Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.10
URTEIL
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. November 2018
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. November 2018 wurde A____, in Anfechtung
eines Strafbefehls vom 19. September 2017, der groben Verletzung der
Verkehrsregeln sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 405.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt. Gegen dieses Urteil hat er
rechtzeitig Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 4. Februar
2019 hat sein Verteidiger die Aufhebung des Urteils und einen Freispruch vom
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter die Rückweisung
des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt; alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. In der Berufungsantwort vom 23. April
2019 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des angefochtenen Urteils und
die kostenfällige Abweisung der Berufung dagegen beantragt und um Dispensation
von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht. In seiner Replik vom
25. Juni 2019 hat der Berufungskläger an seinen Anträgen festgehalten.
An der
Berufungsverhandlung vom 20. August 2019 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der
Staatsanwaltschaft hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der
Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt
und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren für den Entscheid
relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten wird hier der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
die entsprechende Kostenfolge, implizit damit gegebenenfalls auch die entsprechende
Strafzumessung. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist demgegenüber
der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern (vgl. Berufungserklärung Ziff. 3 S. 3).
2.1 In
dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl wird, soweit noch relevant, festgehalten,
der Berufungskläger habe als Fahrschüler (mit einer Erfahrung von 15 Fahrstunden)
am 11. März 2017, um 11.33 Uhr, den Personenwagen [...]), [...], anlässlich
einer Lernfahrt durch die Viaduktstrasse in Basel in Fahrtrichtung Steinenring
gelenkt. Obwohl die Lichtsignalanlage bei der Verzweigung mit der
Holbeinstrasse seit 9,74 Sekunden auf Rot gestanden sei, sei der
Berufungskläger in Missachtung der gebotenen Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten und unter Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für
die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (insbesondere
vortrittberechtigter Personenwagen von links) statt anzuhalten geradeaus weitergefahren.
Der damalige Fahrlehrer
des Berufungsklägers, B____, ist in Zusammenhang mit diesem Vorfall mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. September 2017 (Akten S. 83)
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von
7 Tagessätzen zu CHF 320.–, bedingt, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 450.– verurteilt worden. Im Strafbefehl
wird ihm insbesondere vorgeworfen, er habe das Vergehen des Fahrschülers, trotz
langer Rotzeit, nicht verhindert und somit Pflichten verletzt, welche ihm als
Folge der Übernahme der Begleitung oblagen, weshalb er für die strafbare
Handlung des Fahrschülers mitverantwortlich sei.
2.2 Die
Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil (E. 2 S. 4 ff.) zusammengefasst fest,
der Berufungskläger habe bei jener Lernfahrt den Haltebalken beim Lichtsignal mit
einer Geschwindigkeit von 50 km/h überfahren, als das Lichtsignal bereits seit
9,74 Sekunden auf Rot gestanden sei. Damit sei, unter Berücksichtigung des
Anhalteweges, ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bereits auf dem
Fussgängerstreifen, d.h. etwas mehr als eine Wagenlänge nach dem Haltebalken,
vollständig abgebremst war. Dadurch habe der Berufungskläger Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsge-setzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 68 Abs.
1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), eine
grundlegende Verkehrsregel, verletzt, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr
geschaffen und somit den objektiven Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt. Ausserdem zeuge das von
ihm an den Tag gelegte Verhalten subjektiv von einem besonderen Mass an
Unaufmerksamkeit. Der Berufungskläger habe somit grobfahrlässig gehandelt. Aus
der Verurteilung des Fahrlehrers wegen dieses Vorfalls könne der
Berufungskläger nichts für sich ableiten, da neben dem Fahrlehrer auch der
Fahrschüler verantwortlich sei, soweit er die Widerhandlung nach dem Stand
seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Dies sei hier der Fall, so dass ein
Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 3
SVG ergehe.
2.3 Der
Verteidiger moniert im Wesentlichen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
korrekt festgestellt habe. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger das
Rotlicht überfahren habe. Dabei sei er aber nicht mit einer Geschwindigkeit von
50 km/h über den Haltebalken gefahren, sondern wesentlich langsamer.
Entsprechend habe er noch auf dem Fussgängerstreifen anhalten können. Eine
Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer könne ausgeschlossen werden. Bei
der Würdigung des subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung
habe die Vorinstanz die subjektiven Umstände des Berufungsklägers zu wenig
berücksichtigt. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht
erfüllt. Angesichts des damaligen Ausbildungsstands des Berufungsklägers und
der komplexen Verkehrssituation sei dem Fahrlehrer eine besondere Verantwortung
im Sinne einer Obhuts- und Schutzpflicht in Bezug auf seinen Fahrschüler und
einer Sicherungs- und Überwachungspflicht in Bezug auf andere
Verkehrsteilnehmer zugekommen, welche dieser aber nicht wahrgenommen habe.
Demgegenüber sei der Berufungskläger nicht verantwortlich und somit vom Vorwurf
der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
3.1
3.1.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist nicht bestritten und durch das Fallprotokoll (Akten
S. 12) erstellt, dass der Berufungskläger am Samstag, den 11. März
2017, um 11.33 Uhr anlässlich einer Lernfahrt mit dem Lernfahrwagen und in
Begleitung seines Fahrlehrers B____ über den Haltebalken bei der Verzweigung
Viaduktstrasse/Holbeinstrasse gefahren ist, als die Lichtsignalanlage bereits
seit 9,74 Sekunden auf Rot gestanden ist. Demgegenüber ist in
tatsächlicher Hinsicht umstritten, mit welcher Geschwindigkeit der Haltbalken
überfahren wurde und wann respektive wo das Fahrzeug zum Stillstand gebracht
wurde. In den Akten findet sich dazu insbesondere das sogenannte Fallprotokoll
(S. 12, mit Fotografien). Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang die
Aussagen des Berufungsklägers und seines Fahrlehrers zu würdigen.
3.1.2 Aus
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verankerten Unschuldsvermutung wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO),
dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. ausführlich zum
Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 127 I 38 E. 2 S. 140, je mit
Hinweisen; Tophinke, in Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10
StPO N 82 ff.). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO
statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (Wohlers, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am
Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen
der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze
zu prüfen sein, ob der angefochtene Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu Recht erfolgt ist.
3.1.3 Der
Berufungskläger hat zusammengefasst ausgesagt, er sei vor jenem Vorfall noch
nicht so oft in der Stadt unterwegs gewesen, es sei das zweite oder dritte Mal gewesen
(vgl. Akten S. 121, 123). Er sei wohl überfordert gewesen – insbesondere mit
der Konzentration auf den Weg, mit der ungewohnten Situation, den unbekannten
Strassen, den anderen Verkehrsteilnehmern, der Bedienung des Autos – und habe
deshalb das Rotlicht übersehen. Er sei auch davon ausgegangen, dass er sich in
dieser anspruchsvollen Situation auf die Aufmerksamkeit des Fahrlehrers und
darauf verlassen könnte, dass dieser die Lernfahrt überwache und mithelfe. Dies
sei in dieser Situation aber nicht der Fall gewesen. Der Fahrlehrer sei am
Handy gewesen und habe das Rotlicht auch übersehen, so dass es zu dieser
Situation gekommen sei. Er selbst sei langsam auf die Kreuzung zugefahren. Beim
Blitzer seien beide dann «voll auf die Bremse» gegangen; er könne nicht sagen,
wer schneller gewesen sei. Sie seien auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand
gekommen und hätten sich angeschaut, auf Geheiss des Fahrlehrers sei er
zurückgefahren (vgl. Einvernahme vom 5. Juni 2018, Akten S. 77 ff.,
insbesondere S. 78, 80; Protokoll Hauptverhandlung SG, Akten S. 121, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Fahrlehrer hat an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt (vgl. Protokoll
Verhandlung SG, Akten S. 122 ff.) und auf die Frage, wie das habe passieren
können, erklärt: «Einfach zu spät gesehen, Vollbremsung eingeleitet und dann
sind wir über die Linie hinaus und wieder retour». Er habe die Vollbremsung
eingeleitet, leider zu spät. Er nehme an, dass er vor dem Blitzer gebremst habe.
Er wisse nicht, wieviel über der Linie sie zum Stehen gekommen seien. Auf
Frage, ob er abgelenkt gewesen sei, erklärte er, das wisse er nicht, er habe
einfach zu spät gebremst; am Natel sei er nicht gewesen, es komme aber vor,
dass er Notizen mache oder etwas ins Natel schreibe; er müsse irgendwie
abgelenkt gewesen sein. Der Berufungskläger habe sich in der
Perfektionsschulung befunden; er sei vorher bereits relativ viel in der Stadt
unterwegs gewesen; an jenem Tag hätten sie das Thema «Orientierung, Wegweiser»
angeschaut.
3.1.4 Die
Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das Auto nicht, wie
es der Berufungskläger schildert, noch auf dem Fussgängerstreifen gleich nach
dem Rotlicht zum Stillstand gebracht wurde. Dies folgert sie aus der «gemessenen
Geschwindigkeit von 50 km/h», mit welcher das Auto über den Haltebalken
gefahren sei. Unter Berücksichtigung des Anhaltewegs sei es bei dieser
Geschwindigkeit «ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bereits auf dem
Fussgängerstreifen, d.h. etwas mehr als eine Wagenlänge nach dem Haltebalken,
vollständig abgebremst war». Die Behauptung des Beschuldigten werde «dadurch
eindeutig widerlegt» (Urteil S. 4 f.).
Dieser Schluss würde
wohl stimmen, wenn denn die von der Vorinstanz angenommene Ausgangslage –
Geschwindigkeit von 50 km/h beim Überfahren des Halte-balkens – korrekt wäre. Die
Vorinstanz stützt sich für ihre Feststellung auf das Fallprotokoll (Akten
S. 12), welchem angeblich zu entnehmen sei, dass der Berufungskläger „mit
einem Tempo von 50 km/h das seit 9,74 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignal
überfuhr“, was „vom Beschuldigten zu Recht nicht bestritten“ werde (Urteil SG S. 5).
