Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.36
URTEIL
vom 23.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatklägerschaft
[...] GmbH & Co
[...]
[...] SA
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2016
betreffend mehrfaches versuchtes
Erschleichen einer Leistung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. Juli 2016 wurde A____ des mehrfachen Erschleichens einer Leistung sowie
der mehrfachen Übertretung des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) schuldig
erklärt und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.– und zu einer Busse von
CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurde er verpflichtet, der [...] SA eine Entschädigung
für Anwaltskosten von CHF 572.50 zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu
tragen.
Nachdem A____
gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016 des mehrfachen
versuchten Erschleichens einer Leistung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 20 Tagsätzen zu CHF 80.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 320.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Zudem wurde A____ zur Zahlung von CHF 572.50 Parteientschädigung an die [...]
SA sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Das Verfahren bezüglich mehrfacher Übertretung des URG wurde zufolge Verjährung
eingestellt.
Gegen dieses Strafurteil
hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet, erklärt und anschliessend
schriftlich begründet. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie seine
nochmalige Befragung unter Beizug eines Dolmetschers an der
Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger in der Schweiz ausgelöst hat das an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete internationale
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Verden, Deutschland, vom 17. Juni
2014 (act. 39 ff.), mit welchem um Übernahme der Strafverfolgung gegen den
Berufungskläger ersucht worden ist. Hintergrund dieses internationalen
Rechtshilfegesuchs ist ein von der Staatsanwaltschaft Verden geführtes
Strafuntersuchungsverfahren gegen den in Deutschland wohnhaften B____, welches
zwischenzeitlich mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 20. Februar
2017 (act. 338 ff.) abgeschlossen wurde. Mit diesem Urteil ist B____ der
unerlaubten Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung
erforderliche Informationen in Tateinheit mit dem Ausspähen von Daten in 121
Fällen gemäss den entsprechenden deutschen Strafbestimmungen schuldig
gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 11
Monaten verurteilt worden (act. 349 f.). Im internationalen Rechtshilfegesuch
wird dazu zusammengefasst ausgeführt, das von der Staatsanwaltschaft Verden
gegen B____ und den Berufungskläger (sowie weitere Beteiligte) geführte
Strafuntersuchungsverfahren betreffe das Phänomen des sogenannten
„Cardsharings“ im Zusammenhang mit sogenannten „Nascam-Aktivierungscodes“.
Cardsharing ermögliche es, verschlüsseltes Bezahlfernsehen entschlüsselt zu
empfangen, ohne hierzu durch den Abschluss eines (kostenpflichtigen)
Abonnements mit dem jeweiligen Anbieter des Bezahlfernsehsenders berechtigt zu
sein. Der Berufungskläger habe gemäss den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft
Verden von B____ mindestens 27 verschiedene Nasscam-Aktivierungscodes erhalten.
Es bestehe der Verdacht, dass für die Teilnahme am Cardsharing Zahlungen
erbracht werden und die Betreiber des oder der Cardsharing Server und die
Verkäufer der Aktivierungscodes in der Absicht handeln, sich durch
gleichgelagerte Taten eine Einnahmequelle von Dauer und Erheblichkeit zu
verschaffen. Da der Wohnort des Berufungsklägers und damit vermutungsweise auch
der Tatort der Strafhandlung in der Schweiz liege, werde gestützt auf das
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Amtsblatt der EU Nr. L239 vom 22.
September 2000 S. 0019 – 0062/dieser Text ist nicht der der SR veröffentlicht) um
Übernahme der Strafverfolgung des Berufungsklägers ersucht. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat der Übernahme der Strafverfolgung des
Berufungsklägers zugestimmt.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft Verden bezieht sich in ihren Ausführungen zu dem
möglicherweise strafwürdigen Verhalten des Berufungsklägers auf deutsche
Strafrechtsbestimmungen, weshalb im Rechtshilfeersuchen von „Beihilfe zum
Computerbetrug u.a.“ die Rede ist und im Weiteren sämtliche möglicherweise zur
Anwendung gelangende deutsche Strafbestimmungen genannt werden. Mit Übernahme
des Strafverfahrens durch die Schweizer Behörden kommt das Schweizerische Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 StGB).
2.3 Das
System des illegalen Cardsharings wird in der Anklageschrift wie folgt
beschrieben:
„Cardsharing
ermöglicht es, verschlüsseltes Bezahlfernsehen entschlüsselt zu empfangen, ohne
hierzu durch den Abschluss eines Abonnements mit dem jeweiligen Anbieter
berechtigt zu sein. Die Kunden des Cardsharings müssen zum Empfang des
entschlüsselten Bezahlfernsehens lediglich im Besitz eines netzwerkfähigen Receivers,
der sogenannten Settopbox, und der entsprechenden Software sein. Sie benötigen
jedoch keine eigene sogenannte Smartcard, die normalerweise ebenfalls zum
Entschlüsseln erforderlich ist und nur an Abonnenten des Bezahlfernsehens
ausgegeben wird. Der Cardsharing-Server ermöglicht es vielmehr einer Vielzahl
von Personen, dieselben Smartcards, die an den Cardsharing-Server angeschlossen
sind, zu verwenden. „Nascam-Aktivierungscodes" werden im Zusammenhang mit
Cardsharing eingesetzt. Der Kunde muss den Aktivierungscode – eine 20-stellige
Zahlenkombination – in seine Settopbox eingeben. Die Betreiber des Cardsharing-
Servers ermöglichen es dann den angeschlossenen Endkunden, Pay-TV auf die oben
beschriebene Weise entschlüsselt zu empfangen“.
