Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.30
Verfügung vom 8. Januar 2019
Beweiswert eines polydisziplinären
Gutachtens; vorliegend in Bezug auf zwei Teilgutachten nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, arbeitete
seit dem 1. März 2002 (zunächst als Pflegeassistentin und ab August 2005 als
diplomierte Pflegefachfrau) in der Abteilung Psychogeriatrie des C____Spitals.
Ab Februar 2008 verrichtete sie ein 80%-Pensum (vgl. u.a. das Arbeitszeugnis;
IV-Akte 59, S.4 f.). Am 8. März 2010 erlitt sie einen Arbeitsunfall.
Gemäss Unfallmeldung vom 10. März 2010 öffnete sie eine Schranktüre in der
Küche der Abteilung Psychogeriatrie, wobei ihr ein Holztablar auf den Kopf fiel
und sie stürzte (vgl. SUVA-Akte 1). Am nächsten Tag wurde sie auf der
Notfallstation des D____spitals [...] vorstellig. Dort wurden die Diagnosen Commotio
cerebri sowie Distorsion HWS und Gonarthrose rechts gestellt (vgl. SUVA-Akte 2).
Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge über persistierende Beschwerden
(vgl. u.a. die Situationsanalyse der SUVA vom 25. August 2010 [SUVA-Akte 20];
siehe auch den Bericht von lic. phil. E____ vom 31. Dezember 2010 [SUVA-Akte 44]).
Im Dezember 2010 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die
SUVA-Akten ein (vgl. u.a. IV-Akte 19.1-19.35, IV-Akte 35.1-35.20, IV-Akte
41.1-41.12, IV-Akte 43.1-43.11) und forderte die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Berichte von Dr. F____; IV-Akten 32 und 33).
Per 30. September 2011 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin
mit dem G____Spital (vgl. u.a. SUVA-Akte 73); denn die geplante resp. begonnene
sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 80 % hatte sich nicht
umsetzen lassen (vgl. SUVA-Akte 70). Die SUVA stellte schliesslich – im
Wesentlichen gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. H____ vom 26.
September 2011 (SUVA-Akte 83) und den Bericht des Kreisarztes vom 21. Oktober 2011
(SUVA-Akte 91) mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (SUVA-Akte 94) – die bislang
erbrachten Leistungen per Ende November 2011 ein. Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 108) wurde mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2012 (SUVA-Akte 113) abgewiesen.
b) Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin ihrerseits
zunächst Eingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. IV-Akten 40 und 54). Mitte Juni
2012 wurde die zugestandene Arbeitsvermittlung schliesslich beendet und eine
vorgezogene Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 73). Am 4.
November 2012 zog sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Sturzes (vgl.
die Bagatellunfallmeldung vom 18. Dezember 2012; SUVA-Akte 1) eine
Knieverletzung rechts (Meniskusläsion mediales Meniskushinterhorn rechts) zu,
welche am 7. Februar 2013 operativ versorgt wurde (arthroskopische Teilmeniskektomie
medial und lateral im Hinterhorn rechts; vgl. SUVA-Akte 4). Es persistierten
jedoch Beschwerden, welche diverse Folgeoperationen nach sich zogen (vgl. dazu
u.a. SUVA-Akten 87 und 167).
c) Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2013 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab Juni 2011 bis August
2011 eine ganze Rente und ab Oktober 2011 bis Juni 2012 eine halbe Rente zu
gewähren. Ab Juli 2012 entfalle ein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 90). Am 22.
Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. In diesem Zusammenhang
wies sie insbesondere auf die seit dem Sturz vom 4. November 2012 bestehenden
Kniebeschwerden rechts hin (vgl. IV-Akte 95). Die IV-Stelle traf in der Folge
weitere Abklärungen. Insbesondere zog sie fortlaufend die SUVA-Akten bei (vgl.
u.a. IV-Akte 97.1-97.74, IV-Akte 104.1-104.13, IV-Akte 106.1-106.18, IV-Akte
107.1-107.10, IV-Akte 108.1-108.38, IV-Akte 110.1-110.18, IV-Akte
113.1-113.11 und IV-Akte 120.1-120.11). Überdies forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von lic. phil. I____ vom
14. März 2014; IV-Akte 101). Am 26. Februar 2016 wurde schliesslich eine
weitere Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. den Bericht vom 27. April
2016; IV-Akte 121).
d) Am 7. Oktober 2016 fand die abschliessende
Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA statt (Bericht vom 7. Oktober 2016;
SUVA-Akte 263). In der Folge stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen
per Ende November 2016 ein (vgl. SUVA-Akte 264). Mit Verfügung vom 13. Januar
2017 sprach sie der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu
(vgl. SUVA-Akte 295). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Einsprache (vgl. SUVA-Akte 306) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom
10. Februar 2017 teilweise gutgeheissen und eine Rente aufgrund einer 25%igen
Erwerbseinbusse zugestanden (vgl. SUVA-Akte 317).
e) Die IV-Stelle erteilte in der Folge der J____ GmbH
den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, neurologischen,
neuropsychologischen, orthopädischen, oto-rhino-laryngologischen und
psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 21. August
2017; IV-Akte 154, S. 2 ff.). Am 4. Dezember 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte
156). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle eine schriftliche Auskunft zur
Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin ein (vgl. IV-Akte 158). Mit neuem Vorbescheid
vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 164) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich
mit, man gedenke, ihr ab Juni 2011 bis Dezember 2011 eine ganze Rente und ab
Januar 2012 bis Dezember 2012 eine halbe Rente zu gewähren. Ab Januar 2017
entfalle ein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 164). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Prof.
Dr. K____ vom 5. Juni 2018 beigelegt (vgl. IV-Akte 169). In der Folge holte
die IV-Stelle bei der J____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 27. August
2018 (IV-Akte 178) ein. Am 8. Januar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 184).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 12.
Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 8. Januar 2019 insoweit
aufzuheben, als ab 1. Januar 2012 nicht mindestens eine halbe Rente gewährt und
ab 1. Januar 2017 ein Rentenanspruch abgelehnt wird. (2.) Es sei das
polydisziplinäre Gutachten mit einer rheumatologischen Beurteilung zu ergänzen
und es sei das orthopädische Teilgutachten neu zu erstellen. Darüber hinaus sei
eine neue interdisziplinäre Gesamt- resp. Konsensbeurteilung vorzunehmen. (3.)
Für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei die funktionelle
Leistungsfähigkeit in einer konkreten Abklärung zu evaluieren. (4.) Es seien
Eingliederungsmassnahmen für die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit zu
gewähren. (5.) Gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad neu zu beurteilen und
festzusetzen und ab 1. Januar 2017 der realen Arbeitsfähigkeit entsprechende
Rente auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab theoretischer Fälligkeit der
Rente. (6.) Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des
medizinischen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung (in Sinne der Ziffern
2-5) an die IV-Stelle zurückzuweisen. (7.) Es sei ihr Gelegenheit zur
Replik zu geben. (8.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. April
2019 wird der Beizug der SUVA-Akten angeordnet.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Mai
2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 11.
Juni 2019 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 12. August 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im
Haushalt beschäftigt, was die Anwendbarkeit der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung mit sich bringe. Gemäss Abklärungsbericht vom 27. April
2016 sei bis Januar 2012 im Haushalt von einer Einschränkung von 24 % (IV-Grad
4.8 %) und ab Februar 2012 von einer Einschränkung von 13 % (IV-Grad 2.6 %) auszugehen
(vgl. insb. die angefochtene Verfügung).
2.1.2. Was den erwerblichen Teil angehe, sei gestützt auf das massgebende
Gutachten der ABI GmbH vom 21. August 2017 sowie unter
Berücksichtigung der Einschätzung des RAD (Stellungnahme vom 4. Dezember 2017) ab
dem 8. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit ausgewiesen. Bei einer in Bezug auf leidensangepasste
Tätigkeiten – gemäss RAD – ab Oktober 2011 anzunehmenden 50%igen Arbeitsfähigkeit
und einer ab Oktober 2016 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit betrage die Erwerbsunfähigkeit
ab Juni 2011 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung) 100 % (IV-Grad
80 %). Ab Januar 2012 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung)
sei – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – von einer Erwerbsunfähigkeit
von 61.83 % (IV-Grad 49.46) und ab Januar 2017 (Ablauf der dreimonatigen Frist
der Verbesserung) von einer Erwerbsunfähigkeit von 40.52 % (IV-Grad 32.41 %) auszugehen
(vgl. insb. die angefochtene Verfügung).
2.1.3. Insgesamt resultiere daher ab Juni 2011 ein IV-Grad von
85 % (80 % + 4.8 %), ab Januar 2012 ein IV-Grad von 54 % (49.46 % + 4.8 %),
ab Februar 2012 ein IV-Grad von 52 % (49.46 % + 2.6 %) und ab Januar 2017 ein
IV-Grad von 35 % (32.41 % + 2.6 %). Damit habe man der Beschwerdeführerin zu
Recht ab Juni 2011 eine ganze Rente, ab Januar 2012 eine halbe Rente
zugestanden und ab Januar 2017 (IV-Grad 35 %) einen Rentenanspruch verneint
(vgl. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen die medizinischen
Entscheidungsgrundlagen. Zur Hauptsache wendet sie ein, auf das Gutachten der J____ GmbH
vom 21. August 2017 könne nicht abgestellt werden. Insbesondere könne das orthopädische
Teilgutachten, welches massgeblich in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sei,
nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Insbesondere widerspreche es den
Feststellungen des psychiatrischen Gutachters. Auch habe der orthopädische
Gutachter sie im Rahmen der Begutachtung nicht korrekt und damit nicht
unvoreingenommen behandelt. Die klaren Feststellungen der behandelnden Ärzte
(insb. von Prof. Dr. K____) würden ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung erwecken (vgl. insb. S. 3 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Januar 2019 gestützt auf die
vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ab Juni 2011 eine ganze Rente, ab
Januar 2012 eine halbe Rente zugestanden und ab Januar 2017 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2.
3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung
(Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3
IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I
21, 24 E. 2.1).
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4
und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.
3.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten der J____ GmbH vom 21. August 2017 (IV-Akte
154, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
(1.) intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) und (2.) Tinnitus
beidseits (ICD-10 H93.1), kompensiert (vgl. S. 40 des Gutachtens). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S.
40 f. des Gutachtens): (1.) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); (2.) chronische
Nacken-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60);
(3.) chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5);
(4.) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8); (5.) chronisches
zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0); (6.) leichtgradige Hochtonsenke links (IGD-10 H90.4); (7.) Adipositas
(ICD-10 E66.0); (8.) rezidivierende vasovagale Synkopen anamnestisch (ICD-10
R55).
4.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
J____ GmbH zunächst ausgeführt, anlässlich der otorhinolaryngologischen
Untersuchung habe eine leichtgradige Hochtonsenke links sowie eine unauffällige
Hörschwelle beidseits festgestellt werden können. Es bestehe ein links
akzentuierter Tinnitus mit intermittierender Begleitsymptomatik, der zum
jetzigen Zeitpunkt noch als kompensiert bezeichnet werden könne. Bezüglich der
peripheren vestibulären Funktion hätten sich unauffällige Befunde mit fehlenden
pathologischen Nystagmen und symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits
gefunden. Die Schwindelbeschwerden der Explorandin seien aus otorhinolaryngologischer
Sicht am ehesten zervikogen-propiozeptiv bedingt. Aufgrund des kompensierten
Tinnitus sollten aus otorhinolaryngologischer Sicht Tätigkeiten unter
gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus
vermieden werden. Bezüglich der intermittierenden Gleichgewichtsproblematik ergäben
sich qualitative Einschränkungen, indem sturzgefährdende Tätigkeiten oder
Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen für die Explorandin nicht
geeignet seien. Ansonsten bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 42 des Gutachtens).
4.3.3. Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
dargetan, bei der orthopädischen Untersuchung habe festgestellt werden können,
dass die Beschwerden durch die klinischen pathologischen Befunde keinesfalls
vollständig begründbar seien. Am ehesten nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck
bei deutlicher Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion des
Kopfes. Bezüglich des rechten Kniegelenkes bestehe eine zunehmende mediale
Chondropathie, welche jedoch die anamnestisch und klinisch präsentierte
Symptomatik kaum erkläre. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte
Tätigkeit als Krankenschwester ebenso wie für jede andere körperlich leichte
und mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 25 kg sollte vermieden werden (vgl. S. 42 des
Gutachtens).
4.3.4. Überdies wurde ausgeführt, bei der neurologischen
Untersuchung habe sich eine mittelschwere eingeschränkte Beweglichkeit der HWS
mit stark druckempfindlicher Nackenmuskulatur vorgefunden. Hinweise für eine
radikuläre Reizsymptomatik hätten sich keine ergeben. Bei den Beschwerden im Bereich
des rechten Armes handle es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um eine
unspezifische Begleitsymptomatik aufgrund einer tendomyopathischen
Schmerzsymptomatik. Bei der am 8. März 2010 erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung
müsse von einem sehr niedrigen Verletzungsgrad ausgegangen werden. Es könne
davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine bleibenden kognitiven
Defizite resultierten. Auch bezüglich der lumbalen Schmerzsymptomatik hätten
sich bei der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre
Symptomatik ergeben. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S. 42 des Gutachtens).
4.3.5. Schliesslich wurde geltend gemacht, bei der
psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episode
diagnostiziert werden können. Diese sei gekennzeichnet durch leichte depressive
Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit. Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken. Die
leichte depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht jedoch nicht ein und es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 42 des Gutachtens). Auch aus
allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S. 43 des Gutachtens).
4.3.6. Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss,
dass für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester ebenso wie für jede
andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. S. 43 des Gutachtens).
4.4.
Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ GmbH kann abgestellt
werden, soweit es um die allgemeininternistische, die neurologische, die neuropsychologische
und die HNO-ärztliche Beurteilung geht. Diese Einschätzungen erfüllen die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was
von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird
(vgl. implizit die Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb ungeachtet des HNO-Befundes (vgl. S. 39 des
Gutachtens; IV-Akte 154, S. 40) nur eine geringe qualitative Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit angenommen werde (vgl. S. 5 der
Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei – wie in der
Gesamtbeurteilung zu Recht angemerkt wird (vgl. S. 43 des Gutachtens) – nicht um
einen bedeutsamen Befund handelt. Dies ergibt sich daraus, dass aus
spezialärztlicher Sicht lediglich Tätigkeiten unter gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel, sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit
häufigen Kopfrotationsbewegungen als ungeeignet qualifiziert werden (vgl. S. 39
des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ GmbH kann hingegen
nicht abgestellt werden, soweit es um die orthopädische und die psychiatrischen
Beurteilungen geht. Mit Bezug auf das von Dr. L____ erstellte orthopädische
Teilgutachten ist zunächst zu konstatieren, dass einige der darin gemachten
Ausführungen in direktem Widerspruch zu den im psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. M____ gemachten Feststellungen stehen. Insbesondere machte Dr. L____
geltend, auffallend seien sehr diffus und wechselhaft angegebene, keinesfalls
reproduzierbare Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten, welche anatomisch
nicht zugeordnet werden könnten. Zusammenfassend könne festgestellt werden,
dass sich die "recht diffus die Wirbelsäule sowie die rechte obere und
untere Extremität umfassenden Beschwerden" durch die klinischen und
radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (vgl. S. 24 und
S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 25 f.). Dr. M____ machte seinerseits
geltend, auch anlässlich des Gespräches habe die Explorandin die somatische
Beschwerdesymptomatik relativ genau und lokalisiert angegeben. Eine diffuse,
ausgeweitete somatische Beschwerdesymptomatik habe nicht bestanden. Die
zusätzliche Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden.
Der behandelnde Psychologe (lic. phil. I____) habe ein therapieresistentes
Schmerzsyndrom mit/bei zervikozephalen Schmerzen seit dem Unfall 2010
diagnostiziert. Diese lokalisierte Schmerzsymptomatik könne auch aufgrund der
heutigen Untersuchung bestätigt werden und müsse vor allem aus somatischer
Sicht beurteilt werden (vgl. S. 16 und S. 17 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 17
f.). Angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen hätte es einer Klärung
unter den beteiligten Gutachtern bedurft.
4.5.2. Gegen die orthopädische Einschätzung von Dr. L____
spricht überdies, dass er die Beschwerdeführerin – in Widerspruch zur
Beurteilung des Kreisarztes (vgl. den Bericht vom 7. Oktober 2016; SUVA-Akte
263) und auch des RAD (vgl. die Stellungnahme vom 4. Dezember 2017; IV-Akte 156)
stehend – selbst in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als weiterhin
arbeitsfähig erachtet (vgl. S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 26). Indem
Dr. L____ von einer "massiven Krankheitsüberzeugung" und einer
"offenbar fehlenden Motivation" der Beschwerdeführerin spricht (vgl.
S. 25 unten des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 26), hat seine Einschätzung
auch etwas unnötig Abwertendes an sich.
4.5.3. Auch die ergänzende Stellungnahme der J____ GmbH vom
27. August 2018 (IV-Akte 178) ist nicht geeignet, die von der
Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Ungereimtheiten (vgl. dazu die obigen
Ausführungen) zu entkräften. Ausserdem ist mit Bezug auf die ergänzende
Stellungnahme der J____ GmbH zu konstatieren, dass es nicht angeht, die
Einschätzung eines profilierten ärztlichen Kollegen in dieser Form zu bewerten.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich aus den Akten ergibt, dass die
Beschwerdeführerin recht viel zur Förderung ihrer Gesundheit unternimmt. So gab
sie denn auch gegenüber dem orthopädischen Gutachter an, sie gehe zweimal pro
Woche in die Physiotherapie und absolviere einmal monatlich Kraniosakraltherapie.
Darüber gehe sie zur medizinischen Trainingstherapie und laufe täglich etwa zwei
Kilometer (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 21). Auch aus dem neurologischen
Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich am Morgen in Therapie
begibt (vgl. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 30). Angesichts dieser
Gegebenheiten kann daher die in der ergänzenden Stellungnahme der J____ GmbH
(IV-Akte 178) gemachte Aussage, dass sportliche Betätigung sinnvoller wäre als
die Durchführung einer Infiltrationstherapie, nicht nachvollzogen werden.
4.5.4. Allerdings kann auch nicht ohne weiteres auf Prof. Dr. K____
abgestellt werden, der ein "posttraumatisches myofasziales und sekundäres
fibromyalgisches Weichteilsyndrom" diagnostiziert und von einer 40%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. den Bericht vom 5. Juni
2018; IV-Akte 169). Zunächst gilt es zu beachten, dass sich die Diagnosen
Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
vergleichbar charakterisieren (vgl. dazu BGE 132 V 65, 70 E. 4.1). Es handelt
sich dabei um Beschwerdebilder, bei denen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich von der Prüfung und Bejahung der Standardindikatoren (nach BGE
141 V 281) abhängig ist. Eine derartige Prüfung ergibt sich aber nicht aus dem
Bericht von Prof. Dr. K____. Im Übrigen sind die Aussagen von behandelnden
Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung
4.2.3. hiervor).
4.6.
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten lassen sich
insgesamt keine zuverlässigen Aussagen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin resp. zu deren Arbeitsfähigkeit machen. Die medizinische
Situation ist nicht genügend abgeklärt. Aus diesem Grunde ist es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin entsprechende zusätzliche medizinische Abklärungen in
der Form eines bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachtens
veranlasst und anschliessend – gestützt auf das umfassende Gutachten mit
Gesamtwürdigung und korrekter Prüfung der Standardindikatoren – erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Angesichts der Tatsache,
dass von Prof. Dr. K____ das Vorliegen einer Fibromyalgie angenommen wird,
erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin anstelle einer
neuerlichen orthopädischen, eine rheumatologische Begutachtung veranlasst.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
8. Januar 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen
im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: