Complaint against non-invasive DNA sample order dismissed

BES.2019.145Tribunale superiore / Giudice unico11 set 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A juvenile accused challenged a Basel-Stadt juvenile prosecutor's order for non-invasive sampling in a theft and trespass case. He argued that the measure was disproportionate and asked for destruction of the DNA sample and exclusion of profiling. The Appellationsgericht held that the contested order concerned only the taking of a buccal swab, not the creation of a DNA profile, and that the police could order such sampling. Given the co-accused's statements and the appellant's own confession, the measure was lawful. The complaint was therefore dismissed insofar as entered, and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO; non-invasive sampling ordered by the police; distinction from DNA profiling. The challenged order concerns only the taking of a buccal swab and does not yet authorize the creation of a DNA profile. The lower threshold for non-invasive sampling serves procedural acceleration and may be ordered by the police. A complaint directed against presumed profiling consequences is inadmissible to that extent. In assessing proportionality, the decisive factors are the existing suspicion and the evidentiary situation; where the suspect has been implicated by co-accused statements and has confessed, the order of a WSA is not objectionable (consid. 2).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.145

ENTSCHEID

vom 11. September 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 4. Juli 2019

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wird von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt des (Einschleiche)Diebstahls und des Hausfriedensbruchs beschuldigt (VJ.2019.456). In diesem Zusammenhang hat der zuständige Jugendkriminalkommissär am 4. Juli 2019 einen Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen, woraufhin dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen wurde. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2019 ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Er erachtet die Massnahme als unverhältnismässig und ersucht darum, seine DNA-Probe sofort oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten und sein DNA-Profil nicht ins Informationssystem aufzunehmen. Die Jugendanwaltschaft hat hierzu am 17. Juli 2019 Stellung genommen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Jugendliche ist im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert, sofern er urteilsfähig ist. Dies trifft auf den im Jahr 2000 geborenen Beschwerdeführer zweifellos zu. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der am 4. Juli 2019 durch einen Jugendkriminalkommissär erlassene „Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme“. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 zu Recht ausführt, ist mit diesem Befehl noch keine Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Jugendkriminalkommissär wäre dazu auch gar nicht zuständig gewesen. Auf sämtliche Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers, die sich mit der Problematik der Auftragserteilung eines DNA-Profils befassen, kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.2 Insgesamt erfordert die Abnahme eines WSA geringere Hürden als die Erstellung eines DNA-Profils, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Polizei zur Anordnung einer nicht-invasiven Probenahme zuständig ist (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kompetenz dient der Verfahrensbeschleunigung. Würde sie (nur) der Staatsanwaltschaft zustehen, müsste die verdächtige Person bis zum Erlass des Entscheids wohl länger in Haft gehalten oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorgeladen werden. Das Gesetz sieht dies nicht so vor, was durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person liegt (vgl. BES 2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde der WSA durch einen dazu zuständigen Jugendkriminalkommissär schriftlich unter Hinweis auf die Straftatbestände "Einschleichediebstahl“ und "Hausfriedensbruch" angeordnet. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer zuvor durch einen Mitbeschuldigten belastet worden. Zudem wurde er zu diesen Tatbeständen unmittelbar vor Abnahme der Probe ausführlich befragt, wobei der Beschwerdeführer geständig war. Dass der Jugendkriminalkommissär die Abnahme eines WSA angeordnet hat, um die Voraussetzung für die Staatsanwaltschaft zu schaffen, gegebenenfalls die Probe auswerten und ein DNA-Profil erstellen zu lassen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Parole chiave

non-invasive samplingDNA profileproportionalityjuvenile criminal procedurepolice competencecomplaintcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was admissible and the appellant was entitled to challenge the juvenile prosecutor's order.

Decisione estratta

The complaint was admissible insofar as it concerned the order of non-invasive sampling; the appellant, as an capable juvenile accused, was personally entitled to complain.

Motivazione estratta

Under the Juvenile Criminal Procedure Code and the CCP, complaints against orders of the juvenile prosecution office are allowed within 10 days; a capable juvenile may lodge the complaint himself.

Questione giuridica chiave

Whether the order for non-invasive sampling was unlawful or disproportionate, and whether arguments about DNA profiling could be heard in this complaint.

Decisione estratta

The complaint was unfounded. The order concerned only non-invasive sampling, not the creation of a DNA profile, and the police were competent to order the sample. The measure was proportionate in the circumstances.

Motivazione estratta

Non-invasive sampling has lower threshold requirements than DNA profiling. The challenged order did not yet authorize a DNA profile. The accused had been implicated by a co-accused and had been questioned immediately before the sample, during which he confessed. The order therefore served lawful procedural acceleration and was not objectionable.

Questione giuridica chiave

Who must bear the costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs of the complaint proceedings.

Motivazione estratta

Because the complaint was unsuccessful, costs were imposed on the appellant under the CCP and the cantonal court-fee regulations.

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