3.1 Der
Berufungskläger beantragt in erster Linie einen Freispruch von der Anklage der
Leistungserschleichung, weil kein gültiger Strafantrag der [...] GmbH & Co.
vorliege. Im am 17. Mai 2016 gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden
deklarierten Strafantrag werde nur die Übertretung des deutschen Urheberrechtsgesetzes
erwähnt. Seit Empfang des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18.
Mai 2016 habe die angeblich Geschädigte die angebliche Täterschaft gekannt. Der
Berufungskläger, als angebliche Täterschaft, sei seit dem 24. Februar 2016
namentlich bekannt, sodass die Frist zur Stellung eines Strafantrags ab diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der am 21. Oktober 2017 auf Anregung der
Strafgerichtspräsidentin im schweizerischen Strafverfahren eingeholte
Strafantrag (act. 221) wegen Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB) sei
klar verspätet.
3.2 In
den deutschen Ermittlungsakten figuriert der Name des in der Schweiz wohnhaften
Berufungsklägers aufgrund einer Meldung der Einwohnerdienste Basel-Stadt seit
dem 18. Februar 2014 (act. 66). Allerdings wurden fälschlicherweise die Daten
der Tochter des Berufungsklägers, C____, geboren am [...], übermittelt (s.
Strafanzeige act. 48). In den deutschen Ermittlungsakten ist denn auch
ersichtlich, dass die dortigen Behörden sich nicht sicher waren, ob allenfalls
zwei Personen mit demselben Namen in Basel leben oder aber das Geburtsdatum im
Skypeaccount des Berufungsklägers nicht stimmt (act. 68). Zum Zeitpunkt des
Übernahmeersuchens war dementsprechend noch nicht klar, gegen welche Person das
Verfahren überhaupt zu führen ist. Vielmehr klärte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft Verden
darüber auf, dass es sich bei C____ um die Tochter des Berufungsklägers handelt
und bat um Aufklärung darüber, gegen welche der beiden Personen ein
Ermittlungsverfahren zu eröffnen sei (act. 78). Die definitive Übernahme des
Strafverfahrens gegen den Berufungskläger seitens der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erfolgte deswegen erst am 2. Juli 2014 (act. 79 f.). Die [...] GmbH
& Co. wurde seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt allerdings erstmals
am 17. Mai 2016 telefonisch über das nun bei ihr hängige Strafverfahren gegen den
Berufungskläger orientiert (act. 112 ff.). Der diesbezüglichen Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 ist nämlich zu entnehmen, dass
die Firma einzig Kenntnis vom Strafverfahren in Deutschland hatte, gleichzeitig
aber unmissverständlich mitteilte, auch in der Schweiz Strafantrag stellen zu
wollen (act. 112). Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 informierte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die [...] GmbH & Co. sodann unter Nennung
des Namens der Täterschaft noch schriftlich über das Strafverfahren und stellte
ihr das Geschädigtenformular sowie die für die mögliche Parteistellung der
Geschädigten einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
zu (act. 113 ff. ). Bereits am 19. Mai 2016 sandte die [...] GmbH & Co. das
ausgefüllte und unterschriebene Geschädigtenformular an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
mit dem Hinweis zurück, dass sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Tat
verantwortlichen Person wegen Verletzung der Urheberrechtsgesetze verlange (act.
129). Am 20. Mai 2016 liess die [...] GmbH & Co. der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt einen Schilderung des ihrer Ansicht nach illegalen Vorgehens
mittels sogenannten Nascam-Codes zukommen (act. 130 ff.).
3.3 Der
Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben (Art. 304 Abs. StPO). Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die
Täterschaft bekannt wird (Art. 31 StGB). In Bezug auf die Kenntnis des Täters
genügt der blosse Verdacht nicht. Verlangt wird sichere, zuverlässige Kenntnis,
die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den
Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung
oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011
E. 3.3 und Riedo, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 31 N 26 m.w.H.). Ein Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts,
für den die Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache
der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren.
Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig.
An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt
werden (BGer 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3;
Riedo, a.a.O., Art. 30 N 54
m.w.H.).
