Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.54-57
ENTSCHEID
vom 2.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen vier Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
(Verfahren UT.2014. 087807, UT.2016.108754, UT.2016.91446, UT.2016.91211,
UT.2016.159887, UT.2016.108754, UT.2017.3163, UT.2017.3322)
sowie Ausstandsgesuch gegen den
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
Sachverhalt
Mit jeweils an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gerichteten Schreiben
erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – in chronologischer
Reihenfolge – wie folgt Strafanzeigen gegen diverse Behördenvertreter:
·
Strafanzeige vom 23. April 2014 gegen B____, C____ und D____,
Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, übler
Nachrede und Verleumdung, sowie gegen E____ und F____ wegen Amtsmissbrauch,
Urkundenfälschung, übler Nachrede und Verleumdung, alles zum Nachteil des
Beschwerdeführers („Zivil- und Strafkläger“) (UT.2014.087807; BES. 2019.55).
·
Strafanzeige vom 8. April 2016 gegen G____, Polizeiwache […],
sowie H____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fälschungen
zu Gunsten von [...] und [...]“ (UT.2016.108754; BES.2019.56).
·
Strafanzeige vom 30. September 2016 gegen I____,
Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fahrlässigkeit zu
Gunsten von [...]“ (UT.2016.91446; BES.2019.57).
·
Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 gegen J____, H____ und K____,
Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung, Fahrlässigkeit, Rechtsverweigerung,
Rechtsverletzung und Rechtsverzögerung zu Gunsten [...]“ (UT.2016.91211;
BES.2019.56).
·
Strafanzeige vom 27. November 2016 gegen K____ und H____, Staatsanwaltschaft,
wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fahrlässigkeit“, gegen K____ zudem
wegen Diebstahl und Urkundenfälschung, jeweils zugunsten von [...] und [...] (UT.2016.159887,
UT.2016.108754; BES.2019.56).
·
Strafanzeige vom 13. Juli 2017 gegen D____, L____ und M____,
Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung, Grobfahrlässigkeit,
Feindlichkeit und Rechtsverzögerung zu Gunsten von […]“ (UT.2017.3163;
BES.2019.57).
·
Strafanzeige vom 17. Juli 2017 gegen D____, L____ und N____,
Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Feindlichkeit Gegen
Meine Personen“ sowie gegen O____, Staatsanwaltschaft wegen „Amtsmissbrauch,
Unterlassung, Grobfahrlässigkeit Feindlichkeit und Gezihlt Rechtsverzögerung“
(UT.2017.3322; BES.2019.54).
Die
Strafanzeigen enthielten jeweils ein Betreffnis (z.B. eine Verfahrensnummer, „Strafbefehl
vom... „ oder „Urteil vom…“), darunter die angezeigten Personen mit Funktion
und Arbeitsstelle, die ihnen vorgeworfenen Tatbestände und schliesslich die
stets gleichen „Anträge:
• Strafantrag,
soweit strafrechtlich notwendig, wird hiermit gestellt.
• Es
sei ein ausserordentlicher, unabhängiger Staatsanwalt einzusetzen
• Es
seien alle entsprechenden Akte beizuziehen.“
Eine Begründung oder
eine Sachverhaltsdarstellung enthielt keine der Strafanzeigen.
Da den drei
Strafanzeigen UT.2016.91211, UT.2016.159887 und UT.2016.108754 der gleiche
Sachverhalt zugrunde lag, legte die Staatsanwaltschaft sie zusammen und trat
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2019 nicht darauf ein.
Desgleichen legte die Staatsanwaltschaft die auf den gleichen Sachverhalt zurückgehenden
Strafanzeigen UT.2016.91446 und UT.2017.3163 zusammen und trat ebenfalls mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2019 nicht darauf ein. Am gleichen
Tag erging auch die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige
UT.2014.087807 und am 28. Februar 2019 die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich
der Strafanzeige UT.2017.3322. In den Erwägungen ging die Staatsanwaltschaft
jeweils auf die den Strafanzeigen zugrunde liegenden Strafverfahren ein und
legte dar, dass und warum die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt
seien.
