StRKE Nr. 2008-061•Verfahren: Zustellung einer Verfügung
Verfahren: Zustellung einer Verfügung
StRKE Nr. 2008-061Tribunale dei ricorsi fiscali22 gen 2009
Testo completo
Verfahren Zustellung einer Verfügung, Empfangsberechtigung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-061 vom 22. Januar 2009
Eine Veranlagungsverfügung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie nicht dem Adressaten selber ausgehändigt, sondern von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde. Empfangsberechtigt sind nicht nur Personen, die sich mit der entsprechenden Vollmacht des Adressaten ausweisen. Es gelten auch erwachsene Personen als bevollmächtigt, die in Hausgemeinschaft mit dem Verfü- gungsadressaten leben.
Sachverhalt:
A. Der Rekurrent, Herr U. X., wurde nach zweimaliger Mahnung für die Steuer- periode 2003 amtlich veranlagt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern datiert vom 19. April 2007.
B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 erhob der Rekurrent dagegen Einspra- che. Eine Eröffnung der Veranlagungsverfügung vor dem 5. November 2007 werde bestritten. Der Rekurrent bestreitet eine Zustellung im April 2007 an die B .- Strasse 97, 4054 Basel, wo er seit Januar 2005 bis heute gemeldet ist. Nach Auf- fassung des Rekurrenten könne die Zustellung dadurch nicht erfolgt sein, weil die Zustellboten schon mehrfach den Briefkasten der Liegenschaft B .- Strasse 97 nicht gefunden hätten, da dieser nur schwer sichtbar sei. Weiter komme es vor, dass die Postangestellten die Briefpost unsachgemäss zustellen, und so sei es möglich, dass eine entsprechende Abholeinladung abhanden gekommen sei. Vorsorglich mit Nichtwissen bestreitet der Rekurrent die Zustellung einer Abholeinladung durch die Post. Der Vertreter des Rekurrenten bestätigt, auch aus seiner Erfahrung als Anwalt, dass nicht immer eine Zustellung einer Abholeinladung stattfinde. Der Vertreter beschwerte sich dementsprechend auch verschiedentlich bei der Post. Zur Möglichkeit, dass dem Vater des Rekurrenten, Herr R. X. sel., welcher am 30. November 2007 verstarb und ebenfalls wohnhaft an der B .- Strasse 97 war, die Postsendung mit der fraglichen Veranlagungsverfügung ausgehändigt wurde, er diese jedoch altershalber verlegt oder vergessen hatte, führte der Rekurrent aus, dass schon verschiedene Zustellungen nicht zu ihm gelangt seien. Deshalb sei auch die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern pro 2003 nie zu ihm gelangt. Diese sei dem Rekurrenten erst nach Akteneinsicht des Vertreters, im Rahmen eines Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel, vom 5. November 2007 unterbreitet worden. Sofern die Zustellung jedoch erfolgt sei, sei die Veranlagung oder die Abholeinladung durch Herr R. X. sel. verlegt oder vergessen worden, oder aus
anderen Gründen nicht an ihn gelangt. Damit sei der Rekurrent ohne Verschulden von der Einhaltung der Einsprachefrist abgehalten worden, weshalb er um eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuche.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 stellt die Verwaltung fest, dass der Rekurrent mit der Einsprache Bezug auf die Steuerperiode 2003 nimmt und ein Zurückkommen auf die Veranlagungsverfügung vom 19. April 2007 verlangt. Die Steuerverwaltung teilte mit, dass die Veranlagung indessen in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb nicht darauf zurückgekommen werden könne. Er möge zwecks Vermeidung von Umtrieben den Steuerbetrag innert Frist bezahlen. Darauf reagierte der Rekurrent mit Schreiben vom 14. Januar 2008 und ersuchte die Verwaltung, über die eingereichte Einsprache vom 5. Dezember 2007 einschliesslich der darin enthal- tenen weiteren Begehren einen begründeten Entscheid zu erlassen. Die Verwaltung trat mit Entscheid vom 9. April 2008 nicht auf die Einsprache ein und wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.
C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 erhob der Rekurrent gegen den Entscheid vom 9. April 2008 Rekurs. Der Rekurrent beantragt, es seien der Einsprache- entscheid vom 9. April 2008 und die Steuerveranlagung zu den kantonale Steuern pro 2003 vom 19. April 2007 aufzuheben, die Frist zur Einsprache sei wieder herzustellen und es sei auf Grund der eingereichten Unterlagen zu veranlagen. Es sei zudem die Steuerverwaltung anzuweisen, über die übrigen in der Einsprache vom 5. November 2007 angefochtenen Veranlagungen (Jahre 2004 und 2005) zu ent- scheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Begründung ergibt sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang ist, aus den nachfolgenden Erwägun- gen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Erwägungen:
2. a) Der Rekurrent beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 9. April 2008 betreffend kantonale Steuern pro 2003 sei aufzuheben. Es sei weiter festzustellen, dass die Steuerveranlagung zu den kantonalen Steuern pro 2003 vom 19. April 2007 erst via Akteneinsicht des Vertreters vom 5. November 2007 beim Zivilgericht Basel-Stadt gehörig zugestellt worden sei. Eventuell sei festzustellen, dass die Einsprachefrist wiederherzustellen und dadurch die Einsprache als rechtzeitig zu betrachten sei. Die Steuerverwaltung sei zudem anzuweisen, die Steuern gemäss den mit Einsprache/Wiederherstellungsgesuch vom 5. Dezember 2007 eingereichten Unterlagen zu veranlagen und über die übrigen in der Einsprache vom 5. November 2007 angefochtenen Veranlagungen zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache ein- getreten ist und ob möglicherweise ausreichende Gründe für eine Fristwiederherstel-
lung vorhanden sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Veranla- gung pro 2003.
3. a) Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person gegen die Ver- anlagung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1,2. Auflage, 2002, Art. 48 StHG N. 23; StRKE Nr. 92a/2006 vom 23. November 2006 i.S. M.P.) Auf eine verspätet erhobene Einsprache kann die Steuerverwaltung nicht eintreten und die der Einsprache zugrunde liegende Veranlagung erwächst in Rechtskraft.
b) Der Vollzug der Zustellung einer Verfügung gilt an jenem Tag als erfolgt, an dem sie dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist oder in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist. Es genügt allerdings, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen worden ist. Empfangsberechtigt sind nicht nur Personen, die sich mit einer entsprechenden ausdrücklichen Vollmacht des Adressaten ausweisen; es gelten auch regelmässig solche erwachsenen Personen als bevollmächtigt, welche in Hausgemeinschaft mit dem Adressaten leben (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Bd. I/1, 2. Auflage, 2002, Art. 41 StHG N 26 f .; vgl. auch Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Hrsg. Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basel 2008, Art. 44 N 21 ff., N 28 ff.).
c) Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war. Wird die Wiederherstellung der Frist gewährt, anerkennt die Steuerverwaltung trotz verpasster Frist die Einspra- che bzw. akzeptiert die verspätet eingereichten Unterlagen. Diese sog. restitutio in integrum wird allerdings nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis die säu- mige Person abgehalten hat, die Frist einzuhalten und wenn das entsprechende Be- gehren binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich mit den nötigen Belegen gestellt wird. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkom- men, dass heisst zwingende äussere Umstände müssen es verunmöglicht haben, die Frist einzuhalten (statt vieler StRKE Nr. 20/2007 vom 24. Mai 2007 i.S V. Z .- S.).
4. a) aa) Die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern 2003 datiert vom 19. April 2007. Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten per Einschreiben zuge- sandt. Die Post bestätigt, dass die Verfügung am 24. April 2007 durch den Vater des Rekurrenten entgegengenommen wurde.
bb) Fraglich ist nun, ob der Vater als empfangsberechtigte Person zu qualifizieren ist. Der Vater lebte an der gleichen Adresse und gab sich nach aussen als empfangs- berechtigte Person aus. Der Rekurrent macht geltend, dass der Vater gesundheitliche Probleme zu beklagen hatte, weshalb einzelne Sendungen vergessen oder verloren gingen. Aus diesem Umstand will der Rekurrent ableiten, dass der Vater als ge-
schäfts- oder handlungsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einwand wird jedoch nicht weiter belegt, weshalb der Vater des Rekurrenten als empfangsberechtigte Person zu betrachten ist. Inwiefern die von der Post zugestellte Sendung an den Rekurrenten gelangt, liegt in seiner Verantwortung. In Kenntnis, dass sein Vater schon in der Ver- gangenheit Sendungen vergessen hat weiterzureichen, hätte beim Rekurrenten be- sondere Vorsicht abverlangt. Er hätte umso mehr darum bemüht sein müssen, bei seinem Vater explizit nach zugestellter Post nachzufragen. Die Unterteilung der Lie- genschaft in zwei Wohnungen ist unbeachtlich, da die Sendung auch beim Vater des Rekurrenten in den Herrschaftsbereich vom Rekurrenten gelangt. Durch die Über- gabe am 24. April 2007 an den Vater ist die Postsendung somit in den Herrschafts- bereich des Rekurrenten gelangt und damit ist die Verfügung eröffnet worden. Aus den Gesagten muss es auch ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die 30-tägige Einsprachefrist hat am 25. April 2007 zu laufen begonnen und endete am 24. Mai 2007. Die Einsprache wurde erst am 5. Dezember 2007 erhoben, die Einsprachefrist von 30 Tagen ist des- halb nicht eingehalten worden und die Verwaltung trat zu Recht nicht auf die Ein- sprache ein.
b) Hinsichtlich der im Eventualantrag begehrten Wiederherstellung, belegt noch benennt der Rekurrent Gründe, welche eine Wiederherstellung der Frist bewirken könnten. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, weshalb eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 147 Abs. 5 StG nicht angezeigt ist und der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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