Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2019.33
ENTSCHEID
vom 14. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rheinsprung 16,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendstrafkammer
vom 23. Dezember 1982 und
vom 21. März 1984
betreffend Verletzung der EMRK
Sachverhalt
Dem vorliegenden
Verfahren liegen folgende, mittlerweile gut 35 Jahre zurück liegenden Vorgänge
zugrunde: Mit Entscheid der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 wurde der
Beschwerdeführer der fortgesetzten Brandstiftung schuldig erklärt und in das […]
eingewiesen. Mit Entscheid des Präsidenten der Jugendstrafkammer vom
23. Dezember 1982 wurde diese Massnahme vorsorglich abgeändert und der
Beschwerdeführer wurde im Sinne eines Versuches nach Hause zu seinen Eltern
entlassen. Da sich dieser Versuch als nicht erfolgreich herausstellte, änderte
die Jugendstrafkammer mit Entscheid vom 21. März 1984 die Massnahme ab und
entschied, dass der Beschwerdeführer bei einer Fremdfamilie oder in einem
geeigneten Erziehungsheim untergebracht würde, wobei es die genaue
Ausgestaltung der Massnahme dem Jugendamt überliess.
Hiergegen ist
der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 ans
Appellationsgericht gelangt. Er beantragt die Feststellung der falschen
Rechtsanwendung durch die Jugendstrafkammer bzw. durch dessen Präsidenten im
Rahmen der Entscheide vom 23. Dezember 1982 und 11. Mai (richtig wohl
21. März) 1984. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Verletzungen der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) festzustellen.
In weiteren Verfahren,
die ebenfalls frühe biografische Lebensvorgänge des Beschwerdeführers betreffen,
sind bisher die Urteile AGE VD.2018.119 vom 11. Juni 2019 und
VD.2019.70 vom 11. Juni 2019 sowie BGer 5A_499/2019 vom 25. Juni 2019
und BGer 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 ergangen.
Erwägungen
Die angefochtenen
Entscheide der Jugendstrafkammer vom 23. Dezember 1982 bzw. 21. März
1984 sind während der Geltungsdauer des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege
vom 30. Oktober 1941 (aJuStG, SG 257.500) ergangen. Inzwischen ist
die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 51 Abs. 1 JStPO ist das zulässige Rechtsmittel
nach dem damals gültigen Recht zu bestimmen. Nach § 41 aJuStG hätte
der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Jugendstrafkammer vom
21. März 1984 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben können (vgl.
auch Dispositivziffer 2 des Entscheids der Jugendstrafkammer vom
21. März 1984). Nach der Übergangsbestimmung in § 99 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG,
SG 154.100) richtet sich die Zusammensetzung der Spruchkörper in
Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des GOG vor der betreffenden
Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, nach neuem Recht. Somit
findet die aktuelle Fassung des GOG Anwendung. Nach § 93 Abs. 1
Ziff. 1 GOG ist für die vorliegende Beschwerde somit das Einzelgericht
zuständig.
Gemäss
§ 41 aJuStG wäre die Beschwerde innert 10 Tagen nach Erhalt des anzufechtenden
Entscheids einzureichen gewesen. Indem der Beschwerdeführer erst nach über
35 Jahren Beschwerde erhebt, kann darauf folglich nicht mehr eingetreten
werden.
Soweit der
Beschwerdeführer anführt, seine Beschwerde richte sich nach Art. 13 EMRK,
welche keine Beschwerdefrist kenne, übersieht er, dass mittels Beschwerde zwar
eine Verletzung der EMRK gerügt werden kann, sich diese Beschwerde im
vorliegenden Fall allerdings trotzdem nach JStPO bzw. aJuStG richtet und die in
diesen Gesetzen vorgesehenen Fristen zur Anwendung gelangen. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) nach Art. 13 EMRK an eine Frist gebunden ist
(Art. 35 Ziff. 1 EMRK).
Im Übrigen würde
das Rechtsmittel der Beschwerde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer über
ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, St.Gallen 2011, S. 103). Im Zusammenhang mit der
Platzierung des Beschwerdeführers im Schulheim [...], welche Gegenstand der
Verfahren AGE VD.2018.119 bzw. BGer 5A_499/2019 war, erkannte das
Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 25. Juni 2019, dass der
Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an dem in jenem Fall erhobenen
Feststellungsbegehren habe (E. 3). Es führte dazu aus, dass sich die (dort)
40 Jahre zurückliegenden Ereignisse, selbst wenn sie sich als rechtswidrig
oder nichtig erweisen würden, ungeachtet der offenbar bis heute andauernden
seelischen Belastung für den Beschwerdeführer nicht mehr rückgängig machen
lassen würden, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer
Feststellung bestehe. Entsprechendes wäre auch für die in diesem Verfahren
angefochtenen Entscheide gültig.
Aus den
vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich das Nichteintreten auf die
Beschwerde, wobei umständehalber von der Erhebung von Kosten abgesehen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.