StRKE Nr. 32/1993•Abzug für Unterstützungsleistungen
Abzug für Unterstützungsleistungen
StRKE Nr. 32/1993Tribunale dei ricorsi fiscali26 ago 1993
Testo completo
Abzug für Unterstützungsleistungen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 32/1993 vom 26. August 1993
Voraussetzungen für die Gutheissung eines Unterstützungsabzugs sind einerseits das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB und anderseits die effektive Erbringung von Unterstützungsleistungen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Steuerpflichtige.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrenten waren bis zu ihrem Wegzug per 31. März 1991 im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Datum vom 21. Juni 1991 wurden sie für die im Jahr 1991 fälligen Steuern pro 1990 und 1991 (pro rata bis zum Wegzug) veranlagt.
2. Mit Schreiben vom 19. Juli 1991 erhob X. namens und im Auftrag der Rekurrenten dage- gen Einsprache. Dabei wurde insbesondere erstmals geltend gemacht, dass den Rekurren- ten ein Unterstützungsabzug von Fr. 4000 .- zu gewähren sei, da der Ehemann seine in der Türkei lebenden Eltern unterstütze. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung des örtlichen Dorf- vorstehers eingereicht.
In ihrem Entscheid vom 27. September 1991 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.
3. Dagegen hat X. wiederum namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Eingabe vom 25. Oktober 1991 Rekurs erhoben und beantragt, den Unterstützungsabzug zuzulassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Eltern des Ehemannes seien über 60 Jahre alt und man- gels obligatorischer Sozialversicherung auf die Unterstützung angewiesen; die Quittungen der schweizerischen Post seien aber verloren gegangen. Dafür wurden u.a. weitere Bestäti- gungen türkischer Post- und Gemeindestellen zum Beweis eingereicht.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 1991 beantragt die Steuerverwaltung Abwei- sung des Rekurses. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den Entschei- dungsgründen.
5. Mit Schreiben vom 2. April 1992 hat die Vertreterin der Rekurrenten unaufgefordert eine Replik eingereicht; sie macht darin Erklärungen zu den eingereichten Belegen und betont die Glaubwürdigkeit von Bestätigungen örtlicher Behörden. Mit Duplik vom 17. Juni 1992 hält die Steuerverwaltung an ihrem Antrag fest.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten begehren, von ihrem Einkommen einen Betrag von Fr. 4'000 .- für Unter- stützungszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Rekurrenten abzuziehen.
2. Gemäss § 44 Abs. 2 StG in der Fassung vom 16. März 1989 (wirksam seit 1. Januar 1990) kann, wer für Angehörige in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht auf- kommt, diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 4000 .- pro unterstützte Person abziehen. Ausgenommen sind der Ehegatte, auch nach der Trennung oder Schei- dung, und Kinder, für welche entweder ein Abzug nach Abs. 1 oder nach § 43 Abs. 1 lit. c gegeben ist.
3. Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist somit einerseits das Vorliegen einer rechtlichen Unterstützungspflicht. Im Gegensatz zum früheren Wortlaut des Gesetzes, wel- cher bis zur Änderung des Steuergesetzes vom 26. Juni 1986 (wirksam seit 1. Januar 1987) gegolten hat, wird eine sittliche Unterstützungspflicht nicht mehr erwähnt. Wie auch das Verwaltungsgericht inzwischen betont hat, gibt das Bestehen einer lediglich sittlichen Unter- stützungspflicht heute keinen Anspruch mehr auf den Abzug (VGE vom 22. März 1991 i.S. N.). Unter rechtlicher Pflicht ist einzig die gesetzliche Unterstützungspflicht zu verstehen, insbesondere aus Familienrecht. Massgebend für das schweizerische Recht ist Art. 328 Abs. 1 ZGB, wonach Verwandte in auf- und absteigender Linie und - unter dem Vorbehalt von Abs. 2 - Geschwister gegenseitig verpflichtet sind, einander zu unterstützen, sobald sie oh- ne Beistand in Not geraten würden. Als Angehörige im Sinne des Steuergesetzes sind des- halb ausschliesslich Mitglieder einer Familiengemeinschaft zu verstehen, die untereinander unterstützungspflichtig sind (VGE, a.a.O.). Die Unterstützungspflicht innerhalb der Familien- gemeinschaft ist dabei klar von der weitergehenden Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Art. 276 ZGB) oder zwischen den Ehegatten (Art. 159 ZGB) zu unterschei- den.
Voraussetzung für den Abzug ist anderseits, dass Unterstützungsleistungen auch tatsächlich erbracht worden sind. Der Gesetzeswortlaut bringt - ebenfalls seit der Revision vom 26. Juni 1986 - mit der Umschreibung «bis zu einem Höchstbetrag von ... » deutlich zum Ausdruck, dass es sich nicht um einen Pauschalabzug handelt; dies entspricht auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, der unter dem Eindruck der vermehrten Verwandtenunterstützungen ins Ausland eine Lösung suchte, welche angesichts der dort oft tieferen Lebenshaltungskosten eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet (vgl. Bericht Nr. 7916 der Grossratskommissi- on vom 30. Mai1986, 52/53).GeleisteteUnterstützungszahlungen sind somit nachzuweisen.
4. Die Rekurrenten sind der Ansicht, die Anforderungen für den begehrten Abzug mit den eingereichten Bestätigungen erfüllt zu haben, währenddem die Steuerverwaltung diese für untauglich erachtet. Der Nachweis der beschriebenen beiden Voraussetzungen für die Ge- währung eines Unterstützungsabzuges richtet sich dabei grundsätzlich nach den allgemei- nen Regeln:
Gemäss § 12 Abs. 1 StG haben die Steuerpflichtigen alles zu tun, was nötig ist, um das Zu- standekommen einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen. Gemäss Abs. 2 müssen sie auf Verlangen insbesondere Belege vorlegen und weitere Bescheinigungen beibringen. Gemäss § 13 StG haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen u.a. die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Betreffend die Beweislast gilt entsprechend der allgemeinen Regel im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., S. 280ff), dass steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen von den Steuerbehörden, steuermildernde Tatsachen hingegen von den Steuerpflichtigen nach- zuweisen sind (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechtes, S. 386).
Die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug als steuermildernde Tatsachen sind nach diesen Regeln also von den Rekurrenten darzutun.
5. Der Abzug für die familienrechtliche Unterstützung von Angehörigen ist auf Verhältnisse ausgerichtet, in denen sowohl der Leistende als auch der Empfänger der Unterstützung in der Schweiz wohnen und die persönlichen Verhältnisse somit überprüfbar sind. Die erst in jüngerer Zeit mögliche Mobilität im heutigen Ausmass sowie die vermehrten internationalen Verflechtungen haben indessen dazu geführt, dass die Zahl derjenigen ausländischen Steu- erpflichtigen, welche Verwandtenunterstützungen über die Landesgrenzen hinaus behaup- ten, zugenommen hat. Verschiedene damit verbundene Besonderheiten erfordern klare Kri- terien für den Nachweis der Berechtigung eines Unterstützungsabzuges: Die Würdigung von Bestätigungen örtlicher Behörden, deren Organisation und Sprache von den schweizeri- schen völlig verschieden sind, kann problematisch sein. Selbst wenn beglaubigte Überset- zungen von in guten Treuen ausgestellten Bestätigungen vorliegen, muss insbesondere be- rücksichtigt werden, dass in gewissen Kulturkreisen Unterstützungsleistungen vielmehr aus moralisch-sittlichen denn aus rechtlichen Gründen erfolgen bzw. die Abgrenzung weniger klar ist. Sowohl bezüglich der Bedürftigkeit der Angehörigen im Ausland als auch der richti- gen Verwendung von überwiesenem Geld muss zudem Gewissheit bestehen. Zum Abzug ist deshalb nicht berechtigt, wer seine Angehörigen im Ausland am höheren Lebensstandard teilhaben lassen will, ohne dass diese bedürftig sind. All dies spricht dafür, an den Nachweis der Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen.