Diese Feststellung entspricht indes weder den Fakten noch den Akten: Im
Fallprotokoll der Radaranlage wird die gemessene Geschwindigkeit mit „0 km/h“
angegeben. Ebenso findet sich auf den beiden Fotografien links (11.33.43 Uhr)
der Vermerk «--- km/h». Es kann hier offenbleiben, ob bei Überwachungsanlagen
an Lichtsignalen die Geschwindigkeit generell nicht gemessen wird, wie der
Verteidiger einwendet, oder ob dies bloss im konkreten Fall so war. Jedenfalls
hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort (S. 2) festgehalten,
dass von der automatischen Überwachungsanlage keine gültige
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Die Vorinstanz dürfte die
50 km/h, die vermeintlich beim Überfahren des Haltebalkens «gemessen»
worden seien, den Hinweisen auf den Fotografien rechts (11.33.44) im
Fallprotokoll entnommen haben. Beim Foto unten rechts ist vermerkt: «Limit 050 km/h»
– womit offensichtlich nicht die gefahrene Geschwindigkeit, sondern die
zulässige Höchstgeschwindigkeit gemeint sein muss. Dass dem so ist, ergibt sich,
abgesehen vom Wortlaut dieses Vermerks, ohne Weiteres auch aus den Fotografien
selbst. Aus dem Vergleich der Fotografien von 11.33.43 und 11.33.44, welche
innerhalb rund einer halben Sekunde aufgenommen worden sind – die linken wurden
9,74 Sekunden, die rechten 10,23 Sekunden nach dem Rotlicht aufgenommen –,
ergibt sich, dass sich das Fahrzeug in dieser Zeit grob geschätzt nur um rund
eine gute Radstandslänge (beim VW Golf 7 rund 2,6 Meter [https://www.auto-data.net/de/volkswagen-golf-vii-1.4-tsi-122hp-dsg-17888]),
geschätzt somit rund 2,8 Meter, nach vorne bewegt hat. Damit kann es beim
Haltebalken respektive auf der zweite Fotografie rund 2,8 Meter weiter vorne aber
nicht eine Geschwindigkeit von 50 km/h gehabt haben – diesfalls müsste in einer
halben Sekunde eine Distanz von rund 7 Metern zurückgelegt worden sein (50'000
[Meter] : 3'600 [Sekunden] : 2]), was hier offensichtlich nicht der Fall ist.
Vielmehr hatte das Fahrzeug die kurze Distanz mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 20 km/h zurückgelegt (2,8 [Meter] x
2 x 3'600 [Sekunden] = 20'160 Meter). Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h
beträgt der Bremsweg – ein Reaktionsweg ist diesfalls in dubio nicht mehr zu
berücksichtigen, da die Bremsung laut Aussage des Fahrlehrers bereits kurz vor
dem Blitzer eingeleitet worden war – noch rund 4 Meter respektive wie hier bei einer
Gefahrenbremsung noch rund 2 Meter (s. dazu unten E. 3.1.7). Dies
bestätigt dann die Angabe des Berufungsklägers, dass der Wagen noch auf dem
Fussgängerstreifen ganz zum Stehen gekommen sei.
3.1.5 Der
Berufungskläger hat notabene auch nicht ausgesagt oder auch nur eingeräumt,
dass er den Haltebalken mit 50 km/h überfahren habe. Ihm wurde erstmals an der
vorinstanzlichen Verhandlung vorgehalten, dass er das Rotlicht mit einer
Geschwindigkeit von 50 km/h überfahren habe. Im Ermittlungsverfahren war ihm demgegenüber
lediglich vorgehalten worden, dass «bei einer Verkehrssituation, in welcher [er]
mit gerade mal 50 km/h auf schnurgerader, übersichtlicher Strecke auf ein
Verzweigungsgebiet mit einer VRA (Ampel) fahre[n]», erwartet werden dürfe, dass
er selbständig in der Lage sei, diese Ampel zu sehen und das Fahrzeug sicher
abzubremsen (Akten S. 80). Entsprechend wurde der Berufungskläger vom Vorhalt
des angeblichen übers Rotlicht-«Rasens» mit 50 km/h an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung offenbar ebenso überrumpelt wie sein als Zeuge befragter früherer
Fahrlehrer (vgl. Akten S. 124: «Herr A____ ist mit 50 km/h über die Ampel
gefahren, die bereits seit 9,74 Sekunden Rot war. Das ist doch eine massive Geschwindigkeit
für eine Kreuzung mit einer Ampel») und vermutlich auch sein Verteidiger. Dennoch
hat der Berufungskläger, entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil
(S. 5, S. 6 mit Verweis auf Akten S. 78 [hier ist notabene von
der gefahrenen Geschwindigkeit überhaupt nicht die Rede] und Protokoll
Verhandlung SG S. 3), diesen Vorwurf nicht bestätigt. An der vorinstanzlichen
Verhandlung fragt er auf den Vorhalt, er sei «recht zügig über die Ampel
gefahren mit 50 km/h» nur: «Ist erlaubt?» (Akten S. 121). Auf den Vorhalt,
wonach seine Aussage, er sei auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand
gekommen, vom Bremsweg her undenkbar sei, hat er bekräftigt: «Meiner Meinung
nach sind wir dort zum Stillstand gekommen» (Akten. 121). Der Fahrlehrer
meint auf den Vorhalt, dass sein Schüler mit 50 km/h über die Ampel gefahren
sei, er wisse es nicht, das sei ja das Tempo, was die Schüler fahren müssten
(vgl. Akten S. 123 f.). Auch diesen Aussagen lässt sich nicht entnehmen,
dass der Berufungskläger tatsächlich mit 50 km/h über den Haltebalken der
Rotlichtanlage gefahren wäre beziehungsweise, dass er dergleichen auch nur eingeräumt
hätte. Zudem ist dies, wie oben aufgezeigt wurde, angesichts der Fotografien im
Fallprotokoll (Akten S. 12) objektiv ohnehin auszuschliessen. An der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger im Übrigen plausibel dargelegt,
dass und weshalb er langsam auf die Kreuzung zugefahren sei (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3).
