Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.52
URTEIL
vom 13.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
Urteil des Appellationsgerichts
vom 24. Februar 2017
(vom Bundesgericht aufgehoben am
14. November 2018)
betreffend mehrfache Verleumdung
(planmässig) und mehrfache
Verleumdung
Sachverhalt
A____ war seit
1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu
Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich
die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde
am 22. August 2016 [recte 2006] eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und,
nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3.
September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das
Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt. In
der Anklageschrift wird dem Berufungskläger unter anderem vorgeworfen,
spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im
Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit
Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben.
Das
Appellationsgericht erliess am 24. Februar 2017 auf Berufungen der
Staatsanwaltschaft und von A____ folgenden Urteilsspruch:
„Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Februar
2015 in Rechtskraft erwachsen sind:
Abweisung
der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch
B____
geforderten Entschädigung,
Einziehung
der beschlagnahmten Gegenstände,
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird
der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der
mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege
schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015
ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von drei Jahren,
in Anwendung
von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1, 42, 44 Abs. 1 sowie 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von
den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen
April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der
mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Das Verfahren
wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ (SW 2010 3 1902) wird
bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März
2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Der
Berufungskläger wird zu CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von
CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.–
gehen zu Lasten des Strafgerichts. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die
Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘700.–
und ein Auslagenersatz von CHF 66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 7‘032.– bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Am 14. November
2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene strafrechtliche
Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 6B_976/2017 vom 14.
November 2018). Das Bundesgericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass die
Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der
jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in
der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe.
Auf Anfrage des
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten erklärte sich A____ nicht mit
der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bereit, sondern verlangte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies beantragte er, es seien das
Urteil des Strafgerichtes vom 6. Februar 2015 und des Appellationsgerichts
vom 24. Februar 2017 in Revision zu ziehen und die Strafsache sei durch einen
verfassungsmässig korrekt zusammengesetzten Spruchkörper neu zu beurteilen
sowie der instruierende Appellationsgerichtspräsident habe für das aktuelle
Berufungsverfahren in Ausstand zu treten. Diese beiden Begehren überwies der
instruierende Appellationsgerichtspräsident an den Vorsitzenden der
strafrechtlichen Abteilung. Mit Urteil vom 14. März 2019 wies das
Berufungsgericht das Ausstandsbegehren ab (Verfahren DG.2018.47), mit Urteil
vom 28. Mai 2019 trat das Berufungsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein
(Verfahren DG.2018.48). Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
30. Januar 2019 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme ein, mit welcher
er vollumfänglich auf seine Berufungsbegründung vom 18. September 2015 und die
dort gestellten Anträge verwies. Gestützt auf den beantragten Freispruch von
allen Anklagen werde im Weiteren eine Haftentschädigung fällig, welche für 20
Tage Polizeigewahrsam auf CHF 4‘000.– zu bemessen sei. Ergänzend verlangte er
nunmehr auch formell die Herausgabe aller beschlagnahmter Gegenstände. Er
verwies darauf, dass allerhöchstens noch eine bedingte Geldstrafe zur
Diskussion stehe. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B____
verzichteten auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.
Nachdem der
Berufungskläger innert ihm gesetzter Frist keine Angaben zu seinen finanziellen
Verhältnissen eingereicht hatte, richtete der instruierende
Appellationsgerichtspräsident am 28. Mai 2019 ein Rechtshilfegesuch je an die
Steuerverwaltung des Kantons […] und an die Abteilung Steuern der Gemeinde […].
Auskünfte der Gemeindeverwaltung […] gingen am 19. Juni 2019 und am
- Juli 2019 beim Appellationsgericht ein.
Am 13. August
2019 hat die Verhandlung des Berufungsgerichts stattgefunden. An dieser haben
der Berufungskläger A____ mit [...], für die Staatsanwaltschaft [...] und für
den Privatkläger B____ [...] teilgenommen. Während der Berufungskläger
weiterhin einen Freispruch von allen Vorwürfen beantragt, weist die
Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach der Rückweisung des Falles durch das
Bundesgericht lediglich noch über die Frage der Verjährung zu entscheiden sei,
verzichtet aber auf einen konkreten Antrag. Dem schliesst sich der Vertreter
des Privatklägers B____ an. Für alle Ausführungen, einschliesslich der
Befragung des Berufungsklägers und dessen Schlusswort, wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger moniert, dass der Spruchkörper des Berufungsgerichts nicht
korrekt zusammengesetzt worden sei, weil er nicht durch einen gewählten
Richter, sondern durch die Erste Appellationsgerichtsschreiberin bestimmt
worden sei. Soweit sich diese Rüge auf das vorliegende Rückweisungsverfahren
bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem das Bundesgericht das
Organisationsreglement des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt überprüft und
erklärt hatte, dieses erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein
Gericht nicht vollständig (BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März
2018), hat auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sein
Organisationsreglement umgehend angepasst. Die zuvor im Reglement enthaltene
Bestimmung, wonach der Spruchkörper (in Ergänzung der durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zu bestimmenden
Verfahrensleitung) durch die Erste Gerichtsschreiberin bestimmt wird, wurde
abgeändert und die Aufgabe wurde neu auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Zudem wurden die beim Entscheid zu
beachtenden materiellen Kriterien, welche der langjährigen Praxis des
Appellationsgerichts entsprachen, neu in § 21a des Reglements explizit
aufgeführt. Damit wurde den verfassungsmässigen Vorgaben, wie sie durch das
Bundesgericht formuliert worden sind (vgl. BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom
20. März 2018, 6B_396/2018 vom 15. November 2018), vollumfänglich
Rechnung getragen. Eine gegen dieses neue Reglement erhobene Beschwerde hat das
Bundesgericht denn auch mit Entscheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit
auf die Beschwerde eingetreten worden ist (BGer 1C_549/2018 vom 10. Januar
2019). Im vorliegenden Rückweisungsverfahren war es der Vorsitzende der Strafrechtlichen
Abteilung des Appellationsgerichts, der gestützt auf dieses Reglement die
Besetzung des Gerichts neu, jedoch in personeller Hinsicht gleichlautend wie
bisher, festgelegt hat, was den Parteien mit Verfügung vom 7. Februar 2019
mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren wurde das
Berufungsgericht somit verfassungs- und konventionskonform besetzt.
1.2 Der
Berufungskläger hat in seinem Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2018 verlangt,
dass die im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten beziehungsweise
gefällten Urteile des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 sowie des
Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in Revision zu ziehen seien und die
Strafsache durch einen verfassungsmässig korrekt zusammengesetzten Spruchkörper
neu zu beurteilen sei. Auf das entsprechende Revisionsgesuch ist das
Appellationsgericht im Verfahren DG.2018.48 mit dem Hinweis nicht eingetreten,
dass diese Urteile nicht rechtskräftig seien (vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai
2019). Somit ist dieser Einwand nun im Berufungsverfahren zu behandeln. Dem
Berufungskläger ist insoweit Recht zu geben, als dass die
Zuständigkeitsregelung zur Besetzung des Spruchkörpers, welche im Zeitpunkt des
Entscheids des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 sowie im Zeitpunkt des Entscheids
des Appellationsgerichts galt, durch das Bundesgericht als nicht
verfassungskonform qualifiziert worden ist (vgl. dazu oben, Ziff. 1.1). Da der
Berufungskläger aber in Bezug auf die bereits ergangenen Entscheide weder im
Verfahren vor dem Strafgericht noch im Berufungsverfahren noch im
Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht den Einwand der Verfassungs- und
Konventionswidrigkeit bei der Spruchkörperbesetzung erhoben hat, sondern diese
Rüge erstmals nach der Rückweisung des Sache durch das Bundesgericht vorgebracht
hat, ist sie als verspätet und damit nicht mehr beachtlich zu qualifizieren
(vgl. dazu BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2.).
1.3 Schliesslich
hat der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2019 darauf
hingewiesen, auch in Zukunft könne kein Spruchkörper mehr korrekt gebildet
werden, weil es in Basel-Stadt seit 2016 keine vom Volk gewählten Richter mehr
gebe. Mit dieser Argumentation spielt der Berufungskläger auf den Umstand an,
dass für die Gesamterneuerungswahl der Präsidien der Gerichte des Kantons
Basel-Stadt im Jahr 2016 nur so viele Kandidierende vorgeschlagen wurden, wie
Ämter zu vergeben waren. Aus diesem Grund machte der Regierungsrat von der
Möglichkeit der Stillen Wahl Gebrauch und sagte den bereits angesetzten
Wahlgang ab. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers war dieses Vorgehen
zulässig (vgl. § 32 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen, SG 132.100); von
nicht korrekt gewählten Präsidien der Gerichte kann deshalb keine Rede sein.
Heisst das Bundesgericht
eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile
des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant
ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze
angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die
materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung
der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich
aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung
ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig
ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE
143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E.
2.1). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht fast alle Rügen des Berufungsklägers
verworfen. Nur in einer Frage hat es ihm recht gegeben und festgehalten, dass
die Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit
der jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten
in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe.
Daraus ergibt sich, dass folgende, einst streitige Punkte nicht mehr Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden:
·
Feststellung der Urheberschaft des Berufungsklägers an den Blogs o____.blogspot.com,
p____.swissblog.ch, p____.blogspot.com, q____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”), m____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”), t____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”), u____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”), r____.net, v____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”), http://l____.net,
·
Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der
Verleumdung,
·
grundsätzliche Bejahung der Planmässigkeit des Vorgehens,
·
Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und
Irreführung der Rechtspflege,
·
Freispruch von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung
hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene
eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der
Rassendiskriminierung,
·
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verleumdung zum
Nachteil von C____ (SW 2010 3 1902) bezüglich der Blogeinträge vom
16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2
bis 2.4) zufolge Eintritts der Verjährung,
·
Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch
B____ geforderten Entschädigung,
·
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände,
·
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Materiell zu
beurteilen ist somit noch die Frage, welche der dem Berufungskläger als verleumderisch
vorgeworfenen Blogeinträge verjährt sind. Je nach Ergebnis ist auch auf die
Planmässigkeit des Vorgehens einzugehen, die Strafzumessung neu vorzunehmen und
zu prüfen, ob der Berufungskläger weiterhin zu einer Entschädigung an B____ zu
verurteilen ist. Schliesslich ist die Verlegung der Kosten unter
Berücksichtigung dieser Ergebnisse zu überprüfen.
3.1 Der
Berufungskläger war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt.
Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten
Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr
zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2016 [recte 2006] eine
erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das
Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine
zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom
BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt. In der Anklageschrift wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste
Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in
Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben. Das
Bundesgericht hat die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, wonach der
Berufungskläger der Verfasser dieser Einträge war, ebenso geschützt wie deren
Qualifikation als mehrfache planmässige Verleumdung und mehrfache Verleumdung.
3.2 Hinsichtlich
der Verjährung dieser dem Berufungskläger vorgeworfenen Verleumdungen hat das
Bundesgericht allerdings ausgeführt, eine natürliche Handlungseinheit im Sinne
der bundesgerichtlichen Praxis falle vorliegend bereits deshalb ausser
Betracht, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen den einzelnen Blogeinträgen des Beschwerdeführers bestehe, denn
zwischen den Einträgen liege ein Zeitraum von mehreren Wochen bzw. mehreren
Monaten. Ehrverletzungsdelikte seien sodann gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich
keine Dauerdelikte. Jede Ehrverletzung stelle für sich einen Einzelakt dar,
weshalb hinsichtlich der Verjährung keine Einheit anzunehmen sei. Dies gelte
auch bei ehrverletzenden Texten, die im Internet veröffentlicht worden seien,
wo der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit
fortdauern könne. Entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts beginne die
Verfolgungsverjährung somit mit der jeweiligen Veröffentlichung (BGer
6B_976/2017 vom 14. November 2018, E. 4.4). Gestützt auf diese
Erwägungen des Bundesgerichts ist festzustellen, dass die in der Anklageschrift
aufgeführten Blogeinträge und Veröffentlichungen auf Facebook und Youtube,
deren Publikation im Verhältnis zum Datum des erstinstanzlichen Entscheids mehr
als vier Jahre zurückliegen (vgl. Art. 178 Abs. 1 StGB), verjährt sind.
Das Strafverfahren ist somit in Bezug auf den Vorwurf der (teilweisen
planmässigen) Verleumdung für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
3.3 In
Bezug auf die Veröffentlichungen, welche ab dem 7. Februar 2011 stattfanden,
ist hingegen die Verjährung nicht eingetreten. Es ist nun aber zu prüfen, ob
diesbezüglich jeweils ein gültiger Strafantrag vorliegt.
3.3.1 Ist
eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person,
die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die
antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGer 6B_12/2016 E.
1.3 mit weiteren Hinweisen). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der
verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht
Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren.
Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGer 6B_1237/2018 vom 15.
Mai 2019 E. 1.2).
3.3.2 Die
Privatkläger haben folgende Strafanträge eingereicht:
B____:
·
am 25. April
2007 wegen Ehrverletzung gegen Unbekannt (Akten, S. 1780)
·
am 16. November
2010 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den
Berufungskläger (Akten, S. 2157)
·
am 6. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 94)
C____:
·
am 25. November
2010 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den
Berufungskläger (Akten, S. 3598)
·
am 25. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 3786)
D____:
·
am 17. Oktober
2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den
Berufungskläger (Akten, S. 3817)
·
am 19. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 3957)
E____:
·
am 8. November
2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 3971)
·
am 6. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 4432)
F____:
·
am 9. November
2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den
Berufungskläger (Akten, S. 4445)
·
am 21. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 4825)
G____:
·
am 17. November
2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den
Berufungskläger (Akten, S. 4841)
·
am 19. Februar
2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger
(Akten, S. 5224)
Da die
Privatkläger jeweils zuvor eine Strafanzeige gemacht haben und auf die
ehrverletzenden Einträge im Internet hingewiesen haben, liegt eine genügende
Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts vor (vgl. auch BGer 6B_648/2011
vom 30. Dezember 2011 E. 2.3 f.).
3.3.3 Zu
prüfen ist ferner, welche Veröffentlichungen im Internet in zeitlicher Hinsicht
von diesen Strafanträgen umfasst sind. Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid betreffend den Berufungskläger festgehalten, dass die
Verfolgungsverjährung mit der jeweiligen Veröffentlichung eines Blogeintrages
beginnt. Mit der Frage der Auswirkung dieser Beurteilung auf die Frage eines rechtsgültigen
Strafantrages hat sich das Bundesgericht nicht befasst. Aus dem Urteil ist
jedoch abzuleiten, dass die Annahme einer Handlungseinheit, welche etwa bei der
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht dazu führt, dass die Antragspflicht so
lange still steht, als das deliktische Verhalten anhält (vgl. etwa BGer
6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3), vorliegend vom Bundesgericht
abgelehnt wird. Daran ist das Appellationsgericht gebunden (siehe aber auch die
bedenkenswerte Kritik zum konkreten Fall durch Stephanie
Bieri, in: ius.focus, Februar 2019 Heft 2, Nr. 53; die allgemeine Kritik
durch Riedo, in: Basler-Kommentar,
4. Auflage 2018, Art. 31 StGB, N 25). Es ist deshalb für jede
einzelne Veröffentlichung zu prüfen, ob sie in zeitlicher Hinsicht von einem gültigen
Strafantrag erfasst wird.
3.3.4 Das
Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem
Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird
(Art. 31 StGB). Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, die Kenntnis
des Täters setze begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Bekannt sei dem
Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht
habe, sondern erst, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft
habe, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen
dürfe, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen
(BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2). Die Privatkläger haben
zunächst jeweils eine Strafanzeige oder Strafantrag gegen Unbekannt gemacht, da
die Urheberschaft der beanstandeten Blogs nicht offengelegt war (B____, Akten,
- 1780; C____ Akten S. 3597; D____, Akten S. 3791; E____, Akten
- 3965; F____, Akten S. 4439; G____, Akten S. 4832). Im
November 2010 hat die Staatsanwaltschaft B____ telefonisch (Akten,
S. 2156) und C____ schriftlich (Akten, S. 3626) darüber informiert, dass
die Staatsanwaltschaft die Urheberschaft des Berufungsklägers für die
gemeldeten Blogs mit ehrverletzendem Inhalt als erwiesen erachtet. Daraufhin
haben B____ am 16. November 2010 (Akten, S. 2157) und C____ am 25.
November 2010 (Akten, S. 3598) Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen
übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Im gleichen Sinne
wurden die Privatkläger D____ (Akten, S. 3816), E____ (Akten, S. 3970),
F____ (Akten, S. 4444) sowie G____ (Akten, S. 4840) im Oktober 2011 (D____)
resp. November 2011 (E____, F____ und G____) von der Staatsanwaltschaft darüber
informiert, dass diese die Urheberschaft des Berufungsklägers für die Einträge
im Blog http:/p____.blogspot.com als erwiesen erachtet. In der Folge haben auch
D____ am 17. Oktober 2011, E____ am 8. November 2011, F____ am 9. November 2011
sowie G____ am 17. November 2011 Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen
übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Da der
Berufungskläger die Urheberschaft für die zur Anklage gebrachten Blogs
bestritten hat und diese in den Blogs auch nicht erkennbar war, kann für den
Zeitpunkt vor der vorgenannten Information durch die Staatsanwaltschaft noch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger die Täterschaft des
Berufungsklägers gekannt haben. Die Strafanträge sind jeweils innerhalb von
drei Monaten nach der genannten Kenntnisnahme der Täterschaft des Berufungsklägers
erfolgt, womit für den Zeitraum vor deren Einreichung gültige Strafanträge
vorliegen.
3.3.5 Überdies
ist auch für die nach diesem ersten Strafantrag erfolgten weiteren
Publikationen, welche dem Berufungskläger in der Anklageschrift zur Last gelegt
werden, von einem wirksamen Strafantrag auszugehen. Denn alle Privatkläger
haben im Februar 2014 auf entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft hin
(Schreiben vom 6. Februar 2014 an B____, Akten S. 92; vom 18. Februar 2014
an C____, Akten S. 3783; vom 18. Februar 2014 an D____, Akten S. 3956; vom 6.
Februar 2014 an E____, Akten S. 4431; vom 18. Februar 2014 an F____, Akten
S. 4824; vom 18. Februar 2014 an G____, Akten S. 5223) unverzüglich und damit
innert der Frist von drei Monaten erneut Strafantrag gegen den Berufungskläger
wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gestellt (sie die Auflistung oben
in Ziff. 3.3.2). Da der Berufungskläger die in dem Zeitraum nach dem
ersten Strafantrag auf verschiedenen Internetseiten erfolgten weiteren
Veröffentlichungen den Privatklägern nicht persönlich angezeigt hat, liegen
keine Hinweise dafür vor, dass sie vor diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft
im Februar 2014 Kenntnis der jeweiligen Taten hatten. Sie hätten auch keine
Kenntnis haben müssen, denn sie waren nicht verpflichtet, das Internet
regelmässig daraufhin zu durchforsten, ob neue ehrverletzende Schilderungen
über sie publiziert worden waren. Im Gegenteil war ihnen ein derartiges
ständiges Nachforschen nicht zuzumuten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der Berufungskläger selbst heute noch behauptet, nicht der Verfasser der
diversen Blogeinträge gewesen zu sein. Er könnte sich demnach nicht ohne
Verletzung von Treu und Glauben darauf berufen, dass die Privatkläger genaue
Kenntnis des Verfassers der Publikationen gehabt und aus diesem Grund die Frist
zur Einreichung eines Strafantrages verpasst hätten.
3.3.6 Von
dem soeben Gesagten auszunehmen sind einzig in Bezug auf den Privatkläger B____
die Blogs aus dem Zeitraum zwischen dem ersten Schreiben der Staatsanwaltschaft
resp. ersten Strafantrag im November 2010 sowie dem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters
des Privatklägers B____ vom 3. Februar 2012 (Akten, S. 75). Aus diesem
Schreiben wird erkennbar, dass der Rechtsvertreter von B____ im Frühjahr 2012
Recherchen zu den Blogs getätigt hat (vgl. die Honorarrechnung aus dem Frühjahr
2012 Akten, S. 125) und zumindest bei den Blogs www.o____.blogspot.com
sowie www.p____.blogspot.com eine klare Zuordnung zum Berufungskläger
vorgenommen hat (Akten, S. 75). Damit steht fest, dass der damalige
Rechtsvertreter von B____ im Frühjahr 2012 die in der Anklageschrift
aufgeführten Blogeinträge bis zum 3. Februar 2012 gekannt und auch die
Täterschaft des Berufungsklägers angenommen hat. Zwar ist das Wissen des
Vertreters einer gemäss Art. 31 StGB antragsberechtigten Person selbst nicht
fristauslösend (BGE 130 IV 97 E. 2.1 und E. 2.3, .S. 98 f.).
Dem Schreiben vom 3. Februar 2012 ist aber zu entnehmen, dass eine Kopie
an die Mandantschaft zugestellt worden ist, womit davon auszugehen ist, dass
auch B____ selbst vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis genommen hat. Dennoch
hat er darauf verzichtet, seinen Strafantrag vom 16. November 2010 zu erneuern
beziehungsweise auf die ihm neu zur Kenntnis gelangten Blogeinträge
auszudehnen. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger B____ davon auszugehen,
dass die Blogeinträge bis zum Februar 2012 nicht vom erst im Februar 2014
erneut gestellten Strafantrag gedeckt sind. Dies führt dazu, dass das
Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung zum Nachteil des
Berufungsklägers B____ auch in Bezug auf die nicht von der Verjährung
betroffenen Blogeinträge bis zum Februar 2012 zufolge fehlenden Strafantrags einzustellen
ist. Hingegen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass B____ auch nach dem
Februar 2012 die weiteren Blogeinträge des Berufungsklägers zur Kenntnis
genommen hat. Aus diesem Grund hat auch für ihn die Frist zur Antragstellung
gemäss Art. 31 StGB für die nach dem Februar 2012 erfolgten Blogeinträge nicht
vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 zu laufen
begonnen (vgl. dazu oben Ziff. 3.3.6). Für den Zeitraum nach dem Februar 2012
liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.
3.3.7 Gemäss
Lehre und Rechtsprechung können sich Strafanträge ausser bei Dauerdelikten (BGE
141 IV 205 E. 6.3 S. 213 f.) nur auf vergangene und nicht auch auf zukünftige Straftaten
beziehen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall die Annahme eines
Dauerdeliktes respektive einer Handlungseinheit abgelehnt. Dies führt dazu,
dass die im Februar 2014 von allen Privatklägern wegen aller in Frage kommenden
Antragsdelikte gegen den Berufungskläger eingereichten Strafanträge (siehe
Auflistung oben, Ziff. 3.3.2) nur für Veröffentlichungen wirksam sind, welche
vor diesen Strafanträgen aufgeschaltet wurden. Durch die Staatsanwaltschaft
sind denn auch keine späteren Taten angeklagt worden.
3.3.8 Zusammengefasst
bedeutet dies, dass folgende, nicht verjährte Blogeinträge durch einen gültigen
Strafantrag erfasst sind:
·
B____: alle Einträge vom 4.2.2012 bis zum 6.2.2014
·
C____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 25.2.2014
·
D____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 6.2.2014
·
E____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19.2.2014
·
F____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 21.2.2014
·
G____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19. 2.2014
Dabei handelt es
sich im Einzelnen um die folgenden Blog-Einträge, die allerdings wie bereits im
aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 zum Teil
nur auszugsweise wiedergegeben werden (Auflistung in chronologischer
Reihenfolge):
3.4/4.46 p____.blogspot.com;
03.05. 2011 (Ordner 2):
Titel: E____ –
Gläubiger
E____ ist
nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern seit neustem angeblich
auch Gläubiger. Schuldner soll Lehrer H. sein, der von E____ böswillig mit
einem mehrfachen Mörder verglichen wurde und systematisch aus dem Basler
Schuldienst gemobbt wurde. Lehrer H. wehrte sich gegen die kriminellen
Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem
psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider
wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich
ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen,
dass Lehrer H. von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde.
Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv
befangene Richter [...] einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte
den völlig unschuldigen Lehrer, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen.
Lehrer H. zog das Urteil bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10
stellten die Bundesrichter klar fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine
Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte." E____ und ihre neue Anwältin D____ vom Advokatur- und
Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen
die beiden Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten
arbeitslosen Lehrer eine Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins
abzuknöpfen. Die neuste Episode im Mobbing-Fall Lehrer H. entlarvt einmal
mehr die charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe
I. Dass sich die junge Anwältin D____ nicht zu schade ist, den massiv in
seiner Ehre verletzten Lehrer auch noch zu betreiben, ist selbstredend.
4.45 p____.blogspot.com;
03.05.2011 (Ordner 2):
Titel: E____ –
Rufmörderin
E____ ist
nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern auch eine arglistige
Lügnerin. Ihr Opfer ist Lehrer H., der von E____ böswillig mit einem
mehrfachen Mörder verglichen und systematisch aus dem Basler Schuldienst
gemobbt wurde. Lehrer H. wehrte sich gegen die kriminellen Anschuldigungen
seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem psychiatrischen
Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider wurde das
psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch
das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen, dass Lehrer H.
von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen
Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...]
einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen
Lehrer, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. Lehrer H. zog das Urteil
bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar
fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil
sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue
Anwältin D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses
Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden Frauen mittels
Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten arbeitslosen Lehrer eine
Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen. Die neuste Episode im
Mobbing-Fall Lehrer H. entlarvt einmal mehr die charakterlichen Eigenschaften
der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass sich die junge Anwältin D____
nicht zu schade ist, den massiv in seiner Ehre verletzten Lehrer auch noch zu
betreiben, ist selbstredend. Es ist ein Skandal, dass Lehrer H., der durch
die rufmörderischen Aussagen von E____ seinen Job, seine Ehre und sein
Erspartes verloren hat, auch noch für die Anwaltskosten seiner Peinigerin
aufkommen muss. Bei einem derartig perversen Rechtssystem, erstaunt es
deshalb kaum, dass die widerliche Mobbing-Truppe seit Jahren massive Angst
hat, Lehrer H. könnte eines Tages Selbstjustiz verüben.
3.3 p____.blogspot.com;
08.06. 2011 (Ordner 2):
Titel: D____ –
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte
sind dafür bekannt, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen
würden. D____ schreckt nicht einmal davor zurück, den schwer in seiner Ehre
verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu betreiben. Es ist der jungen Anwältin
egal, dass ihre Mandantin E____ den völlig unbescholtenen Lehrer als
potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hatte, um ihm anschliessend
rechtswidrig zu kündigen. Lehrer H. glaubte an das schweizerische
Rechtssystem und verklagte E____ wegen Übler Nachrede. Leider sprach der
schwer befangene Strafgerichtspräsident [...] die Angeklagte frei, nachdem er
zuvor sämtliche Zeugen von Lehrer H. zum Schweigen genötigt hatte. Dass
Richter [...] dem arbeitslosen Lehrer auch noch willkürlich sämtliche Kosten
aufhalste, konnte der rechtswidrig entlassene Lehrer schwerlich
nachvollziehen. Er zog das Urteil bis vors Bundesgericht und bekam Recht. Trotzdem
lässt die Leiterin der Basler Sekundarstufe E____ den arbeitslosen Lehrer
mittels ihrer Anwältin D____ betreiben. Offensichtlich soll Lehrer H. mit
allen Mitteln psychisch und finanziell fertig gemacht werden. Zum Glück ist
Lehrer H. Christ und Pazifist. Er beschreitet weiterhin den sog.
"Rechtsweg".
4.44 p____.blogspot.com;
10.06.2011 (Ordner 2):
Titel: Die
Fakten zum Mobbing-Fall Lehrer H.
… Nichts, aber
auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten.
Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze? … Es ist
aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und
fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen
Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik
einsperren lassen. … Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte
mich E____ bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich
hätte Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um
mir möglichst massiv zu schaden. … Die vermeintliche Übung war aber keine
Übung, sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die E____ vorher
vorsätzlich in die Welt gesetzt hatte. … etc. [sehr langer Text, nachlesbar
auf S. 73 ff. des Urteils vom 6. Februar 2015]
4.108 r____.net;
24.06.2011 („Basels Alternative Zeitung"; Ordner 1)
Titel: Hat E____
ihr Amt als Leiterin der Basler Sekundarstufe I erschwindelt?
E____ ist
Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Bereits in ihrer Funktion als
OS-Rektorin konstruierte sie ein krankhaftes Lügenkonstrukt, um einen
engagierten und beliebten Lehrer zu entlassen. Pikantes Detail: Die Leiterin
der Basler Sekundarstufe I besitzt gar kein Sekundarlehrerpatent. Trotzdem
ist sie von B____ und den entsprechenden Wahlbehörden zur Leiterin der Basler
Sekundarstufe I befördert worden. Menschen, die E____ näher kennen und unter
ihr gelitten haben, bezeichnen E____ als pathologische Lügnerin. Wer im
Internet über E____ googelt, kommt aus dem Staunen nicht mehr heraus. Die
Frau hatte mehrere Strafverfahren am Hals, wurde aber von den entsprechenden
Staatsanwältinnen und Richterinnen trotz erdrückender Beweise rechtswidrig
freigesprochen. Eine Frage bleibt: Wie will Erziehungsminister B____ vor den
Nationalratswahlen der Bevölkerung erklären, warum er eine wahnhafte Person,
ohne entsprechendes Diplom, zur Leiterin der Basler Sekundarstufe befördert
hat? Soll die Basler Sekundarstufe I wirklich von einer notorischen Lügnerin
geleitet werden?
http://o____.blogspot.com/2010/04/die-zehn-lugender-E____.html
http://p____.blogspot.com/2011/06/die-fakten-zummobbing-fall-lehrer-h.html
2.5/4.43 p____.blogspot.com;
14.07.2011 (Ordner 2):
Titel: C____ –
Rechtsanwältin
Wer als
Anwältin der wegen Ehrverletzung beklagten ehemaligen OS Rektorin E____
auftreten will, muss fähig sein, die Wahrheit nach Strich und Faden
skrupellos zu verdrehen. Advokatin C____ ist nicht nur Rechtsanwältin…
Bereits zu Beginn der Verhandlung gegen ihre Mandantin E____ trickste die
clevere Juristin den völlig unerfahrenen nicht vom Volk gewählten
Gerichtspräsidenten [...] listig aus. … Auch in ihrem Plädoyer schreckte C____
nicht zurück, Dinge zu behaupten, die in den entsprechenden Akten nirgends
nachzulesen sind. … Richtig ist: E____ ist für die Situation verantwortlich.
Mit ihren diversen Schreiben hat sie den vorbildlichen Lehrer systematisch
als potentiellen Gewalttäter verleumdet. Ihre pathologischen
Bedrohungsgefühle missbraucht sie dazu, Lehrer H. eine strafbare Handlung zu
unterstellen. … Richtig ist: Das völlig unverhältnismässige und rechtswidrige
Vorgehen von E____ generierte die Eskalation. Das Umfeld von Lehrer H. wurde
durch die arglistigen Lügen von E____ völlig unnötig verängstigt. Eine
Rufmörderin darf keine Schule leiten! … Richtig ist: Das primäre Ziel von E____
war immer die Entlassung des Lehrers. Da keine Kündigungsgründe vorlagen,
musste mittels arglistigen Lügen mehre Eskalationsstufen gezündet werden.
Dass die Strafverfolgungsbehörden sämtliche Strafanzeigen gegen E____
rechtwidrig einstellten, ist ein Skandal! … Richtig ist: Mit ihrer
Strafanzeige versuchte die arglistige E____ ihre Lügengeschichten zu
legitimieren und Lehrer H. vorsätzlich zu schaden. „Mobbing“ in „berechtigte
Interessen“ zu pervertieren, ist schändlich. Eine Rechtsanwältin, die aus
pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdreht, macht sich für den
Rest ihres Lebens unglaubwürdig. … Die Rechtsanwältin C____ ist unterdessen
von ihren zahlreichen Ämtern zurückgetreten.
4.42 p____.blogspot.com;
19.09.2011 (Ordner 2):
Titel: [...] –
Gerichtspräsidentin Zivilgericht Basel-Land
… Zur
Erinnerung: Lehrer H. wurde von seiner Chefin E____ vor 5 Jahren als
psychisch Kranker, selbst- und fremdgefährlicher Lehrer verleumdet. Lehrer H.
wehrte sich mit allen Mitteln gegen die infamen Lügen seiner Chefin, wurde
aber von sämtlichen Gerichten nicht einmal ansatzweise ernst genommen. Zwar
stellte das Bundesgericht eindeutig fest, dass "der Beschwerdegegnerin
keine Entschädigung auszurichten sei, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatte", trotzdem bringt es Zivilgerichtspräsidentin [...]
fertig, diesen Entscheid ganz im Sinne von E____ wieder zu kehren. Mit dem
Entscheid von [...] muss Lehrer H. alle drei von E____ engagierten
Rechtsanwältinnen bezahlen, obwohl er selber das Verleumdungsopfer ist. Mit
den Gerichtskosten zusammen ergibt sich daraus eine Summe von rund 10'000
Franken. Seit der böswilligen Rufschädigung durch seine Chefin E____ findet
der engagierte und beliebte Lehrer keinen Job mehr.
4.41/5.17/6.17
p____.blogspot.com; 21.12.2011 (Ordner 2):
Titel:
Akteneinsicht
Dass die drei
Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen
wegen angeblicher Übler Nachrede gegen Lehrer H. eingereicht haben, ist an
satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio verschwor
sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten Lehrer und mobbte diesen mit
krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei
Funktionäre Lehrer H. vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig. E____
behauptete frech, Lehrer H. habe Selbstmordrohungen geäussert, G____
unterstellte H. eine Selbst - und Fremdgefährdung und F____ wollte den Lehrer
über die Vormundschaftsbehörde entmündigen lassen. Da sich Lehrer H. aber nie
provozieren liess und die Fakten regelmässig ins Internet stellte, erlitt der
satanische Plan des arglistigen Trios Schiffbruch.
4.8/5.3/6.3
o____blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1):
Titel: Das
Mobbing-Trio
Die
Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht
genug. Das Trio, welches im Jahre 2006 den beliebten Lehrer H. vorsätzlich
als potentiellen Gewalttäter verleumdete und aus dem Basler Schulsystem
mobbte, hat nun auch noch Strafanzeige gegen H. eingereicht. Offensichtlich
ertragen es die arglistigen Staatsfunktionäre nicht, dass Lehrer H. auf
seinem Blog die Wahrheit ins Netz stellt. Es ist davon auszugehen, dass die
Funktionäre mit ihrer Strafanzeige beabsichtigen, die Wahrheit rechtswidrig
zu unterdrücken. Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den Lehrer als
selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen
gegen den völlig unbescholtenen Lehrer einreichen, ist an satanischer
Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe
unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von Lehrer H.
auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des
Mobbing-Trios, Lehrer H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu
bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!
4.40 p____.blogspot.com;
23.01.2012 (Ordner 2; zweite Version):
Titel: [...] –
BaZ-Journalist
Der Titel ist
offensichtlich vorsätzlich so schräg gewählt worden. Er soll den Eindruck
erwecken, dass der Lehrer seinen Beruf nicht mehr ausübt und B____ das Opfer
des Lehrers sei. Natürlich ist es genau umgekehrt. Lehrer H. ist das
Mobbingopfer und Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiterin E____ sind die
Täter.
B____ beschuldigte den Lehrer, eine Fernmeldeanlage missbraucht zu haben.
Dass sich der Lehrer, der sich bisher immer völlig korrekt verhalten hat,
diese arglistige Anschuldigung nicht gefallen lassen möchte, wird im Artikel
von [...] bewusst verschwiegen.
4.7 o____blogspot.ch;
29.03.2012 (Ordner 1):
Titel:
Pfändung
2006
verleumdete E____, [...], ihren Mitarbeiter Lehrer H. als potentiellen
Selbstmörder und Amokläufer. In ihrer hochparanoiden Wahnvorstellung fühlte
sie sich von Lehrer H. bedroht und liess den völlig ahnungslosen Lehrer über
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Amtshilfe von der Sondereinheit
Barrakuda während seiner Sommerferien an seinem Wohnort überfallen. Lehrer
H., der sich gegen die satanischen Anschuldigungen seiner Chefin wehren
wollte, stellte Strafanzeige gegen E____, wurde jedoch von sämtlichen
Richtern und Richterinnen nicht einmal ansatzweise ernst genommen.
Strafgerichtspräsident [...] sprach die arglistige Rufmörderin von ihren
perfiden Taten frei und zwang Lehrer H. sogar dazu, die Kosten für die
Anwältinnen seiner Peinigerin zu bezahlen. Dass ein Mobbingopfer die
Anwaltskosten des Täters bezahlen muss, ist an arglistiger Perversion kaum
mehr zu überbieten. Jetzt hat Lehrer H. sogar eine Pfändungsankündigung
erhalten, in welcher E____ von Lehrer H. den Betrag von Fr. 10'335 fordert.
Falls Lehrer H. sich weigert, die völlig überrissene Forderung zu begleichen,
wird er einmal mehr von der Polizei belästigt.
1.4/4.6 o____blogspot.ch;
25.04.2012 (Ordner 1 ):
Titel:
Ausserordentlicher Staatsanwalt
Ausserordentliche
Staatsanwälte erwecken vorsätzlich den Eindruck, sie seien unabhängig. In
Wirklichkeit arbeiten sie für den Staat und stellen sämtliche Strafverfahren
gegen kriminelle Behördenmitglieder systematisch ein. Sämtliche Beweise, welche
die Wahrheit an den Tag bringen, werden von ausserordentlichen Staatsanwälten
vorsätzlich ignoriert. Dass sich die kriminellen Staatsfunktionäre
regelmässig widersprechen, wird von ausserordentlichen Staatsanwälten
vorsätzlich nicht zur Kenntnis genommen. Dass in den Akten kein einziges
Drohmail existiert, das Lehrer H. angeblich geschrieben haben soll, ist für
lic. iur. [...] irrelevant. Hauptsache er kann die Strafuntersuchung gegen B____
ohne grossen Aufwand einstellen. Dass Regierungsrat B____ die Lüge seiner
Mitarbeiterin E____ (Lehrer H. habe Drohmails verschickt) ohne Rücksprache
mit dem Lehrer für bare Münze nimmt, beweist, dass Regierungsrat B____ seine
Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit seinem voreiligen Brief an die
Elternschaft (die Kündigung von Lehrer H. sei rechtmässig) sein Amt
missbraucht hat und mit seinen falschen Anschuldigungen (Lehrer H. habe eine
Fernmeldeanlage missbraucht) die Rechtspflege vorsätzlich in die Irre geführt
hat….