Gegen diese vier
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 11. März 2019 eine
einzige Beschwerde erhoben, mit der er unter Bezugnahme auf „12 Stk.
Nichtanhandnahmeverfügungen (Zustellung: 1.3.19)“ verlangt, dass die Verfügungen
zwecks Gewährung/Gestaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zurückzuweisen,
eventualiter wegen Ungültigkeit/Nichtigkeit aufzuheben seien. Weiter beantragt
er die Edition der „12 Verfügungen“ und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft hat mit vier einzelnen, inhaltlich –
abgesehen vom Rubrum – jedoch identischen Stellungnahmen vom 24. April 2019 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Den Stellungnahmen hat sie
jeweils ein Schreiben des a.o. Staatsanwalts P____ vom 12. Februar 2015
beigelegt, worin dieser darauf hinwies, dass er mit der Bearbeitung von
insgesamt dreissig im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 19. September 2012
erhobenen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Mitglieder verschiedener
Behörden des Kantons Basel-Stadt ausgelastet sei und keine weiteren Anzeigen
des Beschwerdeführers bearbeiten könne. Mit (wiederum einer einzigen) Eingabe
vom 6. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
- 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
- 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO
bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage
mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115
StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu
(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht
primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129
IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte,
deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt
werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich
folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118
Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. In der Begründung ist u.a.
darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweise dafür
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschwerdeführer hat
in seiner Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch die von ihm
beanzeigten angeblichen Delikte der angezeigten Personen unmittelbar in seinen
Rechten verletzt worden sein soll, und er hat sich auch nicht mit den Begründungen
der angefochtenen Verfügungen auseinandergesetzt. Bereits in seinen
Strafanzeigen hat er die beanzeigten Delikte nicht näher umschrieben, sondern
bloss Tatbestände aufgezählt. Daher kann in der Sache nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden.
1.3 Unabhängig
von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung
jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht oder unmittelbar
aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1
S. 220). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensrechten
geltend. Insofern ist auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4 Da
der Beschwerdeführer bloss eine Beschwerdeschrift und eine Replik eingereicht
hat, welche alle vier Nichtanhandnahmeverfügungen auf die sieben Strafanzeigen betreffen,
und da er darin nicht auf die spezifischen Inhalte der einzelnen Verfügungen
eingegangen ist, erscheint es angezeigt, die vier Verfahren zusammenzulegen und
seine Beschwerde in einem Entscheid zu beurteilen.
2.1 In
der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen „Umstände vor, die den
Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit“ des
Verfahrensleiters des Appellationsgerichts erweckten. Er macht geltend, das
Appellationsgericht verweigere die in Art. 29 Abs. 2 BV normierte
Pflicht zur materiellen Sachaufklärung. Der Verfahrensleiter schliesse sich der
Methode der Staatsanwaltschaft an und lasse ihm insgesamt 24 einzelne Stellungsnahmen
der Staatsanwaltschaft in einem Couvert zukommen. Es handle sich dabei um lange
zurückliegende, verschleppte Amtshandlungen. Wenn sich das Gericht den Methoden
der Staatsanwaltschaft anschliesse, könne die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit als „institutionell unabhängige Instanzen allgemein“ nicht
mehr sichergestellt werden. Es impliziere ein „Verhalten, dass und wie Amtsorgane
sich gegenseitig bzw. gehilfenvorsätzlich decken“ würden.
2.2 Grundsätzlich
hat der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten
Gerichtsmitglieds zu erfolgen. Über ein missbräuchliches oder untaugliches
Ausstandsgesuch kann eine Behörde aber in Abweichung von diesem Grundsatz selber befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem
anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f. mit Hinweisen; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines
Ausstandsgesuchs darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; zum Ganzen: BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E.
1.4, 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 59 N 6).
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch durch
die abgelehnte Behörde selbst erfüllt. Lehnt eine Verfahrensperson eine
Gerichtsperson ab, so hat sie die Ausstandsgründe glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 i.f. StPO; Boog,
a.a.O., Art. 58 N 4). Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung
des Verfahrensleiters damit, dass ihm dieser die 24 (recte: 17) Stellungnahmen
der Staatsanwaltschaft (Verfahren BES.2019.24-36, BES.2019.54-57) in einem
Couvert zukommen liess. Es handelt sich dabei um (abgesehen vom Rubrum)
gleichlautende Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in 17 parallelen Beschwerdeverfahren,
in denen der Beschwerdeführer Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft auf eigene Strafanzeigen hin mit zwei Beschwerdeschriften
(eine in den Verfahren BES.2019.24-36, eine in den Verfahren BES.2019.54-57) angefochten
hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb sich aus diesem Vorgehen der
Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Verfahrensleiters
ergeben sollte. Dem Beschwerdeführer wurde für seine Replik in den parallelen
Verfahren mit Verfügungen vom 8. Mai 2019 eine Frist von jeweils rund
einem Monat gesetzt, welche zudem hätte erstreckt werden können. Warum es ihm
nicht möglich gewesen sein soll, innert dieser Frist in den von ihm erhobenen Beschwerdeverfahren
zu replizieren, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
erscheint der Vorwurf, damit seien ihm die Stellungnahmen der
Staatsanwaltschaft „wie Dreck hingeworfen“ worden. Auf das
Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.1 Mit
der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft verweigere ihm
willkürlich, seine Verteidigungsrechte effizient wahrzunehmen, indem sie am gleichen
Tag zwölf Verfügungen in vier Couverts verschickt habe. Es liege ein „adäquater
Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 1
BV“ vor, „wenn ein Betroffener sich mit 12 Verfügungen von inhaltlich komplexer
Materie zur Wehr setzen bzw. sich effizient verteidigen soll, wenn diese 12
Akte alle gleichentags in vier Couverts zugestellt werden und die 10-tägige
Frist für alle Akte zählt, die am selben Tag als zugestellt gelten“. Dieses
Verhalten könne keineswegs als neutral und unbefangen betrachtet werden. „Die
damit resultierenden Verfahrensverstösse wie Verunmöglichung der wirksamen Verteidigung
als willkürliche Rechtsverweigerung in der abgefolgerten Art und Weise der
Verfahrensgestaltung“ begründe einen krassen Fall, wie seine Rechte zur Farce
gemacht würden. Es würde ihm eine Verteidigung verunmöglicht.
3.2 Soweit
ersichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer Verletzung
seiner „Verteidigungsrechte“ durch die gleichzeitige Eröffnung von „zwölf“
Verfügungen auf die vier in den Verfahren BES.2019.54, BES.2019.55, BES.2019.56
und BES.2019.57 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen auf
zwölf Strafanzeigen seinerseits nicht eingetreten wurde. Sämtlichen vorliegend
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegen – abgesehen vom Rubrum und den
angezeigten Personen sowie teilweise der zur Anzeige gebrachten „Tatbestände“ –
identische Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde, die weder eine
Sachverhaltsdarstellung noch eine Begründung enthalten.
3.3
3.3.1 Die
im Beschwerdeverfahren BES.2019.54 angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung
bezieht sich auf eine Strafanzeige, welche der Beschwerdeführer gegen vier
Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft erhoben hatte, die mit der Bearbeitung einer
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] wegen Tätlichkeiten, Drohung und
Sachbeschädigung sowie dessen Gegenanzeige befasst waren.
