Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.90
Verfügung vom 25. April 2018
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1962, absolvierte
zunächst eine Maurerlehre. Anschliessend war er an diversen Orten als Angestellter
tätig. Ab 2003 war er überdies selbstständig erwerbend in der Transportbranche
und bezog zwischenzeitlich auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.
den Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto
[IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2 ff.]). In den Jahren 2006, 2012
und 2013 musste er wegen einer bestehenden peripheren arteriellen
Verschlusskrankheit (PAVK) operiert werden (vgl. IV-Akte 4, S. 6 und S.
12). Im Jahr 2008 war er überdies in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Akte
13, S. 9 ff.).
b) Im März 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. C____
vom 17. März 2014, inklusive Beilagen [IV-Akte 13, S. 1 ff.]; Bericht Dr. D____
vom 1. April 2014 [IV-Akte 14, S. 2]; Bericht Dr. E____ vom 10. April 2014
[IV-Akte 15]). Am 20. Mai und am 6. Juni 2014 musste der Beschwerdeführer nochmals
operiert werden (vgl. IV-Akte 29, S. 17 und S. 20). In der Folge forderte die
IV-Stelle Dr. C____ und Dr. E____ zur Verlaufsberichterstattung auf (vgl.
IV-Akten 36 und 41 resp. IV-Akte 45). Daraufhin nahm sie eine Abklärung
Selbstständigerwerbende vor (vgl. IV-Akte 50). Schliesslich erteilte die IV-Stelle
der F____ ([...]), G____spital Basel (nachfolgend: F____ Begutachtung) den
Auftrag zur Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Angiologie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie (Gutachten vom 2. November 2015; IV-Akte 56). Mit
Vorbescheid vom 17. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 59). Dazu
äusserte sich dieser am 31. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte
die IV-Stelle beim G____spital Basel den Bericht vom 2. Februar 2016 ein
(vgl. IV-Akte 69). Daraufhin erliess sie am 9. März 2016 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 75).
c) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer um "Revision" der Verfügung vom 9. März 2016 (vgl.
IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 11. November 2016 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man werde auf das Revisionsgesuch nicht eintreten;
denn eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht
worden (vgl. IV-Akte 82). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 und
am 23. Februar 2017 Stellung (vgl. IV-Akten 85 und 88). In der Folge trat die
IV-Stelle auf das Revisionsgesuch ein (vgl. IV-Akte 92) und traf weitere
Abklärungen. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten weitere
Berichte ein (Bericht G____spital Basel vom 3. April 2017 [IV-Akte 95]; Bericht
Dr. D____ vom 21. Juni 2017 [IV-Akte 98, S. 8 f.]; Bericht Dr. C____ vom
3. Juli 2017 [IV-Akte 98]). Des Weiteren erteilte sie der H____ GmbH den
Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom
20. November 2017; IV-Akte 111, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. Januar
2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 116). Dazu äusserte sich dieser am 29. März 2018 (vgl.
IV-Akte 124). In der Folge nahm der RAD am 12. April 2018 Stellung (vgl.
IV-Akte 126). Am 25. April 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 128).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2016 eine ganze Rente, basierend auf einem
IV-Grad von mindestens 70 %, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. August
2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
13. November 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 19. Dezember 2018 findet eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Der Fall wird ausgestellt und es werden bei der H____
GmbH ergänzende Auskünfte eingeholt.
c) Am 25. Februar 2019 äussert sich die H____ GmbH zu
den Fragen des Gerichts.
d) Der Beschwerdeführer nimmt dazu am 18. März 2019
Stellung. Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits mit Eingabe vom 2. April
2019. Der Eingabe hat sie eine Einschätzung des RAD vom 20. März 2019
beigelegt.
e) Am 12. August 2019 wird die Sache nochmals von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 9. März 2016
in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Vielmehr handle es sich bei
der Einschätzung der H____ GmbH vom 20. November 2017 um eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch die Stellungnahme vom 2. April 2019).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem
Gutachten der H____ GmbH zufolge habe sich sein Gesundheitszustand seit Erlass
der Verfügung vom 9. März 2016 in massgeblicher Art und Weise
verschlechtert. Dies ergebe sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme der H____
GmbH vom 25. Februar 2019 (vgl. insb. die Beschwerde und die Replik; siehe auch
die Eingabe vom 18. März 2019).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem unverändert
gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und daher das
Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2016 korrekterweise mit Verfügung vom 25. April
2018 (IV-Akte 128) abgewiesen hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens
60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von
mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche
verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt
in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweis).
