Unterstützungsabzug

StRKE Nr. 2009-018Tribunale dei ricorsi fiscali17 set 2009

Testo completo

Unterstützungsabzug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-018 vom 17. September 2009

Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug sind das Bestehen einer Unterstüt- zungspflicht nach Art. 328 ZGB, die Unterstützungsbedürftigkeit der begünstigten Person und die tatsächliche Leistung von Unterstützung mindestens in Höhe des ge- setzlichen Abzugsbetrags. Bei Verzicht auf die Erzielung genügenden Einkommens ohne zwingenden Grund liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit vor. Der Nachweis der Abzugsvoraussetzungen ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen.

Sachverhalt:

A. Die Rekurrentin X. deklarierte in ihren Steuererklärungen pro 2006 und pro 2007 Unterstützungsabzüge in Höhe von je CHF 5'500.00 für ihren Sohn C (geb. 1. Januar 1980).

Die beanspruchten Unterstützungsabzüge wurden von der Steuerverwaltung nicht akzeptiert, weil Personen, die im Haushalt regelmässig mithelfen oder zu sonstigen Dienstleistungen herangezogen werden können, nicht als unterstützungsbedürftig gelten, auch wenn sie weder Einkommen noch Vermögen haben. In der Folge hat die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 25. September 2008 für die kantonalen Steuern pro 2006 und mit Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2008 für die kantonalen Steuern pro 2007 das steuerbare Einkommen der Rekurrentin auf CHF 30'000.00 bzw. auf CHF 55'800.00 festgesetzt.

B. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 25. September 2008 und vom 9. Ok- tober 2008 erhob die Rekurrentin Einsprache, welche aufgrund eines Auslandsauf- enthalts vom 10. November 2008 datiert. Sie machte geltend, dass ihr Sohn C. nicht bei ihr wohne. Er sei psychisch so stark angeschlagen, dass er nicht arbeiten könne. Ab und zu gehe er zum Sozialamt. Näheres wisse sie nicht. Weiter bezahle sie für ihren Sohn die Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 470.00 monatlich sowie das Jahresabonnement der BVB in Höhe von CHF 670.00. Zudem bezahle sie seine Zahnarztrechnungen und gebe ihm regelmässig Geld fürs Essen. Sie erhalte keine Gegenleistung von ihrem Sohn, fühle sich aber moralisch verpflichtet, ihn finanziell zu unterstützen. Nach ihrer letzten Information müsse ihr Sohn aus der Wohnung ausziehen, da er die Miete nicht mehr bezahlt habe. Er wohne bei Kollegen.

Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache für die Steuerperioden 2006 und 2007 mangels Nachweis der Erwerbs- unfähigkeit des Sohnes und der Höhe der an ihn entrichteten Unterstützungsleistun- gen ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. Januar 2009. In der nachgereichten Begründung vom 26. Januar 2009 machte die Rekurrentin geltend, dass ihr Sohn seit Jahren nicht mehr gearbeitet habe und psy- chisch sehr stark angeschlagen sei. Dies sei einerseits auf den Umgang mit seinen Kollegen und auf den Tod seiner Freundin und seines Mitbewohners zurückzu- führen, anderseits komme er einfach mit dem Leben nicht zurecht. Sie fühle sich als Mutter verpflichtet, ihn zu unterstützen. Nachdem ihr Sohn seine Krankenkassen- prämien nicht mehr bezahlt habe, habe sie sich entschlossen, die Prämien zu über- nehmen. Ebenso bezahle sie seine Selbstbehalte an die Arztkosten. Im Jahr 2006 sei ihr Sohn zwei Mal in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe dann aber die The- rapie von sich aus abgebrochen. Seit Abbruch der Lehre im Jahr 2003 beziehe er So- zialhilfe. Das Sozialamt bezahle seine Wohnung sowie die Grundkosten für seinen Lebensbedarf. Da das Sozialamt festgestellt habe, dass sie die Krankenkassenprä- mien ihres Sohnes bezahle, seien ihm die Prämien nicht mehr vergütet worden. Sie finanziere ihrem Sohn auch das U-Abo und gebe ihm jeden Monat etwas Geld an seinen Unterhalt, Kleider und Zahnbehandlungen. Dass die Steuerverwaltung den Abzug für Unterstützungspflichtige nicht bewillige, sei für sie schwer nachvollzieh- bar. Würde sie die Krankenkasse und das U-Abo nicht bezahlen, müsste dies das So- zialamt übernehmen.

Die Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2009 auf Abweisung des Rekurses.

Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Erwägungen:

2. a) Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und betreffend den kantonalen Steuern pro 2006 und pro 2007 den Unterstützungsabzug für ihren Sohn in Höhe von je CHF 5'500.00 zuzulassen.

b) Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die Unterstützungsabzüge zu Recht ver- weigert hat.

3.a) Nach § 35 Abs. 1 lit. b StG werden vom Einkommen abgezogen: CHF 5'500.00 für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht, mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 lit. a StG oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c StG gegeben ist.

b) aa) Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzugs ist das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht. Darunter ist die gesetzliche Un- terstützungspflicht, wie sie unter anderem in Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) verankert ist, zu verstehen. Da- nach ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und ab- steigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Als Angehörige im Sinne des Steuergesetzes sind deshalb ausschliesslich Mitglieder einer Familiengemeinschaft zu verstehen, die untereinander unterstützungspflichtig sind (VGE vom 22. März 1991).

bb) Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzuges ist die Unterstützungsbedürftigkeit der begünstigten Person. Dies ist immer dann gege- ben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, d.h. unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunter- halt aufzukommen und deshalb auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Ver- zichtet die unterstützte Person dagegen freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung eines genügenden Einkommens, liegt keine Unterstützungsbedürftig- keit vor. Vom allgemeinen Begriff der objektiven Unterstützungsbedürftigkeit aus- gehend, muss die vollständige oder teilweise Erwerbslosigkeit in erster Linie durch körperliche oder geistige Gebrechen verursacht sein, so dass der Unterstützungsbe- dürftige mit Rücksicht auf seine physische oder psychische Gesundheit nicht, nicht mehr oder nicht mehr voll in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG 2. Auflage, Zürich 2009, zu Art. 213 DBG, N 68f.). Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistun- gen durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum harmoni- sierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 34 N 56 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, Erw. 2.1.).

cc) Weiter wird für die Gewährung des Unterstützungsabzugs vorausgesetzt, dass die Unterstützungsleistungen mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Betra- ges von CHF 5'500.00 tatsächlich erbracht werden (vgl. StRKE vom 26. August 1996, Nr. 32/1993, publ. in: BStPra, Band XIII, S. 116). Der Abzug wurde somit nach dem Wortlaut des Gesetzes ungeachtet des Umfangs der Unterstützung auf einen einheitlichen Betrag festgesetzt. Erreicht die Unterstützung den festgelegten Betrag nicht, entfällt der Unterstützungsabzug vollständig (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., § 34 N 41 f.).

c) Nach den allgemeinen Regeln ist der Nachweis der tatsächlichen Erbringung der Unterstützungsleistung als steuermindernde Tatsache durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Auflage, Art. 46 StHG N 24ff.). Wird kein Beweis für die behauptete steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE vom 3. Juli 2006, Erw. 2.3., publ. in BStPra XVIII, S. 513ff.).

4. a) Im vorliegenden Fall ist die vorausgesetzte rechtliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB durch die verwandtschaftliche Beziehung der Rekur- rentin mit ihrem Sohn gegeben.

b) Hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit des Sohnes ist festzuhalten, dass die Rekurrentin keinen Beweis erbracht hat, dass die Erwerbslosigkeit des Sohnes auf körperliche oder geistige Gebrechen zurückzuführen ist. Die Arztrechnungen in Höhe von CHF 859.00 im Jahr 2007 und CHF 308.00 im Jahr 2006 sprechen eher gegen das Vorliegen von Gründen, welche eine Erwerbstätigkeit vollkommen oder teilweise ausschliessen. Die Rekurrentin hat auch kein Arztzeugnis, das die Erkran- kung ihres Sohnes bestätigt, eingereicht. Sie ist für die steuermindernden Tatsachen beweispflichtig. Es wurde somit kein rechtsgenüglicher Beweis für die Unterstüt- zungsbedürftigkeit des Sohnes der Rekurrentin erbracht. Der Umstand, dass der Sohn Sozialleistungen bezogen hat, sagt nichts über seine Erwerbsfähigkeit aus. Aus der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfe der Stadt Basel für die Steuererklärung für das Bezugsjahr 2008 kann man lediglich entnehmen, dass der Sohn im Jahr 2008 Sozialhilfe bezogen hat. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Steuerperioden 2006 und 2007. Aus diesem Grund sind die eingereichten Belege für den Entscheid irrelevant.

c) Mangels Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit des Sohnes der Rekur- rentin muss der Rekurs abgewiesen werden. Auch wenn die Unterstützungsbedürf- tigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen worden wäre, könnte der Unterstützungsab- zug dennoch aus den folgenden Gründen nicht beansprucht werden, weil die Re- kurrentin nicht genügend bewiesen hat, dass sie Unterstützungsbeiträge minde- stens in Höhe von CHF 5'500.00 geleistet hat. Die Anforderungen an den Nach- weis der Zahlung im Falle des Unterstützungsabzuges werden grundsätzlich streng gehandhabt (vgl. StRKE vom 24. Februar 2005 und vom 31. Mai 2007, Nr. 15-Z/ 2004 Ziff.6). Aus den eingereichten Krankenkassenpolicen geht hervor, dass die Monatsprämie im Jahr 2006 CHF 414.60 und für das Jahr 2007 CHF 451.20 be- tragen hat. Auf ein Jahr gerechnet kommt man auf die Beträge von CHF 5'299.20 bzw. CHF 5'414.40, jedoch lässt sich aus den Policen nicht entnehmen, wer die monatlichen Prämien bezahlt hat. Gemäss der eingereichten Verfügung der Sozial- hilfe der Stadt Basel vom 2. Juli 2008 betreffend die Abrechnung vom 1. Juli bis 31. Juli 2008 wurde die laufende Krankenkassenprämie von der Mutter bezahlt. Dieses Schreiben bezieht sich auf das Jahr 2008 und sagt nichts über die für diesen Fall massgebenden Steuerperioden 2006 und 2007 aus. Auch betreffend das U- Abo ist von der Rekurrentin kein Beleg oder Zahlungsnachweis eingereicht wor- den. Die handschriftlichen Quittungen des Sohnes sowie die blosse Behauptung, die Krankenkassenprämien wie auch Arztrechnungen und das U-Abo für den Sohn bezahlt zu haben, genügen den Beweisanforderungen nicht. Dementsprechend ist der Unterstützungsabzug nicht zu gewähren.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels rechtsgenüglichen Nachwei- ses der Unterstützung des Sohnes der Rekurrentin der Rekurs vollumfänglich abzu- weisen ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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