Liegenschaftskosten: Gartenunterhalt

StRKE Nr. 2012-154Tribunale dei ricorsi fiscali21 mar 2013

Testo completo

Liegenschaftskosten Gartenunterhalt

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-154 vom 21. März 2013

Die Praxis der Steuerverwaltung, die Kosten für den Gartenunterhalt nach der Land- fläche abzustufen und nach oben zu limitieren, ist sachgerecht. Sie gilt auch für die direkte Bundessteuer, für deren Vollzug den Kantonen ein erheblicher Ermessens- spielraum zusteht.

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer, die Ehegatten X. und Y. M., machten in der Steuerer- klärung pro 2010 Gartenunterhaltskosten in der Höhe von CHF 9'974.50 geltend. Die Steuerverwaltung gewährte mit Veranlagung vom 17. November 2011 für die direkte Bundessteuer, analog zu den vorliegend nicht strittigen kantonalen Steuern, nur einen Abzug für Gartenunterhaltskosten in der Höhe von CHF 754 .-.

B. Am 28. November 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Veranlagung Einsprache. Sie beantragten, die gesamten Gartenunterhaltskosten in der Höhe von CHF 9'974.50 zum Abzug zuzulassen. Sie machten geltend, dass im Unterschied zur kantonalen Steuer weder im Gesetz der direkten Bundessteuer noch im Steuer- harmonisierungsrecht eine betragsmässige Begrenzung eines Abzugs für Garten- unterhalt vorgesehen sei.

Mit Entscheid vom 31. Mai 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Kanton Basel-Stadt für die Abgrenzung zwischen abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten und nicht abziehbaren Aufwendungen das Merkblatt betreffend den Abzug von Liegenschafts- kosten zur Anwendung komme. Dieses sei sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer massgebend. Bezüglich der Gartenunterhalts- kosten sei darin enthalten, dass diese flächenabhängig mit einer Untergrenze von CHF 500 .- und einer Obergrenze von CHF 2'000 .- vom steuerbaren Einkommen abziehbar seien. Das Bundesrecht enthalte keine Bestimmungen zur Abzugsfähig- keit von Gartenunterhalt. Im Rahmen ihrer Vollzugsautonomie bei der direkten Bun- dessteuer hätten die Kantone die Details zum abziehbaren Gartenunterhalt auszuge- stalten. Es liege nahe, dass man sich dabei an die kantonalen Regelungen halte. Vorliegend verfüge die Parzelle der Beschwerdeführer über eine Fläche von 754 m2. Bei einem Ansatz von CHF 1 .- pro m2 ergebe sich somit ein Abzug für Gartenun- terhaltskosten von CHF 754 .-.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2012. Die Beschwerdeführer beantragen nunmehr, die Kosten für den Gartenunter- halt in der Höhe von CHF 7'625.75 zum Abzug zuzulassen. Sie räumen ein, dass von den ursprünglich geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 9'974.50 ein Betrag von CHF 2'348.75 auf nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten entfalle.

Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriften- wechsel hat nicht stattgefunden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspra- cheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhe- ben. Rekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Ver- ordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Ge- setzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Be- schwerdeführer sind als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 31. Mai 2012 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legi- timiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 2. Juli 2012 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten.

2.a) Die Beschwerdeführer beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 31. Mai 2012 betreffend direkte Bundessteuer pro 2010 aufzuheben und die Kosten für Gartenunterhaltsarbeiten in der Höhe von CHF 7'625.75 zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführer räumen in der Be- schwerdebegründung ein, dass ein Teil des ursprünglich deklarierten Gartenunter- halts in der Höhe von CHF 2'348.75 Lebenshaltungskosten darstelle und nicht ab- zugsfähig sei. Umstritten ist somit einzig, ob die Steuerverwaltung den Abzug für die Kosten des Gartenunterhalts von den nunmehr geltend gemachten CHF 7'625.75 zu Recht auf den Betrag von CHF 754 .- gekürzt hat.

3.a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind sämtliche Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder von Lie- genschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrecht für den Eigengebrauch zur Verfügung steht.

b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG können bei Liegenschaften im Privatver- mögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sind als Unterhaltskosten abziehbar (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direk- ten Bundessteuer vom 24. August 1992).

c) Gemäss ständiger Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt werden nachgewie- sene Kosten für Umgebungsarbeiten (Gartenunterhalt) mit einer flächenabhängigen Pauschale von CHF 1.00 pro m2 ab einem Betrag von mindestens CHF 500 .- und bis zu einem Betrag von maximal CHF 2'000 .- zum Abzug vom steuerbaren Ein- kommen zugelassen (Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt be- treffend den Abzug von Liegenschaftskosten, gültig ab Steuerperiode 2010, S. 13).

