Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.53
URTEIL
vom 6.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
[…] Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch […], Advokat, Beschuldigte
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Januar 2018
betreffend die
mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder den
rechtswidrigen Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die mehrfache
wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
sowie die mehrfache Übertretung des Gastgewerbegesetzes des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. Mai 2017 wurde A____ der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-
oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und
Ausländern, der wiederholten mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
kantonale Gastgewerbegesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 240.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Nachdem
A____ dagegen Einsprache erhoben hatte, wurde mit Urteil des Einzelgerichts des
Strafgerichts vom 30. Januar 2018 der Schuldspruch gemäss Strafbefehl bestätigt
und wurde sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 170.– sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
A____ hat gegen
das Strafurteil rechtzeitig Berufung eingelegt und die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Daraufhin hat die
Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt die
Erhöhung der Geldstrafe von 90 auf 120 Tagesätze. Mit Berufungsbegründung vom
30. Oktober 2018 beantragt die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
weiterhin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung
der Anschlussberufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die
Ladung der neun anlässlich der Polizeikontrolle in der [...]-Bar kontrollierten
Frauen als Auskunftspersonen an die Berufungsverhandlung. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. November 2018 auf das Einreichen
einer schriftlichen Berufungsantwort verzichtet. Mit Instruktionsverfügung vom
15. März 2019 wurde der Antrag auf Ladung der neun genannten Frauen als
Auskunftspersonen an die Berufungsverhandlung vorbehältlich eines anders
lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. Mit Instruktionsverfügung vom 21.
März 2019 wurde dieser Entscheid kurz damit begründet, dass ohnehin einzig [...]
Belastungszeugin sei, diese aber kaum mehr auffindbar sein dürfte.
An der Berufungsverhandlung
ist A____ gefragt worden, ob sie sich zur Sache äussern möchte, was sie
verneint hat. Ihr Rechtsvertreter sowie die Staatsanwaltschaft haben je
plädiert, wobei der Beweisantrag betreffend die Ladung der genannten Personen
als Auskunftspersonen seitens der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten nicht mehr wiederholt worden ist. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteiausführungen ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung und
Anschlussberufung ist je einzutreten.
2.1 Die
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte lässt an der Verhandlung monieren,
der vorgeworfene Sachverhalt sei dem Strafbefehl vom 26. Mai 2017 (und damit
dem Anklagesachverhalt: Art. 356 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
ungenügend zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr die mehrfache
Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern vorgeworfen werde. Der
Sachverhalt „sei krud und nicht präzise“. Er lasse sich nicht unter den
vorgeworfenen Tatbestand subsumieren.
2.2 Den
notwendigen Inhalt einer Anklageschrift normiert Art. 325 StPO. Die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten müssen möglichst kurz aber genau mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung
festgehalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). In Bezug auf die Strafvorwürfe
wird im Strafbefehl vom 26. Mai 2017 festgehalten:
„Die
Beschuldigte beschäftigte vom 13.10.2016 bis zum 18.11.2016 als verantwortliche
Geschäftsführerin der Kontaktbar „[…]-Bar" an der […] in Basel 4
Ausländerinnen ([...], Staatsangehörige der Dominikanischen Republik,
13.10.2016 - 18.11.2016; [...], Äthiopische Staatsangehörige, 11.11.2016 -
18.11.2016; [...], Ukrainische Staatsangehörige, 08.11.2016- 18.11.2016; [...],
Brasilianische Staatsangehörige, 18.11.2016), indem sie ihnen durch die
Vermietung von Zimmern in derselben Liegenschaft Infrastruktur zur Verfügung
stellte sowie ihnen ermöglichte in der dazugehörenden „[...]-Bar" (Kontaktbar)
Kunden anzuwerben und Liebesdienste in den von ihnen angemieteten Zimmern
anzubieten, obwohl sie wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass diese über
keine gültigen Arbeitsbewilligungen verfügten.
Die
Beschuldigte wurde bereits mit dem Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom
30.10.2012 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung in der Kontaktbar „[...]- Bar" an der [...] in Basel zu
einer bedingten Geldstrafe vom 60 Tagessätzen zu CHF 200.00 bei einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'500.00
verurteilt. Somit beschäftigte die Beschuldigte in der vorliegenden Sache
wiederholt Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung.
Die
Beschuldigte förderte vom 13.10.2016 bis zum 18.11.2016 als verantwortliche
Geschäftsführerin der Kontaktbar „[...]-Bar" an der [...] in Basel den
illegalen Aufenthalt der vorgenannten Ausländerinnen ([...], Staatsangehörige
der Dominikanischen Republik, 13.10.2016- 18.11.2016; [...], Äthiopische
Staatsangehörige, 11.11.2016 - 18.11.2016; [...], Ukrainische Staatsangehörige,
08.11.2016 - 18.11.2016; [...], Brasilianische Staatsangehörige, 18.11.2016),
welche als Drittstaatenangehörige und Angehörige der EU-2-Länder bei Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung benötigen, indem sie ihnen durch die Vermietung der Zimmer in der
Liegenschlaft [...] in Basel Unterkunft gewährte.
Die
Beschuldigte handelte vom 13.10.2016 bis zum 18.11.2016 als verantwortliche
Geschäftsführerin der Kontaktbar „[...]-Bar" an der [...] in Basel dem
Gastgewerbegesetz des Kantons Basel- Stadt zuwider, indem sie die vorgenannten
Ausländerinnen dazu anhielt die Gäste in der „[...]-Bar" zum Konsum von
Getränken zu animieren und ihnen eine Umsatzbeteiligung für die aufgrund ihrer
Animation konsumierten Getränke entrichtete.“
Der
Anklagesachverhalt nennt die einzelnen Zeiträume für jedes vorgeworfene Delikt,
führt aus, wo die vorgeworfenen Delikte ausgeübt worden sein sollen und enthält
für jedes der angeklagten Delikte eine kurze Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts.
In Bezug auf die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts wird dargelegt, dass
dieser Tatbestand durch die Vermietung von Zimmern mithin die Gewährung von
Unterkunft erfüllt worden sein soll. Die Anklageschrift ist offensichtlich
genügend, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten nicht ermöglicht haben soll, die ihr vorgeworfenen
Umstände zu kennen und sich dagegen wehren zu können. So erfolgte die Kritik
denn auch pauschal und ohne Angabe konkreter (relevanter) Wissenslücken.
3.1 Ebenfalls
nicht als Beweismittel gegen die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte ist gemäss den Ausführungen ihrer Verteidigung das
Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten vom 27. Dezember 2016 (act. 29) zu verwenden.
Was der frühere Rechtsvertreter im Rahmen der Korrespondenz mit einer
Verwaltungsbehörde ausgeführt habe, müsse sich die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte nicht persönlich anrechnen lassen.
3.2 Diesen
Ausführungen ist nicht zu folgen. Beim Schreiben des vormaligen Anwalts der
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten vom 27. Dezember 2016 handelt
es sich um die Antwort auf ein Schreiben des Migrationsamts vom 28.
November 2016 (act. 75 f.). Gemäss dessen Betreff wurde der
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten damit das „rechtliche Gehör
wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, Verletzung
der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung von Ausländerinnen, Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen
unter Missachtung der Meldepflicht und Verstosses gegen das Animierverbot“
gewährt. Im Betreff des Schreibens des Migrationsamt aufgelistet sind nebst den
genannten Tatbeständen die jeweiligen die Tatbestände normierenden
Gesetzesvorschriften sowie die Namen, das Geburtsdatum und die
Staatszugehörigkeit der am 18. November 2016 polizeilich kontrollierten Frauen.
Im Schreiben wird sodann ausgeführt, dass die Kantonspolizei unter Mithilfe
diverser Amtsstellen am Freitag, 18. November 2016, eine gezielte
Kontrolle in der Kontaktbar „[...]-Bar“ durchgeführt habe. Die im Betreff
genannten Frauen seien durch das Migrationsamt einvernommen worden und die
Akten würden mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an die
Staatsanwaltschaft überwiesen. Im weiteren Text wird der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten konkret vorgeworfen, als Arbeitgeberin im Sinne des
gestützt auf die bundesrechtliche Rechtsprechung erweiterten
Arbeitgeberbegriffs im Milieu-Bereich gegen Art. 117 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; vormals Ausländergesetz [AuG, SR 142.20];
Art. 117 Abs. 1 AIG: Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen ohne
Bewilligung) sowie gegen das Animierverbot gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz
verstossen zu haben. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten unter Fristansetzung die Gelegenheit eingeräumt,
sich zur Sache zu äussern, wobei sie unter Hinweis auf die StPO darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass sie Aussage und Mitwirkung verweigern könne und berechtigt
sei, eine Verteidigung zu bestellen. Damit ist erstellt, dass die Ausführungen
des vormaligen Rechtsvertreters im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgten, in
welchem die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte umfassend über den
ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde, ihr die relevanten Strafnormen
genannt wurden und sie korrekt über ihre Rechte im Strafverfahren belehrt
wurde. Unter diesen Umständen hat sich die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte die Ausführungen im Schreiben ihres ehemaligen
Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2016 umfassend als eigene Angaben im
Strafverfahren anrechnen zu lassen.
4.1 Die
Berufungsklägerin lässt weiter monieren, entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Urteil würden sich die gegen sie ergangen Schuldsprüche einzig
auf die Aussagen der Belastungszeugin [...] abstützen. Da entgegen dem
wiederholt gestellten Antrag auf Konfrontation der Belastungszeugin mit der
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten eine solche nie stattgefunden
habe, dürften die Aussagen der Belastungszeugin nicht gegen sie verwendet
werden.
4.2 Im
Bundesgerichtsentscheid vom 8. Februar 2019 (6B_128/2018 E. 2.3.3) wird zum
Konfrontationsrecht ausgeführt: „Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch des
Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende
Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil
6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweis)“. Einzig hier nicht
interessierende Umstände lassen eine Abweichung vom grundsätzlich zu
gewährenden Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen zu (s. dazu BGer
6B_510/2014 vom 3.Mär 2014 E. 1.3.2). Für den vorliegenden Verfahrensablauf ist
jedenfalls festzuhalten, dass eine Konfrontation der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten mit der Belastungszeugin [...] nie
stattgefunden hat, obwohl dies zumindest zeitnah zu deren Einvernahme am 21.
November 2016 wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre. Damit haben die
Strafverfolgungsbehörden den Verfahrensmangel zu vertreten und es ist
festzustellen, dass auf die Aussagen der Belastungszeugin [...] nicht
abgestellt werden kann.
5.1 Entgegen
den Ausführungen der Verteidigung liegen allerdings für eine Verurteilung wegen
mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern und wegen der
wiederholten mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung weitere belastende Indizien und Beweise vor.
Zwar konnte sich
die als Zeugin einvernommene Wachtmeisterin [...] nicht mehr konkret an die
Polizeikontrolle wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das AIG vom 18. November 2016
erinnern, wohl aber ihr Kollege Feldweibel [...]. Dieser sagte zusammengefasst
aus, er könne sich erinnern vor der Kontrolle die Bar zusammen mit einem
Kollegen in Zivilkleidung betreten zu haben. Sie hätten an einem Tisch Platz
genommen, woraufhin zwei Rumäninnen und eine Brasilianerin in roten, kurzen
Kleidern zu ihnen gesessen seien und ihnen sexuelle Dienstleistungen für den
Preis von CHF 150.– angeboten hätten. In der Bar seien ausserdem zwischen 5 und
10 „leicht bekleidete Damen“ anwesend gewesen (Prot. HV act. 131 f.). Diese
Aussage stimmt im Kern mit den im Polizeirapport vom 18. November 2016
festgehalten Feststellungen des als Zeugen einvernommenen Feldweibels überein
(act. 55). Zu dieser Zeugenaussage hinzu kommt das Schreiben des vormaligen
Rechtsvertreters der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten vom 27.
Dezember 2016 (act. 29), in welchem dieser namens und im Auftrag der
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten ausführt, dass im Regelfall
die Frauen direkt zur Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten kämen
und nach einem Zimmer fragen würden. Die Zimmer würden den Frauen für CHF 40.–
pro Nacht vermietet. Die Frauen würden bei dieser Gelegenheit daraufhin
gewiesen, dass „die Möglichkeit besteht, unten in der Bar Männer
kennenzulernen“. Es bestehe allerdings keine Plicht für die Frauen, sich in der
Bar aufzuhalten. Die Frauen seien allerdings von sich aus interessiert, sich an
einem warmen Ort mit den Männern unterhalten zu können. Die Männer würden
„eventuell weitere Dienstleistungen der Damen beanspruchen“. Dem Polizeirapport
vom 18. November 2016 ist zu entnehmen, dass in den an die Frauen
vermieteten Zimmern Kondome, Feuchttücher, Reizwäsche und Gleitcreme
festgestellt werden konnten (act. 50 f., 53, 55). Sämtliche der betroffenen und
kontrollierten Frauen waren ausserdem trotz der winterlichen Jahreszeit nur
spärlich und figurbetont bekleidet (vgl. Fotos im Polizeirapport vom 18.
November 2016 act. 48 ff.). Vier der am 18. November 2016 kontrollierten Frauen
wurden je mit Strafbefehlen vom 22. und 23 November 2016 des rechtswidrigen Aufenhalts-
und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit
Geldstrafen und Bussen belegt (act.40 ff.). Fest steht und ist im Übrigen
unbestritten, dass die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte die [...]-Bar
als Geschäftsführerin leitet.
5.2 Allein
daraus lässt sich in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz der
Schluss ziehen bzw. hat die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
zugegeben, dass sie in der Kontaktbar den Frauen im inkriminierten Zeitraum
Zimmer zum Zwecke der Prostitution vermietete und ihnen ermöglichte, in ihrer
Bar die Freier anzuwerben.
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, kommt der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts in
Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Funktion einer
Arbeitgeberin im Sinne des Art. 117 Abs. 1 AIG zu. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte einen finanziellen
Vorteil aus den einzelnen Geschäften der Prostituierten mit den Freiern
generiert hat oder nicht. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 137 IV
159 ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die
Rechtsprechung zum früheren Recht (Gesetz über die Niederlassung und den
Aufenthalt von Ausländern, ANAG) unter neuem Recht (AIG bzw. bis zum 1. Januar
2018 AuG) weiterhin Bestand habe. Demgemäss erfülle der Betreiber eines
Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und auch entscheidet,
welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, den
Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Art. 23
Abs. 4 ANAG (BGE 137 IV 159 S. 163 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 128 IV 170 E.
4.2). Somit ist auch nach neuem Recht von einem weiten, faktischen
Arbeitgeberbegriff auszugehen (Nägelin/Schoch,
in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.
22.55). Im genannten BGE 137 IV 159 begründete das Bundesgericht die Subsumtion
des Sachverhalts unter Art. 117 AIG damit, dass der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer des Clubs die Infrastruktur zur Verfügung stellte, in denen
Kontakte geknüpft werden konnten, so insbesondere neben Bar und Sauna auch die
Zimmer, in welchen sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien. Wie der
Beschwerdeführer gewusst habe und sich aus der Werbung für den Club ergebe,
habe es sich bei den im Club anwesenden Frauen um Prostituierte gehandelt,
welche sich zum Zweck der Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Geld im
Club aufhielten. Der Beschwerdeführer habe mithin den Frauen eine Infrastruktur
zwecks Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt (a.a.O., E. 1.4.1.; s.
auch AGE SB.2013.60 vom 5. September 2014 E.4)
Indem die
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte den genannten Frauen die über
der Bar liegenden Zimmer für einen weit unter einem üblichen Preis für eine
Hotelübernachtung von CHF 40.– pro Nacht vermietete und es ihnen ermöglichte,
Freier in ihrer Bar anzuwerben, bot sie ihnen die für ihre Arbeit notwendige
Infrastruktur zur Benützung an. Dass sie geltend macht, jede und jeder hätte –
ungeachtet seiner oder ihrer Pläne für die Dauer des Aufenthalts – eines ihrer
Zimmer mieten können, muss angesichts der Tatsache, dass anlässlich der
Polizeikontrolle ausschliesslich jüngere, weibliche und zudem für einen
Novemberabend auffallend leicht bekleidete Frauen als Mieterinnen der Zimmer
betroffenen wurden, als Schutzbehauptung abgetan werden. Auch ohne die Aussage
der Belastungszeugin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass von einem engen
Konnex zwischen der Funktion der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten als Geschäftsführerin der [...]-Bar, der Vermietung
der Zimmer und der Tätigkeit der Frauen auszugehen ist. Damit hat die
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten den Tatbestand des Art. 117
Abs. 1 AIG mehrfach erfüllt und der Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.3 Als
richtig erweist sich auch die vorinstanzliche Rechtsausführung, wonach sich
gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG strafbar macht, wer Ausländern und Ausländerinnen
die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt
erleichtert oder vorbereiten hilft und dies auf die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte zutreffe (Strafurteil S. 7). Da die
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte entsprechend den
Feststellungen zweifelsfrei wusste, dass die Frauen, denen sie die Zimmer
vermietete, der Prostitution nachgingen und allesamt sich einzig als
Touristinnen nicht aber als Arbeitstätige in der Schweiz aufhalten durften, war
deren Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit illegal und
die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte förderte deren
rechtswidrigen Aufenthalt durch die Vermietung der Zimmer. Auch dieser
Schuldspruch ist demnach zu bestätigen.
Hingegen hat ein
Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Gastgewerbegesetzes (SG 563.100) zu
ergehen. Gegen das Animierverbot verstösst, wer den in einem
Restaurationsbetrieb Beschäftigten und den Gästen alkoholhaltige Getränke
aufdrängt (§ 32 Gastgewerbegesetz). Dem Schreiben des vormaligen
Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2016 ist zwar zu entnehmen, dass die in der [...]-Bar
tätigen Frauen bei Konsumationen mit ihren Freiern eine Anteil von den
einkassierten Getränkepreisen, einen sogenannten Kick-Back, erhalten.
Allerdings wird auch ausgeführt, dass keinerlei Pflicht zur Konsumation
bestehe, insbesondere nicht für alkoholische Getränke. Gestützt auf die
prozessual verwertbare Beweis- und Indizienlage ist damit nicht erstellt, dass
ein der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten vorwerfbarer Verstoss
gegen das Animierverbot im inkriminierten Zeitraum stattgefunden hat.
7.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der
erstinstanzlich für die Delikte gegen das AIG ausgesprochenen Geldstrafe von 90
auf 120 Tagessätze. Richtig sei zwar, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen
und das Verschulden der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten als
nicht mehr leicht eingestuft habe. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der einschlägigen Vorstrafe der Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten vom 20. Oktober 2012 (Strafregisterauszug vom 3.
Mai 2019) Art. 117 Abs. 2 AIG zur Anwendung komme, wonach wer nach einer
Verurteilung gestützt auf Art. 117 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren erneut eine
gleiche Straftat begeht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
einer Geldstrafe zu sanktionieren ist und im Falle des Aussprechens einer
Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zusätzlich zu verhängen ist.
Strafschärfend zu berücksichtigen sei auch die Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1
StPO).
7.2 Von
keiner Seite beanstandet wird die Ausfällung einer Geldstrafe und nicht einer
Freiheitsstrafe. Es kann deshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f.). Richtig ist sodann der Hinweis der
Staatsanwaltschaft, wonach der erhöhte Strafrahmen des Art. 117 Abs. 2 AIG
greift, da die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte mit Strafurteil
vom 30. Oktober 2013 aufgrund eines Schuldspruchs wegen mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 200.– verurteilt
wurde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und der
Staatsanwaltschaft kann auch festgestellt werden, dass das Verschulden der
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten als nicht mehr leicht
einzustufen ist. Nicht nur hat sie die Tatbestände von Art. 117 Abs. 1 und Art.
116 Abs. 1 lit. a AIG je mehrfach erfüllt, sondern war der seit vielen Jahren
im Milieu tätigen und einschlägig vorbestraften Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten zweifelsfrei bewusst, dass ihr Vorgehen
gesetzeswidrig war. Richtigerweise hat die Vorinstanz sie diesbezüglich als
unbelehrbar bezeichnet und diesen Umstand als straferhöhend berücksichtigt. Mit
Blick auf Vergleichsurteile (s. AGE SB.2013.60) rechtfertigt sich vor dem
Hintergrund der Strafbarkeit nach Art. 117 Abs. 2 AIG sowie der
Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung der Strafe auf 140
Tagessätze. Diese Strafe ist allerdings wegen der für einen überschaubaren
Sachverhalt etwas langen Verfahrensdauer auf 120 Tagessätze zu reduzieren.
Diese kann gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht bedingt
ausgesprochen, schliesslich hat sich die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte von der im Jahr 2012 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe offensichtlich nicht zu einer Änderung im Verhalten bewegen lassen.
7.3 Aufzuheben
ist die im angefochtenen Urteil verhängte Busse von CHF 300.–, da diese einzig
den vorinstanzlich noch angenommenen Verstoss gegen das Animierverbot gemäss
Gastgewerbegesetz sanktioniert.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte die gesamten Kosten für das erst- sowie das
zweitinstanzliche Verfahren. Zwar hat sie im Berufungsverfahren einen
Freispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen § 32 Gastgewerbegesetz erwirken
können. Dies vermag allerdings nicht aufzuwiegen, dass in teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze
gutgeheissen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte, A____, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen
Ein-, Ausreise oder des rechtwidrigen Aufenthalts und der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 170.– verurteilt,
in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
und 117 Abs. 1 und 2 AIG und Art. 49 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung
des Gastgewerbegesetzes wird die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte freigesprochen.
Die Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie
eine Urteilgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren und
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.