1.23/4.39 p____.blogspot.com;
03.05.2012 (Ordner 2):
Titel:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Seit 2006 wird
Lehrer H. in Basel-Stadt von zahlreichen Staats-Funktionären systematisch
terrorisiert. Von seiner Chefin E____ wurde H. vorsätzlich als selbst- und
fremdgefährlich verleumdet und von Regierungsrat B____ beschuldigt eine
Fernmeldeanlage missbraucht zu haben. Dies wollte sich der völlig integre
Lehrer nicht gefallen lassen und strengte diverse Strafverfahren gegen seine
Peiniger an. Leider ohne Erfolg. Sogar die höchste Richterin von Basel-Stadt [...]
nahm Lehrer H. nicht im Geringsten ernst und vertuschte sämtliche Hinweise
auf Mobbing. …Warum aber soll Lehrer H. überhaupt verurteilt werden? Weil er
sich gegen seine rechtswidrige Entlassung wehrt und in seinem Blog die Fakten
veröffentlicht? Weil er das fiese Zusammenspiel der zahlreichen
Staatsfunktionäre in Basel-Stadt entlarvt? Weil er mit unzähligen Dokumenten
klar beweist, dass sämtliche Involvierten Staatsfunktionäre vorsätzlich
lügen?
1.22/4.38/5.16/6.16
p____.blogspot.com; 19.06.2012 (Ordner 2):
Titel: Lic.
iur. [...] – Pflichtverteidiger
Lehrer H.
steht aus der Sicht von Regierungsrat B____, Ex-Schulpsychologe G____,
Personalchef F____ und Sekundarschulleiterin E____ unter dem Verdacht,
unwahre ehrverletzende Gerüchte mittels Internet zu verbreiten. In
Wirklichkeit ist es aber genau umgekehrt: Es Ist aktenkundig, dass die soeben
erwähnten Staatsfunktionäre den äusserst pflichtbewussten Lehrer vorsätzlich
als potenziellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdeten, um diesen
rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen.
1.21/4.37 p____.blogspot.com;
02.08.2012 (Ordner 2):
Titel: Lic.
iur. [...] - ausserordentlicher Staatsanwalt
B____ hat es
toleriert, dass seine Mitarbeiterin E____ den völlig integren Lehrer H.
vorsätzlich als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdete, um H.
mit dieser infamen Anschuldigung in der Psychiatrie verschwinden zu lassen.
Als der Psychiatrie-Plan misslang, behauptete E____, Lehrer H. habe Drohmails
verfasst und sei so gefährlich wie Günther Tschanun, der in einer
arbeitsrechtlichen Angelegenheit mehrere Mitarbeiter erschossen hatte.
Aufgrund dieser erneuten Lüge wurde Lehrer H. 2006 während seiner
Sommerferien von der Sondereinheit Barrakuda an seinem Wohnort überfallen und
malträtiert.
1.20 p____.blogspot.com;
30.08.2012 (Ordner 2):
Titel: [...] –
BaZ-Journalist
… Lehrer H.
ist auch nach über 6 Jahren übelster Mobbing-Hölle immer noch frisch und
munter. Verantwortlich für diese "Mobbing-Hölle" ist B____. Er
dichtete dem völlig gesunden Lehrer eine psychische Krankheit an, mit der
Absicht, diesen in einer psychiatrischen Klinik einzusperren. B____ wird
einen zweiten Persilschein erhalten und weiterhin das Basler Bildungssystem
systematisch zerstören. Dieser Blog beweist, dass die Verschwörung gegen
Lehrer H. tatsächlich existiert. Der Verantwortliche heisst: B____. …
1.3/4.5 o____blogspot.ch;
31.08.2012 (Ordner 1):
Titel: Lic.
iur. [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt
… Der Brief
von Lehrer H. an [...] zeigt deutlich, dass dieser Staatsanwalt alles
unternimmt, um die strafrechtlich relevanten Taten von Regierungsrat B____
unter den Teppich zu kehren. Die Vorwürfe gegen Regierungsrat B____ sind
weder diffus noch wirr, sondern massiv. Zahlreiche Dokumente
belegen, dass Lehrer H. unter der Regie von Regierungsrat B____ und E____ als
"selbst - und fremdgefährlich" verleumdet wurde, um ihn aus dem
Basler Schulsystem zu mobben. Dem völlig unschuldigen Lehrer wurde
unterstellt, er habe Drohungen geäussert, was sich als böswillige Lüge
erwies. … Auch dieses arglistige Konstrukt benutzt B____, um von seinen
eigenen Taten abzulenken. …In der BaZ ist heute zu lesen, dass der Lehrer
wegen psychischer Probleme entlassen worden sei. Auch diese Lüge geht auf das
Konto von Regierungsrat B____. …
1.19 p____.blogspot.com;
03.09.2012 (Ordner 2):
Titel: Lehrer
H. – Mobbing-Opfer
…
Regierungsrat B____ hat mich in der Basler Zeitung als psychisch kranken
Stalker verleumdet. Seine Diagnose ist die eines arglistigen Juristen. In
Wirklichkeit gibt es kein einziges psychiatrisches Gutachten über mich, in
dem meine Gesundheit angezweifelt wird. Im Gegenteil: Mein Psychiater Dr.
med. [...] hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ich völlig gesund bin.
…Ich habe meine Arbeit als Lehrer beim Basler Erziehungsdepartement verloren,
weil Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiter böswillig behaupten, ich sei
psychisch krank. Diese arglistige Verleumdung hätte vom staatlich bestellten
Dr. [...] offensichtlich bestätigt werden sollen. Als ich den Braten jedoch
roch, verzichtete ich auf eine Begutachtung durch den befangenen Psychiater.
Postwendend erhielt ich die Kündigung: Es sei eine schwere Pflichtverletzung,
sich nicht vom Psychiater des Arbeitgebers krank schreiben zulassen. … Dieses
Vorgehen erinnert mich an die dunkle Zeit des Nationalsozialismus, wo Lehrer
ihren Job verloren, wenn sie nicht die "richtige" Gesinnung
vertraten. Auch in der DDR und in der Sowjetunion wurden Querdenker über die
Psychiatrie aus dem System ausgemustert. …B____ hat mir mit seinen
Mitarbeitern tatsächlich eine "Mobbing-Hölle" zugemutet, die mich
tatsächlich fast um den Verstand gebracht hätte. Zum Glück nur fast! Es ist
sehr verletzend von arglistigen Personen rechtswidrig als angeblich
"selbst- und fremdgefährlich" verleumdet zu werden. Heute weiss
ich, dass es üblich ist, Menschen, die dieses totalitäre System hinterfragen,
mittels Psychiatrie und Zwangsmedikation systematisch wegzusperren. Die
Konzentrationslager in welche politische Gegner heute weggesperrt werden, sind
sog. Psychiatrische Kliniken. Völlig gesunden Menschen wird eingeredet, sie
seinen krank. Dann unternimmt man alles, um sie mit giftigen Medikamenten
tatsächlich krank zu machen. … Ich weiss, dass B____ mich mit seinen
Mitarbeitern in der Psychiatrie zum Schweigen bringen wollte. Die
Originaldokumente sind im Internet unschwer zu finden. …
1.18/4.36/5.15/6.15
p____.blogspot.com; 11.09.2012 (Ordner 2):
Titel: [...] –
ausserordentlich befangener Staatsanwalt
… Mit dieser
Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des
Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement
"Mobbing" an der Tagesordnung ist. Lehrer H. wurde 2006 von
mehreren Mitarbeitern B____s als selbst- und fremdgefährlicher Lehrer
verleumdet, ohne dass dem beliebten Lehrer die geringste Verfehlung
nachgewiesen werden konnte. … Leider wurden sämtliche Strafanzeigen gegen die
Mobbing-Truppe von Staatsanwältin [...] rechtswidrig eingestellt, sodass dem
Lehrer nur noch der Gang an die Öffentlichkeit übrig blieb. …Da B____ auf
keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit
zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen Lehrer H. systematisch
angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom
13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H. rechtmässig
entlassen wurde. Allerdings stellte das Verwaltungsgericht am 18.12.07
eindeutig fest, dass die Kündigung rechtswidrig erfolgt war. Das Schreiben
von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom
18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit allen Mitteln versuchte
der angeschlagene Regierungsrat seine Rolle im Mobbing-Skandal zu vertuschen
und die Eltern von der Rechtmässigkeit der rechtswidrigen Kündigung zu
überzeugen. Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein
laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch
informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. … Diese arglistige Lüge
war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer,
unter der Leitung von [...], einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit
auf den Hals zu hetzen. … Allerdings hatte er H. vorher nie gesehen und
orientierte sich ausschliesslich an den böswilligen Lügen von E____. … In
Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____ frei erfunden und
erlogen. … Für Lehrer H. ist B____ "nur" ein arglistiger
Erziehungsminister, der mit seinen Mitarbeitern selber denkende Lehrkräfte
vorsätzlich diskriminiert und systematisch aus dem Basier Schulsystem mobbt.
… Dass die drei Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls
Strafanzeigen wegen angeblicher Übler Nachrede gegen Lehrer H. eingereicht
haben, ist an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses
Trio verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten Lehrer und
mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen,
mit denen die drei Funktionäre Lehrer H. vorsätzlich verleumdeten, sind
aktenkundig. … Da sich Lehrer H. aber nie provozieren liess und die Fakten
regelmässig ins Internet stellte, erlitt der satanische Plan des arglistigen
Trios Schiffbruch. … Das kriminelle Zusammenspiel zwischen Regierung und
Staatsanwaltschaft zu Lasten eines völlig unbescholtenen Lehrers ist nicht
länger tolerierbar. Leider transportieren die offiziellen Medien nur die
Lügen von B____. …
4.4 o____blogspot.ch;
14.09.2012 (Ordner 1):
Titel:
Freistellung
Dieses
Dokument enthält die infame Lüge, Lehrer H. habe Drohungen geäussert. Die
Basler Staatsanwaltschaft hat verfügt, dieses Dokument aus dem Internet zu
entfernen.
4.3 o____blogspot.ch;
15.09.2012 (Ordner 1)
Titel:
Drohungen
Die Mails von
Lehrer H. beweisen, dass E____ Drohungen ausgesprochen hat und nicht der
freigestellte Lehrer. Offensichtlich sollte der unbequeme Lehrer mittels
psychiatrischem Gutachten aus dem Lehrerberuf gemobbt werden. Die Basler
Staatsanwaltschaft hat verfügt, dieses Dokument aus dem Internet zu
entfernen.
1.17 p____.blogspot.com;
17.09.2012 (Ordner 2):
Titel: B____ –
Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements
Wenn es darum
geht, anderen zu schaden, um die eigene Haut zu retten, ist Regierungsrat B____
Weltmeister. … Die Argumentation von B____ ist durch und durch verlogen und
arglistig. …Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt,
wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen Lehrer
H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem
Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H.
rechtmässig entlassen wurde. …. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde
mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges
Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____
in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich
falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht.
1.40/4.35/5.14/6.14
p____.blogspot.com; 21.09.2012 (Ordner 3):
Titel: Lehrer
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Innerhalb
eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem
Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des
neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine
Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu
treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw.
"Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer
H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt. …E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich
in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit
Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von
der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____
mit zwei bestellten Schreiben untermauert. … Tatsache ist, dass H. von
sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und
dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um
H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu
mobben. … In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen
Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu
schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter
der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des
Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. … Das kriminelle
Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton
Basel-Stadt! …Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem
System gemobbt. … Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und
Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben
und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach
das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf
Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen
psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler
Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und
anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit
und an den Rand seiner Existenz getrieben. … Nazi-Methoden haben in einem
Rechtsstaat nichts zu suchen! …Anzeigesteller sind dieselben
Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und
ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt
offensichtlich keine Grenzen! …
4.34 p____.blogspot.com;
30.09.2012 (Ordner 2):
Titel: [...] –
Basels höchste Richterin
… Sie findet
es auch in Ordnung, dass E____ den beliebten Lehrer als potentiellen Mörder
verleumdete, um diesem möglichst massiv zu schaden. … beschönigte jetzt auch
in ihrem Amt als Appellationsgerichtspräsidentin vorsätzlich die strafbaren
Handlungen der ehemaligen OS Rektorin und jetzigen Leiterin der Sekundarstufe
I E____. Um ihrem beliebten Mitarbeiter Lehrer H. rechtswidrig zu kündigen,
hatte die arglistige OS Rektorin dem völlig unbescholtenen Lehrer eine sog.