3.2.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 9. März 2016 (IV-Akte 75) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353 E. 3b/bb).
4.2.
4.2.1. Der Verfügung vom 9. März 2016 lag in medizinischer Hinsicht
das bidisziplinäre Gutachten der F____ Begutachtung vom 2. November 2015
(IV-Akte 56) zugrunde. In diesem war als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine "periphere arterielle Durchblutungsstörung links"
angeführt worden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit war Folgendes festgehalten worden: "rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.01)"; "akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10
Z73)"; "periphere arterielle Durchblutungsstörung Stadium I rechts
bei signifikanter Stenose im mittleren Abschnitt der Arteria iliaca externa";
"vaskuläre Risikofaktoren: ausgeprägter langjähriger Nikotinabusus, Dislipidämie,
aktuell erhöhte arterielle Blutdruckwerte" (vgl. S. 4 des Gutachtens).
4.2.2. Erläuternd war im Gutachten dargetan worden, im
Vordergrund gestanden habe die angiologische Untersuchung. Hier habe man die
aktuelle Perfusion gemäss Fontaine-Klassifikation weiterhin als Stadium I
beidseits beurteilt. Die beklagten Beschwerden des Exploranden hätten nicht der
klassischen vaskulären Claudicatio entsprochen, sondern seien eher mit einer
neurogenen Genese erklärbar gewesen. Da erfahrungsgemäss eine iliakale
arterielle Durchblutungsstörung die Symptomatik der neurogenen Claudicatio akzentuieren
könne, sollte hier noch eine neurologische Abklärung erfolgen. Bezüglich der
Risikofaktoren für die arteriosklerotische Durchblutungsstörung müsse im
Gegensatz zu früheren Berichten festgestellt werden, dass der Nikotinkonsum
aktuell weiter fortgesetzt werde. Zudem seien erhöhte Lipidwerte
aktenanamnestisch beschrieben worden. In der vorgenommenen Kontrolle seien zwar
die Lipidwerte deutlich besser als vorbeschrieben. Sie seien aber weiter optimierungsbedürftig.
Darüber hinaus sei ein intensiveres Gehtraining zu empfehlen (vgl. S. 7 des
Gutachtens). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine rezidivierende
depressive Störung diagnostiziert werden können, gegenwärtig leichte Episode
mit somatischem Syndrom. Ausserdem sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit
narzisstischen Zügen zu diagnostizieren. Allerdings müsse gesagt werden, dass
bisher keine regelmässige leitliniengerechte Behandlung stattgefunden habe,
sondern nur wenige Konsultationen und hier auch noch Optimierungsbedarf
bezüglich der Medikation bestehe. Aus rein psychiatrischer Sicht werde der
Explorand in einer körperlich zumutbaren leichten Verweistätigkeit als "nicht
wesentlich eingeschränkt" beschrieben. Es werde postuliert, dass die
Leistungsfähigkeit auch für mittelschwere Tätigkeiten, also körperlich wie
mentaler Provenienz durch eine entsprechende Behandlung durchaus innerhalb
nützlicher Frist erreicht werden könne (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.2.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der F____
Begutachtung ausgeführt worden, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer
Transportfirma, welche als körperlich stark belastend eingestuft werden müsse, sei
der Explorand nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit den oben genannten
Operationen vom Juni 2014 (vgl. S. 7 des Gutachtens). Aus angiologischer Sicht sei
in einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit kurzen Gehstrecken von
weniger als 50 Metern mit maximal einer Etage Steigung und mit Tragen von
Lasten von weniger als 10 kg eine ganztätige Arbeit zumutbar (vgl. S. 8 des
Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Im Verlaufsgutachten der H____ GmbH vom 20. November 2017
(IV-Akte 111, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 28 f.): (1.) PAVK Stadium IIb links, I
rechts (I 70 2); (2.) koronare 1-Asterkrankung (ICD-10 I25.9); (3.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge,
narzisstisch (ICD-10 F73.1).
4.3.2. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ GmbH dargetan, bezüglich Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ganz klar im Vordergrund stehe eine fortgeschrittene
PAVK, aktuell Stadium IIb links, I rechts. Beim Exploranden liege eine schwere
generalisierte Arteriosklerose der Becken-/Beinarterien und eine koronare
Herzkrankheit vor. Die arterielle Durchblutung im linken Bein bis in den Unterschenkel
sei ordentlich kompensiert, die Durchblutung im Bereich des Vorfusses
und der Zehen bei Status nach Embolien in die Unterschenkelarterien und
notwendiger Thrombektomie infragenikulär und im Bereich der Arteria tibialis
posterior im Rahmen von Arterioembolien bei Status nach Einlage eines
Veneninterponates bei infektbedingter Arrosionsblutung femoral links im Juni
2014 sei aber deutlich eingeschränkt. Die vom Exploranden beklagten Beschwerden
seien auch in der Vergangenheit oft nicht typisch für eine arterielle
Verschlusskrankheit gewesen und daher nicht ausschliesslich durch die Störung
der arteriellen Zirkulation zu erklären. Bei Status nach wiederholten komplexen
und komplikationsträchtigen chirurgischen Eingriffen seien die Beschwerden aber
durchaus erklärbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens).
4.3.3. Aus angiologischer Sicht bestehe zweifellos eine volle
Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie namentlich auch
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Transportfirma. Für körperlich
leichte und sitzende Tätigkeiten sowie ohne Gehstrecken von mehr als 500 Metern
bestehe aufgrund der Einschränkung der vaskulären Durchblutung im Bereich des
linken Fusses und aufgrund einer ausgeprägten komplikationsbedingten Schmerzsymptomatik
eine mindestens 60%ige Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Die
aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung wirke sich dabei nicht additiv auf die angiologischerseits
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Auch aus neurologischer und
allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, abgesehen von der Tatsache, dass bei
einem neu entdeckten erhöhten HbA1c von 8.9 % (normal 4.5-6.3 %) mit grösserer
Wahrscheinlichkeit ein Diabetes mellitus bestehe und bis zu dessen Einstellung
keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdeter Höhe
ausgeübt werden könnten. In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien die
beteiligten Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden lediglich in
einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe. Das Pensum könne halbtägig umgesetzt
werden mit erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.3.4. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die aktuellen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit seit April 2017 in diesem Ausmass anzunehmen seien. In Bezug
auf die Zeit vorher könne auf das Gutachten der F____ Begutachtung vom 2.
November 2015 abgestellt werden (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.3.5. In Bezug auf die frühere angiologische Einschätzung der
F____ Begutachtung vom 2. November 2015 sowie den seitherigen Verlauf wurde
dargetan, im Vergleich zu den damals angiologisch dokumentierten Befunden habe
sich bei der heutigen Konsultation die Situation im Bereich der Zehen links
verschlechtert. Damals sei nur eine leicht pathologische Kurve an der Grosszehe
links beschrieben worden (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren wurde
dargetan, Prof. Dr. I____ habe nur die angiologische Zirkulation zur Festlegung
der Arbeitsfähigkeit beurteilt, sei aber weniger auf die ausgeprägten Folgen
der komplikativen Eingriffe mit der Schmerzproblematik, auch beim längeren
Sitzen, eingegangen. Die jetzige Beurteilung decke sich mit dem letzten
Arztbericht zur IV-Abklärung von Prof. Dr. J____ vom 3. April 2017, der
eine mindestens 60%ige verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der vaskulären
Problematik und der chronischen Schmerzsymptomatik attestiere (vgl. S. 30 unten
in Verbindung mit S. 27 f. des Gutachtens). Auch er beurteile den Exploranden
aufgrund der Gesamtsituation, den ausgeprägten Beschwerden, welche seit 2014 in
den vorliegenden Unterlagen kongruent geschildert würden und auch den
Beurteilungen des Hausarztes entsprechend zu maximal 40 % arbeitsfähig für eine
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.3.6. In der ergänzenden Stellungnahme der H____ GmbH vom 25.
Februar 2019 wurde schliesslich dargetan, nach dem Gutachten der F____
Begutachtung vom 2. November 2015 seien keine wesentlichen Komplikationen
oder Ereignisse bezüglich der PAVK aufgetreten. Eine klinisch fassbare Progredienz
habe nicht stattgefunden. Anzumerken sei aber die langsam progrediente
Schmerzsymptomatik, die überwiegend wahrscheinlich auf das vaskuläre Geschehen
zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei von einer Progredienz auszugehen. Makroskopisch
seien zwar keine wesentlichen Veränderungen seit November 2015 bis November
2017 zu konstatieren. Es sei aber auch bildgebend eine leichte Progredienz der
Ablagerungen anzunehmen gewesen. Man habe die Progredienz und die Ätiologie der
Schmerzsymptomatik überwiegend dem Gefässleiden zuordnen können. Insgesamt
könne daher eine leichte Verschlechterung bestätigt werden. Dies könne jedoch
nur einen Teil der deutlich veränderten Arbeitsfähigkeit bzw. der
Arbeitsunfähigkeit erklären. Ein Teil sei der unterschiedlichen Einschätzung
der Situation geschuldet.
4.3.7. Des Weiteren wurde in der ergänzenden Stellungnahme dargetan,
die Einschätzung der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 könne nicht als
klar falsch eingestuft werden, da die objektiven und vor allem bildgebenden
Untersuchungen, überdies auch die klinischen Untersuchungen, nicht wesentlich
unterschiedlich gewesen seien zu den eigenen oder der von Prof. Dr. K____
(recte: J____), dem Nachfolger von Prof. Dr. I____. Prof. Dr. I____ habe jedoch
eine mögliche neurologische Mitursache gesehen, da die Gefässursache aufgrund
der anamnestischen Angaben für ihn als weniger wahrscheinlich erschienen sei.
Retrospektiv, in Übereinstimmung mit Prof. Dr. K____ (recte: J____) ordne man den
überwiegenden Schmerzanteil doch der Gefässproblematik zu. Inzwischen habe eine
ergänzende neurologische Evaluation durchgeführt werden können. Dadurch habe
sich gezeigt, dass der Vermutung von Prof. Dr. I____ bezüglich neurogener
Claudicatio nicht gefolgt werden könne. Es lägen also seit der Untersuchung von
Prof. Dr. I____ ergänzende Erkenntnisse vor, die seine Einschätzung
relativieren würden. Es sei hauptsächlich die medizinisch plausibilisierbare
Schmerzsymptomatik bei auch geringen Belastungen, akzentuiert durch die lokale
Schmerzhaftigkeit nach den Eingriffen, die zu einer andauernden und erheblichen
Belastung und Einschränkung führe. In diesem Falle, mit der generalisierten
schweren Arteriosklerose lasse sich nicht aus einem in Ruhe knapp genügenden
Blutfluss schliessen, dass dies liegend oder sitzend dann keine oder nur eine
sehr geringe Einschränkung begründen könnte. In diesem Sinne sei die 60%ige
Einschränkung, in Übereinstimmung mit Prof. Dr. K____ (recte: J____),
plausibilisierbar.
4.3.8. Des Weiteren wurde klargestellt, über die Zeit seit dem
November 2017 bis heute könne keine genaue Aussage gemacht werden, da seither
oder schon länger keine fachlichen Berichte mehr vorliegen würden.
Dementsprechend sei zu vermuten, dass die Situation noch ähnlich sein dürfte
wie zum Zeitpunkt des Gutachtens. Zusammenfassend würde man die volle
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem Juli 2014 bestätigen. In
Verweistätigkeiten würde man ab Juni 2014 von einer 30%igen Einschränkung
ausgehen, mit progredienter Erhöhung auf die 60%ige Einschränkung ab November
2017. Wegen unterschiedlicher Interpretation und auch widersprüchlichen
Arztzeugnissen lasse sich ein detaillierter Verlauf nicht nachvollziehen, so dass
die stufenweise Progredienz der Einschränkung plausibilisierbar sei.
4.4.
Gestützt auf diese Ausführungen der H____ GmbH ist davon auszugehen,
dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der
Verfügung vom 9. März 2016 verschlechtert hat und daher nicht bloss von einer
anderen Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes ausgegangen werden
kann. Im Gutachten der H____ GmbH (ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2019)
wird im Zusammenhang mit dem angiologischen Leiden von einer langsam progredienten
Schmerzsymptomatik ausgegangen. Dem kann gefolgt werden, zumal das beim Beschwerdeführer
diagnostizierte Gefässleiden als solches als progredient anzusehen ist (vgl. dazu
u.a. G. Bönner, in:
Fritze/Mehrhoff [Hrsg.], Die Ärztliche Begutachtung: Rechtsfragen,
Funktionsprüfungen, Beurteilungen, 8. Aufl., Berlin/Heidelberg 2012, S. 404). Im
Übrigen ist bildgebend eine leichte Progredienz der Ablagerungen festgestellt worden
(vgl. dazu ebenfalls die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH vom 25.
