StRKE Nr. 2008-031•Verfahren: Nicht ordnungsmässige Buchhaltung
Verfahren: Nicht ordnungsmässige Buchhaltung
StRKE Nr. 2008-031Tribunale dei ricorsi fiscali11 dic 2008
Testo completo
Verfahren Ermessenseinschätzung wegen nicht ordnungsmässig geführter Buchhaltung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-031 vom 11. Dezember 2008
Ist die Buchhaltung eines Selbständigerwerbenden nicht ordnungsgemäss ge- führt, weil sie nicht vollständig ist, unwahre oder unrichtige Buchungen enthält oder weil für einzelne Buchungen die Belege fehlen, so ist der Geschäftsgewinn nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen. Zur ordnungsgemässen Buchführung gehört bei einem bargeldintensiven Geschäftsbetrieb - in casu einem Taxigewerbe - insbesondere auch ein Kassabuch, das periodisch, je nach Intensität des Bargeld- verkehrs täglich oder wöchentlich, zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeld- bestand zu vergleichen ist.
Sachverhalt:
A. Der Rekurrent ist selbständiger Taxihalter in Basel. Durch die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist er hier steuerpflichtig. Für das Jahr 2003 deklarierte er ein Ein- kommen von Fr. 24'077.30, gestützt auf die Erfolgsrechnung und Bilanz per 31. De- zember 2003. Die Steuerverwaltung verlangte weitere Unterlagen, diese wurden teil- weise eingereicht. Nach einer zweiten Aufforderung, vom 13. April 2006, wurden jedoch innert Frist keine Unterlagen mehr nachgereicht. Die Steuerverwaltung taxierte das Einkommen des Rekurrenten auf Fr. 50'000.00 und setzte die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Juni 2006 darüber in Kenntnis.
B. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten am 14. Juli 2006 Einsprache. Sie machten geltend, dass sie mit Schreiben vom 21. April 2006 um eine verlängerte Frist für die Einreichung der Unterlagen ersucht hätten; weiter nahmen sie zu einigen Punkten des Schreibens vom 13. April 2006 Stellung. Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten erneut auf, die bereits mit Schreiben vom 13. April einverlangten Unterlagen bis zum 31. August 2006 einzureichen, und wies darauf hin, dass nie ein Schreiben vom 21. April 2006 eintraf. Am 31. August 2006 reichten die Rekurrenten weitere Unterlagen ein und nahmen nochmals Stellung zum Schreiben vom 13. April 2006. Die Steuerverwal- tung prüfte die eingereichten Unterlagen der Rekurrenten und kam auf ein Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'418.90, was der Veranlagung vom 15. Juni 2006 entsprach und deshalb kein Anlass zu einer Korrektur bot. Die Einsprache wurde in der Folge mit Entscheid vom 21. Januar 2008 abgewiesen.
C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 erhoben die Rekurrenten Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 mit den Anträgen, es sei der Entscheid
vom 21. Januar 2008 aufzuheben und es sei das Einkommen pro 2003 auf Fr. 24'077.30 zu veranlagen, unter o/e Kostenfolge. Mit der Rekursbegründung vom 6. Juni 2008 wurde neu beantragt, das Einkommen auf Fr. 27'256.10 festzusetzen. Die Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2008 auf Abweisung des Rekurses. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht an- geordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Januar 2008 betreffend amtlicher Einschätzung und Aufrechnung geltend gemachter Abzüge aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit auf Fr. 27'256.10 festzusetzen, unter o/e Kostenfolge.
b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht Aufrechnungen vorgenommen und richtig taxiert hat.
3. a) Gemäss § 19 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
b) Gemäss § 28 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die ge- schäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Steuerlich als geschäfts- mässig zu qualifizieren ist alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Kosten gerechnet werden kann (Brülisauer/Poltera, Kommen- tar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG), Bd. I/2a, Hrsg. Zweifel/Athanas, Basel 2008, Art. 58 Rn. 52). Die Beweis- pflicht liegt beim Steuerpflichtigen, er muss nachweisen, dass die den Ertrag mindernden Aufwandpositionen geschäftsmässig begründet sind. Die Kosten müssen einen engen Konnex zum Geschäftsbetrieb aufweisen (Reich/Zweifel, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 27 Rn. 39).
c) Gemäss § 152 Abs. 2 StG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen der Steuererklärung die unter- zeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passi- ven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
d) Gemäss § 153 Abs. 1 StG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach § 153 Abs. 2 StG muss sie auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
e) Gemäss § 158 Abs. 1 StG prüft die Steuerverwaltung die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklungen und Lebensaufwand der steuer- pflichtigen Person berücksichtigen (§ 158 Abs. 2 StG).
4. a) Die Mitwirkungspflichten sind erfüllt, wenn alle verlangten Unterlagen und Belege bei der Steuerverwaltung eingegangen sind, ungenügende Belege reichen nicht aus. Als ungenügende Unterlagen zu klassifizieren sind solche, bei welchen wichtige Beweismittel fehlen oder die zu Resultaten führen, die den Erfahrungen und den in ähnlichen Fällen gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widerspre- chen. Wer als Inhaber eines buchführenden Betriebes keine Buchhaltung vorlegt, muss in Kauf nehmen, dass sein Einkommen aus dem Betrieb in Abweichung von der abgegebenen Steuererklärung geschätzt wird. Das Gleiche trifft zu, wenn einer Buchhaltung die formelle Richtigkeit abgesprochen werden muss, indem nachge- wiesen wird, dass sie entweder nicht vollständig ist oder dass sie unwahre oder un- richtige Buchungen enthält, oder dass für einzelne Buchungen die Belege fehlen. Die Steuerbehörde kann sich auch über eine formell richtige Buchhaltung hinweg- setzen, wenn genügend Gründe für deren Unglaubwürdigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen: Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 90ff; StRKE Nr. 2006-150 i. S: E.+M. R .- M., E. 3b; StRKE Nr. 2002- 158 i. S. E.+M. U., E. 3b).
b) Auch Steuerpflichtige, die nicht der Pflicht zur Buchführung gemäss Art. 957 des Bundesgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (OR) unter- liegen, haben zuhanden der Steuerbehörde aufgrund von Belegen Aufstellungen an- zufertigen und ihr Einkommen nach den gleichen Regeln zu ermitteln wie buch- führungspflichtige Steuerpflichtige (vgl. Studer, Bilanzsteuerrecht, Basel 1968, S. 14). Diese Aufstellungen müssen Aufschluss geben über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. In Betrieben mit bargeldintensivem Geschäftsverkehr ist die fortlaufende zeitnahe Erfassung des Bargeldflusses unabdingbar. Zur ordnungsgemässen Buchführung gehört ein Kassabuch, in dem der Bargeldverkehr mit klarem und auf den wahren Inhalt der Eintragungen lautenden Text aufzuzeichnen ist. Das Kassabuch ist periodisch, je nach Intensität des Bargeldverkehrs täglich oder wöchentlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen (BGE vom 9. Juni 2006 (2A.657/2005). Nur die Führung eines Kassabuches mit periodischer Saldierung er- möglicht die unverzügliche chronologische Aufzeichnung aller Bareinnahmen und -ausgaben und gibt Gewähr für die lückenlose Erfassung von Bargeldbewegungen in einem Geschäftsbetrieb (StRKE Nr. 01-246 i.S. F. E.). Wird dieses Gebot missachtet, so lässt sich der Erfolg im Nachhinein nicht mehr genau ermitteln. Fehlt bei einem bargeldintensiven Geschäftsbetrieb ein Kassabuch, so erweist sich die Buchhaltung als lücken- bzw. mangelhaft und ihre Unrichtigkeit ist auch materiell zu vermuten. Sie belässt somit eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe
von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven (vgl. zum Ganzen: StE 1986 B 93.5 Nr. 5, E. 2a; StR 50, 1995, S. 608 ff.). Lässt sich das Einkommen auch nicht anderweitig schlüssig feststellen, erfolgt eine Einschätzung nach pflicht- gemässem Ermessen.
5. a) Eine ordentliche Buchhaltung wurde, wie im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 grundsätzlich festgehalten wurde, nicht geführt. Per Jahresende wur- den die Abschlusszahlen anhand von Additionsstreifen ermittelt, jedoch stimmen die geltend gemachten Beträge nicht mit den eingereichten Abrechnungskopien überein. Dies kann am Beispiel der Sozialleistungen verdeutlicht werden: abgerech- net wird ein Betrag von Fr. 4'471.20, die eingereichten Belege erreichen nur einen Betrag von Fr. 4'171.20. Ein Kassabuch wurde trotz bargeldintensivem Verkehr, was in einem Taxibetrieb angenommen werden kann (StRKE Nr.02-158 i. S. E.+M. U., E. 4c), keines geführt. Dies lässt die Unrichtigkeit der Buchhaltung im Ganzen vermuten, was eine pflichtgemässe Einschätzung der Steuerverwaltung rechtfertigt.
b) bis g) ...
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer eine ungenügende Buchhaltung ohne Kassabuch führte und für die angebrachten Abzüge nur unzureichende Belege beibringen konnte. Somit sind die Aufrechnungen der Steuerverwaltung betreffend der Kreditfahrten, der Kollektiv- krankenkassenprämie der Ehefrau des Rekurrenten, der Mietkosten für das Lager, der privaten Telefonkosten und der Drittleistungen zu Recht erfolgt. Der Rekurs ist abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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