Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.52
ENTSCHEID
vom 12.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Juli 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts auf Raub, Nötigung, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli
2019 festgenommen und über ihn am 20. Juli 2019 für die vorläufige Dauer von
zwölf Wochen, bis zum 12. Oktober 2019, Untersuchungshaft angeordnet. Neben
einem dringenden Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Eventualiter sei er mit der Auflage zur ärztlichen Behandlung aus der Untersuchungshaft
zu entlassen. Darüber hinaus verlangt seine amtliche Verteidigerin in eigenem
Namen, es sei ihr für ihre Aufwendungen vor dem Zwangsmassnahmengericht eine
Entschädigung in Höhe von CHF 728.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 56.10,
auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Juli 2019 (betreffend die
Haftbeschwerde) mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung hat
die zuständige Strafgerichtspräsidentin am 5. August 2019 Stellung bezogen.
Zu beiden Eingaben ging am 8. August 2019 eine Replik ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
amtliche Verteidigung kann Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen
Gerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist auch hier das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die
beiden Beschwerden können damit – auch aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
– in einem einzigen Entscheid behandelt werden.
1.3 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Der
Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 19. Juli 2019 und der Verhandlung
vor Zwangsmassnahmengericht vom 20. Juli 2019 eingestanden, an insgesamt neun Tagen
aus der Wohnung von C____ Bargeld, Zigaretten, Ohrringe, Lebensmittel, einen Tresor,
eine Uhr, eine Kette sowie eine Überwachungskamera entwendet zu haben. Es besteht
daher ein dringender Tatverdacht mindestens bezüglich mehrfachen Diebstahls. Ob
im Sinne der ergänzenden Strafanzeige vom 25. Juli 2019 auch von Raub bzw.
Nötigung auszugehen ist, muss aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht
geprüft werden und kann daher offen bleiben.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.;
BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom
4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 bzw. mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 24. August 2018 beide Male unter anderem des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Darüber hinaus ist eine
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls (zumindest aber mehrfachen
Diebstahls) auch im aktuellen Strafverfahren recht wahrscheinlich (vgl. dazu
Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 37 ff.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
146 N 32 ff.). Das Vortaterfordernis (Vermögensdelikte) ist nach dem Gesagten
erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für
die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).
4.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls. Diebstahl wird gemäss
Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2
StGB nicht „bloss“ von einem Vergehen, sondern vielmehr von einem Verbrechen
auszugehen ist. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen doch recht wahrscheinlich (vgl. dazu
schon E. 4.2.2).
4.4
4.4.1 Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel
nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um
besonders schwere bzw. qualifizierte Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen
Betrug bzw. gewerbsmässigen Diebstahl (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016
E. 2.7, 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2-3, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8;
vgl. auch Hug/Scheidegger, a.a.O.,
Art. 221 N 39).
4.4.2 Vorliegend
geht es ähnlich wie im vom Bundesgericht in BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 beurteilten
Sachverhalt um typische Beschaffungskriminalität eines drogenabhängigen und
völlig uneinsichtigen bzw. hier mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten.
Der vorliegende Fall erscheint indes (noch) schwerwiegender, steht doch nicht
„bloss“ ein Deliktsbetrag von CHF 150.–, sondern vielmehr ein solcher in
Höhe von rund CHF 3‘500.– zur Diskussion und sind mehr Einzeltaten zu beurteilen.
Darüber hinaus richteten sich die einzelnen Delikte immer gegen dasselbe Opfer
und ereigneten sich in den eigenen vier Wänden einer älteren, mutmasslich unter
Demenz leidenden älteren Dame.
4.5
4.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen
würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie
die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig,
aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl.
BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O.,
Art. 221 N 15).
4.5.2 Dem
Beschwerdeführer muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Trotz
zahlreichen einschlägigen Verurteilungen, dem kürzlichen Vollzug einer immerhin
16-monatigen Haftstrafe und trotz Aufenthalts im Wohnheim „[…]“ wurde er nur
gerade wenige Wochen nach seiner Haftentlassung aus der Strafanstalt Witzwil (vom
27. März 2019) gemäss aktuellem Strafregisterauszug am 21. Mai 2019 ein
erneutes Mal straffällig (Diebstahl und Hausfriedensbruch). Danach folgte die
Deliktsserie zum Nachteil von C____, welche zu seiner Inhaftierung führte. Antrieb
der Delinquenz scheint eine – trotz in der Vergangenheit angeordneter Massnahmen
(stationär und ambulant) – offenbar immer noch nicht suffizient behandelte Betäubungsmittelabhängigkeit
zu sein. Der Beschwerdeführer gibt denn in seiner Einvernahme vom 19. Juli 2019
auch selbst an, die Delikte aufgrund seiner Drogensucht begangen zu haben und
froh zu sein, infolge seiner Festnahme von weiterer Delinquenz abgehalten zu werden.
Insgesamt ist damit ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zur
Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums weitere schwerwiegende Vermögensdelikte
– mitunter auch zum Nachteil von C____ – begehen wird. Darüber hinaus kann dem
strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der vom
Beschwerdeführer an den Tag gelegten Kadenz neuer Delikte nur durch Haft
angemessen Rechnung getragen werden.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Juli 2019 in Haft. Aufgrund der
Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten (allenfalls sogar im Sinne von
Gewerbsmässigkeit) sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, hat der
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen,
welche die vorläufig bis zum 12. Oktober 2019 angeordnete Untersuchungshaft von
insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird.
5.3 Was
die von der Verteidigung eventualiter beantragte Auflage zur ärztlichen
Behandlung angeht, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.5.2) – festzustellen,
dass der regelmässig Betäubungsmittel konsumierende Beschwerdeführer bereits Suchtbehandlungen
(stationär und ambulant) absolviert hat und darüber hinaus zu den
Deliktszeitpunkten im Wohnheim „[…]“ beherbergt war, indes trotzdem regelmässig
delinquierte. Daraus folgt, dass ärztliche Behandlung der Fortsetzungsgefahr offenbar
nicht angemessen Rechnung tragen kann und daher keine taugliche Ersatzmassnahme
darstellt.
6.1 B____
macht in eigenem Namen betreffend ihre Entschädigung vor
Zwangsmassnahmengericht geltend, das ihr zugesprochene Honorar sei weder
bezüglich des stundenmässigen Aufwands (es sei ein Aufwand von zwei Stunden und
50 Minuten angefallen, sie habe indes mit der ihr ausbezahlten Pauschale nur
einen solchen von einer Stunde und 30 Minuten vergütet erhalten) noch bezüglich
des vom von der Vorinstanz angewendeten Stundensatzes (anstatt der angewendeten
CHF 200.– sei aufgrund des Wochenend-Einsatzes ein Zuschlag von 33 % zu
erheben) angemessen.
6.2
6.2.1 Nach
bundesgerichtlicher Praxis ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen
vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle
prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der
effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten
stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128; BGer 6B_566/2015 vom 18. November
2015 E. 2.5).
6.2.2 Von
einem solchen Fall kann vorliegend keinesfalls gesprochen werden. Indes fällt
auf, dass die Urteilsberatung bzw. die Urteilverkündung ohne Zutun der betroffenen
Advokatin länger dauerte als dies angekündigt wurde und im Rahmen der Pauschale
offenbar vorgesehen ist. Es rechtfertigt sich deshalb im vorliegenden Fall, das
Honorar nach Zeitaufwand zu vergüten und B____ für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
– wie geltend gemacht – einen Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten.
6.3 Das
Strafgericht gewährt praxisgemäss „bloss“ bei Arbeiten ausserhalb der
Bürozeiten (abends) sowie am Sonntag eine Zulage. Da diese Regelung für alle
Advokatinnen und Advokaten, welche in Basel Strafverteidigungen übernehmen, gilt
und die Beschwerde führende Advokatin von dieser Regelung deshalb nicht mehr bzw.
intensiver betroffen ist als andere, besteht keinerlei Grund, auf diese Praxis
zurückzukommen. Die entsprechende Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Die
amtliche Verteidigerin, B____, macht mit ihrer Honorarnote vom 7. August 2019
einen Aufwand von insgesamt rund 11.2 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint
sehr hoch, zumal für Haftbeschwerden (für eine Beschwerdeschrift und eine Replik)
praxisgemäss – wenn nicht mittels Honorarnote ein im konkreten Fall höherer
(erforderlicher) Aufwand nachgewiesen wird – sechs Stunden vergütet werden (AGE
HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 7, HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 7,
HB.2016.36 vom 29. Juli 2016 E. 6). Da im vorliegenden Verfahren auch die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung vor Zwangsmassnahmengericht gerügt und
diese Beschwerde weitgehend gutgeheissen wurde, kann der geltend gemachte
Aufwand indes gerade noch vergütet werden. Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung
praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar
2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 1.2]). Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt im Umfang von CHF 1‘600.– (entsprechend acht Stunden) vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Die Beschwerde von B____ betreffend ihre
Entschädigung vor Zwangsmassnahmengericht wird teilweise gutgeheissen und ihr
eine Entschädigung in Höhe von CHF 610.30 zugesprochen bzw. zusätzlich
CHF 233.35 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘233.20 und ein Auslagenersatz
von CHF 19.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 173.45 (7,7 %
auf CHF 2‘252.30), insgesamt also CHF 2‘425.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 1‘600.– vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).