Februar 2019). Im angiologischen Teilgutachten (IV-Akte 111, S. 23 ff.) wurde über
eine Verschlechterung der Situation im Bereich der Zehen links berichtet (vgl.
S. 28 des Gutachtens). In der Diagnoseliste wurde neu ein PAVK Stadium IIb
links festgehalten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Im früheren angiologischen
Teilgutachten der F____ Begutachtung (IV-Akte 56, S. 45 ff.) war die Perfusion noch
als Stadium I beidseits eingestuft worden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des
Weiteren ist gestützt auf das Gutachten der H____ GmbH davon auszugehen, dass
sich nicht nur die angiologische Situation, sondern auch der psychische Zustand
des Beschwerdeführers geringfügig verschlechtert hat. Denn im psychiatrischen
Teilgutachten (S. 14 ff. des Gutachtens der H____ GmbH; IV-Akte 111, S. 15 ff.)
wird neu von einer Tendenz zur Chronifzierung der leichten depressiven Episode
gesprochen (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.5.
Insgesamt kann daher dem Gutachten der H____ GmbH gefolgt werden, welches
von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers ausgeht. Bei dieser Ausgangslage kann der Rentenanspruch
daher "allseitig" resp. neu geprüft werden. Dies gilt namentlich auch
für das im Rahmen der Rentenbemessung massgebende Element der Arbeitsfähigkeit
(vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor).
4.6.
Im Gutachten der H____ GmbH wird von einer 60%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. dazu Erwägung 4.3.3.
hiervor). Dies lässt sich angesichts der Schwere der Erkrankung des
Beschwerdeführers nachvollziehen. Es kann daher auch in diesem Punkt auf die Einschätzung
der H____ GmbH abgestellt werden. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 40%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
5.2.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325
E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2. Aufgrund der unsteten Erwerbsbiographie des
Beschwerdeführers (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus
dem Individuellen Konto [IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2
ff.]) und des darauf beruhenden Mangels an verlässlichen Einkommenszahlen lässt
es sich rechtfertigen, zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf
die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) abzustellen.
5.3. Mangels
Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind auch zur
Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297,
301 E. 5.2).
5.4.
Angesicht der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. den
Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto
[IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2 ff.]) erscheint es vertretbar,
sowohl das Validenen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn zu bestimmen. Damit erübrigt sich die genaue Ermittlung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015
vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
5.5.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete in
ihrer früheren Verfügung vom 9. März 2016 einen Leidensabzug von 15 % als angemessen
(vgl. IV-Akte 75). Die Gewährung eines 15%igen Abzuges erscheint auch angesichts
der jetzigen Gegebenheiten als sachgerecht. Neben dem Leiden fällt ins Gewicht,
dass Teilzeitarbeit (50 % bis 74 %) bei Männern statistisch gesehen
vergleichsweise weniger gut bezahlt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2.). Ob sich ein
20%iger Leidensabzug rechtfertigen liesse, kann offen gelassen werden. Denn am
Ergebnis würde sich nichts ändern.
5.6.
Bei Vornahme einer 15%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich
ein IV-Grad von 66 %. Eine Reduktion des Tabellenlohnes um 20 % würde einen
IV-Grad von 68 % mit sich bringen. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor).
5.7.
Gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH ist davon
auszugehen, dass die 60%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit jedenfalls seit November 2017 (Zeitpunkt der Gutachtenserstellung) besteht
(vgl. dazu Erwägung 4.3.7. hiervor). Folglich ist der Rentenbeginn auf November
2017 festzusetzen. Die in Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehene dreimonatige
Frist muss daher nicht abgewartet werden (vgl. zur vergleichbaren Situation bei
verbessertem Gesundheitszustand u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018
vom 16. Mai 2019 E. 2.).
6.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
25. April 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat lic.
iur. B____ weist mit Honorarnote vom 25. März 2019 für seine anwaltlichen
Bemühungen einen Betrag von Fr. 4'136.30 (inklusive Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer) aus.
In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen und
zuzüglich Mehrwertsteuer) zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des anwaltlichen
Aufwandes (inklusive Stellungnahme vom 18. März 2019) von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: