Steuerbezug: Verrechnung, Anfechtbarkeit

StRKE Nr. 2009-215Tribunale dei ricorsi fiscali18 ago 2011

Testo completo

Steuerbezug

Verrechnung, Anfechtbarkeit

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-215 vom 18. August 2011

Die Verrechnung von alten Forderungen der Steuerverwaltung aus Verlustschei- nen mit einer Gegenforderung des Steuerpflichtigen infolge eines Zahlungsüber- schusses stellt einen Realakt dar. Realakte sind zwar grundsätzlich nicht anfechtbar. Auf Verlangen der betroffenen Person muss die verrechnende Behörde indessen auch bei einem Realakt eine anfechtbare Verfügung erlassen, da die Verrechnung einen Eingriff in ihre Rechtsstellung bedeutet und damit ihre Rechte berührt.

Sachverhalt:

A. Der Rekurrent H. X. hatte die kantonalen Steuern pro 1996 und die direkten Bundessteuern pro 1995 und 1996 unbezahlt gelassen, weshalb die Steuerverwaltung ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitete. Die Pfändungsverlustscheine vom 31. März 1998 beliefen sich für die kantonalen Steuern auf CHF 13'508.10 und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 2'515 .-.

Für das Steuerjahr 2008 zahlte der Rekurrent insgesamt CHF 16'023.10 zu viel ein. Mit Schreiben vom 21. September 2009 zeigte die Steuerverwaltung dem Re- kurrenten an, dass sie die in den Verlustscheinen verurkundeten Forderungen mit dem Überschuss verrechnet habe. Gleichzeitig teilte die Steuerverwaltung dem Re- kurrenten mit, dass die beiden Verlustscheine infolge der vorgenommenen Verrech- nung dem Betreibungsamt zur Löschung übergeben worden seien.

Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte der Rekurrent die Steuerverwal- tung um eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass die Verrechnungserklärung der Verwaltung keine Verfügung darstelle.

B. Mit als Beschwerde betiteltem Schreiben vom 12. Oktober 2009 wandte sich der Rekurrent an die Steuerrekurskommission. Er rügte unter anderem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Falls sich die Steuerrekurskommission nicht als zu- ständig erachte, bat er um Weiterleitung seiner Eingabe an die zuständige Instanz. Dementsprechend wurde die Eingabe von der Steuerrekurskommission zuständig- keitshalber an die Steuerverwaltung zur Behandlung überwiesen.

Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2009 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache des Rekurrenten nicht ein. Sie hielt fest, bei einer Verrechnung handle es sich um eine Transaktion ohne Verfügungscharakter. Da kein Anfechtungsobjekt vorliege, müsse ein Nichteintretensentscheid erfolgen.

C. Mit Schreiben vom 16. November 2009 erhob der Rekurrent gegen diesen Ent- scheid Rekurs. Er beantragt, der Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben, und das Steuerguthaben von CHF 16'023.10 bzw. CHF 2'440.35 (recte: CHF 15'162.05 bzw. CHF 861.05) sei zuzüglich 2 % Zins bis 12. Oktober 2009 und 5 % seit diesem Datum auf sein Postcheck-Konto zu überweisen. Zudem seien keine Verfahrensge- bühren zu erheben.

In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Einer Verrechnungserklärung komme keine Verfügungs- qualität zu, daher sei der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt.

Erwägungen:

1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steu- errekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständig- keit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflich- tiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 10. November 2009 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 16. November 2009 (persönlich abgegeben) ist somit einzutreten.

2.a) Der Rekurrent beantragt, der Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben, und das Steuerguthaben von CHF 16'023.10 bzw. CHF 2'440.35 (recte: CHF 15'162.05 bzw. 861.05) sei zuzüglich 2% Zins bis 12. Oktober 2009 und 5 % seit diesem Datum auf sein Postcheck-Konto zu überweisen. Zudem seien keine Verfah- rensgebühren zu erheben.

b) Es ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf das Begehren des Rekurrenten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung eingetreten ist.

3.a) Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gewährleistet, dass jede Person bei einer Rechtsstreitigkeit Anspruch auf deren Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat.

b) Ist die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht eingetreten, so kann vor der Steuerrekurskommission nur geltend gemacht werden, dass die Steuerverwaltung zu

Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Auf materielle Anträge kann nicht eingetreten werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 140 N 44).

4.a) Der Rekurrent versuchte vergebens, bei der Steuerverwaltung eine anfecht- bare Verfügung bezüglich der Verrechnung der zuviel einbezahlten Steuern mit den Verlustscheinen zu erhalten. Die Steuerverwaltung führte dazu aus, dass der Rekur- rent nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Verrechnung vorgehen könne, sondern erst, wenn ihm die Schlussabrechnung zugestellt wird. Es ist somit unbe- stritten, dass der Rekurrent aufgrund der Rechtsweggarantie Anspruch darauf hat, die vorgenommene Verrechnung überprüfen zu lassen. Es stellt sich im Folgenden einzig die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Überprüfung stattzufinden hat.

b) Die Steuerverwaltung stützt ihren Entscheid, nicht die Verrechnung an sich, sondern erst die Schlussabrechnung dem Rechtsmittelweg zu unterstellen, auf einen Entscheid des Steuergerichtshofes des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. De- zember 1998. In jenem Fall hat sich der betroffene Steuerpflichtige gegen die Schlussabrechnung der Steuerverwaltung gewehrt. Der Entscheid äussert sich je- doch nicht dazu, ob es dem Betroffenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, gegen die Verrechnung vorzugehen. Er kann daher nicht als Grundlage für die Praxis der Steuerverwaltung herangezogen werden.

c) Die Verrechnung stellt grundsätzlich einen nicht anfechtbaren Realakt dar. Bei einem Eingriff in die Rechte einer Person muss jedoch die Verwaltung auch bei Realakten eine anfechtbare Verfügung erlassen, sofern die betroffene Person dies verlangt. Bereits die Verrechnung an sich kann einen solchen Eingriff in die Rechte der steuerpflichtigen Person darstellen, da mittels der Verrechnung eine Schuld fest- gestellt wird. Dies verleiht der Verrechnung Quasi-Verfügungscharakter. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Verrechnung hat durch die Löschung der Ver- lustscheine zudem Aussenwirkung gezeitigt. Insgesamt berührt die Verrechnung die Rechte des Rekurrenten. Schon aus diesem Grund müsste die Steuerverwaltung eine anfechtbare Verfügung erlassen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Rekur- rent ein Jahr auf die Schlussabrechnung des folgenden Jahres warten sollte, um die bereits vorgenommene Verrechnung anzufechten. Dieses Vorgehen der Steuer- verwaltung ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Bei einer all- fälligen Gutheissung des Rekurses gegen die Verrechnung müsste nicht nur die Ver- rechnung an sich, sondern auch die Streichung der Verlustscheine mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wieder rückgängig gemacht werden. Die Steuerverwaltung hätte daher entsprechend dem Gesuch des Rekurrenten eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Das Verfahren ist daher zur materiellen Beurteilung an die Steuer- verwaltung zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verrechnung und die damit ver- bundene Löschung der Verlustscheine einen Eingriff in die Rechte des Rekurrenten darstellen. Führt eine Verrechnung zu einer Beeinträchtigung der Stellung eines Steuerpflichtigen, so ist auf Verlangen eine Verfügung zu erlassen. Die Steuerver-

waltung hätte daher im vorliegenden Fall eine rekursfähige Verfügung erlassen müs- sen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.

Demgemäss wird erkannt:

In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerverwaltung vom 10. No- vember 2009 aufgehoben und zur materiellen Neubeurteilung an die Steuerverwal- tung zurückgewiesen.

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