3.1.6 Auch
folgender Umstand spricht für die Version des Berufungsklägers, er habe das
Rotlicht wohl zunächst übersehen, das Fahrzeug sei aber noch auf dem
Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen: Er hat sowohl an der Einvernahme
vom 5. Juni 2018 als auch an der vorinstanzlichen Verhandlung jeweils
spontan geschildert, dass er nach dem Anhalten zurückgesetzt habe (vgl. Akten
S. 78: «… ich schaute dann meinen Fahrlehrer an, er sagte, ich solle den Rückwärtsgang
einlegen und zurücksetzen …»; Akten S. 121:» …Wir kamen auf dem
Fussgängerstreifen zum Stillstand und dann habe ich ihn angeschaut und er hat
gesagt, ich solle zurückfahren.»). Der Fahrlehrer antwortete an der
vorinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, wie das habe passieren können: «Einfach
zu spät gesehen, Vollbremsung eingeleitet und dann sind wir über die Linie
hinaus und dann wieder retour» (Akten S. 122, Hervorhebungen nicht
original). Es ist aufgrund der Aussagen beider Involvierter zumindest in
dubio davon auszugehen, dass sie tatsächlich wieder zurückgesetzt haben.
Solch ein Zurückfahren wäre indes kaum vorstellbar gewesen, wenn sie tatsächlich
schon weiter, d.h. über den Fussgängerstreifen und die Sperrfläche hinaus in
das Verzweigungsgebiet hineingefahren wären. Sie hätten diesfalls mitten auf
der durchaus befahrenen Kreuzung ein Rückwärtsfahr-Manöver durchführen müssen
und den Verkehr damit erst recht behindert respektive gefährdet – ganz abgesehen
davon, dass dieses Rückwärtsfahren während der Grünphase des gegenläufigen Verkehrs
auf dem befahrenen Verzweigungsgebiet auch einen weiteren Verstoss gegen grundlegende
Verkehrsregeln bedeutet hätte. Es erscheint lebensfremd, ein solch unsinniges
Zurückfahren einem routinierten und verkehrskundigen Autolenker wie dem
Fahrlehrer zu unterstellen. Geht man, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des
Berufungsklägers und des Fahrlehrers, vom Zurücksetzen aus, so lässt sich auch daraus
folgern, dass das Fahrzeug tatsächlich noch auf dem Fussgängerstreifen – und
jedenfalls vor dem Verzweigungsgebiet – zum Stillstand gekommen ist.
3.1.7 Wie
dargelegt zeigen die Fotografien im Fallprotokoll (Akten S. 12) das Lernfahrzeug
in zwei Positionen, welche gemäss Kennzeichnung mit einem zeitlichen Abstand
von rund einer halben Sekunde aufgenommen worden sind. Die vom Berufungskläger in
dieser Zeit zurückgelegte Distanz lässt sich auf rund 2,8 Meter schätzen; die
gefahrene Geschwindigkeit somit auf rund 20 km/h durchschnittlich, wobei sie
sich während des Bremsvorgangs ja laufend verlangsamte. In dubio und
gestützt auf die Angabe des Fahrlehrers (vgl. Akten S. 122) ist davon auszugehen,
dass der Bremsvorgang bereits vor dem «Blitzer» eingeleitet worden war. Somit kann
der Anhalteweg ab Haltebalken ohne Reaktionsweg, d.h. der blosse Bremsweg und
zwar als Gefahrenbremsung bei idealen Verhältnissen (insbesondere trockene
Fahrbahn), mit der Faustformel ([Geschwindigkeit : 10] x [Geschwindigkeit :
10]) wie folgt berechnet werden: (20 km/h : 10) x (20 km/h : 10) : 2 = 2 Meter.