3.3.2 Mit
der dem Verfahren BES.2019.55 zugrunde liegenden
Nichtanhandnahmeverfügung wurde auf eine vom Beschwerdeführer gegen zwei
Staatsanwälte und zwei Polizeiassistentinnen erhobene Strafanzeige nicht eingetreten.
Dieser Strafanzeige lag ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember
2012 gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung von
Strassenverkehrsregeln zugrunde, welcher auf durch den Beschwerdeführer
erhobene Einsprache hin mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8.
April 2014 aufgehoben worden war.
3.3.3 Grundlage
des Verfahrens BES.2019.56 sind drei Strafanzeigen des Beschwerdeführers
vom 8. April 2016, 11. Oktober 2016 und 27. November 2016 gegen
verschiedene Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei
Basel-Stadt. Diese waren von der Staatsanwaltschaft zusammengelegt worden, da
sie sich auf den gleichen Sachverhalt und darauf beruhende – teilweise unter
Mitwirkung der Angezeigten geführte – Strafverfahren (u.a. gegen den
Beschwerdeführer) bezogen. Die entsprechenden Strafverfahren waren von der
Staatsanwaltschaft eingestellt worden, wogegen sowohl der Beschwerdeführer wie
auch das Opfer Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hatten. Dessen die
Beschwerden abweisenden Entscheide (BE.2016.172 und BE.2016.174) sind in
Rechtskraft erwachsen.
3.3.4 Die
Nichtanhandnahmeverfügung, welche im Verfahren BES.2019.57 angefochten wird,
betrifft zwei Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 30. September 2016
und vom 13. Juli 2017 gegen vier Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, welche
mit der Bearbeitung einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] und
einer von diesem erhobenen Gegenanzeige gegen den Beschwerdeführer befasst
waren.
3.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass sich alle Strafanzeigen auf Verfahrenshandlungen der
angezeigten Behördenmitglieder in andern Strafverfahren beziehen, in welche der
Beschwerdeführer involviert war. Die Staatsanwaltschaft hat in allen
Nichtanhandnahmeverfügungen unter Bezugnahme auf den jeweils konkreten
Sachverhalt dargelegt, dass eine Strafanzeige zumindest eine kurze Sachverhaltsdarstellung
zu beinhalten habe, welche es dem Adressaten ermöglicht, zu erkennen, wann und
auf welche Weise welche strafbare Handlungen vorgenommen worden sein sollen. Aus
den Strafanzeigen gehe nicht hervor, inwiefern die angezeigten Personen die
ihnen vorgeworfenen Delikte begangen haben sollten, und solches ergäbe sich
auch nicht aus den Akten. Schliesslich legte die Staatsanwaltschaft in allen
Verfügungen mit identischer Begründung dar, warum der Antrag auf Einsetzung
eines ausserordentlichen Staatsanwalts abgewiesen wurde. Daraus folgt, dass die
Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfahren BES.2019.54, BES.2019.55, BES.2019.56
und BES.2019.57 aufgrund ihrer jeweils analogen Begründung mit ähnlicher, auf
den jeweiligen Fall hin leicht anzupassender Begründung in der Sache hätten
angefochten werden können, zumal die Staatsanwaltschaft die den unbegründeten
Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhalte ausführlich
dargestellt hat, was eigentlich seine Aufgabe in den Strafanzeigen gewesen wäre.
Auch wenn es
zutreffen mag, dass die gleichzeitige Erledigung der verschiedenen Verfahren
durch Nichtanhandnahmeverfügungen den Beschwerdeführer unter einen gewissen
zeitlichen Druck gesetzt hat, so kann nicht gesagt werden, dass mit diesem
Vorgehen seine Verfahrensrechte vereitelt worden wären. Dies gilt umso mehr,
als der Beschwerdeführer diese Erledigungsart durch die inhaltlich jeweils
gleiche, unsubstantiierte Weise der Anzeigeerhebung selber auch provoziert hat.
