Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.212
Verfügung vom 15. November
2018
Beweistaugliches
polydisziplinäres Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1983 in der
Schweiz. Nach verschiedenen früheren Anstellungen arbeitete sie von 2000 bis im
Jahr 2004 bei der C____ AG [...] als Reinigerin (Fragebogen Arbeitgeber vom
8. Juli 2004, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).
Am 18. Juni 2004 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Sie verwies dabei auf vorangehende Arbeitsunfähigkeiten
(IV-Akte 1).
b)
Mit Mitteilung vom 14. Februar 2006 sprach ihr die
Beschwerdegegnerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu
(IV-Akte 24). Die Beschwerdeführerin trat am 10. April 2006 eine
Stelle als Office-Mitarbeiterin im Restaurant D____ (Arbeitsvertrag,
IV-Akte 33) an. Die Beschwerdegegnerin schloss die Arbeitsvermittlung daraufhin
mit Verfügung vom 20. April 2006 ab, da die Beschwerdeführerin eine
Arbeitsstelle mit einem halben Arbeitspensum gefunden habe (IV-Akte 32).
Im Rahmen ihrer rentenbezogenen Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin
zunächst eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene (psychiatrisches Gutachten vom
14. August 2006, IV-Akte 35) und später eine bidisziplinäre
(psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, (Gutachten vom 13. Juli 2007, IV-Akte 55, vgl. auch
die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 14. August 2007,
IV-Akte 62). Mit Vorbescheid vom 29. November 2007 (IV-Akte 63)
und Verfügung vom 21. April 2008 (IV-Akte 72) sprach sie der Beschwerdeführerin
ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Sie befristete diese bis
zum 30. November 2006 mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage ab
dem 15. November 2006 weniger als 40%. Die am 14. Mai 2008 dagegen
erhobene Beschwerde (IV-Akte 84, S. 2 f.) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV 2008 154 vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 92)
teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin
von Februar 2004 bis Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Am 21. Mai 2009 erliess die
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 95).
c)
Am 19. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch
um IV-Leistungen (IV-Akte 100). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum
Abklärungen. Am 6. Dezember 2013 informierte sie die Beschwerdeführerin in
einer Mitteilung, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da
sie nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuführen
(IV-Akte 161).
d)
Im Zuge ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
erneut rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (bidisziplinäres Gutachten
von Dr. F____ und Dr. G____ vom 17. November 2014, IV-Akte 218).
Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 informierte sie die Beschwerdeführerin,
dass sie gedenke, ihr ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente
auszurichten und ab dem 1. September 2014 eine halbe (IV-Akte 232).
In ihrer Verfügung vom 21. September 2015 hielt sie am Vorbescheid fest
(IV-Akte 244). Die am 22. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2015.183 vom
22. Februar 2016 gut und wies die Sache zur polydisziplinären Begutachtung,
unter Beteiligung der Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Orthopädie,
Handchirurgie und eventuell Neurologie, an die Beschwerdegegnerin zurück
(IV-Akte 252).
e)
Die Beschwerdegegnerin holte im Folgenden zunächst weitere Arztberichte
ein, bevor sie ein entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab.
Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P an die Gutachterstelle H____ (nachfolgend:
Gutachterstelle H____) vergeben (E-Mail vom 8. Mai 2017,
IV-Akte 289). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50%
arbeitsfähig (Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017,
IV-Akte 294). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 teilt die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe ab dem 1. Januar
2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 298). Dagegen liess
die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 Einwand erheben
(IV-Akte 299; vgl. auch Ergänzung des Einwands vom 27. April 2018, IV-Akte 309).
Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2018
an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 322).
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
17. Dezember 2018 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
Der
Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen.