Selbst wenn berücksichtigt wird, dass das bereits abbremsende Fahrzeug beim
Haltebalken, also zu Beginn der Distanz von rund 2,8 Meter, noch etwas
schneller als rund 20 km/h gefahren ist, so ändert dies nichts daran, dass das
Fahrzeug in dubio noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand
gekommen ist. Nach der obigen Faustregel ergibt sich ein (Gefahren)Bremsweg von
3,125 Metern bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h und ein solcher von 4,5
Metern bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h. Damit ist in dubio davon
auszugehen, dass das Fahrzeug auf der zweiten Fotografie (das Fahrzeug ist mit
den Vorderrädern noch nicht am Ende des Fussgängerstreifens angekommen) jedenfalls
bereits beinahe vollständig gestanden ist – was im Ergebnis wiederum mit der Angabe
des Berufungsklägers übereinstimmt, wonach der Wagen noch auf dem
Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen ist– jedenfalls mit den Rädern und auf
jeden Fall vor dem Verzweigungsgebiet. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung ist insoweit nicht korrekt.
3.1.8 Zusammenfassend
ist in dubio davon auszugehe, dass der Berufungskläger, welcher vor
diesem Vorfall 13 Fahrstunden, und nicht wie im Strafbefehl festgehalten 15
Fahrstunden, absolviert hatte (vgl. Fahrschülerkarte Akten S. 68), eher
langsam auf die Kreuzung zugefahren ist. Er war auf den Verkehr, die Bedienung
des Autos und auch auf das Thema jener Fahrstunde – Orientierung und Schilder –
konzentriert und hat in dieser Situation zunächst übersehen, dass die Ampel auf
«Rot» stand. Der Fahrlehrer war offenbar abgelenkt und hat das Rotlicht deshalb
zunächst ebenfalls übersehen. Im Zeitpunkt, da sie das Rotlicht bemerkt haben,
wurde umgehend eine Bremsung eingeleitet. Jedenfalls hatte das Auto beim
Überfahren des Haltebalkens eine geringe Geschwindigkeit und ist, wie
aufgezeigt, in dubio noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand
gekommen. Weiter ist davon auszugehen, dass nicht nur der Fahrlehrer, sondern
auch der Berufungskläger selbst ein Bremsmanöver eingeleitet haben, sobald das
Rotlicht bemerkt wurde (vgl. Aussagen vom 5. Juni 2018, Akten S. 78;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
3.2
3.2.1 Ausgehend
von diesem Sachverhalt ist zu prüfen, wie das Verhalten des Berufungsklägers im
vorliegenden Kontext – Übersehen und Überfahren des Rotlichts durch einen Fahrschüler
während der Fahrstunde, begleitet durch den professionellen Fahrlehrer in
dessen speziell ausgerüstetem Lernfahrzeug – in rechtlicher Hinsicht zu würdigen
ist. Anklage und angefochtenes Urteil gehen davon aus, dass der Berufungskläger
durch sein Verhalten den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Abs. 2 SVG) erfüllt hat.
3.2.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der
Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die
Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung,
sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber würde eine rein abstrakte Gefahrschaffung
nur Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder
nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in der
die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die
Annahme der erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur
Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der
Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe
liegt. Erforderlich ist somit, dass in Anbetracht der Umstände wie Tageszeit,
Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder einer Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96131 IV
133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 62 ff.).
Subjektiv
erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch
vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig
gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das
Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE 131 IV 133
E. 3.2 S. 136; vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 68 f.).
3.2.3 Der
Berufungskläger hat an einem Samstagvormittag, gegen Mittag, bei gewöhnlichem
Verkehrsaufkommen das Rotlicht nach einer Phase von 9,76 Sekunden übersehen,
ist über den Haltebalken hinaus auf den Fussgängerstreifen gefahren und dort, noch
kurz vor der Verzweigung, zum Halten gekommen und hat wieder zurückgesetzt.
Das Beachten der
Lichtsignale ist zweifellos eine wichtige beziehungsweise gar grundlegende Verkehrsregel
(vgl. BGE 123 IV 88; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 63, 77). Die Missachtung eines Verkehrssignals schafft
regelmässig eine mindestens abstrakte erhöhte Gefährdung der anderen
Verkehrsteilnehmer, die auf Verkehrsregelung durch Lichtsignale vertrauen. Vorliegend
hat sich der Berufungskläger während der Rotphase zwar nicht auf der Kreuzung
befunden, sondern konnte gerade noch vor dem Verzweigungsgebiet anhalten –
allerdings erst auf dem Fussgängerstreifen, wobei hier gemäss den Fotografien niemand
konkret gefährdet oder auch nur behindert wurde. Selbst wenn das von links
einmündende Fahrzeug durch die Fahrweise des Berufungsklägers behindert wurde (vgl.
Akten S. 12), eine erhöhte abstrakte Gefährdung somit wohl zu bejahen und
der objektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG wohl erfüllt wäre, kann
daraus nicht auch auf unbesehen auf eine subjektiv schwere
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden.
3.2.4 Die
objektiv schwerwiegende Missachtung eines Lichtsignals erfüllt in der Regel zwar
auch den subjektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 78). Je schwerer eine Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein,
sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von
Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben,
weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit
Hinweisen; Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 N 68).
Vorliegend ist zweifellos
und unbestrittenermassen nicht von vorsätzlichem Handeln des Berufungsklägers auszugehen,
vielmehr hat dieser das Lichtsignal schlicht pflichtwidrig übersehen. Es ist zu
prüfen, ob dieses Übersehen des Rotlichts hier auf Rücksichtslosigkeit, d.h. auf
grober Fahrlässigkeit beruht oder ob Gegenindizien vorliegen, welche gegen eine
solche Rücksichtslosigkeit sprechen. Solche Gegenindizien gibt es hier
angesichts der konkreten besonderen Umstände: Der Berufungskläger befand sich als
Fahrschüler in der Fahrstunde bei einem professionellen Fahrlehrer in dessen
speziell ausgerüstetem Lernfahrzeug, welches insbesondere über eine eigene
Bremsvorrichtung verfügt. Er hatte 13 Fahrstunden hinter sich und fuhr damals gemäss
eigener Aussage erst etwa das dritte Mal im Stadtgebiet. Er hat mehrfach
anschaulich geschildert (vgl. Einvernahme vom 5. Juni 2018, Akten S. 80;
Protokoll Verhandlung SG, Akten S. 121; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3),
dass er auf die ungewohnte Situation und Verkehrsverhältnisse, die neuen
Strassen, die anderen Verkehrsteilnehmer, die Bedienung des Fahrzeugs und die
Anweisungen des Fahrlehrers konzentriert gewesen sei. Die Einschätzung der
Vorinstanz, es handle sich um keine besonders komplexe Kreuzung und die Ampel,
in dieser Fahrtrichtung das einzige Lichtsignal, sei gut sichtbar (vgl.
angefochtenes Urteil S. 9), mag für einen erfahrenen Autolenker zutreffen.
Mit den Lichtsignalanlagen, Einmündungen, dem Tramverkehr und dem Veloverkehr scheint
dieses Gebiet für einen ortsunkundigen Fahrschüler (der Berufungskläger wohnt
in einem Dorf rund 35 km/h von Basel entfernt) mit wenigen Stunden Fahrpraxis
rein visuell sehr anspruchsvoll (vgl. Akten S. 12). Der Berufungskläger
hat ausserdem durchweg ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass sein
Fahrlehrer seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten nachkomme, und habe sich und
die anderen Verkehrsteilnehmer insoweit in Sicherheit gewähnt.
Dem steht nicht
entgegen, dass der Fahrlehrer behauptet, der Berufungskläger habe sich bei
jener Fahrt bereits in der «Perfektionsschulung» befunden, was nach seinen
Worten praktisch «Prüfungsreife» bedeutet (vgl. Akten S. 122). Diese
Äusserung des Fahrlehrers ist nicht nachvollziehbar, denn der Berufungskläger hatte
vor jenem Vorfall erst 13 Lektionen, d.h. noch nicht einmal die Hälfte der von
ihm schliesslich benötigten 29 Fahrstunden absolviert, wobei Fahrschüler in
Basel-Stadt und Basel-Landschaft nach Angaben des Fahrlehrers durchschnittlich gar
32 Fahrstunden benötigen (vgl. Akten S. 123). Auch die Angabe des Fahrlehrers,
dass er mit dem Berufungskläger vor jenem Vorfall «relativ viel», in der Stadt
unterwegs gewesen sei, ist angesichts des Umstandes, dass der Fahrlehrer von
sich aus gar nicht angeben kann, wie oft dies der Fall gewesen sei, kritisch zu
würdigen (vgl. Akten S. 123: «Kann ich nicht sagen»). Dazu kommt, dass der
Fahrlehrer unter «Stadtgebiet» offenbar auch Vorortgemeinden wie Binningen oder
Birsfelden versteht (vgl. Akten S. 124). Aufgrund der Akten und der
plausiblen Angaben des Berufungsklägers ist vielmehr davon auszugehen, dass
dieser damals ein relativ unerfahrener und ortsunkundiger Fahrschüler mit wenig
Fahrpraxis gewesen ist.
Im Lichte dieser
Ausführungen erweist sich die Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers in
subjektiver Hinsicht nicht als schwerwiegend im Sinne des Art. 90 Abs. 2
SVG. Dass dieser das Rotlicht übersehen hat, beruht nicht etwa auf
Rücksichtslosigkeit oder dem Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen. Er
hat vielmehr in einer für ihn komplexen Situation, in welcher er mit den
Verkehrsverhältnissen und den Anforderungen an ihn offenbar sehr stark gefordert
war und sich auf den ungewohnten Weg, das Bedienen des Fahrzeugs etc.
konzentrieren musste, darauf vertraut, dass er die Unterstützung seines
professionellen Fahrlehrers habe und dass dieser die (entgeltliche) Lernfahrt pflichtgemäss
sorgfältig überwachen und somit eine Gefährdung fremder Interessen verhindern
würde. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit nicht
erfüllt.
3.2.5 Für strafbare Handlungen auf
Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt
hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler
ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner
Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG).
Der
Begleiter bei einer Lernfahrt ist auch von Gesetzes wegen an der Führung des
Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt; er lenkt das Fahrzeug mit,
sei es, indem er in den Führungsvorgang eingreift oder sich auf mündliche
Anweisungen beschränkt (zum Ganzen: BGer 6B_1387/2016 vom 5. Mai
2017 E. 2.2 und insbesondere BGE 128 IV 272 E. 3.1 [……, und es ist
der Begleiter, der für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vermeidung von
Unfällen zu sorgen hat.»]; 118 Ib 524 E. 2; Weissenberger, a.a.O., Art. 15 N 5). Der Begleiter,
auch der nicht berufsmässige, hat nach Art. 15 Abs. 2 SVG dafür zu sorgen,
dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften
nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG; BGE 144 II 281 E. 3.4, BGE 128 IV 272
E. 3.1 S. 275). Ist ein Fehlverhalten für den Fahrschüler nicht vermeidbar, so
wird der Begleiter allein strafrechtlich verantwortlich, wenn er seine
Pflichten in hierfür kausaler Weise verletzt hat. Diese beinhalten insbesondere
ein dauerndes Beobachten des Fahrschülers und des Verkehrs. Ihr konkreter
Gehalt hängt auch vom Ausbildungsstand des Fahrschülers ab – so sind bei einem
Neulenker besonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit zu stellen – doch
ist eine durchgehende Aufmerksamkeit des Begleiters auf einer Lernfahrt in
jedem Fall verlangt und auf der ganzen Fahrt dafür zu sorgen, dass der
Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt (zum Ganzen: Weissenberger, a.a.O Art. 100 N 19-20,
Art. 15 N 5).
Der
Berufungskläger befand sich auf der zu beurteilenden Fahrt in Begleitung eines
professionellen Fahrlehrers in einem speziellen Lernfahrzeug. Nach dem zuvor
Ausgeführten ist ihm vorzuwerfen, dass er das Rotlicht zu spät realisiert und
folglich zu spät gebremst und so den Haltebalken bei der Rotlichtanlage
überfahren hat, allerdings noch vor der eigentlichen Verzweigung zum Stehen
gekommen ist. Er hat dargelegt, dass er das Rotlicht zunächst übersehen habe,
weil er sich auf so viele andere Sachen habe konzentrieren müssen; zudem habe
er, wenn er mit dem Fahrlehrer unterwegs sei, „eigentlich auch das Gefühl. dass
er auch schaut und für meine Sicherheit zuständig ist“ (vgl. Akten S. 121).
Das entspricht auch dem Verständnis des Fahrlehrers selbst, gemäss dessen
Aussagen er (erst), „wenn der Schüler prüfungsreif ist, (…) mehr Verantwortung
ab [gibt]“ – wobei er „prüfungsreif“ als den Zeitpunkt definiert, „wenn man
sagen kann, man kann den Schüler alleine fahren lassen, Verantwortung abgeben
kann, wenn er selber Planung übernehmen kann“ (vgl. Akten S. 122).
Unter
den gegebenen Umständen ist dem Berufungskläger die Verkehrsregelverletzung
nicht als vermeidbar im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG vorzuwerfen.
Er hatte, wie bereits dargelegt, zum Zeitpunkt der Fahrt noch nicht einmal die
Hälfte der letztlich benötigten Fahrstunden hinter sich und würde bis zur
erfolgreichen Prüfung noch 14 Stunden absolvieren. Damit hatte seine Ausbildung
noch nicht den Stand, dass er, zudem erst mit wenig Erfahrung im Stadtverkehr,
zuverlässig auf die diversen Anforderungen achten und korrekt und zeitgerecht auf
diese alle reagieren konnte. Dass er bei dieser Fahrt seine Aufmerksamkeit
verstärkt auf einen Teil der Anforderungen richtete – Schalten, Weg, Verkehr und
namentlich Orientierung und Verkehrsschilder – und im Übrigen auch darauf vertraute
und darauf vertrauen durfte, sein Fahrlehrer würde bei einer drohenden
Verkehrsregelverletzung rechtzeitig eingreifen, ist ihm ebenfalls zuzugestehen.
Selbst nicht professionelle Begleiter unterstehen nach dem Dargelegten einer
umfassenden Beobachtungs- und Aufmerksamkeitspflicht, die dem Stand des
Fahrschülers anzupassen ist. Bei einem speziell geschulten und erfahrenen, professionellen
Fahrlehrer, der noch dazu über verbesserte Möglichkeiten des Eingreifens, dank
separater Bremsvorrichtung, verfügt, ist es zulässig, dass der Fahrschüler
etwas mehr Verantwortung abgeben kann, um so in einem geschützteren Rahmen
einzelne Fertigkeiten üben und verfestigen zu können. Dies erst recht vor dem
Hintergrund, dass der Fahrschüler für diese Dienstleistung des Fahrlehrers in
casu CHF 90.– pro Lektion bezahlte (vgl. Akten S. 68). Der Fahrlehrer weist
zwar von sich, dass er, wie dies der Berufungskläger ausgesagt hat, am Handy
beschäftigt gewesen sei, muss aber auch einräumen, dass er, warum auch immer,
im relevanten Zeitpunkt abgelenkt gewesen ist – obwohl es seine Pflicht gewesen
wäre, den Fahrschüler und den Verkehr während der Lernfahrt dauernd zu beobachten,
damit jegliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und auch Verkehrsregelverletzungen
vermieden würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Verkehrsregelverletzung für den Berufungskläger nicht vermeidbar gewesen ist.
Zusammengefasst ist
der Berufungskläger somit vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
freizusprechen. Unter den konkreten Umständen ist zum einen der subjektive
Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, zum anderen ist der Berufungskläger
infolge fehlender Vermeidbarkeit nicht für die Verkehrsregelverletzung verantwortlich.
Er wird somit von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln
freigesprochen.
3.2.6 Der
Klarheit und Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für eine Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide im Sinne von Art. 392
StPO in Bezug auf den Entscheid betreffend den Fahrlehrer B____ nicht gegeben sind.
Der objektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 ist nach dem Gesagten wohl erfüllt;
die Gründe, aus denen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands beim
Berufungskläger zu verneinen ist, gelten für den Fahrlehrer nicht. Aus dem
Umstand, dass die Verkehrsregelverletzung für den Fahrschüler als nicht
vermeidbar erachtet wird, kann gerade nichts zu Gunsten des Fahrlehrers
abgeleitet werden.
Für den in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern sieht Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat hierfür
als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.–, bedingt,
Probezeit 2 Jahre, bemessen. Das entspricht der Praxis in Basel-Stadt, wird vom
Berufungskläger nicht moniert und erscheint im Übrigen in jeder Hinsicht angemessen.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen,
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Daher sind vorliegend die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des
Berufungsklägers zu belassen, soweit diese die Nichtabgabe von Schildern bzw.
Ausweisen betreffen.
Die
Verfahrenskosten von CHF 405.30 setzen sich gemäss Kostenbogen aus
CHF 50.– für «ADMAS-Auszug», CHF 140.– für «Kostenrechnung KAPO», CHF 210.–
für «Abschlussgebühren StA» und CHF 5.30 Porto zusammen. Die Kosten der Kantonspolizei
[…] von CHF 82.– in Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend Nichtabgabe
Kontrollschild (Akten S. 26) wurden im Strafbefehl (Akten S. 37) nicht
separat berücksichtigt und sind offenbar in den CHF 140.–«Kostenrechnung KAPO» inbegriffen.
Die Kosten für den «ADMAS-Auszug» und das Porto wären ohnehin angefallen und
sind dem Berufungskläger vollständig aufzuerlegen. Die Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft
richtet sich nach dem Umfang des Falles und wird hier entsprechend um rund zwei
Drittel reduziert. Die Kosten betreffend «Kostenrechnung KAPO» werden
demgegenüber hälftig aufgeteilt. Dies ergibt einen Betrag von CHF 195.30, gerundet
somit CHF 200.–. Ausserdem ist dem Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Die
Vorinstanz hat die Urteilsgebühr bei Weiterzug auf CHF 800.– festgelegt, beim
Verzicht auf eine Berufung oder auf einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung auf CHF 400.– (vgl. Akten S. 127). Die Berufung
richtet sich einzig gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln, der nun wegfällt. Den anderen Schuldspruch wegen Nichtabgabe
von Ausweisen/Kontrollschildern hat der Berufungskläger anerkannt. Demnach sind
ihm einerseits die zusätzlichen CHF 400.– für die Ausfertigung des
schriftlichen Urteils zufolge Berufung gar nicht in Rechnung zu stellen und von
den weiteren CHF 400.– ist ihm, entsprechend dem geschätzten Aufwand des
Gerichts dafür, lediglich ein Drittel und somit rund CHF 130.–, aufzuerlegen. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist im
Berufungsverfahren im vollen Umfang seiner Anträge durchgedrungen, weshalb ihm
für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.
5.2 Ein
privat verteidigter Beschuldigter hat bei Obsiegen einen Anspruch auf
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Art. 429 in
Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich
den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art.
436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. m. Art. 430 Abs. 2 u. 428 Abs. 2 StPO).
Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Hinweis auf BGE 137 IV 352 E.
2.4.2, m. Hinw.). Vorliegend ist dem Berufungskläger das zweitinstanzliche
Honorar seines Verteidigers vollumfänglich und das erstinstanzliche Honorar zur
Hälfte, insoweit entsprechend dem Ergebnis (Wegfall eines von zwei Schuldspruchs
und Reduktion der Strafe um die Hälfte), zu vergüten. Die Honorarnoten des
Verteidigers sind in jeder Hinsicht angemessen; es wird jeweils ein angemessener
Zeitaufwand für die Hauptverhandlungen hinzugerechnet. Die Details ergeben sich
aus dem Dispositiv.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. November 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
- Schuldspruch wegen
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.
b des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ wird in Gutheissung der Berufung
von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen
und, unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Nichtabgabe
von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, verurteilt zu einer Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b
des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt Kosten von CHF 200.– und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 130.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4‘123.75 für das zweitinstanzliche
Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.