6. Die Rekurrenten behaupten, Unterstützungszahlungen an die unterstützungsbedürftigen Eltern des Ehemannes in der Türkei geleistet zu haben. Im folgenden wird davon ausgegan- gen, das das nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechtes allenfalls massge- bende türkische Familienrecht wie das schweizerische eine Unterstützungspflicht der Eltern durch die Nachkommen bei Bedürftigkeit vorsieht. Trotzdem kann das Begehren der Rekur- renten nicht gutgeheissen werden aus den folgenden Gründen:
Nicht nachgewiesen ist einmal die Bedürftigkeit der Eltern des Rekurrenten. Die Tatsache, dass es sich bei diesen um Landwirte handelt, welche in einem Alter von mehr als 60 Jahren sind, vermag noch nichts über ihre finanziellen Verhältnisse auszusagen. Wie die Steuer- verwaltung zu Recht betont, erlaubt möglicherweise die bäuerliche Selbstversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern ein Leben ohne Armut auch ohne zusätzliche Einkünfte z.B. in Form von Sozialversicherungsleistungen. Der Umstand, dass im Jahr 1989 kein Abzug be- gehrt und damit offenbar keine Leistungen aus der Schweiz erfolgt sind, bestärkt den Ein- druck, dass dies bei den Eltern des Rekurrenten so ist. Auch die eingereichten Belege füh- ren zu keinem anderen Schluss: Während die der Einsprache beigelegte Bestätigung des Dorfvorstehers vom 28. Juni 1991 noch eine Pflicht zur Zahlung erwähnt, kommt in derjeni- gen vom 14. Oktober 1991 nur noch zum Ausdruck, dass Unterstützungen erfolgt sein sol- len; die Verpflichtung dazu wird nicht mehr erwähnt, währenddem die Bedürftigkeit selbst überhaupt nie erwähnt wird. Auch der Hinweis der Rekurrenten auf die allgemeine Üblichkeit von Unterstützungen durch türkische Gastarbeiter lässt den Schluss zu, dass er sich höchs- tens auf eine sittliche Unterstützungspflicht beruft.
Aber auch die effektive Leistung der behaupteten Unterstützung ist nicht nachgewiesen. Beweiskraft für Geldüberweisungen ins Ausland haben in erster Linie Belege schweizeri- scher Post- oder Bankstellen. Die Originalbelege der PTT haben die Rekurrenten indessen angeblich verloren. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre, hätte die Pflicht bestanden, entsprechende Duplikate beizubringen. Stattdessen haben die Rekurrenten aber Bestäti- gungen türkischer Stellen eingereicht, welche kein klares Bild ergeben: Während in der Ein- sprache ein Abzug von Fr. 4'000 .- geltend gemacht wird, wird in den Bestätigungen der El- tern sowie der örtlichen Poststelle vom 14. Oktober 1991 ein Betrag von Fr. 8'000 .- ausge- wiesen. Keine der eingereichten Bestätigungen, auch nicht diejenige der örtlichen Poststelle, vermag zu sagen, wann genau und wieviel im Jahr 1990 bzw. im Jahr 1991 bezahlt worden sein soll. Zweifel an den ausgestellten Bestätigungen bestehen aber auch deshalb, weil die angeblich überwiesene Summe genau dem maximal zulässigen Abzug entspricht. Die Erklä- rungsversuche der Rekurrenten in ihrer Replik vermögen diese Mängel und Widersprüche nicht zu beseitigen. Die behauptete Überweisung ist zudem auch deshalb unglaubwürdig, weil der Rekurrent selbst einem anderen Steuerpflichtigen bestätigt hat, für diesen persön- lich im Juli 1990 Bargeld zur Unterstützung dessen Eltern überbracht zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er für einen Bekannten persönlich Geld überbracht, für die eigenen Angehörigen aber eine Postüberweisung vorgenommen haben soll.
7. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Rekurrenten den Nachweis der Vorausset- zungen für einen Unterstützungsabzug nicht erbracht haben. Der Rekurs ist demnach abzu- weisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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