Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.36
ENTSCHEID
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
16. Mai 2019
betreffend aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) hat am 22. April 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid des
Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2019 betreffend
Revision der Einkommenspfändung erhoben. Darin hat er unter anderem den Antrag
gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit
Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Mai
2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin hat er beantragt, der Beschwerde an
die untere Aufsichtsbehörde sei in Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).
Angefochten ist vorliegend eine
Verfügung der Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde, mit welcher
das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde
gegen die Neufestlegung der pfändbaren Quote abgewiesen wurde. Als Entscheide
im Sinn von Art. 18 Abs. 1 SchKG gelten Endentscheide, welche das Verfahren
abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR
173.110]). Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei
selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (Maier/Vagnato,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 18 N 4). Verfügungen über die
aufschiebende Wirkung stellen ebenfalls Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGer 5A_568/2019 vom 30. Juli
2019 E. 1) und sind demzufolge nur unter der Voraussetzung des Drohens eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; AGE BEZ.2014.50 vom 28. Juli 2014 E. 1.1; Levante, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 19 SchKG N 30; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 36 SchKG N 13;
vgl. BGer 5D_54/2008 vom 23. Juni 2008 E. 1.2). Dieser muss grundsätzlich
rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen
reichen rein tatsächliche Nachteile nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6
S. 191 f. und 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). In der
Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder
gutzumachender Rechtsnachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten
werden kann (BGer 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 E. 1 unter Hinweis
auf BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
In der
erstinstanzlich angefochtenen Verfügung wurde die pfändbaren Quote beim
Beschwerdeführer auf CHF 896.– festgelegt und eine Erhöhung der Quote auf
CHF 1‘326.– per 1. Oktober 2019 ankündigt. Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zwar geltend, dass die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu „nicht wieder gutzumachenden
finanziellen Nachteilen beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau“ führen werde.
Wie bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vermag der
Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
nicht aufzuzeigen, weshalb die bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung seiner
Beschwerde drohenden (finanziellen) Nachteile nicht wieder gutzumachen sein
sollen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er nicht in
der Lage sein soll, seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens bei Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nachzukommen. Der drohende Abstieg zum Sozialhilfeempfänger und die
damit einhergehenden zusätzlichen psychischen Folgen für den Beschwerdeführer
werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet. Dass diese Folge aber bei einer
Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit
einhergehenden vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung tatsächlich
einzutreffen drohen, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt.
Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in seiner Beschwerde
aufzuzeigen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde ohnehin als
unbegründet erweisen würde, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass ein nicht wieder rückgängig
zu machender Erfolg eintreten muss (Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 36 SchKG N 9). Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die untere Aufsichtsbehörde zu Recht
erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an diese das Vorliegen
dieser Voraussetzung nur pauschal behauptet hat, ohne dies näher zu begründen
und ohne dass dies weiter ersichtlich wäre. Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde lediglich
ausgeführt, dass das Betreibungsamt bei seinem Existenzminimum unzulässige
Kürzungen vorgenommen habe und dass ein solcher unzulässiger Zustand nicht
andauern könne. Er müsse jeden Monat in der Lage sein, seine Lebenskosten und
diejenigen seiner Ehefrau zu bezahlen, ohne dass er zum Sozialhilfeempfänger
werde. Bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung wisse er kaum mehr, wie
er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne; daraus würden ihm
nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehenden. Eine substantiierte
Darstellung der finanziellen Verpflichtungen, welche bei einer vorläufigen
Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung während des laufenden
Beschwerdeverfahrens nicht mehr erfüllt werden könnten, war in der Beschwerde
an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer vermag in
seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde somit nicht darzulegen,
inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Aus diesen
Gründen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen
werden.
Aus den
genannten Gründen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt:
://: Auf die Verfügung der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Mai 2019
wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.