3.4 Endgültig
fest standen die Personalien der tatverdächtigen Person und somit des
Berufungsklägers gemäss dem Ausgeführten mit der Übernahme des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. Juli 2014. Allerdings erlangte die
[...] GmbH & Co. erst durch den Anruf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 17. Mai 2016 überhaupt Kenntnis vom in der Schweiz eröffneten
Strafverfahren gegen den Berufungskläger. Damit war ihr eine
Strafantragsstellung bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich und die
Dreimonatsfrist begann für sie erst ab diesem Tag zu laufen (vgl. Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4. April 2018 E. 1.5.3). Unmittelbar
mit der Kenntnisnahme des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens brachte die
[...] GmbH & Co. gemäss der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft ihren Wunsch,
Strafantrag zu stellen, zum Ausdruck und bestätigte diesen Willen im Nachgang
dazu mit dem Ausfüllen des Geschädigtenformulars nur zwei Tage nach Erhalt der
Information per Telefon. Ausserdem stellte sie der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eine ausführliche Darstellung der Tathandlung zu. Damit wurde der
Strafantrag gleich zu Beginn des für die [...] GmbH & Co. geltenden
Fristenlaufs und damit zweifelsfrei rechtzeitig gestellt. Dass mit der Stellung
des Strafantrags auf deutsche Rechtsnormen Bezug genommen wurde, ist gemäss den
rechtlichen Ausführungen unbeachtlich, da die Subsumtion des Sachverhalts, für
den Strafantrag gestellt wird, Sache der Strafverfolgungsbehörde und nicht der
strafantragstellenden Person ist. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der
präzisen Erläuterung des Phänomens des Cardsharings durch die [...] GmbH &
Co. kein Zweifel daran bestehen bleibt, für welches Vorgehen bzw. für was für
einen Sachverhalt diese den Berufungskläger strafverfolgt wissen will. Der
nachgereichte Strafantrag vom 21. Oktober 2016 (act. 221) ist für die
Beantwortung der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Stellung des Strafantrags
demnach nicht von Belang. Der Einwand des Berufungsklägers, es fehle an einem
rechtzeitig gestellten Strafantrag, vermag folglich nicht zu verfangen.
4.1 Weiter
lässt der Berufungskläger argumentieren, er sei nicht einer der im Strafbefehl
des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 20. Februar 2017 (act. 338 ff.,
s. auch oben E. 2.1) genannten Abnehmer von Nascam-Codes des B____. Daraus
ergebe sich, dass der Berufungskläger gar nicht zum Kundenkreis des B____
gehöre, womit der Anklage das Fundament entzogen werde.
4.2 Mit
dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass sich das gegen B____
in Deutschland geführte Strafverfahren auf in Deutschland wohnhafte Abnehmer
der Nascam-Codes, welche zudem in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Staatsanwaltschaft Verden fallen, beschränkte. Die Ermittlungen gegen andere
als potentielle Abnehmer verdächtige Personen wurden an die jeweils zuständigen
Staatsanwaltschaften innerhalb von Deutschland oder, wie im Fall des
Berufungsklägers, von der Staatsanwaltschaft Verden an die zuständige
Staatsanwaltschaft in der Schweiz abgetreten (vgl. Abschlussbericht der
Zentralen Kriminalinspektion Göttingen, Deutschland, Fachkommissariat
Wirtschafts-/ Korruptionskriminalität und Cybercrime vom 19. Juni 2015 act. 368
ff., 378 f.). Deshalb kann der Berufungskläger gar nicht im Strafbefehl gegen B____
figurieren, was aber der in der Schweiz gegen ihn erhobenen Anklage das
Fundament keineswegs zu entziehen vermag.
4.3 Falsch
ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Berufungsklägers, das
Verfahren gegen den Berufungskläger sei in Deutschland gemäss den Mutmassungen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht
weiter verfolgt worden. Wenn dem so sei, müsse auch das Verfahren in der
Schweiz gegen den Berufungskläger aus Opportunitätsgründen eingestellt werden
(vgl. Art. 52 ff. StGB). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer
Berufungsantwort vom 13. September 2017 vielmehr in Übereinstimmung mit
den vorgehenden Ausführungen die in Deutschland erfolgte Überweisung der
Strafverfolgung gegen die Abnehmer des Nascam-Codes an die jeweils örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaften in Deutschland und dem Ausland dargelegt und
in Bezug auf die Strafbarkeit des B____ gemutmasst, dass die zur Untersuchung
an andere Strafverfolgungsbehörden delegierten mutmasslichen Verkäufe von Nascam-Codes
wohl aus Opportunitätsgründen keinen Eingang in das Strafurteil gegen B____ gefunden
haben. Von einem Desinteresse der deutschen Strafverfolgungsbehörden in Bezug
auf die Strafverfolgung des Berufungsklägers kann auch vor dem Hintergrund
dieser staatsanwaltschaftlichen Ausführungen keine Rede sein. Vielmehr ist den Strafakten
aus Deutschland zu entnehmen, dass mit grossen Ermittlungsaufwand gegen das
Cardsharingsystem vorgegangen wurde.
5.1 Sodann
lässt der Berufungskläger ausführen, der angeklagte Sachverhalt verletze das
Akkusationsprinzip. Im angefochtenen und damit zur Anklageschrift gewordenen
Strafbefehl würden Angaben dazu fehlen, wann genau, wie und insbesondere welche
Codes der Berufungskläger bezogen haben soll. Es sei unklar, was er dafür
bezahlt haben soll und wann und wie er die Codes in seine eigene Set-Top-Box
geladen und wann er die Fernsehprogramme angeschaut haben soll. Aufgrund der
ungenügenden Anklageschrift habe ein Freispruch zu erfolgen.
5.2 Den
notwendigen Inhalt einer Anklageschrift normiert Art. 325 StPO. Die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten müssen möglichst kurz aber genau mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung
festgehalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Im Strafbefehl
vom 6. Juli 2016 (act. 15 ff.) wird nach der Aufzählung der zur Anwendung
gelangenden Strafbestimmungen zuerst die vorgeworfene Tathandlung im
Allgemeinen bzw. die Art und Weise ihrer technischen Durchführung erklärt (s.
oben E. 2.2). Sodann wird dargelegt, in welchem Zeitraum und über welche
Medien der Berufungskläger die für die Tathandlung notwendigen Nascam-Codes von
B____ bezogen und wieviel er ihm für diese bezahlt haben soll. Schliesslich
wird ihm vorgehalten, die von B____ erhaltenen Nascam-Codes in seine eigene
Set-Top-Box eingegeben zu haben, um Bezahlfernsehen beziehen zu können, ohne dafür
einen Abonnementsvertrag mit dem eigentlichen Anbieter des Bezahlfernsehens,
der [...] GmbH & Co., abgeschlossen zu haben. B____ habe er pro Code ca.
CHF 20.– bis CHF 25.– bezahlt. Diesen Darlegungen folgt eine Aufzählung der Daten,
an welchen eine je genannte Anzahl von Codes transferiert worden sein soll.
Verzichtet wird einzig auf eine explizite Nennung der jeweils 20-stelligen
Zahlencodes. Diese sind aber in den Strafakten aufgeführt (act. 51, 59,135, 137
ff.) und wurden dem Berufungskläger in den Einvernahmen vorgehalten (act. 85
ff., 258 ff.). Die Anklageschrift ist damit offensichtlich genügend, und es ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern sie dem Berufungskläger nicht ermöglicht haben
soll, die ihm vorgeworfenen Umstände genau zu kennen und sich dagegen wehren zu
können. Entsprechend erfolgt die Kritik pauschal und ohne Angabe von konkreten Wissenslücken
und ihren Auswirkungen.
5.3 Von
dieser Erwägung ausgenommen ist der zufolge Verjährung eingestellte
Anklagevorwurf der mehrfachen Übertretung des URG (s. auch unten E. 10). Tatsächlich
fehlen im Strafbefehlssachverhalt Ausführungen dazu, wie der Berufungskläger
das URG verletzt und dabei insbesondere in die Urheberrechte der [...] SA
eingegriffen bzw. diese gefährdet haben soll. Dies hat sich bereits dem
Strafgericht nicht erschlossen, welches entsprechende Nachfragen tätigte (act.
184), woraufhin die Staatsanwaltschaft dazu mit Schreiben vom 17. Oktober 2016
Stellung nahm (act. 201). Diese Auskünfte können aber den bereits im
Strafbefehl rechtsgenügend darzustellenden Sachverhalt nicht ersetzen.
Der
Berufungskläger macht auch eine Verletzung des Konfrontationsrechts (Art. 147 f.
StPO) geltend. Es habe nie eine Konfrontation zwischen B____ stattgefunden.
Hierbei übersieht der Berufungskläger, dass der vorinstanzliche Schuldspruch
nicht auf Aussagen von B____ sondern auf aktenkundigen Indizien und Beweisen
beruht. Etwaige Aussagen des B____ wurden seitens der deutschen Behörden nicht
übermittelt und sind dementsprechend nicht aktenkundig. Auch in das
Berufungsverfahren haben keine Aussagen des B____ Eingang gefunden. Das
Konfrontationsrecht beschlägt aber einzig das Recht mit Belastungszeugen
konfrontiert zu werden. Es kommt daher im vorliegenden Verfahren gar nicht zur
Anwendung, da sich der Schuldspruch nicht auf Aussagen von Belastungszeugen
abstützt (s. unten E. 8.3 f.).
7.1 Weiter
lässt der Berufungskläger ausführen, der in den aus Deutschland übermittelten
Strafakten enthaltene Skype Chatverlauf in türkischer Sprache zwischen ihm und B____
sei nicht rechtskonform in die deutsche Sprache übersetzt worden. Insbesondere
sei nicht ersichtlich, ob überhaupt ordnungsgemäss ein Übersetzer die
Übersetzungsarbeit geleistet habe.
7.2 Zu
Recht weist der Berufungskläger zwar darauf hin, dass nicht bekannt ist,
inwieweit die in Deutschland vorgenommene Übersetzung des Skype Chatverlaufs (act.
137 ff.) den Anforderungen an Übersetzungen gemäss den schweizerischen
Rechtsvorgaben genügt (vgl. Art. 68 Abs. 5 i.V.m. 183 StPO). Allerdings ist der
Berufungskläger vor Strafgericht ausdrücklich auf die Übersetzung des Skype
Chats angesprochen und gefragt worden, ob diese korrekt sei. Er hat dies
bestätigt (Prot. HV act. 260). Hinzu kommt, dass an der Berufungsverhandlung
eine akkreditierte Dolmetscherin entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers zur
Verfügung stand. Sollte der Berufungskläger die Übersetzung im Nachgang zur
Strafgerichtsverhandlung gleichwohl als falsch erachtet haben, hätte er bereits
vor oder zumindest während der Befragung zur Sache darauf hinweisen und eine
neue Übersetzung des Skype Chatverlaufs verlangen müssen. Ausserdem beherrscht
die als Teil des Spruchkörpers amtierende Richterin Dr. Marie-Louise Stamm die türkische Sprache, weshalb der Spruchkörper des
Berufungsgerichts selbst in der Lage gewesen ist, die Richtigkeit der
Übersetzung zu überprüfen (vgl. Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Rüge des
Berufungsklägers im Rahmen des Plädoyers vor dem Berufungsgericht ist folglich nicht
nur verspätet, sondern erfolgt offensichtlich im Versuch, belastendes
Beweismaterial der Beweiswürdigung zu entziehen und nicht etwa, weil die
Übersetzung tatsächlich mangelhaft ist. Der
Berufungskläger ist jedenfalls auch mit diesem Einwand nicht zu hören.
8.1 Den Tatbestand von Art. 150 StGB
erfüllt unter anderem wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der
er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, indem er eine Leistung, die
eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt,
beansprucht. Darunter fällt auch der ohne Bezahlung erzielte Empfang von
Bezahlfernsehen (Rehberg, in:
Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S.
562ff, 562). Weissenberger plädiert für einen Ausschluss eventualvorsätzlichen
Handels und verlangt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes den direkten
Vorsatz (Weissenberger, in:
Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 150 StGB N 28 m.V. auf andere Lehrmeinungen).
Dem
Berufungskläger wird mit der Anklage vorgeworfen, 37 Nasscam-Aktivierungscodes
zur Entschlüsselung von digitalen kostenpflichtigen Fernsehprogrammen
importiert und zumindest einen Teil dieser Codes in seine eigene Settopbox
eingesetzt zu haben, womit ihm der unbefugte kostenlose Empfang des [...]
ermöglicht worden sei und er mehrere Male diese Fernsehprogramme, ohne die
erforderlichen Monatsgebühren zu entrichten, konsumiert habe, weshalb er sich
mehrfach eine Leistung im Sinne von Art. 150 StGB erschlichen habe.
Die Vorinstanz
ist davon ausgegangen, dass nicht nachgewiesen ist, ob der Berufungskläger die
verschlüsselten Sendungen kostenlos anschauen konnte oder die freigeschalteten
Geräte an seine Kunden verkaufte oder (entgeltlich) zur Verfügung stellte
(Strafurteil S. 9). Daher komme lediglich versuchtes Erschleichen einer
Leistung in Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu zwar kritisch
vernehmen lassen (Berufungsantwort S. 2) nicht aber Anschlussberufung erhoben. Zu
überprüfen ist deshalb einzig, ob der Berufungskläger sich nachweislich mehrfach
eine Leistung zu erschleichen versucht hat.
8.2 Der
Haupteinwand des Berufungsklägers geht wie bereits vor erster Instanz dahin,
dass er lediglich die Settopboxen (Receiver) vor dem Verkauf auf ihre Funktionsfähigkeit
habe testen wollen. Vor Strafgericht führte er aus, er habe bei den Geräten der
Firma [...], bei deren Geschäftsführer es sich um B____ handelt, anhand der für
diese Software oder Firmware bzw. anhand des für diese Hardware bestimmten Plugins
die (Test-) Codes eingegeben, die er von B____ auf elektronischem Weg erhalten
habe (Prot. HV act. 260). Auf Nachfrage des Gerichts antwortete er, solche Nascam-Codes
von der [...] und von [...] gratis zu erhalten. Wenn der Nascam-Code im Gerät
funktioniere, sage er dem Kunden, er könne eine Abonnement bei [...] kaufen
(Prot. HV act. 263). An der Berufungsverhandlung gibt er an, ein Kunde müsse,
wenn er Bezahlfernsehen aus drei verschiedenen Ländern benutzen wolle, drei
verschiedene Geräte kaufen. Mit den Geräten, die er in seinem Geschäft anbiete,
könne der Kunde auf einem Gerät drei Abonnementskarten benützen. Er selber
verkaufe ausschliesslich Abonnementskarten für türkisches Bezahlfernsehen. Die
Karten für andere Bezahlfernsehstationen müssten sich seine Kunden selber
bestellen. Nascam und „SSK“ seien legale Betriebssysteme. Er habe in den
Geräten „legal diesen Systemdownload gemacht“. Dadurch könnten seine Kunden
verschiedene Karten anwenden (Prot. HV S. 3). Aus dem Skypechatprotokoll werde
ersichtlich, dass er Codes brauche. Es sei um eine Panne bei einem Gerät
gegangen (Prot. HV S. 5).
Sein Verteidiger
führt dazu aus, der Berufungskläger habe die Codes zu einem anderen Zweck
erhalten und im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands sei zumindest
davon auszugehen, dass er nicht wissentlich und willentlich eine Leistung habe
erschleichen wollen. Soweit ihm überhaupt
nachgewiesen werden könne, taugliche Verschlüsselungscodes erhalten zu haben,
müsse auch bewiesen werden, dass er diese verwendet habe. Solches sei den Akten
nicht zu entnehmen. Die Codes, die der Berufungskläger von B____ erhalten habe,
hätten lediglich dazu gedient, Settopboxen auf ihre Tauglichkeit zu testen.
Dafür habe er sieben Tage lang gültige Codes verwenden wollen, was „wenigstens
aus seiner Sicht legal ist“. Auch fehle es dem Berufungskläger an jeglichem
Vorsatz. In seiner Funktion als Inhaber eines TV-Geschäfts, mithin als
lizenzierter Verkäufer von Empfangsgeräten, Settopboxen und Abonnements, habe
er es zum einen gar nicht nötig, illegal kostenpflichtige Sendungen zu
anzuschauen, und wäre solches zum anderen geschäftsschädigend.
8.3 Entgegen
diesen Angaben des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
das Übermitteln diverser Nascam-Aktivierungscodes durch B____ an den
Berufungskläger mit den in Deutschland bei B____ beschlagnahmten und
untersuchten Medien (USB-Stick, Mobiletelefon und Computer) als erstellt gelten
kann. Insbesondere belastet die wiederhergestellte und über Skype ausgetauschte
Kommunikation des Berufungsklägers mit B____ den Berufungskläger schwer. Über
diesen Chat stellte B____ dem Berufungskläger nachweislich zwölf 20-stellige
Zahlenkombinationen zu (act. 140, 144, 145, 146, 147). Der Ausdruck Nascam wird
im Zusammenhang mit der Zustellung solcher Codes ausdrücklich erwähnt (act.
141: nascam) oder es steht im Text „nascma“, wobei es sich um eine typische
Verdrehung der Buchstaben beim Schreiben eines Wortes handeln dürfte (act. 140,
144). Darüber hinaus lassen Textinhalte wie „benützt er/sie denn vielleicht
noch das alte plugin?“ (act. 138), „es zeigt error an bei denen mit 7 Tagen“, „benutze
doch die, welche Du noch nicht benutzt hast“ (act. 139), „wenn auf dem Gerät
die nacam (nasscam) und soft noch alt sind, solltest Du zuerst die erneuern
Landsmann“, „Du solltest den Code ohne Leertaste eingeben“ und (unmittelbar
nach Angabe eines 20-stelligen Codes) „Bitte schön. Code für 6 Monate“ (act.
140) keine andere Interpretation zu, als dass der Berufungskläger von B____ Nascam-Codes
erhielt, diese in eine Settopbox eingab und er sich bei technischen Schwierigkeiten
um Hilfe an B____ wandte. Wiederlegt ist damit auch die Behauptung, der
Berufungskläger habe ausschliesslich 7 Tage lang gültige Codes erhalten (vgl. zum
Ganzen auch die ausführliche Analyse des Skypechats im Strafurteil S. 7 f.).
Schliesslich hat der Berufungskläger vor Strafgericht auch zugegeben, B____ pro
Nascam-Code CHF 20.– geschuldet zu haben (Prot. HV act. 262). Diese Aussage
deckt sich mit der Auswertung einer Textdatei auf dem von den deutschen
Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten und ausgewerteten USB Stick von B____,
wo sich unter fünf 20-stellige Zahlencodes der Text „A____ CH 5 x 20 100 offen“
(act. 87) findet bzw. erklärt sich der Sinn dieses Text vor dem Hintergrund der
genannten Aussage ohne Weiteres. Die Auswertung des Mobiltelefons von B____
ergab die Zustellung von zehn Nascam-Codes an den Berufungskläger am 4. Oktober
2015. Die auf die Nascam-Codes folgende Auflistung der noch offenen Forderungen
des B____ gegenüber dem Berufungskläger von total EUR 450.– lässt
zumindest vermuten, dass bereits am 11. September 2013 zehn weitere Codes
versendet wurden (act. 59, 135). Damit ist erstellt, dass der
Berufungskläger die ihm von B____ zugestellten Nascam-Codes zumindest teilweise
genauso verwendete, wie dies für das illegale Cardsharing gemacht wird (vgl.
Auskunft […] GmbH & Co. act. 130 f.; oben E. 2.2). Nicht erwiesen ist
einzig, dass der Berufungskläger insgesamt siebenunddreissig Nascam-Codes
erhielt, da die Zustellung von zehn Codes am 11. September 2013, wie dargelegt,
nur zu vermuten und damit nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist. Auszugehen ist
deshalb zugunsten des Berufungsklägers vom Erhalt von 27 Nasscam
Aktivierungscodes. Wie viele dieser Codes tatsächlich benutzt wurden, lässt
sich aufgrund der gegebenen Beweise und Indizien nicht beziffern. Erstellt ist
aber, dass der Berufungskläger mehrere Nascam-Codes in eine Settopbox eingab
und das illegale Beziehen der Leistungen von […] danach möglich war. Damit hat
er den objektiven Tatbestand der versuchten Leistungserschleichung erfüllt.
8.4 Letztlich
streitet der Berufungskläger gar nicht (mehr) ab, die von B____ übermittelten Nascam-Codes
in eine Settopbox eingeben zu haben, sondern behauptet, dies zu einem anderen
Zweck als zum verbotenen Cardsharing, nämlich zum Testen der
Funktionstüchtigkeit des Geräts, getan zu haben. Allerdings gibt die […] GmbH
& Co. keine Nasscam-Testcodes zum Entschlüsseln ihrer eigenen
Pay-TV-Programme ab (so die Behauptung des Berufungsklägers in HV Prot. act.
263, vgl. dagegen die AGB der [...] GmbH & Co. act. 205 ff, 207 Ziff. 1.4.1,
2.1.3: Cardsharing ist strengstens untersagt). Da es sich beim Berufungskläger
um einen Branchenfachmann mit langjähriger Berufserfahrung handelt (s. dazu
Strafurteil S. 6), sind seine Erklärungsversuche als Schutzbehauptung zu werten.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er als Fachmann bestens darüber Bescheid
weiss, wie ordentliche Verträge mit den Bezahlfernsehanbieter abgeschlossen
werden und wie diese Anbieter ihren rechtmässigen Kunden den Zugang zum jeweiligen
Bezahlfernsehen gewähren. Dies umso mehr, als er gemäss eigenen Aussagen die
Generalvertretung für einen türkischen Bezahlfernsehsender innehat (Prot. HV S.
2). Gegen ein unwissentliches Handeln des Berufungsklägers spricht auch, dass
er an seiner ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
Februar 2016 (act. 85 ff.) auf Vorhalt des Erhalts mutmasslicher
Aktivierungscodes ausgesagt hat, er verlange von B____ immer nur Seriennummern
von Satellitenempfängern, es handle sich bei den Zahlen der Textdatei auf dem
USB-Stick nicht um Aktivierungscodes (act. 89). Diese Behauptung konnte dem
Berufungskläger allerdings wiederlegt werden, nachdem Abklärungen in seinem
Geschäft ergaben, dass es sich bei den Seriencodes auf den Geräten nicht um
20-stellige sondern um 13-stellige Zahlenkombinationen handelt (act. 95 ff.).
Auch dass er bei der Frage nach seinem Skypeaccount angab, dieser laute „[...]“
und erst auf Vorhalt zugab, (auch) den Account „[...]“ zu verwenden (act. 89
f.), lässt darauf schliessen, dass ihm die ihn belastenden Textinhalte im
dortigen Chatverlauf wohl bekannt und bewusst waren. Auch würde das Bezahlen
von mindestens CHF 20.– pro Code vor dem Hintergrund der Behauptung des
Berufungsklägers, jeweils nur Gerätetestcodes erhalten zu haben, keinen Sinn
machen. Gestützt auf die Fachkenntnis des Berufungsklägers, auf sein
Aussageverhalten sowie die gesicherten Kommunikation zwischen ihm und B____ ist
folglich von einem direkt vorsätzlichen Handeln auszugehen. Erwägungen dazu, ob
auch eventualvorsätzliches Vorgehen den subjektiven Tatbestand von Art. 150
StGB erfüllen kann, sind demnach obsolet.
Gestützt auf
diese Erwägungen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten
Erschleichens einer Leistung zu bestätigen.
9.1 Die
Verteidigung verlangt gestützt auf Art. 52 StGB, wonach von einer Bestrafung
abgesehen werden kann, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, im Falle
eines Schuldspruchs den Verzicht auf die Verhängung einer Strafe. Aus Sicht der
Staatsanwaltschaft hätten die deutschen Behörden im Verfahren gegen B____ aus
Opportunitätsgründen ein Verfahren gegen den Berufungskläger nicht
weiterverfolgt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wiederum habe den ihr von
Deutschland übergebenen Fall mit „sehr geringem Elan“ behandelt und ganze zwei
Jahre zwischen dem Übernahmegesuch und dem Erlass eines Strafbefehls
verstreichen lassen. Auch habe die Tat, welche im Versuchsstadium stehen geblieben
sei, keinerlei Folgen gezeitigt.
9.2 Die
Anwendung von Art. 52 verlangt die ausserordentliche Geringfügigkeit von Schuld
und Tatfolgen (Riklin, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 52 StGB N 23 f.). Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers
als leicht eingestuft und die Strafzumessung ist unter der Annahme des blossen
Versuchs des mehrfachen Erschleichens einer Leistung mit einer Geldstrafe von
20 Tagesätzen zusammen mit einer Verbindungsbusse von CHF 320.– insgesamt milde
ausgefallen. Hierzu sei allerdings angemerkt, dass die Delinquenz im
professionellen Umfeld stattgefunden hat. Wie das deutsche Verfahren aufgezeigt
hat, wurden die besagten Codes ausschliesslich an professionell tätige Elektronikmedienverkäufer
und -installateure gesendet. Gerade aber bei Personen, welche beruflich an der
Vermarktung von Bezahlfernsehen beteiligt sind, erscheint eine Umgehung der
Vertragsbedingungen besonders stossend. Letztlich trägt diese Art von Delinquenz
dazu bei, mit technischen Mitteln Schutzrechte systematisch zu unterlaufen, und
die Gebührenordnung, welche das Schutzrecht begleitet, auszuhebeln. Dabei ist
es für die Anbieter von Bezahlfernsehen besonders schädigend, wenn ausgerechnet
die Fachkreise, zu denen der Berufungskläger gehört, sich zu diesen technisch
anspruchsvollen und raffinierten Manövern hinreissen lassen. Eine
ausserordentlich geringfügige Schuld liegt deshalb nicht vor.
9.3 Zu
Recht kritisiert der Berufungskläger allerdings die lange Dauer des Verfahrens,
insbesondere den Umstand, dass zwischen dem Eingang des Gesuchs um Übernahme
der Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. Juni 2014
(act. 39) und dem Erlass des Strafbefehls vom 6. Juli 2016 gut zwei Jahre
verstrichen. Auch das Berufungsverfahren hat mit einer Dauer von rund
eineinhalb Jahren angesichts des Aktenumfangs tendenziell lange gedauert. Es
drängt sich aufgrund dessen eine Reduktion des Strafmasses um rund einen
Drittel auf.
9.4 Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft und es ist betreffend sein zukünftiges
Verhalten von einer guten Prognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren als bedingt vollziehbar
auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB). Allerdings ist der
Strafe insofern Nachachtung zu verschaffen, als es sich rechtfertigt, einen
Teil davon als Verbindungsbusse auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m.
Art. 106 StGB). Diese hat nicht mehr als 20% der Strafe zu betragen. Der
Berufungskläger wird deshalb zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF
80.– und zu einer Busse von CHF 240.– verurteilt (entsprechend einem um ein Drittel
gekürztes Strafmass [Strafe im Strafurteil: 20 Tagessätze und CHF 320.– Busse];
vgl. zum Ganzen: Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 42 StGB N 105 f.). Nachdem sich an den finanziellen Verhältnissen
des Berufungsklägers seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nichts
geändert hat, bleibt es bei einem Tagessatz von CHF 80.–.
Wie die
Vorinstanz zur Recht ausgeführt hat, kann die beschuldigte Person zur Zahlung
der Anwaltskosten der Privatklägerschaft verpflichtet werden, wenn sie gestützt
auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 426 Abs. 2 StPO; Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 422 StPO N 8). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt
oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit
Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten
Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise,
das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht
(OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung
ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 m.w.H.).
Im Strafbefehl
vom 6. Juli 2016 wurde dem Berufungskläger vorgehalten, Art. 69a Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 i.V.m. Art. 39a Abs. 2 und 3 lit. b URG im strafrechtlichen Sinne verletzt
zu haben. Allerdings fehlen im Sachverhalt spezifische Angaben zu dieser
vorgehaltenen Rechtsverletzung und dazu, weshalb die [...] SA davon betroffen
sein soll (s. oben E. 5.3). Auch den Akten lassen sich hierzu nicht genügend
Angaben entnehmen. Deshalb kann auch nicht rechtsgenügend festgestellt werden,
ob und inwieweit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegt. Die in
diesem Zusammenhang stehende Forderung der [...] SA von CHF 572.50 für
Anwaltskosten ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen, weshalb er dessen
Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Abänderung der
vorinstanzlichen Kostenverteilung drängt sich folglich nicht auf.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Dezember 2016
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Einstellung des Strafverfahrens in
Bezug auf den Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu Folge Verjährung.
Der Berufungskläger A____ wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung des mehrfachen versuchten Erschleichens einer Leistung
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu
einer Busse von CHF 240.– verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 150 i.V.m. Art. 22
Abs. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art.
106 StGB.
Der Berufungskläger trägt die
Verfahrenskosten von CHF 585.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (Inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).
Die von der [...] SA beantragte
Parteientschädigung von CHF 572.50 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.