Complaint upheld for delay in criminal investigation

BES.2019.176Tribunale superiore / Giudice unico30 ago 2019Granted

Sintesi

The appellant complained that the Basel-Stadt public prosecutor had left his criminal report pending for almost a year. The Appellationsgericht upheld the complaint and found a delay of justice, holding that workload and prioritization arguments did not justify the lengthy inactivity. It nevertheless denied satisfaction because the violation was not grave and the declaration itself cured the defect. No court costs were imposed.

Regest

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Rechtsverzögerung durch untätiges Hinauszögern der Behandlung einer Strafanzeige. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gilt auch für die Strafverfolgungsbehörden und kann nicht mit allgemeiner Arbeitsüberlastung oder Prioritätensetzung für schwerere Delikte relativiert werden; eine fast einjährige Nichtbehandlung begründet eine Rechtsverzögerung. Ist die Verletzung nicht schwerwiegend, kann die Feststellung der Rechtsverletzung als genügende Wiedergutmachung genügen, so dass keine Genugtuung zugesprochen wird (consid. betreffend Frist und Rechtsfolge).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.176

ENTSCHEID

vom 30. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt und Erwägungen

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen "wissentlicher vorsätzlicher Missachtung der Signalisationsverordnung und der fehlenden Rechtsgrundlagen bei Baustellenbedingter Veloführung auf dem Trottoir" bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Am 29. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer ein als "Klage gegen Staatsanwaltschaft Basel-Stadt" bezeichnetes Schreiben beim Appellationsgericht eingereicht, in welchem er rügt, die Staatsanwaltschaft habe seine Strafanzeige bis zu jenem Tag noch nicht bearbeitet. Er macht somit eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geltend.

In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Fallbelastung bei der Staatanwaltschaft sei schon seit längerem prekär, weshalb eine Prioritätensetzung zugunsten der schwereren Delikte erfolge. Dieses Argument hält nicht stand. Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Indem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers fast ein Jahr lang unbearbeitet liess, hat sie eine Rechtsverzögerung begangen. Diese ist allerdings nicht gravierend, da es bei der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht um einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte geht. Mit der Feststellung der Rechtsverletzung ist der beanstandete Mangel somit geheilt. Dem Beschwerdeführer wird deshalb keine Genugtuung zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Rechtsverzögerung begangen hat.

Dem Beschwerdeführer wird keine Genugtuung zugesprochen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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