Rechtsschutz in klaren Fällen
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.18
ENTSCHEID
vom 30.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...] Mieterin 1
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____ Berufungskläger
2
[…] Mieter 2
gegen
D____ Berufungsbeklagte
[...] Vermieterin
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 12. Juli 2018 vermietete die D____ (Vermieterin und Berufungsbeklagte)
A____ (Mieterin 1 und Berufungsklägerin 1) und C____ (Mieter 2 und Berufungskläger 2)
eine 4.5-Zimmerwohnung an der [...] in Basel und mit Mietvertrag vom
20. Juli 2018 einen Einstellhallenplatz an der [...] in Basel. Für die
Wohnung wurde ein Bruttomietzins von CHF 2‘920.– und für den Einstellhallenplatz
ein Bruttomietzins von CHF 160.– vereinbart. Am 10. Januar 2019
mahnte die Vermieterin die Mieterin 1 und den Mieter 2 je einzeln für
einen Mietausstand von CHF 3‘100.– für den Monat Januar 2019 und setzte ihnen
unter Androhung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine letzte Frist von 30
Tagen zur Zahlung der ausstehenden Mietzinse. Mit Schreiben vom 20. Februar
2019 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag unter Verwendung des amtlichen
Formulars wegen Zahlungsrückstands per 31. März 2019.
Am 4. April
2019 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieterin 1 und der Mieter 2 zu
verurteilen, die Wohnung und den Einstellhallenplatz per sofort zu räumen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; bei nicht fristgemässer Räumung sei die
Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit Entscheid
vom 29. Mai 2019 wies das Zivilgericht die Mieterin 1 und den
Mieter 2 an, die Wohnung und den Einstellhallenplatz bis spätestens 14. Juni
2019, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls
der Vermieterin die Ermächtigung zur Räumung erteilt werde.
Gegen diesen
Entscheid vom 29. Mai 2019 legten die Mieterin 1 und der Mieter 2 am
12. Juli 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin verlangen sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine erneute Überprüfung der Formalitäten
der Kündigung. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Vermieterin wurde
verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen die
Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist, entspricht der
Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2
S. 347 ff.; AGE ZB.2019.2 vom 15. Januar 2019 E. 1.1, ZB.2018.50
vom 11. Dezember 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall machen die Mieter
geltend, die Kündigung sei nichtig. Der monatliche Bruttomietzins beträgt für
die Wohnung CHF 2‘920.– und für den Einstellhallenplatz CHF 160.–
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit beläuft sich der Streitwert
auf CHF 110‘880.–. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Mieter vom 12.
Juli 2019 ist folglich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids als Berufung entgegenzunehmen.
1.2 Die
Berufung ist rechtzeitig und formgerecht erhoben worden. Darauf ist deshalb
einzutreten. Für ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die
Berufung offensichtlich unbegründet. Aus diesem Grund wurde in Anwendung von
Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort eingeholt.
2.1 Das
Zivilgericht beurteilte das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist
(lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Von der klagenden Partei wird
verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden
Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung
eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort
widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete gerichtliche
Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn
das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch der
klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der Einwände der
beklagten Partei könne daran nichts ändern. Offensichtlich unbegründete oder
haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren
Falls nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622 f.; BGer 4A_701/2015 vom 26.
Januar 2016 E. 2.2.1, 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.5.1). Die
Rechtslage, nach welcher die klagende Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen
voll zu beweisen hat und sich die beklagte Partei mit substanziierten und
schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass die klagende Partei
auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegten Tatsachenfundaments
erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will. Damit kommt der
Frage der Beweislastverteilung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO keine entscheiderhebliche Bedeutung zu (BGE 138
III 620 E. 6.2 S. 624 f.; BGer 5A_710/2013 vom 17. Februar
2014 E. 2.2.1).
2.2
2.2.1 Die
Vermieterin berief sich zur Begründung ihres Ausweisungsgesuchs auf die
Beendigung des Mietverhältnisses durch ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands
gemäss Art. 257d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220)
(angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Wohnungsmietvertrag und der Einstellhallenplatzmietvertrag
wurden von der Mieterin 1 und dem Mieter 2 abgeschlossen. Die Mieterin 1
ist die Tochter des Mieters 2. Die Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung
und die Kündigung wurden der Mieterin 1 und dem Mieter 2 zugestellt (angefochtener
Entscheid E. 3.1.1 f.). Die Mieter machen geltend, die Kündigung sei
nichtig, weil es sich beim Mietobjekt um die Familienwohnung der Mieterin 1
und ihres Ehemanns handle und diesem keine separate Zahlungsaufforderung mit
Kündigungsandrohung und keine separate Kündigung zugestellt worden seien
(Berufung vom 12. Juli 2019).
2.2.2 Mit
der Eingabe vom 2. Mai 2019 beantragten die Mieter eine mündliche Verhandlung
und ersuchten das Gericht, „das Ausweisungsbegehren aufzuheben und die
Formalitäten der Kündigung nochmals zu überprüfen, da es hier um eine
Familienwohnung handelt.“ Gemäss Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) tragen die Mieter die Beweislast für die
Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung
im Sinn von Art. 266m und Art. 266n OR handelt (vgl. Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich
2019, N 224 und 446). Im vorliegenden Verfahren betreffend Rechtsschutz in
klaren Fällen hat dies entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.2) zwar nicht zur Folge, dass die Mieter das Tatsachenfundament
ihrer Behauptung, das Mietobjekt sei eine Familienwohnung, beweisen müssen. Aus
dem Umstand, dass es sich bei der Behauptung, das Mietobjekt sei eine
Familienwohnung, um eine Einwendung handelt, für deren tatsächliche
Voraussetzungen grundsätzlich die Mieter die Beweislast tragen, ergibt sich
aber, dass die Vermieterin das Nichtvorhandensein der tatsächlichen
Voraussetzungen einer Familienwohnung nur dann zu beweisen hat, wenn die Mieter
das Vorliegen einer solchen substanziiert und schlüssig behaupten (vgl. oben
E. 2.1). Dies haben die Mieter im vorliegenden Fall unterlassen. Als Familienwohnung
im Sinn von Art. 266m und Art. 266n OR wird eine Wohnung bezeichnet, in
der zwei Ehegatten bzw. zwei eingetragene Partner ihren gemeinsamen Haushalt
haben und in der sich der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens befindet (Bachofner, a.a.O., N 224). Die Mieter
machten in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2019 keinerlei Angaben dazu, wer im
Mietobjekt wohne. Damit haben sie ihre Behauptung, es handle sich dabei um eine
Familienwohnung, in keiner Art und Weise substanziiert. Folglich hatte die
Vermieterin das Nichtvorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen einer
Familienwohnung nicht zu beweisen.
Aufgrund der
Akten hat das Zivilgericht aus den nachstehenden Gründen zur Überzeugung
gelangen dürfen und müssen, dass das Mietobjekt keine Familienwohnung im Sinn
des Mietrechts ist und eine eingehende Abklärung des Einwands der Mieter daran
nichts ändern könnte. In den gesamten bis zum Entscheid des Zivilgerichts vom
29. Mai 2019 vorliegenden Akten findet sich nicht der geringste Hinweis darauf,
dass die Mieterin zusammen mit ihrem Ehemann im Mietobjekt wohnen könnte. Zur
von den Mietern selbst beantragten Verhandlung sind diese unentschuldigt nicht
erschienen. Das Zivilgericht stellte deshalb zu Recht fest, aus dem ihm
vorliegenden Prozessmaterial ergäben sich keine Hinweise, dass es sich beim
Mietobjekt um eine Familienwohnung im Sinn des Mietrechts handle (angefochtener
Entscheid E. 3.2). Im Wohnungsmietvertrag und im
Einstellhallenplatzmietvertrag werden als Mieter der Mieter 2 und seine Tochter
(Mieterin 1) genannt. Im Ausweisungsgesuch wurde in der Rubrik Nutzung „Familienwohnung“
angegeben und die Frage, ob der Ehegatte des Mieters im Mietobjekt wohne,
verneint mit dem Hinweis, der Vater der Mieterin wohne im Mietobjekt. Unter
diesen Umständen erwog das Zivilgericht zu Recht, die Akten legten den Schluss
nahe, die Mieter gingen fälschlicherweise davon aus, dass auch eine von der
Tochter und deren Vater gemietete und bewohnte Wohnung eine Familienwohnung im
Sinn des Mietrechts sei (angefochtener Entscheid E. 3.2).
2.2.3 Nach
der Zustellung des Dispositivs des Entscheids vom 29. Mai 2019 behaupteten die
Mieter mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Postaufgabe 15. Juni 2019), dem Ehegatten
der Mieterin, F____, sei weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Kündigung
zugestellt worden, obwohl der Vermieterin im Juli 2018 bei der Wohnungsübergabe
mitgeteilt worden sei, dass die Mieterin verheiratet sei. Zudem reichten sie
eine Anmeldebescheinigung/Bestätigung des Migrationsamts vom 20. März 2019
ein, gemäss der F____ an der [...] und damit an der Adresse des Mietobjekts
wohnt. Diese Behauptungen und dieses Beweismittel, die mit der Berufung vom 12.
Juli 2019 erneut vorgebracht worden sind, könnten nur noch unter den
Voraussetzungen des Novenrechts im Berufungsverfahren berücksichtigt werden.
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur
noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden
können (lit. b). Wenn die Mieterin zusammen mit ihrem Ehemann im Mietobjekt
gewohnt hat, ist es unverständlich, weshalb die Mieter in der Eingabe vom
2. Mai 2019, in der sie sich auf das Vorliegen einer Familienwohnung
berufen haben, mit keinem Wort erwähnt haben, dass die Mieterin verheiratet sei
und ihr Ehemann im Mietobjekt wohne. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es,
weshalb die Mieter von der Möglichkeit, den Sachverhalt anlässlich der
mündlichen Verhandlung des Zivilgerichts zu klären, keinen Gebrauch gemacht
haben. Schliesslich wurden die Mieter mit Verfügung vom 8. Mai 2019 darauf
hingewiesen, dass sie sämtliche Unterlagen, auf die sie sich stützen möchten,
an die Verhandlung des Zivilgerichts mitzubringen haben, soweit sie diese noch
nicht eingereicht haben. Angesichts dieses Hinweises ist es auch
unverständlich, weshalb die Mieter die bereits am 20. März 2019 ausgestellte
Anmeldebescheinigung/Bestätigung nicht zur Verhandlung des Zivilgerichts vom
29. Mai 2019 mitgebracht oder vor dieser Verhandlung eingereicht haben.
Aus den vorstehenden Gründen hätten die Mieter die in der Eingabe vom 13. Juni
2019 und der Berufung vorgebrachten Noven bei Anwendung der ihnen auch als
juristischen Laien zumutbaren minimalsten Sorgfalt bereits vor dem Entscheid
des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 vorbringen können und müssen. Folglich sind
die Behauptungen und das Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Damit ist die
Feststellung des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, dass auch hinsichtlich des
Nichtvorhandenseins der tatsächlichen Voraussetzungen einer Familienwohnung im
Sinn von Art. 266m und Art. 266n OR ein klarer Fall vorliegt, .
2.2.4 Dass
die übrigen Voraussetzungen der Beendigung des Mietverhältnisses durch
ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257d OR
erfüllt sind, bestreiten die Mieter nicht. Diesbezüglich kann deshalb
vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3.1.1-3.1.3).
2.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und der
angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.
3.1 Mit
Gesuch vom 16. August 2019 (datiert mit 7. August 2019) ersuchte die nunmehr
anwaltlich vertretene Mieterin 1 um unentgeltliche Rechtspflege.
Eine Person hat
gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss
Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
(lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche
Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich
vertreten ist (lit. c). Für die Mittellosigkeit gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 119 N 38; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 119 ZPO N 3; a. M.
[überwiegende Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 887 f.).
Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt
ihr, die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen ihres
Ehemanns umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu
belegen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90).
Zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit sind dem Gesuch unter anderem der
Lohnausweis des Vorjahrs, aktuelle Lohnabrechnungen sowie aktuelle Bank- und
Postkontoauszüge beizulegen (vgl. Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 772). Wenn die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, ist das
Gericht nicht verpflichtet, ihr bei Einreichung eines unvollständigen oder
unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Wenn eine
anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend
nachkommt, kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels
ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden (vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3,
5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 815 und 851; a. M. Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO
N 109).
Die anwaltlich
vertretene Mieterin 1 behauptet, sie und ihr Ehemann hätten überhaupt kein
Vermögen. Sie habe als Hausfrau auch kein Einkommen. Ihr Ehemann arbeite bei
der [...] und habe ein Einkommen von ca. CHF 4‘700.–. Als Beweismittel
reicht sie ausschliesslich einen Betreibungsregisterauszug vom 25. Januar
2019 betreffend ihren Ehemann ein. Zudem kündigt sie die Nachreichung einer
Bestätigung der Steuerverwaltung oder der letzten Steuerveranlagung und der
Krankenkassenpolice an. Schliesslich erklärt sie, weitere Unterlagen zu ihrer
finanziellen Situation würden auf Aufforderung des Gerichts hin nachgereicht.
Auch unter Mitberücksichtigung der Beweismittel, deren Nachreichung die
Mieterin angekündigt hat, ist diese damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht
nachgekommen. Insbesondere hat sie keinerlei Belege für das Vermögen von ihr
und ihrem Ehemann sowie für das aktuelle Einkommen ihres Ehemanns eingereicht
oder zur Edition angeboten, obwohl davon auszugehen ist, dass zumindest sie
oder ihr Ehemann über mindestens ein Konto verfügt, dessen Stand mit einem Kontoauszug
einfach bewiesen werden könnte, und obwohl sie das aktuelle Einkommen ihres
unselbständig erwerbstätigen Ehemanns problemlos mit aktuellen Lohnabrechnungen
hätte beweisen können. Dass derartige Beweismittel eingereicht werden müssen,
hat der anwaltlich vertretenen Mieterin ohne weiteres bewusst sein müssen.
Zudem wird auf dem von ihr verwendeten Formular des Zivilgerichts für das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind, und werden dort der
Lohnausweis des Vorjahrs, die letzten drei Lohnabrechnungen sowie aktuelle
Bank- und Postauszüge ausdrücklich als mögliche Beilagen erwähnt. Unter diesen
Umständen hatte der Verfahrensleiter die Mieterin nicht darauf hinzuweisen,
welche Beweismittel fehlen, und ihr keine Nachfrist für deren Nachreichung
anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vielmehr mangels
Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abzuweisen.
Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E.
2). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Berufung sind beträchtlich geringer
als die Verlustgefahren, weil sie aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben
E. 2) klarerweise abzuweisen ist. Die für den Entscheid massgebenden Verhältnisse
haben sich seit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
nicht verändert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb auch
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Schliesslich
wäre die unentgeltliche Verbeiständung auch mangels Notwendigkeit abzulehnen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst gestellt, nachdem die
Mieter persönlich die Berufung eingereicht hatten und die Berufungsfrist längst
abgelaufen war. Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, gibt es keine
weitere Prozesshandlung der Mieterin, bei der eine anwaltliche Vertretung zur
Wahrung ihrer Rechte erforderlich sein könnte.
3.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Mieter die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf § 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist
der Vermieterin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge des Verzichts auf die Einholung
einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) keine nennenswerten
Vertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 (RB.2019.64) wird abgewiesen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungskläger 2
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.