[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.43
ENTSCHEID
vom 16.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
Angeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 22. Februar 2019
betreffend Sistierung des
Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat A____ am 18. September 2018 in zwei Tatkomplexen
angeklagt: In AS I.1 wegen einfacher Körperverletzung und versuchter einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des B____, wo
es um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B____ im Bahnhof
SBB auf dem Bahnsteig des Gleises 16 geht; sowie in AS I.2 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und geringfügiger
Sachbeschädigung, wo eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten
und C____ auf dem Bahnsteig des Bahnhofs von Frenkendorf zu beurteilen steht. Der
[...], aus der Ukraine stammende Angeklagte war seit 15 Jahren in der Schweiz
ansässig. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Am 28. Dezember 2018 hat der Angeklagte
die Schweiz nach der Ukraine verlassen. Das Strafgericht hat die Hauptverhandlung
auf den 8. Januar 2019 angesetzt; nachdem weder der Angeklagte noch B____
erschienen waren, wurde ein zweiter Termin per 22. Februar 2019 anberaumt. Der
Angeklagte, dessen Wohnort unbekannt ist, ist erneut nicht erschienen. Mit
Urteil vom 22. Februar 2019 hat das Strafgericht den Angeklagten in AS I.2 in
Abwesenheit der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig erklärt und verurteilt zu 6
Monaten Freiheitsstrafe, es hat ihn zu Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung
an das Opfer verurteilt und ihm die Verfahrenskosten überbunden, soweit sie AS
I.2 betreffen. Das Strafgericht hat indessen mit jenem Urteil das Verfahren im
Anklagepunkt AS I.1 in Anwendung von Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) abgetrennt und angeordnet, die auf diesen Punkt entfallenden
Verfahrenskosten ins Fallkonto des abgetrennten Verfahrens zu übertragen. Mit
separatem Beschluss, gleichfalls vom 22. Februar 2019, hat das Strafgericht das
Verfahren betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS I.1) gemäss Art. 366 Abs. 2
Satz 2 StPO sistiert. Das Strafgericht hat beschlossen, dass für das sistierte
Verfahren eine neue Fallnummer festzulegen und die entsprechenden Verfahrenskosten
in das Konto des sistierten Verfahrens zu übertragen seien, und es hat den
Angeklagten zur Verhaftung ausgeschrieben. Gegen diesen Beschluss richtet sich
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 mit dem
hauptsächlichen Antrag, den angefochtenen Beschluss kostenfällig aufzuheben und
das Verfahren zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens an das Strafgericht
zurückzuweisen. Die Verteidigung liess sich am 24. April 2019 mit dem Antrag vernehmen,
die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung
abzuweisen und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen. Das Strafgericht hat auf
eine Stellungnahme verzichtet; B____ liess sich nicht vernehmen. Die Akten des
Strafgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Das
Appellationsgericht hatte in AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.1
eine Verfahrenstrennung zu beurteilen und erwogen, dass es sich dabei „um einen
verfahrensleitenden Entscheid des Strafdreiergerichts [handelt]. Nach dem
Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen
der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Demgemäss sieht Art.
393 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass verfahrensleitende
Entscheide von der grundsätzlich gegebenen Beschwerdemöglichkeit gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
ausgenommen sind. Entgegen dem als zu eng erachteten Wortlaut dieser
Bestimmungen sind nach Lehre und Rechtsprechung verfahrensleitende Entscheide
dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher
Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012
vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012
Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Sinn und Zweck
dieser Regelung ist, dass – wenn durch einen verfahrensleitenden Entscheid
bereits vor dem Endentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht –
der Betroffene die Möglichkeit haben soll, den verfahrensleitenden Entscheid
möglichst zeitnah anzufechten. Hingegen besteht kein Anlass für eine separate
Anfechtungsmöglichkeit, wenn kurz nach dem verfahrensleitenden Entscheid
bereits ein erstinstanzlicher Endentscheid ergeht. In einem solchen Fall kann
der verfahrensleitende Entscheid entsprechend der Regel von Art. 65 Abs. 1
StPO zusammen mit dem Endentscheid – mit dem hierfür bestimmten Rechtsmittel –
angefochten werden.“
Wenn auch
vorliegend die Verfahrenstrennung mit dem Urteil des Strafgerichts selber
angeordnet worden und insoweit nicht angefochten ist – angefochten hat die
Staatsanwaltschaft das Urteil des Strafgerichts vom 22. Februar 2019 einzig im
hier nicht interessierenden Anklagepunkt I.2, nicht aber die Verfahrensabtrennung
betreffend AS I.1 –, so gelten diese Überlegungen zur Legitimation für die
Anfechtung einer gerichtlich angeordneten Verfahrenstrennung doch gleichermassen
für die Sistierung, welche das Strafgericht verfahrensleitend beschlossen hat.
Auch Thomas Maurer (in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N 17) führt aus, beim Entscheid eines
Gerichts, auf die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens zu verzichten und das
Verfahren zu sistieren, handle es um einen verfahrensleitenden Entscheid des
Gerichts, der „das Verfahren zumindest vorläufig abschliesst. Verfahrensabschliessende
Entscheide der Gerichte können durch die Privatklägerschaft oder auch durch die
Staatsanwaltschaft mit Beschwerde weitergezogen werden.“ Vorliegend ist die
Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss des Strafgerichts somit zulässig.
Dies umso mehr, als die Sistierung unbefristet beschlossen worden und nun nicht
absehbar ist, ob der Angeklagte für die Justiz je wieder greifbar sein wird – wodurch
der mit der staatlichen Strafverfolgung betrauten Staatsanwaltschaft durch die im
Raum stehende Nichtbeurteilung der Anklage ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381
Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz begründet ihren Sistierungsbeschluss damit, dass der Angeklagte
einmal, am 18. Oktober 2017, befragt worden sei, und zwar im polizeilichen
Ermittlungsverfahren und somit mit eingeschränkten Teilnahmerechten. Eine
Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe nicht stattgefunden, und für eine
delegierte Einvernahme fehlten Hinweise in den Akten. Dies genüge dem
Erfordernis des rechtlichen Gehörs nicht. Es handle sich nicht um eine einfache
Angelegenheit, zumal der Vorfall im Wesentlichen bestritten sei und der
Angeklagte mit einer Gegenanzeige reagiert habe.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde damit, dass B____ am 28. April
2017 Strafanzeige gegen A____ wegen Körperverletzung erhoben und entsprechenden
Strafantrag gestellt habe (Akten S. 79 ff.). In der Folge seien B____ am 14.
September 2017 (Akten S. 101 ff.), die Auskunftsperson D____ am 21. September
2017 (Akten S. 113 ff.) und der Beschuldigte am 18. Oktober 2017 (Akten S. 124
ff.) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einvernommen worden. Anlässlich der
Einvernahme des Beschuldigten, die vom Gfr [...] der Kriminalpolizei
durchgeführt worden sei, sei dem Beschuldigten, der auf einen Rechtsbeistand
verzichtet habe, der gesamte Sachverhalt, der später zur Anklage gebracht
worden sei, vorgehalten worden. Der Beschuldigte habe sich anlässlich dieser
Einvernahme ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und den
vorgelegten und erwähnten Beweismitteln äussern können. Dieselben Personen der
Kripo würden sowohl Einvernahmen im Ermittlungs- wie auch im
Untersuchungsverfahren tätigen, ein qualitativer Unterschied sei dabei nicht zu
konstatieren. Sowohl zur ersten wie auch zur zweiten Hauptverhandlung sei der
Beschuldigte, der die Schweiz am 27. Dezember 2018 verlassen habe, nicht
erschienen. Das Strafgericht habe sodann das vorliegende Verfahren sistiert,
mit der Begründung, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten bei der Durchführung
eines Abwesenheitsverfahrens nicht genügend gewahrt wäre, da er lediglich im
polizeilichen Ermittlungsverfahren, nicht aber auch im staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungsverfahren einvernommen worden sei. Aus Sicht der
Staatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Einvernahme der
Kripo im Ermittlungsverfahren den Anforderungen von Art. 366 Abs. 4 StPO nicht
genügen sollte. Beim rechtlichen Gehör gehe es darum, dass der Beschuldigte –
in Anwesenheit eines Verteidigers, wenn er dies wünsche – ausreichend
Gelegenheit erhalte, sich in Kenntnis bzw. unter Vorhalt der fallwesentlichen
Umstände ausreichend zum Verfahrensgegenstand äussern zu können. Wieso diese
Möglichkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren per se eingeschränkter sein
soll, als im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren, sei nicht ersichtlich.
Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Beschuldigte sich noch nicht zu
allen wesentlichen Vorhalten und Beweisen hätte äussern können, was aber
vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte
mit seiner freiwilligen Ausreise am 27. Dezember 2018, 12 Tage vor der ersten
Hauptverhandlung, auf die Möglichkeit einer erneuten Äusserung zur Sache vor Gericht
verzichtet habe. Die im Beschluss des Strafgerichts zitierte Lehrmeinung halte fest,
dass das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vorschreibe, eine polizeiliche Einvernahme aber nicht genügen
dürfte resp. eine ausreichende Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
wünschenswert sei. Auf was sich diese Lehrmeinung – die weder im Gesetzestext
noch in den Materialien eine Grundlage finde – stütze, werde nicht ausgeführt.
Eventuell gehe diese Lehrmeinung davon aus, dass bei einer polizeilichen Einvernahme
durch die Polizei noch nicht alle Vorhalte und/oder Beweismittel bekannt seien,
was aber vorliegend bei der Einvernahme durch die Kriminalpolizei der
Staatsanwaltschaft nicht zugetroffen habe. In der Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005 werde unter Art. 373 VE
StPO (S. 1300) festgehalten, dass ein Abwesenheitsverfahren ausgeschlossen sei,
wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren nicht ausreichend habe einvernommen
werden können, etwa weil sie schon bei dessen Eröffnung verschwunden gewesen
sei oder weil sie ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam habe wahrnehmen können.
Beides treffe im vorliegenden Verfahren nicht zu, zumal im Vorverfahren eine
ausführliche Einvernahme durchgeführt worden sei und der Beschuldigte auf sein
Recht, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen worden sei, aber in freien
Stücken darauf verzichtet habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse die
Beweislage – als Beweismittel resp. Indizien lägen die Aussagen von B____, die
Aussagen von D____, die Videoaufnahmen von D____ sowie das Arztzeugnis von B____
vor – ein Urteil ohne die Anwesenheit des Beschuldigten durchaus zu. Auch das
Argument der eingeschränkten Teilnahmerechte gehe im vorliegenden Kontext fehl,
da dem Beschuldigten durch das Nichtvorhandensein von Teilnahmerechten anderer Parteien
anlässlich seiner eigenen Einvernahme keine erkennbaren Nachteile erwachsen
seien. Überdies habe der Beschuldigte durch seine freiwillige Ausreise auf
seinen Konfrontationsanspruch verzichtet, zumal er auch in der Voruntersuchung
nie eine Konfrontation beantragt habe. Schliesslich erwähnt die Staatsanwaltschaft,
dass sie gegen das am 22. Februar 2019 ergangene Urteil (betreffend AS I.2)
Berufung erhoben habe und die Gegenanzeige des Angeklagten gegen B____ nach wie
vor sistiert sei (Akten S. 145 ff. und S. 76a f.).
2.3 Die
Verteidigung hält dem entgegen, diese Funktion bereits seit Juni 2017 im vom
Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2019 entschiedenen Fall zu bekleiden,
der mit Gerichtstandsverfügung vom 27. Februar 2018 vom Kanton Basel-Stadt
übernommen worden sei. In dieser Eigenschaft habe ihn der Angeklagte im Oktober
2017 angerufen und über die polizeiliche Vorladung in Basel-Stadt informiert.
Er habe aber nicht einmal gewusst, um was es dabei gegangen sei. Dies erkläre
seine Aussage vom 18. Oktober 2017 „ok, das ist komplett was anderes.“ Am 24. Oktober
2017 habe die Verteidigung die Untersuchungsbeamtin [...] in Muttenz über das
neue Verfahren in Basel-Stadt informiert. Erst mit Telefonat vom 12. August 2018
durch Frau Staatsanwältin [...] habe die Verteidigung erfahren, dass beide Verfahren
in Basel-Stadt entschieden würden. Die Verteidigung habe sich bereit erklärt,
auch für den Fall in Basel-Stadt die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Weder
von der ermittelnden Polizei noch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei die
Verteidigung vorher je kontaktiert worden, auch nicht nachdem der Angeklagte Gegenanzeige
gegen Herrn B____ als angebliches Opfer erstattet habe. Diese Anzeige vom
November 2017 sei gar nie behandelt und das entsprechende Verfahren sei sistiert
worden, allerdings erst mit Verfügung vom 18.September 2018. Aus der
Beschwerdebegründung und sämtlichen Akten ergebe sich, dass bei den
durchgeführten Befragungen weder der Angeschuldigte noch ein Rechtsvertreter
anwesend gewesen seien. Weder dem Opfer – dem ein Opferanwalt zur Seite gestanden
sei – noch den Zeugen hätten irgendwelche Fragen gestellt werden können. Eine
Konfrontation habe trotz diametral entgegengesetzter Darstellungen nie
stattgefunden. Am 18. Oktober 2017 sei der Angeschuldigte anlässlich seiner
eigenen Befragung darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine „allfällige
Teilnahme an Beweiserhebungen in der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft“
ausdrücklich beantragen müsse. Zu solchen (späteren) Ermittlungen bzw. einer
Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei es aber nie gekommen. Die
Auskunft negiere im übrigen sämtliche Teilnahmerechte in der StPO, sei es des
Täters oder der – im Falle einer einfachen Körperverletzung bzw. eines
Versuches mit einem gefährlichen Gegenstand – notwendigen Verteidigung. Aus
diesen Gründen sei der Beschluss des Strafgerichts angesichts insbesondere von
Art. 366 StPO richtig. Würde der Beschwerde wider Erwarten stattgegeben, müsste
die Vorinstanz ein Urteil fällen, ohne dass der Angeklagte je seine
grundlegenden Verteidigungsrechte hätte wahren können. In der mehr oder weniger
fremdenpolizeilich erzwungenen Ausreise könne kein Verzicht auf eine
Konfrontation gesehen werden. Dass niemand sonst an der Einvernahme des
Angeklagten teilgenommen habe, rechtfertige nicht die Verletzung seiner eigenen
Teilnahmerechte.
2.4 Gemäss
Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte
Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr
vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre
Anwesenheit zulässt. Die Grundsätze der Fairness und des rechtlichen Gehörs im
modernen Strafprozess lassen sich nur verwirklichen, wenn die beschuldigte
Person am Verfahren persönlich teilnimmt. Die Suche nach der materiellen
Wahrheit ist bei einem Strafprozess ohne beschuldigte Person erschwert. Das in
der Hauptverhandlung zwar eingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343
StPO) verlangt, dass sich das Gericht zumindest von der Beschuldigten Person
einen persönlichen Eindruck verschafft (Maurer,
a.a.O., Vor Art. 366 N 1). Wenn die Teilnahmerechte nicht bereits im
Vorverfahren gewährleistet worden waren, so darf das Nichterscheinen der
beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht einfach als Verzicht auf den
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK interpretiert werden (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 3). Die beschuldigte
Person muss im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich
zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage muss ein Urteil ohne
ihre Anwesenheit zulassen. Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch
die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen
einvernommen worden war, kann angenommen werden, dass sie ausreichende
Gelegenheit zur Äusserung gehabt hatte. Nötig ist, dass die beschuldigte Person
im bisherigen Verfahren ihre Verteidigungsrechte ausüben konnte. Der
beschuldigten Person muss das rechtliche Gehör in ausreichendem Masse gewährt
worden sein. Die Beweislage muss ein Urteil ohne Anwesenheit der beschuldigten
Person zulassen. Dies ist dann der Fall, wenn ein glaubhaftes Geständnis der
beschuldigten Person vorliegt, das durch weitere Umstände bestätigt wird. Aber
auch bei Indizienprozessen ist ein Abwesenheitsverfahren nicht zum Vornherein
ausgeschlossen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Beweislage eindeutig ist und
die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist. Sofern
der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender
Bedeutung ist, lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht zu und muss auf die Durchführung eines
Abwesenheitsverfahrens verzichtet werden (Maurer,
a.a.O., Art. 366 N 16).
Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 147 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat die beschuldigte Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires
Verfahren – dem Belastungszeugen bzw. der sie belastenden Auskunftsperson Fragen
zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn
der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, die entsprechende Ausführung in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Belastungszeugen bzw. die ihn belastende
Auskunftsperson zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit
des Zeugen bzw. der Auskunftsperson zu prüfen und den Beweiswert der
entsprechenden Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131
I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).
2.5 Die
Anklage lautet auf einfache Körperverletzung und versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. B____ hat gemäss
Polizeirapport (Akten S. 79 ff.) und polizeilicher Einvernahme vom 14.
September 2017 (Akten S. 101 ff.) geschildert, er habe auf dem Bahnsteig von
Gleis 16 – es war kurz nach Mitternacht – noch etwas gegessen. Der Angeklagte
habe ein Pärchen angepöbelt und dann ihn bedroht. Der Angeklagte habe ein
Bierglas in der Hand gehabt. B____ habe ihn zu beruhigen versucht, worauf der
Angeklagte ihm das Bier angeschüttet habe und daraufhin das Bierglas in
Richtung seines Kopfes geworfen habe. Dem habe B____ ausweichen können, aber der
Angeklagte habe ihn mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht traktiert, er sei
mindestens 4 Mal getroffen worden. Als der Angeklagte bemerkt habe, dass er von
einem Dritten gefilmt worden sei, sei er geflüchtet. Auf diesem Video von D____
sind tatsächlich der Angeklagte und B____ zu erkennen, wie sie hintereinander
her gehen, aber es wurden weder die Faustschläge noch ein Bierglas aufgenommen.
D____ hat in der polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe aus dem auf Gleis
16 stehenden Zug heraus gesehen, dass eine Person eine andere, blutende Person
angegriffen habe. D____ wollte sich aber nicht festlegen, ob der Angreifer eine
Flasche, einen anderen Gegenstand oder gar nichts in den Händen hatte (Akten S.
114 ff.). Die Verletzungen im Gesicht von B____ sind durch das Arztzeugnis und
fotografische Aufnahmen objektiviert (Akten S. 183 ff.). Der Angeklagte hat in
seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2017 (Akten S. 124) den
Sachverhalt aber völlig anders beschrieben: B____ sei es gewesen, der in
betrunkenem Zustand den Angeklagten angerempelt und beleidigt habe. B____ habe
dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Angeklagte habe
einmal zurück geschlagen. Da habe B____ ein Messer ausgepackt und auf den
Angeklagten eingestochen, was er aber aber erst später gemerkt habe, weil die
Jacke und der Pullover aufgeschlitzt seien. B____ habe eine Büchse Bier in der
Hand gehabt. Der Angeklagte beschreibt die Statur von B____ und das Messer, und
er räumt ein, B____ mit Bier bespritzt und möglicherweise die Bierdose – kein
Glas – nach ihm geworfen zu haben. Der Angeklagte wurde in der polizeilichen
Einvernahme vom 18. Oktober 2017 mit der von der seinen diametral abweichenden
Sachverhaltsdarstellung von B____ konfrontiert und hat diese bestritten. Der
Angeklagte hat einige Tage später Fotos der aufgeschlitzten Jacke und des
Pullovers aufgelegt. Am 6. November 2017 hat der Angeklagte seinerseits Anzeige
gegen B____ wegen diesem Vorfall erstattet. Der Kollege des Angeklagten, E____
– die beiden waren an jenem Abend zusammen unterwegs, bis E____ in den Zug
stieg, und der Angeklagte hatte zuvor E____ noch bis zum Bahnsteig von Gleis 16
begleitet –, hat gemäss polizeilicher Einvernahme vom 18. Dezember 2017 (Akten
S. 160 ff.) den Vorfall selber nicht gesehen, weil da der Zug schon abgefahren
gewesen sei. E____ hat aber bekräftigt, dass der Angeklagte kein Glas gehabt
habe. Auch hat er berichtet, dass der Angeklagte ihn um 00.50 Uhr, also nach
dem Vorfall angerufen und ihm diesen geschildert habe, und dass er ihm tags
darauf die zerschnittene Jacke und den Pullover gezeigt habe. B____, am 26.
Januar 2018 als Beschuldigter polizeilich einvernommen (Akten S. 172 ff.), hielt
an seiner Version mit dem Bierglas fest und bestritt, ein Messer dabei gehabt
zu haben. Auf dem Video der Transportpolizei (Akten S. 189 ff.) sieht man zwei
kämpfende Männer, aufgrund der schlechten Bildqualität kann aber nicht gesagt
werden, wer wen angreift, und es ist auch weder ein Glas noch ein Messer
erkennbar. Auf spätere Anfrage durch die Staatsanwaltschaft hin gab der
Transportpolizist am 6. April 2018 bekannt, er könne sich nicht an Scherben
erinnern (Akten S. 191).
2.6 Die
Darstellungen des Sachverhalts durch B____ und durch den Angeklagten weichen
somit diametral voneinander ab. Gerade in den zentralen Punkten sind sie nicht
objektiviert: Der schwerwiegendste angeklagte Tatbestand, die versuchte
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, beruht auf der
Annahme, dass der Angeklagte ein Bierglas dabei gehabt und dieses B____
angeworfen habe. Dies ist aber bestritten und nicht objektiviert. Die Anklage
beruht allein auf der Darstellung von B____. Die vom Angeklagten dargestellte
Notwehrsituation hinwiederum beruht auf dessen eigener Darstellung, dass ihn B____
mit einem Messer angegriffen habe; dies wird nun von B____ bestritten, und ob
dies objektiviert ist, hängt unter anderem von der Würdigung der Aussagen von E____
und den Fotos der zerschnittenen Jacke und des Pullovers des Angeklagten ab.
Abschliessend kann der Sachverhalt indessen gerade in diesen zentralen Punkten
nicht erstellt werden, ohne den Angeklagten und B____ mit deren
unterschiedlichen Versionen vor dem erkennenden Gericht einander gegenüber zu
stellen und sie zumindest auf die Diskrepanzen nochmals anzusprechen. Unmöglich
ist es dem Gericht auch, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten zu
beurteilen, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen zu können. Seine
Anwesenheit an der Hauptverhandlung ist somit unabdingbar und die von der
Vorinstanz beschlossene Sistierung erweist sich als richtig. Bei der gegebenen
Beweislage ist der Verteidigung auch zuzustimmen, dass der Angeklagte ein Recht
auf Konfrontation mit B____ hat. Die Sache liegt also gerade anders als in AS
I.2, wo der Sachverhalt zugestanden sowie durch drei übereinstimmende
Zeugenaussagen und ein IRM-Gutachten objektiviert ist, sodass die Vorinstanz
hierüber in contumaciam richten konnte. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene
Frage nach unterschiedlicher Würdigung polizeilicher und
staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen erweist sich somit vorliegend als
unerheblich, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Indessen wird die von
der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Freiwilligkeit der Ausreise des
Angeklagten durch die Nichtverlängerung des Aufenthalts und die Wegweisung aus
der Schweiz durch das Migrationsamt (Akten S. 22 ff., S. 381 ff.) stark
relativiert, steht doch rechtswidriger Aufenthalt unter Strafandrohung (Art. 115
des Ausländer- und Migrationsgesetzes [SR 142.20; AIG]); daraus kann kein
Verzicht auf Konfrontation abgeleitet werden.
Somit ist die
Beschwerde abzuweisen. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen. Die amtliche
Verteidigung ist gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 350.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 15.90, somit total CHF 365.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
A____
Strafgericht Basel-Stadt
B____
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).