Steuererlass: Überschuldung, Verlustscheine

StRKE Nr. 2011-106Tribunale dei ricorsi fiscali16 lug 2012

Testo completo

Steuererlass

Überschuldung, Verlustscheine

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-106 vom 16. Juli 2012

Hat die steuerpflichtige Person gegenüber Drittgläubigern Schulden, so kann ihr - unabhängig von ihrer Einkommenssituation - kein Steuererlass gewährt wer- den, da ein Erlass vorab den Drittgläubigern und nicht der steuerpflichtigen Person zugute käme. Das gilt auch, wenn die Schulden aus Verlustscheinen bestehen.

Sachverhalt:

A. Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer, W. X., stellte mit Schreiben vom 23. März 2011 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2009. Auf Rück- frage der Steuerverwaltung reichte er weitere Unterlagen ein. Die Steuerverwaltung hat am 5. Mai 2011 das Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2009 in der Höhe von CHF 1'755.35 und auch den - eigentlich gar nicht beantragten - Erlass der direkten Bundessteuer pro 2009 in der Höhe von CHF 129.95 abgewiesen. Sie führte aus, dass trotz der angespannten finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Erlass nicht gegeben seien. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit vermöge keinen Grund für einen Steuererlass zu begründen. Zudem wirke sich ein vorübergehender Einkommensrückgang erst in der nächsten Steuerperiode aus, weshalb Ratenzahlungen zu vereinbaren seien.

B. Dagegen hat der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 Ein- sprache erhoben. Er beantragte sinngemäss den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2009. Von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit könne keine Rede sein. Vielmehr finde er keine Stelle auf dem Arbeitsmarkt und erhalte nur Absagen auf seine zahlreichen Bewerbungen. Er könne keine Raten- zahlungen für die Steuern mehr in sein Budget aufnehmen.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache voll- umfänglich ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass vorhandene Drittgläubiger einen Erlass verhindern würden. Ausserdem würde gemäss der erstellten Budgetaufstellung, neben den laufenden Steuern und einem Betrag von CHF 100.00 für die Befriedigung einer der Drittgläubiger, ein Überschuss von CHF 120.00 bestehen, welcher zur Begleichung der Steuern in der Höhe von insge- samt CHF 1'885.30 verwendet werden könne.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs bzw. die vorlie- gende Beschwerde vom 19. Juli 2011. Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer bean-

tragt darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuern pro 2009. Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Auf die einzelnen Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuer- rekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

b) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Steuerrekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Ver- ordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 StG. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde.

c) Der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 15. Juli 2011 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert. Auf den rechtzeitig erho- benen und begründeten Rekurs bzw. Beschwerde vom 19. Juli 2011 (Datum des Poststempels: 28. Juli 2011) ist somit einzutreten.

2.a) Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheides und den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuern pro 2009.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob die Steuer- verwaltung zu Recht den Steuererlass nicht gewährt hat.

3.a) aa) Gemäss § 201 Abs. 1 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) können der steuerpflichti- gen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der kantonalen Steuern, der Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen eine grosse Härte bedeuten würde, die ge- schuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die zu erlassenden Beträge müssen rechtskräftig festgesetzt und dürfen grundsätzlich noch nicht bezahlt sein.

bb) Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 7 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (Steuererlassverordnung) können der steuerpflichtigen Person unter den glei- chen Voraussetzungen die direkte Bundessteuer, Zinsen oder Bussen wegen Verfah- rensverletzungen oder Übertretung ganz oder teilweise erlassen werden.

b) Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missver- hältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzmini- mum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand zur Hauptsache für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie aufkommen muss (vgl. § 146 Abs. 2 StV bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung). Für die Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, und die Zukunftsaussichten zu berücksich- tigen sind (vgl. zum Ganzen: Beusch in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 83-222, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 167 N 18 ff.). Während das Kriterium der Notlage einzig die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 167 N 30). Es werden insbesondere die Umstände, die zu einer Notlage geführt haben, geprüft. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst einen Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person frei- willig ihrer Einkommensquelle oder Vermögenswerte entäussert, wird ein entspre- chender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassge- suchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 32).

c) aa) § 146 Abs. 3 StV sieht für die kantonalen Steuern vor, dass von einem voll- ständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugute kommen würde (lit. c) oder die steuerpflichtige Person sich absichtlich oder grobfahrlässig ausser Stande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (lit. d).

bb) Gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger unzulässig, wenn die Überschuldung in geschäftlichen Misserfol- gen, Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebenswandels etc begründet ist. Verzichten andere

Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, kann ein Erlass im selben pro- zentualen Umfang gewährt werden.

4.a) Wie den eingereichten Unterlagen der Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, hat der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer sowohl Steuerschulden als auch Schulden bei Drittgläubigern. Der Betreibungsregisterauszug zeigt, dass sich die Schulden gesamthaft auf CHF 49'377 .- belaufen. Insgesamt bestehen 26 offene Verlustscheine. Einige der Gläubiger verfügen über mehrere Verlustscheine. So sind sieben der 26 Verlustscheine auf Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt zurückzuführen. Je zwei weitere Verlustscheine betreffen Forderungen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Wehrpflichtersatzabteilung. Weitere namhafte Verlustscheine gehen auf Forderungen von Krankenkassen und Immobilenverwal- tungen zurück. Auch wenn dem Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2011 zu entnehmen ist, dass gegen den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 23. Mai 2011 keine neuen Betreibungen angehoben wurden bzw. keine Pfändungen vollzogen wurden, ist aufgrund der bestehenden Ver- lustscheine seine Überschuldung erstellt.

b) Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer befindet sich somit in einer schwierigen finanziellen Situation. Es ist jedoch zu beachten, dass Sinn und Zweck eines Steuer- erlasses die dauerhafte Sanierung der steuerpflichtigen Person bildet. Im vorliegen- den Fall reichen die Mittel des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers nicht zur Be- friedigung sämtlicher Gläubiger aus. Daher würde nicht primär er von einem Steuer- erlass profitieren, sondern die übrigen Gläubiger, da für diese bei einem Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen ein Konkurrent wegfiele. Das Ziel des Steuererlasses, die dauerhafte Sanierung, würde aufgrund der weiter bestehenden Schulden bei Drittgläubigern auch mit dem Erlass nicht erreicht. Würden hingegen die anderen Gläubiger auf ihre Forderungen zum Teil oder gar ganz verzichten, wäre ein Verzicht auf die Steuerforderungen zumindest prüfenswert, soweit nicht andere Ausschlussgründe für einen Steuererlass vorliegen. Denn in einem solchen Fall trägt der (teilweise) Erlass der Forderungen zur Sanierung des Steuerpflichtigen bei, ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung kommt. Der Erlass hilft diesfalls primär der steuerpflichtigen Person (vgl. dazu: Beusch in: Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 167 N 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1087-2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.3 und E. 3.3 .; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2250/2007 vom 11. März 2009; BGE 2P.307/2004). Vorliegend kann nicht von einer Gesamtsanie- rung die Rede sein. Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer zahlt offenbar an einen der Gläubiger mit einem Verlustschein monatliche Raten von CHF 100 .-. Ein Ver- zicht auf die Steuerforderungen führt so zu einer Bevorzugung dieses Gläubigers. Eine Gläubigerbevorzugung kann nicht nur bei offenen Betreibungen sondern auch beim Vorliegen von Verlustscheinen bestehen. Dem Begehren um Steuerlass kann daher gestützt auf § 146 Abs. 3 lit. c StV bzw. Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung nicht entsprochen werden.

c) Aufgrund der obenstehenden Erwägungen kann auf die Berechnung des Exis- tenzminimums verzichtet werden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung den Steuererlass für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2009 zu Recht nicht ge- währt hat, da dieser primär den Drittgläubigern zugute gekommen wäre. Der Rekurs bzw. die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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