache der Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 17a StG rechtfertigt und der Rekurrent trotz verpasster Frist von der Steuerverwaltung gehört werden muss.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis den Säumigen vom Einhalten einer Frist abgehalten hat. Dieses Hindernis muss allerdings höherer Gewalt gleichkommen (Weiss, Aus der Praxis der Steuer- kommission Basel-Stadt 1969-73, in: BJM 1974, S.200). Die Beurteilung dieser Um- stände erfolgt in Analogie zur Praxis zu § 34b ZPO. Es geht dabei nicht ohne Stren- ge, denn nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich (StRKE Nr.8/1986 vom 4. März 1986 i. S. S.; ZBl 76/1975, S.312). Erhebliche Grün- de liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage war, die Frist in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form zu wahren. Als Hinderungsgründe gelten etwa ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militär- dienst, nicht vorhersehbare Landesabwesenheit und ähnliches (StRKE Nr. 41/1987 vom 11. August 1987 i. S. M .; StRKE 43/187 vom 11. August 1987 i. S. W.).

Der Rekurrent macht einmal geltend, sich in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtsfolgen befunden zu haben. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil werden, dass er der Ansicht gewesen sei, die Steuererklärung sei in jedem Fall erst am Montag, dem 1. Juni 1992 beim Empfänger, ob er diese nun am Freitag, dem 29. Mai 1992 noch

innert Frist bei der Post aufgebe oder am folgenden Montag selbst vorbeibringe. Dieser Irrtum stellt allerdings keinen unvorsehbaren Hinderungsgrund dar. Es wäre dem Rekurrenten zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig zu informieren, wie eine Rechtsmittelfrist zu wahren ist.

Der Rekurrent wendet weiter ein, eine starke Migräne habe ihn in der fraglichen Zeit gehindert, früher die Steuererklärung einzureichen. Das eingereichte ärztliche Attest bestätigt zwar, dass er vom 20. Mai bis zum 12. Juni 1992 wiederholt ein- oder mehr- tägig arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist aber in keiner Weise dargelegt, wieso es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein soll, die bereits ausgefüllte Steuerer- klärung rechtzeitig bei der Post aufzugeben oder jemanden damit zu beauftragen. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken dazu entschlossen, die Steuererklärung am darauffolgenden Montag persönlich abzugeben. Auch dieses Argument erlaubt des- halb nicht, den Rekurrenten wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

6. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn ein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis sich durch kein schützenswertes Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechtes ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 119 Ia 4ff). Die Steuerverwaltung hat indessen nicht überspitzt formalistisch gehandelt. Die Fristen im Einspracheverfah- ren müssen aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen streng gehandhabt werden.

7. Demnach ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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