Diese Art und Weise der unbegründeten Anzeigeerhebung gegen eine Vielzahl von
mit der Beurteilung seiner Fälle befassten Behördenmitglieder ist querulatorisch
und offensichtlich unzulässig, was jeweils zur Nichtanhandnahme der
Strafanzeigen führen musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern
die zeitliche Ballung der Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen seinen über
einen längeren Zeitraum von 23. April 2014 bis 17. Juli 2017 erhobenen
Strafanzeigen keine Folge geleistet worden ist, zu einer Verkürzung seiner
„Verteidigungsrechte“ geführt hätte. In all diesen Verfahren hätte er sich in
gleicher und allgemeiner Weise mit der immer gleichen Argumentation der
Staatsanwaltschaft auseinandersetzen müssen, dass mit einer Strafanzeige auch
konkrete Hinweise auf einen die behauptete Strafbarkeit begründenden
Sachverhalt zu erfolgen haben und in den konkreten Fällen keine Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten vorliegen. Dies wäre ihm trotz der gleichzeitigen
Eröffnung der in diesen Verfahren angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom
26. resp. 28. Februar 2019 möglich gewesen. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer die Vielzahl seiner Anzeigen, welche von der Staatsanwaltschaft
behandelt werden mussten, selber zu vertreten.
Eine Verletzung
der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor,
so dass seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Im Übrigen stehen einem
blossen Anzeigesteller, der weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO
noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, mit Ausnahme der Information über
die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Verfahrensrechte zu. Dass der
Beschwerdeführer Geschädigter oder Privatkläger im genannten Sinn ist, hat er –
wie in E. 1.2 dargelegt worden ist – nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
4.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit
der Beurteilung der auf die Jahre 2016 bis 2017 sowie auf den 23. April 2014
zurückgehenden Strafanzeigen im Jahr 2019 eine unzulässige Rechtsverzögerung
begangen.
Dem hält die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer reiche
seit Jahren auf trölerische Weise gegen verschiedene mit der Beurteilung seiner
Fälle befasste Behördenmitglieder Strafanzeigen querulatorischer Natur ein.
Angesichts der anhaltend hohen Geschäftslast der Staatsanwaltschaft könnten
solche Eingaben zeitlich nicht prioritär behandelt werden und es müsse in
diesen Fällen mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Staatsanwaltschaft nie über den Stand
der von ihm initiierten Verfahren erkundigt und damit auch bis zur
Beschwerdeerhebung kein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
kundgetan.
4.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist dann gegeben, wenn sich die
zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht
binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im
Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs.
1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in der Dauer der Gesamtheit eines
Verfahrens oder aber einzelner Abschnitte des Verfahrens begründet liegen. Eine
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1).
4.3 Mit
dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass
die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 5 N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler
BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; AGE BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2). Das Beschleunigungsgebot
ist von den Behörden daher erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte
Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 2; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angezeigten
Personen in das Verfahren einbezogen oder darüber informiert hätte. Daher kann
auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert werden. Der
Beschwerdeführer macht denn auch kein besonderes Interesse seinerseits an einer
rascheren Verfahrenserledigung geltend, dessen Fehlen auch durch unbestrittenermassen
unterbliebene Erkundigungen über den Verfahrensstand zum Ausdruck kommt.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit den
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nunmehr über die Strafanzeigen des
Beschwerdeführers entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung liegt aber nur so
lange vor, als sich eine Behörde zwar bereit zeigt, ein Geschäft zu behandeln,
den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der
Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu
beiden Begriffen Guidon, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17 m.w.H. sowie
N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017
E. 4.1). Sobald die Behörde aber den von ihr verlangten Entscheid
getroffen hat, fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung
dahin (Guidon, a.a.O., Art. 396 N
19).
4.4 Daraus
folgt, dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit diesem Entscheid
eine 13 Verfahren betreffende Beschwerde zu beurteilen ist, auf CHF 800.–
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan
Wullschleger lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.