4.a) aa) Die Beschwerdeführer monieren, dass die Steuerverwaltung für die di- rekte Bundessteuer auf die Bestimmungen zu den kantonalen Steuern zurückgreife. Dieser Verweis sei nicht angebracht. Eine unterschiedliche Behandlung der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuern sei durchaus möglich und erforderlich. Beim Vollzug der direkten Bundessteuer sei auf einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen zu achten, wie dies der Gesetzgeber in Art. 102 Abs. 2 DBG vorsehe. In Bezug auf die Gartenunterhaltskosten sei dies vorliegend nicht der Fall, wie ein Ver- gleich mit anderen Kantonen zeige.

bb) Die Beschwerdeführer verkennen dabei jedoch, wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, dass den Kantonen beim Vollzug der direkten Bundessteuer ein er- heblicher Ermessensspielraum zukommt. Artikel 102 Abs. 2 DBG steht dem nicht entgegen, da aufgrund dieser Bestimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzig das Recht eingeräumt wird, Vorschriften zu erlassen, welche sich an die mit dem Vollzug der direkten Bundessteuer betrauten kantonalen Steuerverwaltungen richten. Diese Ausführungsbestimmungen greifen nur soweit in die kantonalen Ho- heiten ein, als dies für die Erfüllung der Bundesaufgabe zur Verwirklichung des ma- teriellen Bundesrechts notwendig ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 102 N 14 f.). Grundsätzlich ermöglicht dies kantonal unterschiedliche Lösungen beim Vollzug der direkten Bun- dessteuer. Im Speziellen sind in den Kantonen auch verschiedene Regelungen für die Abzüge von Gartenunterhaltskosten möglich.

cc) Die Bestimmungen zur direkten Bundessteuer regeln bei den Liegenschafts- unterhaltskosten nur die grundsätzliche Abgrenzung zwischen abziehbaren Unter- haltskosten und nicht abziehbaren, wertvermehrenden Kosten. Den mit dem Vollzug der direkten Bundessteuer betrauten kantonalen Steuerbehörden kommt bei der Um- setzung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In Bezug auf die Liegenschaftsun- terhaltskosten besteht ein entsprechender Spielraum auch für die kantonalen Steuern. Die baselstädtische Steuerverwaltung hat mit einem Merkblatt zu den Liegenschafts-

unterhaltskosten die Abzugsfähigkeit einzelner Renovations- und Reparaturarbeiten genau festgelegt. Das Merkblatt stützt sich sowohl auf die kantonalen wie auch auf die bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. für die bundesrechtlichen Bestimmungen oben Erw. 3. b)). Somit wird für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer mit dem Merkblatt der Steuerverwaltung der Liegenschaftsunterhalt einheitlich ge- regelt. Beim vorliegend strittigen Gartenunterhalt wird die Höhe des Abzugs von der Grundstücksfläche abhängig gemacht. Zudem wurde ein Minimal- und Maximalbe- trag vorgesehen. Es ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass mit diesem Vorge- hen Transparenz geschaffen und eine verwaltungsökonomische Handhabung ermög- licht wird.

b) Weiter wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass im Kanton Basel- Stadt bei der Berechnung des Eigenmietwerts einer Liegenschaft sowohl der Ge- bäude- wie auch der Landwert berücksichtigt werde. Folglich müsse auch ein Un- terhaltsabzug für die Umgebung bzw. den Garten zugelassen werden. Ganz im Unterschied zum Kanton Basel-Landschaft, welcher bei den Staats- und Gemeinde- steuern keinen Abzug für Gartenunterhalt zulasse, da sich der Eigenmietwert nur auf das Gebäude beziehe. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind zutreffend, ver- kennen jedoch, dass der Kanton Basel-Stadt (positiv) einen Abzug für Gartenunter- halt zulässt. Im Merkblatt zu den Liegenschaftsunterhaltskosten wird dieser konkre- tisiert. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, stützt sich diese Regelung auf die bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Rekurrenten monieren, dass der Abzug gemäss dem Merkblatt der Liegenschaftskosten nach oben begrenzt sei. Diese Be- grenzung ist jedoch nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Unterscheidung von ab- ziehbaren Unterhaltkosten und nicht abziehbaren Lebenshaltungs- bzw. Anlagekos- ten gerade beim Gartenunterhalt in der Praxis oft schwierig. Eine Abstufung nach der Liegenschaftsgrösse erscheint daher sinnvoll. Zum anderen lässt sich die obere Begrenzung dadurch rechtfertigen, dass der Landwert der Liegenschaft unabhängig von der Intensität der Gartenpflege identisch bleibt. Gartenunterhaltsarbeiten tragen mit anderen Worten regelmässig nicht zu einer Erhöhung des Landwertes bei. Anders verhält es sich bspw. bei Renovationsarbeiten am Gebäude, welche den Wert einer Liegenschaft unmittelbar beeinflussen. Gartenunterhaltsarbeiten stellen somit zu ei- nem grossen Teil Lebenshaltungskosten dar, welche grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Die von der Steuerverwaltung praktizierte Lösung, welche pauschal auf die Fläche der Liegenschaft abstellt, ist damit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hinter- grund lässt sich die Praxis auch bezüglich der betragsmässigen Begrenzung des Abzugs rechtfertigen. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Abzug für Gartenunterhaltsarbeiten auf den von der Grundstückfläche abhängigen Betrag von CHF 754 .- reduziert.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Steuerverwaltung praktizierte Lösung betreffend die Gartenunterhaltskosten bei der direkten Bundes- steuer als rechtmässig erweist und vorliegend richtigerweise zu einer Reduktion des Abzugs auf CHF 754 .- führt.

Demgemäss wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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