Eventualiter: Der
Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um Wiedereingliederungsmassnahmen
anzugehen. Im Falle der Rückweisung sei die IV-Stelle anzuweisen, weiterhin die
in der Verfügung zugesprochenen Leistungen zu erbringen.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat,
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
31. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In ihrer Replik vom 4. April 2019 hält die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 26. April 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem
- Januar 2014 eine halbe Invalidenrente zu. In medizinischer Hinsicht
stellte sie dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle H____
vom 4. September 2017 (IV-Akte 294) ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht auf erwähntes Gutachten abgestellt. Dieses sei nicht schlüssig, weshalb
eine erneute Begutachtung notwendig sei. Im Weiteren sei auch das Valideneinkommen
nicht korrekt berechnet worden und beim Invalideneinkommen sei zu Unrecht kein
leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Sie habe ab dem 1. Januar 2014
einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente statt einer halben Rente der Invalidenversicherung hat. Nicht
streitig ist insbesondere der Rentenbeginn am 1. Januar 2014.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
Im Gutachten vom 4. September 2017, auf welches die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen abstellt, stellten die Ärzte der
Gutachterstelle H____ im Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 294,
S. 45 ff.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Chronisches
Schulter-Arm-Hand-Schmerzsyndrom beidseits rechts > links (DD: Fibromyalgie?
Polymyalgie?; ICD-10 M54.1)
-
Chronische Fussschmerzen links
(ICD-10 M19.87/T93.3)
-
Chronisches, rechtsbetontes
thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Fussschmerzen rechts
(ICD-10 M97.67/Z98.1)
-
Anamnestisch leichtes sensibles
Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0)
-
Adipositas mit BMI von 30 kg/m2
(ICD-10 E66.0)
-
Leichte Anämie (ICD-10 D64.9)
-
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest,
aus handchirurgischer Sicht bestehe aufgrund der multilokutären Beschwerden mit
objektiver Sensibilitätsstörung der rechten Daumenkuppe sowie der deutlichen
Krafteinbusse im Bereich der Hände für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin
keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Adaptierte, leichte manuelle Tätigkeiten
seien der Beschwerdeführerin hingegen zu 80% zumutbar. Dabei sollte es sich um
eine wechselbelastende Arbeit handeln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und
ohne repetitive kräftige Greifmanöver beider Hände. Es sollten keine Gewichte
über 10 kg gehoben werden und Arbeiten an Förderbändern seien nicht
sinnvoll. Ebenso wenig sollten Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten erfolgen
sowie Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte.
Bei der orthopädischen Untersuchung habe festgestellt werden
können, dass angesichts der Veränderungen am linken Vorfuss durchaus ein
gewisser Leidensdruck begründbar sei. Hingegen seien „die völlig diffus beklagten
Beschwerden“ insgesamt weder anamnestisch noch klinisch oder radiologisch
fassbar. Es bestünden zudem Hinweise für eine nicht-organische
Beschwerdekomponente. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin bestehe aus
orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dabei sollte das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Für
körperlich leichte und immer wieder auch sitzende Tätigkeiten unter
Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der Diagnose eines
chronischen, rechtsbetonten thorako-lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität für die
bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 50%.
Für angepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten bestehe unter folgenden Voraussetzungen eine 80%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit: Die Beschwerdeführerin sollte an einem
potentiellen Arbeitsplatz die Möglichkeit haben, ihre Arbeitsposition
regelmässig selbständig zu wechseln. Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition
sollten, ebenso wie Arbeiten mit stereotypen, fliessbandähnlichen
Rotationsbewegungen von HWS, BWS und LWS, vermieden werden. Auch repetitive
Überkopfbewegungen mit den Armen und konsekutiver LWS-Hyperlordosierung sollten
vermieden werden. An vor allem sitzenden Arbeitsplätzen sollte eine optimale
Arbeitsplatz-Ergonomie gewährleistet sein. Für körperlich regelmässig mittel-
bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht
keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten
und aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
Psychiatrisch sei festgestellt worden, dass das Ausmass der
geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr
arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nur teilweise objektiviert
werden könne. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Es handle
sich dabei um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren. Ausserdem habe aktuell ein mittelgradiges depressives Zustandsbild
festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige
Tätigkeit als Reinigungskraft ebenso wie für jede andere berufliche Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 294, S. 47 f.).
Aus gesamtmedizinischer Sicht kamen die Gutachter schliesslich zum
Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit
für körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche
Tätigkeiten sowie für nicht angepasste Tätigkeiten und für die angestammte Tätigkeit
als Reinigerin. Für angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Die
Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich,
würden sich aber nicht addieren. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen
und Erholung genutzt werden. Das Pensum könne über vier bis sechs Stunden pro
Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, stundenweise zu arbeiten oder bei
der Arbeit Pausen einzuschalten. Es würden medizinische Massnahmen empfohlen,
nicht hingegen berufliche Massnahmen (IV-Akte 294, S. 48 und S. 50).
In zeitlicher Hinsicht hielten sie fest, die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50% für angepasste Tätigkeiten könne mindestens ab Januar
2014 attestiert werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit könne mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung
durch die Gutachter bestätigt werden (IV-Akte 294, S. 49).
4.2.
Das Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017
(IV-Akte 294) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch
BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 294,
S. 22 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352
E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Gutachter
hätten sich in der Konsensbesprechung weder zu den über zehn Medikamenten,
welche die Beschwerdeführerin einnehmen müsse, noch zu ihrer Adipositas
geäussert. Der psychiatrische Gutachter habe es zudem unterlassen, zu
Entscheiden „anderer behördlichen Abklärungen“ insbesondere der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB), oder zu anderen Quellen (Ärzte,
Familienmitglieder, Behörden, Betreuerinnen etc.) Stellung zu nehmen.
Insbesondere sei nicht zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin Stellung
genommen worden. Auch zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin habe er sich
nicht geäussert. Ein Bericht der Betreuungsinstitution I____ AG vom
24. Juli 2018 (IV-Akte 315) sei den Gutachtern nicht zur Stellungnahme
unterbreitet worden. Stattdessen habe „lediglich“ der regionale ärztliche
Dienst (RAD) den Bericht gewürdigt. Bei der Konsensbesprechung seien die
festgestellten Beurteilungen weitgehend korrekt zusammengefasst worden, die
Würdigung der Gesamtbeeinträchtigung sei hingegen äusserst rudimentär und mangelhaft.
Sie sei nicht geeignet um die Einschränkungen der Beschwerdeführerin festzulegen.
Es sei daher ein neues, gerichtliches anzuordnendes Gutachten erforderlich. Sollte
das Gericht dies nicht für notwendig befinden, sei im Minimum eine neue
Gesamtwürdigung inklusive der nicht berücksichtigten Sachverhalte notwendig.
4.4.
Was zunächst die Medikamentenliste und die vom
allgemeinmedizinischen Gutachter festgestellte Adipositas betrifft, so wird aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht klar, weshalb sich die Gutachter
in der Konsensbesprechung konkret dazu hätten äussern sollen. Sie haben die genannten
Punkte im Gutachten aufgeführt (vgl. IV-Akte 294, S. 16 f.). In
der Konsensbesprechung haben sie die Diagnosen aufgeführt und nachvollziehbar
erklärt, welche der festgestellten Diagnosen bzw. Beschwerden zu welchen
Einschränkungen führen. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass zusätzliche
Äusserungen zur Medikamenteneinnahmen und zur Adipositas an der gutachterlichen
Einschätzung etwas geändert hätten. Dieser nicht weiter substantiierte oder
erklärte Rügepunkt vermag somit keine Zweifel am Gutachten der Gutachterstelle H____
vom 4. September 2017 zu wecken.
4.5.
Den Gutachtern kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie
keine Fremdanamnesen (z.B. beim Hausarzt oder andern behandelnden Ärzten, bei
der Familie oder bei Betreuungspersonen) eingeholt haben. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zwingend notwendig, dass die
Gutachter eine Fremdanamnese oder einen neuen Bericht des behandelnden Arztes
einholen, selbst wenn diese beispielsweise bei psychischen Störungen häufig
wünschenswert wäre. Es liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine
Rücksprache mit den behandelnden Ärzten oder die Einholung einer Fremdanamnese
einer anderen Person angezeigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom
19. August 2016 E. 4.3.2, 9C_671/2012 vom 15. November 2012
E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1).
Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter zur
Verbeiständung der Beschwerdeführerin (vgl. den Entscheid der KESB vom
2. Oktober 2014, IV-Akte 221, sowie den Entscheid der KESB vom
23. Februar 2016, Beschwerdebeilage [BB] 3) nicht explizit Stellung
bezog. Hingegen kann nicht gesagt werden, der psychiatrische Gutachter der
Gutachterstelle H____ habe nichts über die Verbeiständung gewusst. Wie die
Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert,
dass sie von einer Beiständin unterstützt werde, da sie mit dem Administrativen
überfordert gewesen sei. Gleichzeitig berichtete die Beschwerdeführerin, dass
sie von der J____ betreut werde. Einmal pro Woche hole sie dort ihre Medikamente
ab. Ein- bis zweimal im Monat komme auch jemand vorbei, mache einen Besuch und
kontrolliere, ob sie mit dem Haushalt zurechtkomme (IV-Akte 294,
S. 19). Der psychiatrische Gutachter wusste somit über diese Umstände
Bescheid. Es stand in seinem Ermessen (s.o.) entsprechende Berichte zu verlangen
oder Fremdanamnesen einzuholen. Dies hat er nicht getan, was ihm aufgrund der
obigen Ausführungen nicht vorgeworfen werden kann. Überdies hat der RAD-Arzt
Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 17. Oktober 2018 zu
dieser ganzen Thematik Stellung genommen. Er hat erklärt, dass die
Beschwerdeführerin kaum, respektive nur ungenügend Deutsch spreche und der
bildungsmässige Hintergrund sehr begrenzt sei. Hierbei handle es sich jedoch um
invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht berücksichtigt werden könnten. Die zugrunde liegende rezidivierende
depressive Störung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in bestimmten Überforderungssituationen
in eine Krise verfallen könne; diese verminderte Belastbarkeit sei im Gutachten
vom 4. September 2017 beschrieben und mit der dauerhaft 50%igen
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Zum Bericht der I____ AG vom
24. Juli 2018 (IV-Akte 315) führte er aus, der Einwand der Beschwerdeführerin,
aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen
Hilfsmittel benutze (z.B. Babywagen oder Walkingstock), um Laufen oder
Einkaufen zu können, und dass sie keinen Staubsauger benutzen könne, stehe
nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung, wonach die
Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt
sei. Dass die Beschwerdeführerin gerne in der Natur draussen sei und gerne
spaziere, sei Ausdruck der Konsolidation des psychischen Gesundheitszustands,
was im Gutachten der Gutachterstelle H____ mit der dauerhaft vorhandenen –
wenngleich reduzierten – 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Zusammengefasst
liessen sich im Bericht der I____ AG keine Hinweise finden, welche die
Einschätzung des Gutachtens grundlegend in Frage stellen würden.
Es ist nachvollziehbar, dass die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin, in administrativen Belangen Unterstützung zu erhalten,
nicht mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann – zumal die
Gründe dafür vorliegend zumindest nicht allein auf die psychiatrischen
Diagnosen zurückzuführen sind. Soweit der RAD von ungenügenden
Deutschkenntnissen ausgeht, widerspricht er dem psychiatrischen Gutachter, der
über „relativ gute Deutschkenntnisse“ berichtet (IV-Akte 294, S. 20).
Zugleich berichtete der neurologische Gutachter wiederum, die
Beschwerdeführerin habe die auf Deutsch gestellten Fragen zum Teil verstanden
und „gebrochen direkt“ geantwortet (IV-Akte 294, S. 37). Die Beschwerdeführerin
selbst weist in der Beschwerde auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse hin
(Beschwerde, N 24). Es ist daher davon auszugehen, dass der RAD
diesbezüglich die richtige Schlussfolgerung gezogen hat. Dem RAD ist zudem
Recht zugeben, dass der Bildungshintergrund der Beschwerdeführerin bescheiden
ist. So besuchte sie lediglich fünf Jahre die Primarschule in der Türkei und
hat keinen Beruf erlernt (vgl. Anmeldung vom 18. Juni 2004,
IV-Akte 1, S. 4, sowie Gutachten vom 4. September 2017,
IV-Akte 294, S. 15). Insofern stellt sich die von der
Beschwerdeführerin selbst getätigte Angabe, dass sie von einer Beiständin
unterstützt werde, da sie mit dem Administrativen überfordert gewesen sei, als umso
nachvollziehbarer dar. Eine Überforderung mit administrativen Angelegenheiten
ist aber nicht in jedem Fall mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
Diesbezüglich kann somit auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. K____ abgestellt
werden.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter wird
weder durch die Verbeiständung, noch durch den Bericht der I____ AG in Frage
gestellt. Dass der Bericht der I____ AG vom 24. Juli 2018
(IV-Akte 315), welcher deutlich nach dem polydisziplinären Gutachten vom
4. September 2017 verfasst wurde, „lediglich“ dem RAD vorgelegt wurde,
nicht aber zu einer Rückfrage an die Gutachter führte, ist nicht zu
beanstanden. Der Bericht wurde von diesem in nachvollziehbarer Weise geprüft.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es gerade Aufgabe des RAD ist, die medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu beurteilen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Schon daher erscheint es gerechtfertigt, dass nicht
jeder nach der Erstellung eines Gutachtens eingegangene Bericht zu einer
Rückfrage an die Gutachter führen muss – wobei dies natürlich immer im
Einzelfall zu prüfen ist.
Auch diese Rügen vermögen somit nicht zu Zweifeln an der
Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 4. September 2017
zu führen.
4.6.
Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin, der psychiatrische
Gutachter habe sich nicht mit ihren Ressourcen auseinander gesetzt, verweist
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten
(IV-Akte 294, S. 20 und 21). Darin werden verschiedene Ressourcen der
Beschwerdeführerin diskutiert. So führte der Gutachter insbesondere aus, die
Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit aufgrund ihrer somatischen Beschwerden
aufgegeben. Sie klage über Schmerzen am ganzen Körper. Das Ausmass der
geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr
arbeiten zu können, könnten durch somatische Befunde nur teilweise objektiviert
werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Sie habe
während Jahren unter ihrem gewalttätigen Ehemann gelitten. Ausserdem sei sie
mit dem Leben in der Schweiz überfordert, benötige die Hilfe einer Beiständin
und könne ihre administrativen Angelegenheiten nicht alleine erledigen.
Wenngleich sie über Schmerzen klage, gestalte die Beschwerdeführerin den Alltag
doch recht aktiv. Sie treffe sich regelmässig mit ihren Kolleginnen, erledige
ihre Einkäufe und besuche regelmässig eine Gaststätte. Mit Hilfe der
Medikamente könne die Beschwerdeführerin relativ gut schlafen und habe am
Morgen keine grosse Mühe, aufzustehen. Auch den Haushalt führe sie selbständig,
wie sie auch ihre Einkäufe erledige. Ihre Therapien besuche sie regelmässig
(vgl. dazu auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf,
IV-Akte 294, S. 19).
Aus diesen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters wird
deutlich, über welche Ressourcen (z.B. Selbständigkeit im Haushalt und beim
Einkauf, Treffen von Freundinnen) die Beschwerdeführerin verfügt und welche
Einschränkungen vorliegen. Damit vermag dieser Kritikpunkt der
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen.
4.7.
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die
Gesamtbeurteilung. Zum einen bringt sie vor, gemäss der handchirurgischen
Beurteilung seien ihr lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Gemäss der
Konsensbeurteilung könnten ihr hingegen intermittierend auch mittelschwere
Tätigkeiten zugemutet werden. Zudem hätten drei der Gutachter eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei
jedoch zwangsläufig höher.
Die Beschwerdeführerin führt nicht weiter aus, weshalb in der
Gesamtbeurteilung eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren
sollte. Nur weil in verschiedenen Disziplinen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht,
kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese dann insgesamt höher sein
muss. Zudem haben die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich
die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzen. Jedoch
nicht zu addieren seien. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und
Erholung genutzt werden (IV-Akte 294, S. 48). Zutreffend ist, dass
der Gutachter, welche die handchirurgische Sicht beurteilte zum Schluss kam, es
seien der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar (vgl.
E. 4.1.). Dies lässt tatsächlich fraglich erscheinen, ob der
Beschwerdeführerin dann insgesamt dennoch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar sind. Es wäre zu diskutieren, ob es Tätigkeiten gibt, die
grundsätzlich leicht sind aber zwischenzeitlich mittelschwere Aufgaben
beinhalten, deren Schwere sich jedoch nicht auf die Hand auswirkt. Diese Fragen
können offen gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat für das Invalideneinkommen
zu Recht auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zugrunde gelegt. Dieser umfasst
eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom
30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Somit hätte eine leichte
Änderung des im Übrigen durchwegs nachvollziehbaren Verweistätigkeitsprofils im
Sinne einer Streichung der Möglichkeit intermittierend mittelschwere Arbeiten
zu verrichten, keinen Einfluss auf das Invalideneinkommen. Folglich gibt es
auch keine Veranlassung, um der gutachterlichen Beurteilung die
Beweistauglichkeit abzusprechen.
4.8.
Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle H____ vom
4. September 2017 abgestellt. Es bleibt auf die Berechnung des
Invaliditätsgrads einzugehen.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen anhand
von Tabellenlöhnen der LSE 2014 per 1. Januar 2014. Für das
Valideneinkommen stellte sie dabei auf die Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal
und Hilfskräfte, Frauen, Alter über 50 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden ab. Sie schloss darauf, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall Fr. 55‘982.-- verdienen könnte (Fr. 4‘475.-- x 12 /
40 x 41.7).
Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabelle TA1,
Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden ab. Sie kam zum Schluss, weibliche Hilfskräfte hätten im Jahr
2014 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 53‘793.-- erzielen können,
bzw. ein solches von Fr. 26‘897.-- bei einem Pensum von 50%. Einen
leidensbedingten Abzug hielt sie für nicht angebracht.
Der Vergleich der beiden Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad
von 51%.
5.3.
Die Beschwerdeführerin zeigt sich auch mit dem Einkommensvergleich
nicht einverstanden. Sie bringt vor, für das Valideneinkommen, sei auf das
Einkommen, welches sie im Jahr 2004 erzielte, abzustellen und dieses zu
indexieren. Demnach sei im Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von
Fr. 64‘718.58 auszugehen. Abstellend auf dem von der Beschwerdegegnerin
berechneten Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 20% resultiere ein Invaliditätsgrad von 68.1%. Die
Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.4.
Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses bei der C____ AG im Jahr 2004 rund vier Jahre bei diesem
Arbeitgeber gearbeitet. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der
Rentenbemessung liegen weitere zehn Jahre. Nach dem Erhalt der vorübergehenden
Rente von Februar 2004 bis Januar 2007, arbeitete die Beschwerdeführerin zudem
für mehr als eineinhalb Jahre beim Restaurant D____. Ab Oktober 2009 arbeitete
die Beschwerdeführerin erneut bei der C____ AG und ab Januar 2011 zusätzlich
bei der L____ AG. Daneben ging die Beschwerdeführerin weiteren kleineren
Tätigkeiten nach (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Akte 302,
sowie Tatsachen, lit. b). Aufgrund der verschiedenen und teilweise
mehreren Teilzeitanstellungen der Beschwerdeführerin ist es gerechtfertigt,
beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Reinigungsfachfrauen
abzustellen. Nicht gerechtfertigt wäre es angesichts der zwischenzeitlichen
Tätigkeiten, ohne weiteres auf das Einkommen im Jahr 2004 abzustellen. Auf das
von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen kann abgestellt
werden.
Die Grundlage des von der Beschwerdegegnerin festgestellten
Invalideneinkommens beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie ist
jedoch der Auffassung, dass ein leidensbedingter Abzug angezeigt wäre. Das ist
hingegen zu verneinen. Da der Lohn gemäss Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1
viele verschiedene Tätigkeiten umfasst (vgl. E. 4.7.), kann nicht ohne weiteres
ein Abzug gemacht werden, weil die Beschwerdeführerin lediglich noch leichte
Tätigkeiten (evtl. intermittierend mittelschwere Tätigkeiten) verrichten kann –
zumal sie bisher auch keine Schwerarbeit verrichtete. Dass die
Beschwerdeführerin mangelhafte Deutschkenntnisse hat, ist invaliditätsfremd.
Ein anderer der von der Rechtsprechung vorgesehenen Abzugsgründe liegt nicht
vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keinen Abzug vom
Invalidenabkommen vorgenommen.
5.5.
Somit ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich
und damit der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 51% nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Januar 2014 (dem Zeitpunkt, ab
welchem die Gutachter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit attestierten, vgl. E. 4.1.) einen Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung (vgl. dazu E. 3.1.).
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs.1bis IVG) und die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
6.3.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten
zu Lasten des Staates.
6.4.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht
oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: