Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.145
ENTSCHEID
vom 11.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 4. Juli 2019
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wird von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt des (Einschleiche)Diebstahls und
des Hausfriedensbruchs beschuldigt (VJ.2019.456). In diesem Zusammenhang hat
der zuständige Jugendkriminalkommissär am 4. Juli 2019 einen Befehl für
die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen,
woraufhin dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen
wurde. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli
2019 ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Er erachtet die Massnahme als
unverhältnismässig und ersucht darum, seine DNA-Probe sofort oder spätestens
nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten und sein DNA-Profil nicht ins
Informationssystem aufzunehmen. Die Jugendanwaltschaft hat hierzu am
17. Juli 2019 Stellung genommen und beantragt die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO,
SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der
Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Jugendliche ist im Jugendstrafverfahren
nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde
legitimiert, sofern er urteilsfähig ist. Dies trifft auf den im Jahr 2000
geborenen Beschwerdeführer zweifellos zu. Zuständig zur Beurteilung der
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der am 4. Juli 2019
durch einen Jugendkriminalkommissär erlassene „Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme“. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 17. Juli 2019 zu Recht ausführt, ist mit diesem Befehl
noch keine Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Jugendkriminalkommissär
wäre dazu auch gar nicht zuständig gewesen. Auf sämtliche Ausführungen und
Anträge des Beschwerdeführers, die sich mit der Problematik der Auftragserteilung
eines DNA-Profils befassen, kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.2 Insgesamt
erfordert die Abnahme eines WSA geringere Hürden als die Erstellung eines
DNA-Profils, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Polizei zur Anordnung
einer nicht-invasiven Probenahme zuständig ist (Art. 255 Abs. 2
lit. a StPO). Diese Kompetenz dient der Verfahrensbeschleunigung.
Würde sie (nur) der Staatsanwaltschaft zustehen, müsste die verdächtige Person
bis zum Erlass des Entscheids wohl länger in Haft gehalten oder zu einem
späteren Zeitpunkt erneut vorgeladen werden. Das Gesetz sieht dies nicht so
vor, was durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person liegt (vgl.
BES 2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde
der WSA durch einen dazu zuständigen Jugendkriminalkommissär schriftlich unter
Hinweis auf die Straftatbestände "Einschleichediebstahl“ und
"Hausfriedensbruch" angeordnet. Diesbezüglich war der
Beschwerdeführer zuvor durch einen Mitbeschuldigten belastet worden. Zudem wurde
er zu diesen Tatbeständen unmittelbar vor Abnahme der Probe ausführlich befragt,
wobei der Beschwerdeführer geständig war. Dass der Jugendkriminalkommissär die
Abnahme eines WSA angeordnet hat, um die Voraussetzung für die
Staatsanwaltschaft zu schaffen, gegebenenfalls die Probe auswerten und ein
DNA-Profil erstellen zu lassen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge
erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.