„Selbst- und Fremdgefährdung“ unterstellt, um ihn über einen bestellten
Psychiater in die Psychiatrie einzusperren. …
4.33 p____.blogspot.com;
02.10.2012 (Ordner 2):
Titel: Das
Plädoyer von Lehrer H.
… Nichts, aber
auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten.
Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze? … Es ist
aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und
fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen
Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren
lassen. … Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte mich E____
bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich hätte
Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir
möglichst massiv zu schaden. … Die vermeintliche Übung war aber keine Übung,
sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die E____ vorher vorsätzlich
in die Welt gesetzt hatte. … etc. [sehr langer Text, nachlesbar auf S. 66 ff.
des Urteils vom 6. Februar 2015]
4.32 p____.blogspot.com;
09.10.2012 (Ordner 2):
Titel: Die
Sicht der Eltern
Lehrer H. hat
seine Stelle als Lehrer verloren, weil er sich nicht vom staatlich bestellten
Psychiater [...] begutachten lassen wollte. Weshalb hätte er sich überhaupt
begutachten lassen sollen? Seine Chefin E____ hatte behauptet, er habe sie
bedroht. Mit dieser infamen Lüge, hetzte E____ dem beliebten Lehrer den
ganzen Staatsapparat auf den Hals. Nicht zur staatlichen Mobbing-Truppe
gehörten die zahlreichen Eltern, die sich für Lehrer H. gewehrt hatten. Für
die Eltern war Lehrer H. ein kompetenter und engagierter Lehrer, der den
zahlreichen Schulreformen zwar kritisch gegenüberstand, aber seine Pflichten
als Lehrkraft immer überdurchschnittlich erfüllt hatte. Wenn man den Brief
der Eltern an Bildungsleiter [...] liest, wird klar, dass zahlreiche
arglistige Staatsfunktionäre ein übles Lügenkonstrukt aufgebaut hatten, um
Lehrer H. rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen. Der Brief der
Eltern entspricht zu 100% der Wahrheit. Dass dieses Schreiben von keiner
staatlichen Stelle ernst genommen wurde und auf Druck des Basler
Staatsanwalts [...] mittels Verfügung sogar aus dem Internet entfernt worden
ist, beweist, dass Lehrer H. in eine gewaltige Mobbing-Intrige verwickelt
wurde.
1.39 p____.blogspot.com;
15.11.2012 (Ordner 3):
Titel: [...] –
Chefredaktor Basler Zeitung
…Seit mehreren
Jahren versuchen wir mit unserem Blog die Ungereimtheiten im Basler
Unterdrückungssystem aufzudecken und anzuprangern. Dies passt der Basler
Staatsanwaltschaft natürlich ganz und gar nicht. In einer sog.
Editionsverfügung pervertiert der Basler Staatsanwalt [...] die Wahrheit als
angebliche "Ehrverletzung" und bringt es damit fertig, unseren Blog
massiv zu zensurieren. Verletzt in seiner angeblichen Ehre soll der Basler
Regierungsrat B____ sein, der mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
den beliebten Lehrer H. systematisch diskreditiert und verleumdet hat. Das im
Basler Erziehungsdepartement ausgeheckte Lügengebäude unterstellte dem Lehrer
eine psychische Krankheit, um diesen mittels Amtsarzt in einer
psychiatrischen Klinik verschwinden zu lassen.
1.38/4.63 p____.blogspot.com;
27.11.2012 (Ordner 3):
Titel: Offener
Brief an [...]
…Seit über 2
Jahren wird aufgrund von Strafanzeigen aus dem Erziehungsdepartement gegen
den völlig unschuldigen Lehrer H. ermittelt. Lehrer H. wurde von seiner
Chefin E____ 2006 beschuldigt Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen zu
haben. Aufgrund dieser infamen Lüge wollte man den Lehrer mittels
psychiatrischem Verfahren kaltstellen. Allerdings liess sich der Lehrer nicht
aus der Ruhe bringen und stellte die Fakten ins Netz. Es geht aus den Akten
klar hervor, dass sich die ehemalige Rektorin E____ mehrmals selber
widersprochen hat. Obwohl sie den Lehrer wegen angeblicher Drohung angezeigt
hat, gibt sie Monate später zu, dass dieser sie nie direkt bedroht habe.
Leider hat dieses Geständnis für E____ bis auf den heutigen Tag keine
Konsequenzen. Auch B____, der das Mobbing gegen den Lehrer abgesegnet hat,
ist immer noch im Amt. (…) Gegen B____ läuft zur Zeit erneut eine
Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung. B____ hat den Lehrer als
"Stalker" bezeichnet, weil dieser sich seit über 6 Jahren gegen das
von B____ und seinen Mitarbeitern verantwortete Mobbing wehrt.
1.37/4.62 p____.blogspot.com;
10.12.2012 (Ordner 3):
Titel:
Schlagzeilen
Aufgrund von
böswilligen Bezichtigungen ist Lehrer H. seit über 6 Jahren arbeitslos. Seine
ehemalige Chefin E____ hatte behauptet, der beliebte Lehrer sei selbst- und
fremdgefährlich und habe sie bedroht. Mittels dieser infamen Lügen wurde dem
völlig korrekten Lehrer ein Notfallpsychiater, Polizisten, Staatsanwälte, ein
Amtsarzt, ein IV-Gutachter und eine Sondereinheit auf den Hals gehetzt. E____,
die sich in zahlreichen Widersprüchen verwickelt hatte, verlangte von Lehrer
H. ein psychiatrisches Gutachten und diktierte gleichzeitig auch noch den
Psychiater, der das Gutachten verfassen sollte. … Offensichtlich sind
Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion gang und gäbe waren,
unterdessen auch in der Schweiz angekommen. … In einem Telefongespräch mit
dem damaligen Leiter der Basler Gesundheitsdienste [...] verleumdete B____
den Lehrer als "gefährliche Person". … [...] könnte bestätigen,
dass B____ der Auslöser für den staatlichen Terror war, unter welchem der
beliebte Lehrer seit über 6 Jahren leiden muss. Bis auf den heutigen Tag
verweigert B____ das Gespräch mit Lehrer H., wohlwissend, dass der Lehrer
weder an einer psychischen Krankheit leidet noch arbeitsunfähig ist. Dass der
Leiter des Erziehungsdepartements den Lehrer in der Basler Zeitung als
"Stalker" darstellt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit
diesem Ausraster gibt B____ indirekt zu, dass er für den staatlichen Terror
gegen den Lehrer verantwortlich ist. … [...] hat dem zwielichtigen
Regierungsrat bekanntlich schon zwei Mal aus der Klemme geholfen.
1.36/4.61/5.13/6.13
p____.blogspot.com; 26.12.2012 (Ordner 3):
Titel: B____ –
Erziehungsminister
…Fakt ist:
Lehrer H. war gar nie krank! Unter der Leitung von B____ entwickelten dessen
Mitarbeiter E____, F____, G____ und [...] einen arglistigen Plan, wie Lehrer
H. aus dem Basler Schuldienst herausgemobbt werden konnte. Man dichtete dem
engagierten und beliebten Lehrer einfach eine psychische Krankheit an, mit
dem Ziel, ihn über einen bestellten Psychiater "arbeitsunfähig"
schreiben zu lassen. … In Wirklichkeit wollten B____ und seine Mitarbeiter
den Lehrer in einer psychiatrischen Klinik bis auf weiteres entsorgen.
Allerdings hatten die Verschwörer die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Lehrer
H. verlangte vom Erziehungsdepartement sämtliche Dokumente und wies nach,
dass der arglistige Plan von E____, G____, F____ und [...] nur funktionieren
konnte, weil Regierungsrat B____ das kriminelle Vorgehen vorher abgesegnet
hatte. … ...ermittelte Staatsanwalt [...] nicht gegen die arglistige
Mobbing-Truppe, sondern gegen den Lehrer, der sich gegen seine widerliche
Entlassung gewehrt hatte. …
1.35/4.60 p____.blogspot.com;
11.02.2013 (Ordner 3):
Titel: lic.
iur. [...] – Basels Erster Staatsanwalt
… Besonders
pikant ist die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei der im
Kanton Basel-Land durchgeführten Hausdurchsuchung sämtliche Akten
beschlagnahmen liess, die klar beweisen, dass E____, die ehemalige Rektorin
der Basler Orientierungsschule, die Urheberin sämtlicher Verleumdungen ist,
unter denen Lehrer H. seit mehreren Jahren massiv zu leiden hat. … Dass
Erziehungsdirektor B____ und seine Mitarbeiter den engagierten Lehrer mit
allen Mitteln krankschreiben wollten, ignoriert [...] systematisch. Auch die
Tatsache, dass Lehrer H. von Regierungsrat B____ in der Basler Zeitung als
"Stalker" bezeichnet wurde, obwohl dieser dem
"ehrenswerten" Magistraten nur drei Mal begegnet ist, ist für [...]
irrelevant. …Laut höchstrichterlicher Rechtssprechung ist der Vorhalt eines
pathologischen Zustandes dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere
medizinische Fachbegriffe dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich
minderwertig darzustellen. Genau dies tut Regierungsrat B____ seit über sechs
Jahren! Lehrer H. hat seine Stelle verloren, weil B____ und seine Mitarbeiter
dem engagierten Lehrer systematisch eine psychische Krankheit unterstellten.
…
4.59 p____.blogspot.com;
12.02.2013 (Ordner 3):
Titel:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – Vertuschung von Behördenkriminalität
… Diese
arglistige Lüge war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig
harmlosen Lehrer, unter der Leitung von [...], einen Notfallpsychiater und
eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Für [...] vom Kriminalkommissariat
stand von Anfang an fest, dass Lehrer H. „psychisch auffällig“ sei und
„Suizidgefahr“ nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings hatte er H.
vorher nie gesehen und orientierte sich ausschliesslich an den vorsätzlichen
Lügen von E____. … In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____
frei erfunden und erlogen. … Dieser Blog ist äusserst transparent. Er zeigt
anschaulich, wie sämtliche involvierten Beamten und Behörden bis hinauf ins
Bundesgericht ihr Amt zum Nachteil von Lehrer H. systematisch missbrauchten.
…
1.34 p____.blogspot.com;
12.05.2013 (Ordner 3):
Titel:
Psychosoziale Kontrolle = Behördenkriminalität
…Der Lehrer
hatte zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung, dass er von zahlreichen
Staatsfunktionären vorsätzlich terrorisiert werden sollte. … Es war ihm nicht
bewusst, dass B____ und seine Mitarbeiter aus dem Basler
Erziehungsdepartement systematisch die Absicht verfolgten, ihn mit allen
Mitteln in eine psychiatrische Klinik sperren zu lassen, um ihm später wegen
angeblich "psychischer Krankheit" zu kündigen.
1.86/4.154/5.55/6.36
Youtube, eingestellt am 13.05.2013
Titel:
Staatsmobbing
In Basel-Stadt
haben die Behörden offensichtlich Narrenfreiheit. Sie dürfen ungestraft
vorsätzlich ihr Amt missbrauchen. Die Medien schweigen…
Im Mittelalter wurden Menschen, die die Pläne der Mächtigen störten,
gefoltert und verbrannt
Unter dem Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements B____ und seinen
Mitarbeitern… (unterlegt mit Foto von B____), [...] (unterlegt mit Foto von [...]),
G____ (unterlegt mit Foto von G____), F____ (unterlegt mit Foto von F____)
und E____ (unterlegt mit Foto von E____) wurde ein teuflischer Plan
geschmiedet: Lehrer H. ein unbequemer Lehrer, sollte in der PSYCHIATRIE
erledigt werden… (daneben Foto einer Zielscheibe)
E____, die behauptete, der Lehrer habe sich wie Tschanun gefühlt
(unterlegt mit Foto von E____)
Aber Lehrer H. wollte niemanden erschiessen, sondern sich nur gegen
das teuflische Mobbing wehren
p____.blogspot.ch
1.85/4.153/5.54
Youtube, eingestellt am 21.05.2013
Titel:
Staatsterror
Lehrer H. wird
von zahlreichen Staatsfunktionären vorsätzlich verleumdet, um ihn über einen
bestellten Psychiater arbeitsunfähig zu schreiben. Der zuständige
Kriminalkommissar vertuscht das staatliche Mobbing…
Seit 2006 wird Lehrer H. von diversen Staatsfunktionären systematisch
terrorisiert
Dieser Film nennt Namen und Fakten und ist weder Wahnidee noch
Fiktion, sondern üble Realität. (unterlegt mit Bild einer Zielscheibe)
E____ verglich den Lehrer mit einem Amokläufer… (unterlegt mit Foto
von E____)
F____ wollte gegen den Lehrer einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug
erwirken… (unterlegt mit Foto von F____)
Trotz des
positiven Gutachtens von Dr. [...] wurde Lehrer H. entlassen, weil es B____
so wollte… (daneben Foto von B____)
1.33 p____.blogspot.com;
22.05.2013 (Ordner 3):
Titel:
Staatsterror und Bildungsfaschismus
Der Mann, der
mit seinen Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem
ruiniert, heisst B____. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er ist
ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos
ausschaltet. … Ein Regierungsrat, der seine Gegner in die Psychiatrie sperren
lassen will, ist ein Krimineller. Leider hat in der Basler Staatsanwaltschaft
niemand den Mut, gegen B____ wegen Amtsmissbrauch zu ermitteln. …
Offensichtlich sollen in den nächsten Jahren die Volksschulen in der Schweiz
kommunistisch gleichgeschaltet werden. Für kreative Lehrkräfte dürfte es in
einem solchen System keinen Platz mehr haben. Wann wehren sich die
Lehrerinnen und Lehrer gegen den von B____ verursachten Bildungsfaschismus?
1.84/4.152/6.35
Youtube, eingestellt am 05.06.2013
Titel: Die
Verschwörung
2006 erlebte Lehrer H. die schlimmste Zeit seines Lebens: Zahlreiche
Basler Staatsfunktionäre hatten beschlossen, ihn in der Psychiatrie zu
entsorgen (daneben Bild einer Zielscheibe)
Bildungsminister B____ hatte seinen Mitarbeitern grünes Licht gegeben,
Lehrer H. mit allen Mitteln aus dem Basler Schuldienst zu mobben (daneben
Foto von B____)
E____ bekam den Auftrag den Lehrer massiv zu verleumden: (unterlegt
mit Foto von E____)
E____ ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als
Rektorin der Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten
Lehrer H. mehrfach als gefährlichen Gewalttäter verleumdet, um ihn
systematisch aus dem Basler Schulsystem zu mobben.
E____s Verteidigerin C____ wusste auch nicht, wo die sog. Drohmails
waren, trotzdem wurde E____ von Strafrichter [...] freigesprochen (daneben
Foto von C____)
Der ausserordentliche Staatsanwalt [...] will die zahlreichen Lügen
der diversen Staatsfunktionäre nicht erkennen und stellt das Strafverfahren
gegen B____ ein (unterlegt mit Screenshot von [...])
p____.blogspot.ch
1.32/4.58 p____.blogspot.com;
11.06.2013 (Ordner 3):
Titel: Die
Verschwörung gegen Lehrer H.
…Aus den Akten
lässt sich entnehmen, dass Lehrer H. angeblich Probleme mit Autoritäten haben
soll. Lehrer H. hat in Wirklichkeit Probleme mit Kriminellen, die vorsätzlich
ihr Amt missbrauchen. Es wäre ein Leichtes für den Leiter der Basler
Kriminalpolizei [...] sämtliche kriminellen Intriganten verhaften zu lassen
und vor Gericht zu bringen. … B____ und seine Mitarbeiter wollten Lehrer H.
ebenfalls in der Psychiatrie versenken. Da sich Lehrer H. aber immer korrekt
verhielt, konnte B____s arglistiger Plan nicht umgesetzt werden. Bis auf den
heutigen Tag, konnte sich kein einziger Journalist dazu entscheiden, ein
Interview mit Lehrer H. durchzuführen. Schon diese Tatsache allein weist
darauf hin, dass die Wahrheit im Kanton Basel-Stadt offensichtlich gar nicht
erwünscht ist. Das völlig korrupte Macht-System wird von den Medien
offensichtlich nicht mehr kontrolliert. …
4.151
Youtube, eingestellt am 23.06.2013
Titel: Die
Lügnerin
E____ ist
Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als Rektorin der
Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten Lehrer H.
mehrfach als gefährlichen Gewalttäter verleumdet, um ihn systematisch aus dem
Basler Schulsystem zu mobben. Ihr Lügengebäude stützt sich auf die folgenden
frei erfundenen Behauptungen: … E____ wollte den beliebten Lehrer in der
Psychiatrie verschwinden lassen, weil dieser in seinem Unterricht keine Lügen
erzählen wollte.
1.31/4.57 p____.blogspot.com;
25.06.2013 (Ordner 3):
Titel:
Einseitige Beweiswürdigung
Der
Mobbingfall Lehrer H. ist einzigartig in der Schweiz. Sämtliche Fakten sind
auf diesem Blog nachzulesen, aber die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht
gegen die kriminelle Verleumdungstäterin E____, sondern gegen den völlig
unschuldigen Lehrer. …Da der Lehrer aber weder physisch noch psychisch krank
war, sondern sich jeden Tag auf den Unterricht freute, behauptete die
arglistige OS-Rektorin, Lehrer H. habe Selbstmorddrohungen geäussert. Mit
dieser perfiden Lüge hetzte E____ dem Lehrer einen Notfallpsychiater auf den
Hals, der H. mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik einweisen
sollte. … Leider interessiert sich die Basler Staatsanwaltschaft nicht für
die Fakten, sondern nur für die Lügen, welche das Basler
Erziehungsdepartement unter der Leitung von B____ konstruiert haben. Bis auf
den heutigen Tag wurden folgende Beweise von der Basler Staatsanwaltschaft
nicht gewürdigt: … Eine Staatsanwaltschaft, welche die Fakten ignoriert und
vertuscht, arbeitet kriminell. Wenn die Funktionäre von der Strafverfolgungsbehörde
den völlig korrekten Lehrer ein einziges Mal ernst genommen hätten, wäre das
ganze Lügengebäude aus dem Basler Erziehungsdepartement zusammengebrochen.
4.56 p____.blogspot.com;
07.08.2013 (Ordner 3):
Titel:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
… Wie bereits
mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau E____
um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre
Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt
setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte
Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut
ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit
auslöste. … Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher
Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine
psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren. …
1.83/4.150
Youtube, eingestellt am 29.10.2013
Titel: Der
König und die Hexe
Pädagogen, die sich gegen den von oben verordneten Bildungsfaschismus
wehrten, wurden verleumdet und entlassen
Die freie Meinungsäusserung wurde verboten!
Der Polizeistaat wurde installiert
Andersdenkende wurden in sog. Psychiatrischen Kliniken festgehalten
und mittels giftigen Medikamenten gefoltert.
Die neue Weltordnung entpuppte sich als eine menschenverachtende
Weltdiktatur!
p____.blogspot.ch
4.149/5.52
Facebook, Account „P____“, 16.11.2013
Titel: Lehrer
H. – Behördenmobbing-Opfer
Innerhalb
eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem
Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des
neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine
Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu
treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw.
"Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer
H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt.… Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets
vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre
arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen
Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. … In einem verlogenen
Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den
"Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die
zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der
Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des
Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. …Das kriminelle Vorgehen
der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt!
Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen
geduldet werden! … Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen
interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. … Nazi-Methoden
haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! … Anzeigesteller sind dieselben
Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und
ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt
offensichtlich keine Grenzen!
1.82/6.34
Facebook, Account „P____“, 16.11.2013
Titel: Lehrer
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Ihr
[Anmerkung: E____s] hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing"
bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf
Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt. … E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft
vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt
und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im
Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen
Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass
H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert
wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude
konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem
Schuldienst zu mobben.… In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____
die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H.
keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen
Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin,
dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist.
… Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____
Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des
Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von
H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation
ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken
Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement
eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende
Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an
den Rand seiner Existenz getrieben. … Nazi-Methoden haben in einem
Rechtsstaat nichts zu suchen!
4.148
Facebook, Account „P____“, 18.11.2013
… Nichts, aber
auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten.
Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. … Als angebliche
Anstellungsbehörde konnte E____ jetzt in eigener Regie Leute, die ihr nicht
passten, freistellen. … Es ist aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den
Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet
hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen
Klinik einsperren lassen. … Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir
möglichst massiv zu schaden. … Mit dieser doppelten Lüge versucht E____
arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. …Mit dieser Üblen Nachrede
und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich E____ erneut auf
dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun. … Diese
rufschädigenden Behauptungen und Verdächtigungen sind an sich schon genug
ehrverletzend, was E____ jedoch am Schluss des Schreibens phantasiert, kann
nur als schwer paranoid bezeichnet werden. … In diesem arglistigen
Lügengebäude wurde ich von E____ mehrfach mit dem vierfachen Mörder Günther
Tschanun verglichen. Für einen Lehrer, der nicht mal einer Fliege etwas zu
leide tut, ist dieser Vergleich schwer rufschädigend und massiv
ehrverletzend. … Mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2006 an den Amtsarzt hat E____
eine infame Mobbing-Intrige angezettelt. Dass alle Staatsfunktionäre sich von
dieser arglistigen Frau haben instrumentalisieren lassen, ist schockierend
und kaum zu glauben. … Es ist davon auszugehen, dass mich E____ mangels
stichhaltigen Kündigungsgründen vorsätzlich pathologisieren,
psychiatrisieren, kriminalisieren und invalidisieren wollte. … Dass sich E____
mit ihrer selektiven Wahrnehmung nur auf sog. Beschwerden stützt, die
vorsätzlich meinen Ruf schädigen, aber alle Schreiben, die meine Qualitäten
aufzeigen, vorsätzlich ignoriert, entlarvt ihre arglistigen Absichten.
Offensichtlich will diese Frau mich systematisch mit allen Mitteln aus dem
Basler Schulsystem ausgrenzen. Die widerliche Verleumdung meiner Person ist
wahrscheinlich politischer Natur. …
1.81
Facebook, Account „P____“, 24.11.2013
(Text neben
Foto von B____): Lehrer H. wird von zahlreichen Staatsfunktionären vorsätzlich
verleumdet, um ihn über einen bestellten Psychiater arbeitsunfähig zu
schreiben.
1.80
Facebook, Account „P____“, 27.11.2013
… Seit über
sechs Jahren wehrt sich Lehrer H. im Internet gegen seine rechtswidrige
Entlassung. Aus diesem Grund wurde er von Erziehungsdirektor B____ in der
Basler Zeitung als "psychisch kranker Stalker" verleumdet. … Mit
dieser Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des
Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement
"Mobbing" an der Tagesordnung ist. … Um das gegen Lehrer H.
systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem
Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H.
rechtmässig entlassen wurde. … Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit
dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges
Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____
in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich
falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. … Für Lehrer H.
ist B____ "nur" ein arglistiger Erziehungsminister, der mit seinen
Mitarbeitern selber denkende Lehrkräfte vorsätzlich diskriminiert und
systematisch aus dem Basler Schulsystem mobbt. … Leider transportieren die
offiziellen Medien nur die Lügen von B____. Das tatsächliche Mobbing-Opfer
Lehrer H. wird systematisch als "psychisch kranker Stalker"
diffamiert. Die von den Massenmedien unterdrückten Fakten beweisen, dass im
Kanton Basel-Stadt der Rechtsstaat nur noch auf dem Papier existiert.
1.77
Facebook, Account „P____“, 16.12.2013
… Leider wurde
die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem
Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt. … E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich
in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit
Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von
der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____
mit zwei bestellten Schreiben untermauert. … Mit Beschluss vom 23.3.07 wurde
das von E____ rechtswidrig angestrengte Strafverfahren gegen H., wegen
angeblicher Drohung, von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingestellt. … In
einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den
"Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. … Mit
drei weiteren Kündigungsandrohungen wurde H. von seiner Chefin E____
genötigt, sich vom IV Gutachter [...] untersuchen zu lassen. … Das kriminelle
Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton
Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen
Umständen geduldet werden! … Wer nicht spurt, wird über Psychologen und
Psychiater aus dem System gemobbt. Was H. in den letzten Jahren erlebt hat,
ist absolut unglaublich. … Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H.
gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. … In
Anbetracht dieser Fakten, muss davon ausgegangen werden, dass die sog.
Gewaltenteilung im Kanton Basel-Stadt und in der ganzen Schweiz nur noch auf
dem Papier existiert. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu
suchen! …Weil Lehrer H. seine Erlebnisse nicht für sich behalten möchte,
läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen angeblicher Üblen
Nachrede und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Anzeigesteller
sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität
verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität
kennt offensichtlich keine Grenzen! …
1.78
Facebook, Account „P____“, 16.12.2013
Appellationsgerichtspräsidentin
[...] stellte fest, dass die erste Kündigung gegen Lehrer H. rechtswidrig
war. Allerdings sah sie darin keinen Amtsmissbrauch. Bei der zweiten Kündigung
spielte sie das böse Spiel von B____ und seinen Mitarbeitern mit. Auch sie
interessierte sich nicht im geringsten für die von E____ behaupteten
Drohmails, die bis auf den heutigen Tag unauffindbar sind.
1.79
Facebook, Account „P____“, 16.12.2013
B____ ist
Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements. Unter seiner Leitung wurde der
beliebte Lehrer H. massiv verleumdet und entlassen. …
5.51
Facebook, Account „P____“, 16.12.2013
F____ ist
Personalchef der Basler Lehrerinnen und Lehrer. Er forderte die Wohngemeinde
von Lehrer H. dazu auf, einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug gegen Lehrer H.
auszusprechen. Die Gemeinde spielte das böse Spiel allerdings nicht mit.
(Foto von F____)
6.33
Facebook, Account „P____“, 16.12.2013
Bei G____
musste Lehrer H. auf Weisung von E____ ein angebliches Coaching absolvieren.
Der sog. Coach missbrauchte das Vertrauen des Lehrers und unterstellte dem
völlig friedfertigen Lehrer „aggressives Verhalten“.
(Foto von G____)
4.45 p____.blogspot.com;
18.12.2013 (Ordner 3):
Titel: E____ –
Schulkreisleiterin II
… Als E____
2005 Rektorin der Basler Orientierungsschule wurde, hatte Lehrer H. nichts
mehr zu lachen. Das Mobbing-Programm gegen den beliebten Lehrer war nicht
mehr zu stoppen. In seinen Schulferien 2006 wurde Lehrer H. von seiner neuen
Chefin freigestellt mit der Begründung, er habe Drohungen gegen ihre Person
ausgesprochen. Mit dieser Lüge wollte sie den Lehrer in ein psychiatrisches
Verfahren ziehen, um ihn schliesslich arbeitsunfähig zu schreiben. … Mit
diesem bösartigen Trick versteckte die Täterin ihre arglistige
Mobbing-Strategie hinter einem vorgetäuschten Persönlichkeitsschutz. In Tat
und Wahrheit hatte die Basler Zeitung schon vorher berichtet, Lehrer H. habe
die Schulbehörde bedroht, eine Lüge, die bis auf den heutigen Tag nie
berichtigt worden ist. Aus E____s Strafanzeige gegen Lehrer H. ist
ersichtlich, dass E____ bei der Polizei von "Drohmails" gesprochen
hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht existierten. Die bösartige Lüge von
den angeblichen Drohmails hätte in jedem Rechtsstaat genügt, E____ wegen Irreführung
der Rechtspflege, Verleumdung und Amtsmissbrauch zu verurteilen. …
4.146
Facebook, Account „P____“, 20.12.2013
… Seine Chefin
E____ hatte behauptet, er habe sie bedroht. Mit dieser infamen Lüge, hetzte E____
dem beliebten Lehrer den ganzen Staatsapparat auf den Hals. … Wenn man den
Brief der Eltern an Bildungsleiter [...] liest, wird klar, dass zahlreiche
arglistige Staatsfunktionäre ein übles Lügenkonstrukt aufgebaut hatten, um
Lehrer H. rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen. …
4.147
Facebook, Account „P____“, 20.12.2013
Innerhalb
eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem
Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des
neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine
Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu
treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw.
"Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer
H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt.… Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets
vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre
arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen
Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. … In einem verlogenen
Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen"
von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und
dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen
darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen
worden ist. …Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt
den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen
Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! … Die langjährige
Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den
schweizerischen Machtfilz. … Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre,
die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem
Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine
Grenzen!
5.50
Facebook, Account „P____“, 20.12.2013
… Der
Personalleiter Schulen F____ drängte die Vormundschaftsbehörde der
Wohngemeinde von H. sogar dazu, gegen den Lehrer einen sog. Fürsorgerischen
Freiheitsentzug (FFE) zu verfügen. … Tatsache ist, dass H. von sämtlichen
Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse
Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog.
vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. …etc.
[sehr langer Text, nachlesbar auf S. 155 f. des Urteils vom 6. Februar 2015]
6.32
Facebook, Account „P____“, 20.12.2013
Diese
hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom
Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben
untermauert. …Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets
vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre
arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen
Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. …etc. [sehr langer
Text, nachlesbar auf S. 173 f. des Urteils vom 6. Februar 2015]
4.145
Facebook, Account „P____“, 06.01.2014
Am Ende seiner
Sommerferien 2006 wurde Lehrer H. von der Sondereinheit Barrakuda in seinem eigenen
Garten überfallen. Seine Chefin E____ hatte den völlig unschuldigen Lehrer
vorher als "gefährlichen Gewalttäter" diffamiert.
1.75/4.144/5.49/6.31
Facebook, Account „P____“, 09.01.2014
… Seit über
sechs Jahren wehrt sich Lehrer H. im Internet gegen seine rechtswidrige
Entlassung. Aus diesem Grund wurde er von Erziehungsdirektor B____ in der
Basler Zeitung als "psychisch kranker Stalker" verleumdet. … Mit
dieser Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des
Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement
"Mobbing" an der Tagesordnung ist. Lehrer H. wurde 2006 von
mehreren Mitarbeitern B____s als selbst- und fremdgefährlicher Lehrer
verleumdet, ohne dass dem beliebten Lehrer die geringste Verfehlung
nachgewiesen werden konnte. … Da B____ auf keinen Fall will, dass die
Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen
eingedeckt. … Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid
des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt.
… Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes
Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch
informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. ... E____ hatte in der
Strafanzeige behauptet, dass Lehrer H. sowohl mündlich, als auch mittels
E-Mails Drohungen ausgesprochen habe. Diese arglistige Lüge war die Grundlage
für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer, unter der Leitung
von [...], einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu
hetzen. … In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____ frei
erfunden und erlogen. … Für Lehrer H. ist B____ "nur" ein
arglistiger Erziehungsminister, der mit seinen Mitarbeitern selber denkende
Lehrkräfte vorsätzlich diskriminiert und systematisch aus dem Basler
Schulsystem mobbt. … Leider transportieren die offiziellen Medien nur die
Lügen von B____. Das tatsächliche Mobbing-Opfer Lehrer H. wird systematisch
als "psychisch kranker Stalker" diffamiert. Die von den
Massenmedien unterdrückten Fakten beweisen, dass im Kanton Basel-Stadt der
Rechtsstaat nur noch auf dem Papier existiert.
1.73/4.143/5.48/6.30
Facebook, Account „P____“, 06.02.2014
Titel: Lehrer
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Innerhalb
eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem
Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des
neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine
Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu
treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw.
"Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer
H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des
Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig
unterstützt. …E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich
in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit
Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von
der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____
mit zwei bestellten Schreiben untermauert. … Tatsache ist, dass H. von
sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und
dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um
H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu
mobben. … In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen
Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu
schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter
der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des
Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. … Das kriminelle
Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton
Basel-Stadt! …Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem
System gemobbt. … Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und
Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben
und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach
das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf
Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen
psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler
Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und
anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit
und an den Rand seiner Existenz getrieben. … Nazi-Methoden haben in einem
Rechtsstaat nichts zu suchen! …Anzeigesteller sind dieselben
Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und
ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt
offensichtlich keine Grenzen! …
1.74
Facebook, Account „P____“, 06.02.2014
Der Fall B____
zeigt deutlich auf, wie in Basel-Stadt die Menschenrechte von arglistigen
Staatsfunktionären mit Füssen getreten werden.
Diese Auflistung
macht deutlich, dass der Berufungskläger nach wie vor der mehrfachen Verleumdung
schuldig zu sprechen ist. Denn auch mit den verbleibenden Blog-Einträgen
unterstellt der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante
Verhaltensweisen und beschreibt sie als unehrenhaft und unsittlich. Den
verunglimpften Privatklägern wird je einzeln, aber auch kollektiv in den
verschiedenen Beiträgen Verleumdung, systematisches Lügen respektive die
Schaffung arglistiger Lügengebäude, kriminelles Verhalten, die Verantwortung
für eine Hetzjagd auf den Berufungskläger, der Versuch, ihn in einer
psychiatrischen Klinik verschwinden zu lassen, die Anwendung von Methoden, wie
sie in der DDR und in der Sowjetunion und auch bei den Nazis gang und gäbe
waren und ganz allgemein Mobbing und Amtsmissbrauch vorgeworfen. Der
Berufungskläger spricht seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab,
womit er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt und nicht nur ihr
berufliches Ansehen tangiert (vgl. dazu BGE 6S.290 /2004 vom 8. November 2004,
E. 2.1.1; 132 IV 112 E2.). Damit erfüllen die nicht verjährten Einträge
den objektiven Tatbestand der Verleumdung. Dass auch der subjektive Tatbestand
zu bejahen ist, hat bereits das Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_976/2017 vom
14. November 2018 E. 3.4).
Vom
Berufungskläger wird geltend gemacht, dass aufgrund des Wegfalls des grössten
Teils der in Anklage gesetzten Sachverhalte davon auszugehen sei, dass in Bezug
auf die übrig gebliebenen Delikte nicht mehr von einer planmässigen Verleumdung
im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB ausgegangen werden könne. Dazu ist zu
bemerken, dass in Bezug auf die Privatklägerinnen C____ und D____ die
Planmässigkeit bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Februar
2017 verneint worden ist. Der Eintritt der teilweisen Verjährung hat deshalb
auf den diesbezüglichen Schuldspruch keinen Einfluss. Wie die obige Auflistung
zeigt (vgl. Ziff. 3.3.8), stammen in Bezug auf die vier übrigen Privatkläger
auch aus dem von der Einstellung nicht betroffenen Zeitraum eine grosse Anzahl
aus der in der Anklageschrift aufgeführten Veröffentlichungen, in welchen zudem
regelmässig die früheren Veröffentlichungen verlinkt wurden. Insbesondere die
Einträge in den diversen Blogs haben in dem Zeitraum, für welchen sich der
Berufungskläger rechtlich verantworten muss, weder in ihrer Intensität noch in
Bezug auf die Häufigkeit noch in Bezug auf die breite Streuung und Vernetzung
abgenommen. Es kann dem Berufungskläger deshalb nicht gefolgt werden, wenn er der
Anklagebehörde vorwirft, sie habe durch die Aufblähung der Anklageschrift mit
jahrelang zurückliegenden Meinungsäusserungen des Berufungsklägers die
Planmässigkeit konstruiert. Vielmehr muss auch hinsichtlich der verbleibenden,
nicht verjährten Blogeinträgen von einer systematischen Diffamierungskampagne
mit unzähligen Publikationen an unterschiedlichen Orten gesprochen werden. Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 14. November 2018 die Feststellung
des Berufungsgerichts geschützt, dass es in der Natur der Sache liege, dass
einer solcherart systematisch geführten Kampagne eine Planmässigkeit zugrunde
liege (E. 3.5). Dies gilt nach wie vor. Der Tatbestand der planmässigen
Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB ist damit weiterhin zu bejahen.
5.1 Für
den Fall eines Schuldspruches verlangt der Berufungskläger im
Eventualstandpunkt, dass die Strafe auf höchstens rund 90 Tage festzulegen ist,
dies mit einem Tagessatz in angemessener Höhe und klarerweise bedingt bei einer
Probezeit von einem Jahr. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des
Privatklägers B____ haben den diesbezüglichen Entscheid in das Ermessen des
Gerichts gelegt.
5.2 Der
Berufungskläger ist der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen
Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der
Rechtspflege schuldig zu sprechen. Von den Anklagen der mehrfachen falschen
Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse
Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und
der Rassendiskriminierung ist er freizusprechen. Damit bleibt es beim gleichen
Schuldspruch, wie ihn das Berufungsgericht bereits in seinem durch das
Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 24. Februar 2017 gefällt hat. Im Zusammenhang
mit der Strafzumessung ist deshalb grundsätzlich an den Ausführungen, wie sie
das Berufungsgericht in jenem Urteil gemacht hat, festzuhalten. Einzig die
Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig)
für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung
sowie in Bezug auf den Privatkläger B____ überdies für den Zeitraum vom 7.
Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ist
zusätzlich zu berücksichtigen. Demnach gilt Folgendes:
5.3 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
5.4 Vorliegend
sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise
auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird. Hat der Täter durch eine
oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
(Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art. 49
Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht
um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist
von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137
IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist
allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit
Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das
Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge
demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen
auch auf abweichende Meinungen). Vorliegend kämen für alle Delikte sowohl eine
Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Aussprechung einer
Gesamtstrafe ist somit theoretisch möglich. Eine solche erscheint auch
angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den durch den
Berufungskläger begangenen Delikten angemessen. Ob eine Geld- oder eine
Freiheitsstrafe zu wählen ist, hängt unter anderem auch von der Höhe der Strafe
ab, weshalb dieser Entscheid erst im Anschluss an die Festlegung der Dauer der
Strafe zu fällen ist.
