StRKE Nr. 2011-170•Unterstützungsabzug
Testo completo
Unterstützungsabzug
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-170 vom 20. Juni 2013
Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist nebst dem Bestehen einer recht- lichen Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB und der Unterstützungsbedürftigkeit der begünstigten Person auch der Nachweis tatsächlich geleisteter Unterstützungs- zahlungen. Bei Unterstützung von Angehörigen im Ausland ist dieser Nachweis an- hand von Post- oder Bankbelegen zu erbringen. Die Bestätigung der begünstigten Person, Barbeträge erhalten zu haben, genügt praxisgemäss nicht als ausreichender Zahlungsnachweis.
Sachverhalt:
A. Die Rekurrentin G. X. deklarierte in ihrer Steuererklärung 2010 unter Ziff. 755 einen Abzug für unterstützte Personen in Höhe von CHF 5'500 .-. Bei der unterstütz- ten Person handelt es sich um ihre Tochter D. E., geboren am 28. Mai 1989 in Deutschland. Die Steuerverwaltung verweigerte den Unterstützungsabzug und rech- nete gemäss Veranlagungsprotokoll den Abzug für Unterhaltsbeiträge auf. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterstützungs- abzuges mangels hinreichender Zahlungsnachweise nicht erfüllt sind. Die Veranla- gungsverfügung datiert vom 2. Februar 2012.
B. Mit Schreiben vom 27. März 2012 monierte die Rekurrentin, sie habe am 22. Februar 2012, innert der 30-tägigen Einsprachefrist, Unterlagen zum Nachweis der Unterstützungszahlungen eingereicht, aber anstelle des erwarteten Rektifikats lediglich eine Zahlungserinnerung erhalten. Die Steuerverwaltung forderte die Re- kurrentin in der Folge am 29. März 2012 auf, sowohl den Zustellnachweis der Ein- sprache vom 22. Februar 2012, als auch den Nachweis der erfolgten Unterstützungs- zahlungen an die Tochter in Gestalt von Bank- oder Postbelegen zu erbringen. Dieser Aufforderung ist die Rekurrentin insofern nachgekommen, als sie mit Schreiben vom 9. April 2012 zwei Bankauszüge der St. Galler Kantonalbank einreichte, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010 eine Zahlung von rund CHF 930 .- sowie für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. August 2010 eine Zahlung von rund CHF 866 .- an die Universität in H. (D) belegten. Weiter enthielt das Schreiben eine schriftliche Erklärung der Tochter der Rekurrentin, an welchen Tagen sie jeweils wie viel Bargeld von ihrer Mutter erhalten habe. Ausserdem ver- wies die Rekurrentin darauf, dass Zahlungen für grössere Anschaffungen jeweils bar von ihr beglichen worden seien, was zu berücksichtigen sei.
Die Steuerverwaltung wies in der Folge darauf hin, dass ihr Schreiben vom 22. Februar 2012 auf der Verwaltung erst am 20. März 2012 und damit erst nach Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist eingegangen sei. Der Aufforderung, den Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Einsprache zu erbringen, sei die Rekurrentin nicht nach- gekommen. Obwohl die Rekurrentin diesen Zustellnachweis nicht erbringen konnte, trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2012 auf die Ein- sprache ein. Sie begründete diesen Schritt damit, dass diese ohnehin aufgrund ma- terieller Erwägungen abzuweisen sei. In materieller Hinsicht begründete die Steuer- verwaltung die Abweisung der Einsprache damit, dass die für die Gewährung des Unterstützungsabzugs benötigten Zahlungsnachweise mindestens in Höhe von CHF 5'500 .- nicht erbracht worden seien, weshalb auch kein Abzug für unterstützte Personen gewährt werden könne.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17. Juli 2012. Die Rekurrentin beantragt die Gutheissung des Rekurses und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur Neuveranlagung. Die Rekurrentin fügt im Wesentlichen an, dass die Einsprache vom 22. Februar 2012 rechtzeitig erfolgt sei. Sie könne die Zustellung bei der Steuerverwaltung aber nicht nachweisen, da die Einsprache nicht mit einer Versandart verschickt worden sei, die das ermögliche. Die Einhaltung der Frist ergebe sich jedoch aufgrund des logischen Ablaufs der Schreiben. Weiter seien die von der Steuerverwaltung geforderten Dokumente bei- gebracht worden.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2012 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin habe nicht mittels Postcheck- oder Banküberweisungsbelegen nachgewiesen, dass sie für ihre Tochter mindestens CHF 5'500 .- Unterstützungszahlungen geleistet habe. Es seien lediglich zwei Kon- toauszüge eingereicht worden, aus welchen sich ergebe, dass im Jahr 2010 insgesamt rund CHF 1'796 .- an die Universität H. in S. (D) bezahlt worden seien. Die Rekur- rentin habe zwar eine Bestätigung der Tochter eingereicht, die bestätigen soll, dass diese im Jahr 2010 EUR 6'000 .- in bar erhalten habe. Beweise, dass dieses Geld tatsächlich bezahlt worden sei, würde es hingegen keine geben. Bankbelege der Rekurrentin oder der Tochter, aus welchen die Belastung bzw. die Gutschrift dieses Betrages ersichtlich wäre, würden nicht vorliegen.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattge- funden.
Erwägungen:
2.a) Die Rekurrentin beantragt, ihren Rekurs gutzuheissen und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
b) Es stellt sich die Frage, ob die Steuerverwaltung überhaupt auf die Einsprache hätte eintreten dürfen. Die einsprechende Person trägt für die rechtzeitige Einrei- chung eines Rechtsmittels die Beweislast. Diesen Beweis konnte die Rekurrentin vorliegend nicht erbringen. So hätte sich die Steuerverwaltung eigentlich darauf be- schränken können, auf die Einsprache nicht einzutreten und von einer materiellen Prüfung abzusehen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber offengelassen werden, nachdem die Steuerverwaltung die Einsprache materiell behandelt hat. In der Folge wird daher einzig geprüft, ob die Steuerverwaltung den Unterstützungs- abzug für die Tochter D. E. zu Recht nicht gewährt hat.
3.a) Nach § 35 Abs. 1 lit. b StG werden vom Einkommen abgezogen: CHF 5'500 .- für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfül- lung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 lit. a StG oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c StG gegeben ist. Dieser Abzug wird gemäss § 35 Abs. 3 StG nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
b) aa) Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzugs ist das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht. Darunter ist neben der Unterhalts- pflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) auch die Unterstützung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB zu verstehen. Danach ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not ge- raten würden. Als Angehörige im Sinne des Steuergesetzes sind deshalb ausschliess- lich Mitglieder der Familiengemeinschaft zu verstehen, die untereinander unterstüt- zungsbedürftig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 1991).
bb) Weiter wird für die Gewährung des Unterstützungsabzugs vorausgesetzt, dass die Unterstützungsleistungen mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Betra- ges von CHF 5'500 .- tatsächlich erbracht werden (vgl. Entscheid der Steuerrekurs- kommission des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 1996, Nr. 32/1993, publ. in: BStPra, Band XIII, 116). Der Abzug wurde somit nach dem Wortlaut des Gesetzes ungeachtet des Umfangs der Unterstützung auf einen einheitlichen Betrag festge- setzt. Erreicht die Unterstützung den festgelegten Betrag nicht, entfällt der Unter- stützungsabzug vollständig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 213 N 57). Nach den allgemeinen Regeln ist der Nachweis der tatsächlichen Erbringung der Unterstützungsleistung als steuer- mindernde Tatsache durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Auflage, Art. 46 StHG N 24 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, Erw. 2.3., publ. in BSt- Pra XVIII, 513 ff.). Dabei ist zu beachten, dass je nachdem, ob die Unterstützungs-
leistung innerhalb der Schweiz oder ins Ausland erfolgt, an die Voraussetzungen für den Nachweis unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Während bei erste- ren eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der getätigten Unterstützung sowie auf Verlangen das Einreichen der Zahlungsbelege ausreicht, werden bei Geldzahlungen ins Ausland praxisgemäss Post- oder Bankbe- lege verlangt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 N 57). Diese not- wendigen Dokumente sind jeweils von den Rekurrenten einzureichen, da diese sub- stantiierungs- und beweispflichtig sind. Gestützt wird diese Praxis ebenfalls durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Bundesgerichtsentscheid vom 19. August 1996, StE 1997 B 92.51 Nr. 4).
cc) Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzuges ist die Unterstützungsbedürftigkeit der begünstigten Person. Diese ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, d.h. unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebens- unterhalt aufzukommen und deshalb auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist.
4.a) Die Rekurrentin macht geltend, ihre in Deutschland studierende Tochter finanziell unterstützt zu haben. Als Nachweis für ihre erbrachten Unterstützungs- leistungen legte sie einerseits zwei Kontoauszüge bei, welche Zahlungen an die Uni- versität in Deutschland in Höhe von insgesamt rund CHF 1'796 .- belegten, als auch ein Bestätigungsschreiben der Tochter, sie habe Unterstützungsgelder von insgesamt EUR 6'000 .- in bar von der Rekurrentin erhalten.
b) Das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht hat die Rekurrentin durch Einreichung des Familienbuches, aus welchem hervorgeht, dass D. E. die Tochter von G. X. ist, belegt.
c) aa) Neben der rechtlichen Unterstützungspflicht hat die Rekurrentin die tatsäch- liche Erbringung der Unterstützungsleistung mindestens in Höhe des gesetzlich fest- gelegten Unterstützungsabzuges nachzuweisen. Die Tochter der Rekurrentin studiert in Deutschland. Da es sich somit um Überweisungen ins Ausland handelt, ist pra- xisgemäss der Zufluss der Zahlung an die unterstützte Person mit entsprechenden Bank- oder Postbelegen nachzuweisen.
bb) Vorliegend hat die Rekurrentin zwei Bankbelege eingereicht, welche eine Zahlung in Höhe von rund CHF 930.00 und eine Zahlung in Höhe von CHF 866 .- an die Universität in H. (D) belegen. Weiter hat ihre Tochter, D. E., schriftlich be- stätigt, im Jahr 2010 12 x EUR 500 .- in bar erhalten zu haben. Bezüglich dieser Bar- zahlungen konnten aber keine Nachweise erbracht werden, dass dieses Geld tatsäch- lich vom Konto der Rekurrentin abgehoben wurde. Auch Einzahlungen auf ein Konto der Tochter konnten nicht nachgewiesen werden. Von der Rekurrentin mittels Bankbelegen erbracht wurde lediglich der Beweis, dass Zahlungen in Höhe von ins- gesamt CHF 1'796 .- an die Universität in H. erfolgten. Diese CHF 1'796 .- liegen aber deutlich unter den vom Gesetz geforderten und mittels Bank- oder Postauszügen zu beweisenden CHF 5'500 .-. Die nur von der Tochter unterzeichnete Bestätigung
ist praxisgemäss kein ausreichender Zahlungsnachweis, zumal weitere Indizien für entsprechende Zahlungen fehlen. Folglich konnte die Rekurrentin nicht rechtsgenüg- lich beweisen, dass die für den Unterstützungsabzug erforderlichen Zahlungen in Höhe von mindestens CHF 5'500.00 tatsächlich getätigt wurden. Somit kann der Unterstützungsabzug nicht gewährt werden.
d) Offen gelassen werden kann deshalb, ob die weitere Voraussetzung der Unter- stützungsbedürftigkeit der begünstigten Tochter D. E. gegeben ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels Nachweis der Zahlungen in Form von Post- oder Banküberweisungsbelegen von mindestens CHF 5'500 .- unter Ziff. 755 kein Abzug für unterstützte Personen gewährt werden kann. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.