Confirmation of detention pending removal

AUS.2019.57Tribunale amministrativo4 set 2019Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge for coercive measures in foreigner law, reviewed the removal detention of an Albanian national after his release from early custody. The detainee had waived an oral hearing. The court held that the statutory conditions for dispensing with a hearing were met and that detention was justified under the AIG because he had been convicted of a felony, including serious narcotics offenses, and no less severe measure was suitable. The detention was therefore confirmed until 14 September 2019, and no costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 3 AIG; Verzicht auf mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren; die Anhörung kann unterbleiben, wenn die betroffene Person schriftlich zustimmt, die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgen kann und die Aktenlage klar ist. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Ausschaffungshaft setzt bei Verurteilung wegen eines Verbrechens einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Die Haft ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs erforderlich und verhältnismässig ist; mildere Massnahmen sind vorweg zu prüfen. Bei klarer Aktenlage und fehlender Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung kann ohne Parteiverhandlung entschieden werden (consid. 1–3).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.57

URTEIL

vom 4. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...] von Albanien, mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin DGS.2019.39 vom 2. September 2019 zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 3. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 14. September 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 3. September 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

dass dieser Haftgrund gegeben ist, zumal der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2019 des Verbrechens nach Art. 19 lit. a und b BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist,

dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten – bandenmässiger Handel mit Heroin unter Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Nichtbeachten der Aufenthaltsbestimmungen – keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. September 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Parole chiave

removal detentionoral hearing waiverproportionalitydetention groundexpulsion enforcementcost exemption

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court could dispense with an oral hearing under Art. 80(3) AIG

Decisione estratta

An oral hearing was unnecessary because the detainee consented in writing, removal was expected within eight days, and the file was clear.

Motivazione estratta

The statutory conditions of Art. 80(3) AIG were met and the hearing would not add anything in light of the straightforward record.

Questione giuridica chiave

Whether the removal detention was lawful and proportionate

Decisione estratta

The detention was lawful, appropriate, and proportionate and could be confirmed until 2019-09-14.

Motivazione estratta

A detention ground existed because the person had been convicted of a felony; given the serious drug trafficking conduct and unlawful stay, no milder measure appeared suitable and the expulsion process was being pursued without delay.

Questione giuridica chiave

Whether court fees should be charged

Decisione estratta

No court fees were levied because the procedure is free of charge.

Motivazione estratta

Section 4(1) of the cantonal law on coercive measures in foreign law makes the procedure cost-free.

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