StRKE Nr. 156/2001•Unterstützungsabzug: Zeitliche Grundlagen, Stichtagsprinzip
Unterstützungsabzug: Zeitliche Grundlagen, Stichtagsprinzip
StRKE Nr. 156/2001Tribunale dei ricorsi fiscali29 ago 2002
Testo completo
Direkte Bundessteuer
Unterstützungsabzug: Zeitliche Grundlagen, Stichtagsprinzip Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 156/2001 vom 29. August 2002
Für die Anwendung der Sozialabzüge, zu denen auch der Unterstützungsabzug zählt, sind die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen am Ende der Steuer- periode massgebend. Bedarf ein Familienangehöriger am Ende des Steuerjahres keiner Unterstützung mehr, weil er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann der Steuerpflichtige den Unterstützungsabzug nicht mehr beanspruchen, selbst wenn er noch während eines Teils der Steuerperiode Unterstützungsbeiträge geleistet hat.
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Steuererklärung pro 1999 für ihre in Zürich lebende Tochter P. L. den Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 5'600 .- zuzüglich des Zuschlages von Fr. 700 .- beim Abzug für Versicherungen und Spar- kapitalien bei der direkten Bundessteuer vorgenommen.
2. Die Steuerverwaltung hat den Abzug nicht zugelassen. Die entsprechende Ver- anlagungsverfügung datiert vom 2. Februar 2001.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2001 Einsprache, welche von der Steuerverwaltung mit Datum vom 14. Juni 2001 abge- wiesen wurde.
4. Gegen diesen Entscheid vom 14. Juni 2001 richtet sich die vorliegende Be- schwerde vom 12. Juli 2001. Die Beschwerdeführer beantragen, den Unterstüt- zungsabzug zuzüglich den Versicherungsabzug für ihre Tochter zuzulassen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2001 beantragt die Steuerverwaltung, die Beschwerde abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, eben- falls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführer beantragen, pro 1999 den Unterstützungsabzug von Fr. 5'600 .- sowie den Versicherungsabzug von Fr. 700 .- für ihre Tochter zuzulassen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführer bis Juli 1999 die Hauswirtschaftsschule in G. besucht und anschliessend eine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat. Weiter ist unbestritten, dass sie bis Juli 1999 von ihren Eltern unterstützt worden ist. Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführer be- rechtigt gewesen sind, pro 1999 den Unterstützungsabzug sowie den Versiche- rungsabzug für ihre Tochter vorzunehmen.
3. a) Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, ein Abzug von Fr. 5'600 .- pro Jahr vorgenommen werden. Zudem kann für jedes Kind oder für jede unterstützungspflichtige Person für welche der Sozialabzug gewährt worden ist, ein Versicherungsabzug vorgenommen werden.
b) Die Sozialabzüge werden nach den nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 231 Abs. 2 DBG). Dies gilt auch für den Versicherungsabzug in der Höhe von Fr. 700 .- , ist er doch abhängig davon, ob der Sozialabzug gewährt wird (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Basel 2000, Band I/2a, S. 409 f. Ziff. 30).
4. a) In ihrer Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass sie ihre Tochter für die Monate Januar bis Juli 1999 mit Fr. 790 .- monatlich oder mit insgesamt Fr. 5'530 .- unterstützt hätten. Darüber hinaus hätten sie ihre Tochter mit weit mehr als den fehlenden Fr. 70 .- zusätzlich unterstützt, weshalb sie mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges von Fr. 5'600 .- an deren Unterhalt beigetragen hätten.
b) Im vorliegenden Fall ist es ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer ihre Tochter tatsächlich im Umfange des Abzuges unterstützt haben, weil am Ende der Steuerperiode 1999 die Tochter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Ein- kommen von Fr. 22'095 .- für das Jahr 1999 erzielt hat. Sie ist somit am Ende der Steuerperiode 1999 nicht mehr unterstützungsbedürftig gewesen und die Be- schwerdeführer sind daher nicht berechtigt gewesen, den Unterstützungsabzug so- wie die Versicherungsabzug geltend zu machen.
Demgemäss wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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