5.5 Es
ist weiterhin vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, die eine
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze vorsieht,
auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des
Berufungsklägers die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Der
Berufungskläger hat die falsche Anschuldigung mehrfach begangen. Aufgrund des
inneren Zusammenhangs, den seine diesbezüglichen Taten aufweisen, ist nicht für
jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, sondern für
die mehrfache falsche Anschuldigung insgesamt. Eine solche Gesamtbetrachtung
ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden
(vgl. z.B. BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe
Verkehrsregelverletzungen]). Die falschen Anschuldigungen waren Teil der
Diffamierungskampagne, die der Berufungskläger geführt hat (vgl. unten, Ziff.
10.5). Das Verschulden kann deshalb nicht mehr als leicht betrachtet werden, weshalb
die Einsatzstrafe auf zwei Monate zu bemessen ist.
5.6 Hinzu
kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher
Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Die Verteidigung machte vor
erster Instanz geltend, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer
wiege; dieser sei von den Behörden systematisch unter Druck gesetzt worden.
Zudem habe ihm in den vergangenen Jahren niemand zugehört, weshalb er sich
anderweitig habe Gehör verschafft müssen. Im Rückweisungsverfahren will die
Verteidigung überdies die Verjährungsquote von 65 Prozent der in Anklage
gesetzten vermeintlichen Verleumdungen und die fehlenden rechtzeitigen
Strafanträge berücksichtigt sehen. Die Staatsanwaltschaft hat vor erster
Instanz den Standpunkt vertreten, dass sowohl die Tatdauer als auch die
Tatintensität jeden Rahmen gesprengt habe. Im Rückweisungsverfahren weist sie
auf den Hassfeldzug des Berufungsklägers hin. Ihn treffe ein massives
Verschulden, er sei bezüglich Einsicht und Reue absolut resistent. Die
Vorinstanz bezeichnete das Verschulden des Berufungsklägers als beachtlich. So
sei jede Person, die jemals auch nur im geringsten Masse in die Problematik
involviert gewesen sei, aufs Übelste diffamiert und verleumdet worden und dies
über Jahre. Der Berufungskläger habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, die
Geschehnisse einmal neu zu bewerten, sondern habe diese auch noch nach acht
Jahren ins Zentrum seines Lebens gestellt. Dieser Beurteilung durch die
Vorinstanz kann grundsätzlich weiterhin gefolgt werden. Den Berufungskläger
trifft ein erhebliches Verschulden: Auch unter Berücksichtigung der Verjährung
und des teilweise fehlenden Strafantrags des Privatklägers B____ hat der
Berufungskläger mit höchster Intensität über eine lange Zeitdauer eine Vielzahl
von Personen in der Öffentlichkeit angeprangert und systematisch diffamiert.
Dabei ist er mit einer Besessenheit vorgegangen, die seinesgleichen sucht. Die
involvierten Personen wurden einer grossen emotionalen Belastung ausgesetzt und
hatten – im Gegensatz zum Berufungskläger – keine andere Möglichkeit, als auf
den funktionierenden Rechtsstaat zu vertrauen. Der Berufungskläger zog auch
Leute, die nur am Rande etwas mit seiner Auseinandersetzung mit der
Schulbehörde zu tun hatten, in seine Diffamierungskampagne hinein. Dem
Berufungskläger kann allenfalls entlastend angerechnet werden, dass er,
allerdings mit erheblichem eigenem Zutun, in eine querulatorische Spirale
geraten ist, aus welcher er ohne Gesichtsverlust kaum je wieder herausgekommen
wäre. Weitere entlastende Momente sind nicht auszumachen, insbesondere ist der
Ansicht, niemand habe dem Berufungskläger zugehört, weshalb er sich auf einem
anderen Weg habe Gehör verschaffen müssen, nicht zu folgen. Es wurden
erhebliche Anstrengungen unternommen (z.B. mit dem Leiter des
Schulpsychologischen Dienstes, mit dem Mediator […] etc.), um die bestehenden
Konflikte zu bearbeiten. In der ersten Verhandlung des Appellationsgerichts vom
24. Februar 2017 ist Dr. X____, der auch das gerichtliche Gutachten vom
23. Oktober 2014 über den Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger
befragt worden. Er hat bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen
(der Berufungskläger hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Dem ist zu
folgen. Planmässige Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2
StGB), Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.
174 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Angesichts des schweren Verschuldens des
Berufungsklägers ist die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgelegte
Einsatzstrafe (oben, Ziff. 5.5) von zwei Monaten wegen der Verleumdungsdelikte
um 10 Monate zu erhöhen. Mit dieser im Vergleich zum aufgehobenen Urteil
erfolgten Reduktion um vier Monate ist dem Umstand der Verjährung/Einstellung
eines Teils des Verfahrens genügend Rechnung getragen. Denn es darf nicht
übersehen werden, dass das Vorgehen des Berufungsklägers weiterhin als
planmässiges Handeln zu beurteilen ist, sich an seiner kriminellen Energie
diesbezüglich also nichts geändert hat, und dass die Feststellung, wonach er
mit einer Besessenheit vorgegangen ist, die seinesgleichen sucht, durch den
Wegfall eines Teils der Verleumdungen keine Änderung erfährt. Wegen der
Irreführung der Rechtspflege ist die Strafe um einen weiteren Monat auf
insgesamt 13 Monate zu erhöhen. Dem Asperationsprinzip ist durch die Reduktion
um zwei Monate auf 11 Monate Rechnung zu tragen. Ein gegenüber dem ersten
Urteil des Berufungsgerichts neuer, weiterer Abzug um einen Monat ist wegen der
inzwischen doch recht langen Verfahrensdauer vorzunehmen. Allgemeine
Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe
führen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere muss festgestellt werden,
dass kein Geständnis vorliegt, dem Berufungskläger vielmehr bis heute jegliche
Einsicht in sein Fehlverhalten fehlt. Daran hat auch das Urteil des
Bundesgerichts, welches das Urteil des Berufungsgerichts in beinahe allen
Punkten deutlich geschützt hat, nichts ändern können, was anlässlich der
zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts klar zum Ausdruck gekommen ist.
Noch immer vertritt der Berufungskläger die Meinung, dass er sich als Einziger
nichts hat zu Schulden kommen lassen und es ihm als angeblichem Mobbingopfer
zusteht zu sagen, die anderen seien Lügner und Kriminelle. Zusammenfassend ist
die Strafe auf 10 Monate festzulegen.
5.7 Bei
dieser Dauer der Strafe käme in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 in der Fassung des
bis 31. Dezember 2017 geltenden Strafgesetzbuches, welches für den
Berufungskläger das mildere Recht ist, eine Geldstrafe grundsätzlich in Frage
(nach altem Recht war eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze möglich,
nach neuem Recht kann eine Geldstrafe nur noch höchstens 180 Tagessätze
dauern). Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Bei der Wahl der Strafart steht dem
Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGer 6B_1137/2016 vom
25. April 2017, E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Das Berufungsgericht
hat dem Berufungskläger im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil den
bedingten Vollzug für die Strafe gewährt. Darauf ist im Rückweisungsverfahren
zwar nicht mehr zurückzukommen. Dieser Umstand darf jedoch berücksichtigt werden
bei der Wahl der angemessenen Strafart. Das Berufungsgericht ist bei der
Gewährung des bedingten Vollzugs von folgender Annahme ausgegangen: „Die
Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gäbe dem Berufungskläger
die Chance, die destruktive Spirale, in die er geraten ist, nun doch noch
einigermassen ohne Gesichtsverlust zu verlassen. Umgekehrt würde eine
unbedingte Strafe die negative Dynamik erneut anheizen.“ Wie sich aus dem
Schlusswort des Berufungsklägers, welches er anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 13. August 2019 gehalten hat, ergibt, ist der
Berufungskläger weiterhin der Meinung, er habe lediglich von seinem Recht auf
freie Meinungsäusserung Gebrauch gemacht, was keine planmässige Verleumdung
darstelle (Verhandlungsprotokoll S. 6). Das Schlusswort des
Berufungsklägers insgesamt hat die beim Berufungsgericht die bereits anlässlich
der ersten Verhandlung geäusserten Bedenken hinsichtlich einer günstigen
Prognose bestärkt. In dieser Situation reicht unter präventiven Gesichtspunkten
eine Geldstrafe nicht aus, sondern braucht es eine Freiheitsstrafe. Nur eine
solche vermag es vielleicht noch, dem Berufungskläger den Ernst der Situation
vor Augen zu führen. Der Berufungskläger ist deshalb zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. An diese Strafe ist die durch
ihn vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 ausgestandene
Sicherheitshaft anzurechnen, weshalb auf seinen Antrag auf Zusprechung einer
Haftentschädigung für ungerechtfertigte Haft in Höhe von CHF 4‘000.– nicht
weiter einzugehen ist.
Der
Berufungskläger wendet sich auch im Rückweisungsverfahren gegen die ihm durch
die Vorinstanz zu Gunsten von B____ auferlegte Parteientschädigung. Das
Bundesgericht hat das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in
diesem Punkt geschützt und ausgeführt, dieses lege nachvollziehbar dar,
inwiefern der Privatkläger B____ eines auf IT-Rechtsberatung spezialisierten
Juristen bedurfte und dass dieser zahlreiche, inhaltlich von der Verteidigung nicht
beanstandete Resultate eingebracht habe, welche sich in den Verfahrenskosten
niedergeschlagen hätten, wenn die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen selbst
hätte führen müssen. Es stellt sich nun die Frage, ob die teilweise Einstellung
des Verfahrens zufolge Verjährung an dieser Einschätzung etwas ändert. Dies ist
nicht der Fall. Denn selbst wenn gesagt werden könnte, dass ein Teil des
Aufwandes allein den verjährten Teil des Verfahrens betroffen hat, hätte der
Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO trotz teilweiser
Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, wenn die
beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
Dies ist der Fall, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und eine Kostenauflage nicht
gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Mit Verfassung und Konvention ist
vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu
überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In
tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder
bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (statt vieler BGer 6B_170/2016 vom
5. August 2016 E. 1.1). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28
ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der
an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine
Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist. Schliesslich muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein
adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen,
inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017). Das Bundesgericht hat den
im Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 festgestellten
Sachverhalts geschützt. Es hat überdies ausgeführt, mit den kantonalen
Instanzen sei festzuhalten, dass die inkriminierten Ausführungen des
Beschwerdeführers darauf abzielten, den Betroffenen strafrechtlich relevantes
Verhalten zu unterstellen und ihre Äusserungen sowie Handlungen als
"böswillige Lüge", "arglistige Konstrukte",
"arglistige Lügengebäude", "DDR-" und
"Nazi-Methoden" und als "Hetzjagd" zu bezeichnen, die
darauf abzielten, "mit ihrer Neuen Weltordnung (NWO) den Weltfaschismus zu
etablieren", wobei beispielsweise der Privatkläger B____ "durch und
durch verlogen und arglistig" und ein "Machtmensch" sei, der
"Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos
ausschaltet". Im Übrigen seien alle Beteiligten "kriminelle
Intriganten" bzw. eine "arglistige Mobbing-Truppe". Dass der
Berufungskläger mit solchen Äusserungen auch im verjährten Zeitpunkt die
Persönlichkeitsrechte des Privatklägers B____ im Sinne von Art. 28 verletzt
hat, ohne dass dafür ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
vorgelegen hätte, und damit das Strafverfahren ausgelöst hat, kann nicht
zweifelhaft sein. Aus diesem Grund können ihm auch die Kosten in Bezug auf den
verjährten Zeitraum unverändert auferlegt werden.
Da die
Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig)
für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung, die
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) von B____
für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels
rechtsgültigem Strafantrag sowie der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen
harten Pornografie zu keiner Reduktion der erstinstanzlichen Kosten in Höhe von
CHF 41‘335.05 führen (die Hausdurchsuchung erfolgte im Rahmen des Vorwurfs der
Verleumdung, wo weiterhin ein Schuldspruch erfolgt), hat der Berufungskläger
diese in vollem Umfang zu tragen. Bei der Festlegung der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr sowie der Verlegung der zweitinstanzlichen Kosten einschliesslich
der Höhe der Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO ist diesem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers allerdings angemessen
Rechnung zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend dem von ihm
geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für alle
Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:
Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____
geforderten Entschädigung;
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu 10
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vom 6. Februar 2015 bis
zum 25. Februar 2015 ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von drei Jahren,
in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff.
1, 304 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen der
mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August
2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen
harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Die Verfahren wegen mehrfacher
Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 werden
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
In Bezug auf den Privatkläger B____ wird
das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7.
Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt.
Der Berufungskläger wird zu
CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 41‘335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.– für
das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– gehen zu
Lasten des Strafgerichts. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des
Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.– gehen zu Lasten der
Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für seine
Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 9‘700.– und
ein Auslagenersatz von CHF 66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 28. Februar 2017
bereits ausgewiesen). Im Umfang von CHF 4‘219.30 bleibt Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden überdies für das
Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.65, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungskläger
Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).