StRKE Nr. 2018.192•Selbständiger Erwerb, Geschäftsaufwand
Selbständiger Erwerb, Geschäftsaufwand
StRKE Nr. 2018.192Tribunale dei ricorsi fiscali23 mag 2019
Testo completo
BStP | 2020 | Nr. 6
Betreff:
Selbständiger Erwerb, Geschäftsaufwand
Instanz:
Steuerrekurskommission
Entscheidungsdatum:
- Mai 2019
Verfahrensnummer:
STRK.2018.192
Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb in ei- nem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen. Aufwendungen, welche aufgrund einer privaten Nutzung erfolgen, sind nicht abziehbar, sofern sie nicht betrieblich gerechtfertigt sind. Als privat gelten alle Aufwendungen eines Betriebes, die der privaten Sphäre der Inhaberin bzw. des Inhabers zugutekommen. Kein Privatanteil ist auszuscheiden, wenn die betriebliche Nutzung in keiner Weise eingeschränkt wird und die Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten zu keinem ökonomischen Nutzen in Form einer Ersparnis an privaten Kosten der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers führt. In casu verfügt die Beschwerdeführerin in den Geschäftsräumlich- keiten über eine kleine, private Kammer, in welcher sich eine Schlafgelegenheit befindet. Die Küche und die anderen Räume werden hauptsächlich geschäftlich genutzt. Die geschäftliche Nutzung steht einer privaten Nutzung jedoch nicht entgegen. Aus der selbstgewählten Dispositi- on erzielt die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren ökonomischen Nutzen, welcher sich in Form der Ersparnis von privaten Wohnkosten äussert. Entsprechend ist vorliegend ein Privatan- teil auszuscheiden.
Sachverhalt:
A. In ihrer Steuererklärung pro 2016 deklarierte die Beschwerdeführerin, B., Einkünfte aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF ....
Mit Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 rechnete die Steuerverwaltung einen Pri- vatanteil Miete in Höhe von CHF 11'160 .-- und einen Privatanteil Telefon und Büromaterial in Höhe von CHF 600 .-- auf. Der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde auf CHF ... festgesetzt.
B. Mit Einsprache vom 12. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die X. GmbH, die Aufrechnung des Privatanteils [Miete] auf CHF 2'790 .-- und des Privatanteils Telefon und Büromaterial auf CHF 200 .-- zu reduzieren.
Mit Entscheid vom 2. November 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei kein Nachweis für die geschäftliche Begründetheit der aufgerechneten Privatanteile erbracht worden.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. November 2018. Die Beschwerdefüherin beantragt wiederum, die Aufrechnung des Privatanteils Miete auf CHF 2'790 .-- und des Privatanteils Telefon und Büromaterial auf CHF 200 .-- zu reduzieren.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 2. November 2018 betreffend direkte Bundessteuern pro 2016 aufzuheben und den Privatanteil Miete auf CHF 2'790 .-- und den Privatanteil Telefon und Büromaterial auf CHF 200 .-- zu reduzieren.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht einen Privatanteil Miete in Höhe von CHF 11'160 .-- und einen Privatan- teil Telefon und Büromaterial in Höhe von CHF 600 .-- aufgerechnet hat.
3. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Die geschäftsmässige Begründetheit besteht, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb vorliegt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 27 N 4). Dabei genügt es nicht, dass ein loser Zusammenhang der Gewinnungskosten mit der beruflichen Tätigkeit besteht, sondern es wird ein qualifiziert enger Konnex vorausgesetzt (vgl. Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 7a). Die Beweis- pflicht liegt beim Steuerpflichtigen, er muss nachweisen, dass die den Ertrag mindernden Auf- wandpositionen geschäftsmässig begründet sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 27 N 22).
4. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufrechnungen der Steuerverwaltung entsprächen nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Sie habe das Badezimmer und die Küche privat und ge- schäftlich genutzt. Zudem stehe ihr ein kleiner Raum von rund 4 m2 ausschliesslich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Rest der Werkstatt werde ausschliesslich geschäftlich genutzt, ihre Möbel seien eingestellt. Entsprechend sei der Privatanteil auf CHF 2'790 .-- zu reduzieren. Bezüg- lich der Aufrechnung des Privatanteils Telefon und Büromaterial bringt sie vor, das Büromaterial ausschliesslich geschäftlich zu nutzen, ebenso das Festnetztelefon. Einzig das Natel würde pri- vat und geschäftlich genutzt. Entsprechend sei der Privatanteil auf CHF 200 .-- festzulegen.
b) Im Entscheid 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass Aufwendun- gen dann geschäftsmässig begründet sind, wenn sie mit dem erzielten Erwerb in einem unmittel- baren und direkten Zusammenhang stehen. Hingegen sind Aufwendungen, welche aufgrund ei- ner privaten Nutzung erfolgen, nicht abziehbar, sofern sie nicht betrieblich gerechtfertigt sind. Als privat zu gelten haben daher alle Aufwendungen eines Betriebes, die der privaten Sphäre der Inhaberin bzw. des Inhabers zugute kommen. Mit anderen Worten sind Naturalbezüge einer Ge- schäftsinhaberin bzw. eines Geschäftsinhabers nicht geschäftsmässig begründet, sofern daraus Aufwendungen entstehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 mit wei- teren Hinweisen). Im konkreten Fall handelte es sich um eine Betreiberin einer Physiotherapie- Praxis, welche zwei Mal pro Woche auf einem Klappbett in einem Raum der Physiotherapie- Praxis übernachtete. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass kein Privatanteil auszuscheiden sei. Die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten wurde durch die Übernachtungen in keiner Weise eingeschränkt und die Übernachtungen in den Geschäftsräumlichkeiten führten zu keinem ökonomischen Nutzen in Form einer Ersparnis an privaten Kosten der Praxisbetreiberin, da de- ren Wohnkosten am Wohnsitz ungeschmälert anfielen.
c) Anders gestaltet sich die Situation der Beschwerdeführerin. Sie betreibt [ ... ] als Einzelfirma. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz [ ... ] in Basel aufgege- ben hat und sich nun ihr Wohnsitz an der [ ... ]-strasse [ ... ] in den Geschäftsräumlichkeiten der
[Einzelfirma] befindet. Den eingereichten Fotos ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäftsräumlichkeiten über eine kleine, private Kammer verfügt, in welcher sich eine Schlafgelegenheit befindet. Die Küche und die anderen Räume werden hauptsächlich geschäft- lich genutzt, die geschäftliche Nutzung steht einer privaten Nutzung jedoch nicht entgegen. Aus der selbstgewählten Disposition erzielt die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren ökonomi- schen Nutzen, welcher sich in Form der Ersparnis von privaten Wohnkosten äussert. Wohnkos- ten zählen zu den Lebenshaltungskosten, welche auch anfallen würden, wenn die Beschwerde- führerin keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entsprechend ist vorliegend ein Privatanteil auszuscheiden.
d) Die Beschwerdeführerin moniert, dass der von der Steuerverwaltung ausgeschiedene Privat- anteil zu hoch ausgefallen ist. Ausgangspunkt für die Ausscheidung des Privatanteils ist die Höhe der Miete der Räumlichkeiten. Diese betrug CHF 22'320 .--. Die Steuerverwaltung berechnete einen Privatanteil von CHF 11'160 .-- , was der Hälfte der Miete entspricht und CHF 930 .-- pro Monat ergibt. Diese Aufrechnung erscheint zumindest nicht unangemessen. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich, dass diese einzig den kleinen Raum mit Bett und die Kochnische privat nutzte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin auch die übrigen Räume teilweise privat nutzte, bspw. zum Essen etc. Überdies hält die- se Aufrechnung auch einem Vergleich mit den Ansätzen für Mietkosten der Sozialhilfe (CHF 700 .-- pro Monat) oder der Ergänzungsleistung (CHF 1'100 .-- pro Monat) stand.
e) Hinsichtlich der Telefonkosten hat die Beschwerdeführerin es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, den Nachweis für die ausschliesslich geschäftliche Nutzung zu erbringen. Da der Nachweis über die geschäftliche Begründetheit eines Aufwandes der steuerpflichtigen Person obliegt, ist die Aufrechnung der Steuerverwaltung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ohne- hin scheint die Aufrechnung auch in diesem Punkt nicht unangemessen.
f) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Steuerverwaltung habe den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, fehlt es an einer spezifizierten Begründung. Eine solche Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist denn auch nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung sowohl hinsichtlich der Wohn- als auch hinsichtlich der Telefon- und Bürokosten zu Recht einen Privatanteil ausgeschieden hat. Die Höhe der Aufrechnungen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. [ ... ]
Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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