Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.109
Verfügung vom 24. Mai 2018
Neuanmeldung – Keine erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Januar 2006 (vgl.
Eingangsstempel der Anmeldung, IV-Akte 2.1) zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zu Handen der damals
zuständigen IV-Stelle [...] hatte die C____ (C____), [...], am 31. Dezember
2007 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 19). Mit Verfügung vom 1. September 2008
(IV-Akte 31) hatte die IV-Stelle [...] für die Zeit von Oktober 2005 bis und
mit April 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Darüber hinaus hatte sie einen
Rentenanspruch verneint.
b) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 7.
Februar 2014 (IV-Akte 36) zum Leistungsbezug, wobei sie eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Nach Zustellung des Vorbescheides
vom 24. August 2015 (IV-Akte 62) bzw. nach Eingang der hiergegen erhobenen
Einwendungen vom 15. September 2015 (IV-Akte 63) bzw. 21. September 2015
(IV-Akte 66) gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in
Auftrag (Gutachten Dr. D____, FMH Rheumatologie, Basel, vom 13. April 2017,
IV-Akte 96, sowie Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, [...], vom 24. April 2017, IV-Akte 95). In ihrer
Konsensbeurteilung bescheinigten die Gutachter der Beschwerdeführerin für die
angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% und für eine in somatischer
Hinsicht leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%.
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
23. März 2018 (IV-Akte 118) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 4. Mai 2018 Einwendungen (IV-Akte 121).
Am 24. Mai 2018 (IV-Akte 122) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass
ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 3. Oktober 2018 und Duplik vom 14.
November 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 9. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Mit der Replik stellt die Beschwerdeführerin den Prozessantrag
um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese findet am 12. Juni 2019
statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreterinnen gelangen
zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Ihrer Verfügung vom 24. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin in medizinisch-theoretischer
Hinsicht zu Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation seit längerer Zeit nicht in der Lage, ihre bisherige
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem vollen Pensum ausüben zu können.
Jedoch seien ihr andere, wechselbelastende, körperlich leichte bis manchmal
mittelschwere Tätigkeiten mit einem Pensum von 70% zumutbar. Dabei seien länger
andauernde Arbeiten auf oder über Schulterhöhe sowie mit sich immer wiederholenden
Bück- und Drehbewegungen sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen zu vermeiden.
Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen seien nicht möglich. In
Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten
sowie einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten.
Für die Schätzung des Validen- und des Invalideneinkommens zog
die Beschwerdegegnerin den gleichen Basisbetrag aus den Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2014, Tabelle
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden) in Höhe von CHF 53‘793.-- heran. Entsprechend der Reduktion der
Arbeitsfähigkeit auf 70% ermittelte die Beschwerdegegnerin dabei aufgrund eines
Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin spricht zwar das bidisziplinäre Gutachten und
die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit an und referiert dessen
Schlussfolgerungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1): „Die Gutachter kommen zum
Schluss, dass aufgrund der attestierten rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht bis mittelgradiger Episode eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2012 von 30% gegeben ist.
Dabei sei gleichzeitig eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit
mitberücksichtigt“. Sie stellt die Beweiskraft dieses bidisziplinären
Gutachtens damit nicht explizit in Frage, rügt jedoch (Beschwerde S. 4 Ziff.
2), entgegen ihren Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin die sich
akzentuierende Sehbehinderung nicht als invalidisierend angesehen und diese sei
auch nicht in „die gewährte Pensumsreduktion von 30%“ (sprich: die von den
Gutachtern Dr. D____ und Dr. E____ attestierte zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
um 30%) eingeflossen (vgl. auch Replik S. 3 f. zu Rz. 8 ff.). Sinngemäss wird
in der Replik (S. 3 zu Rz. 7) noch geltend gemacht, es sei bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 der seit der Begutachtung durch Dr. E____
eingetretenen Veränderung im psychiatrischen Teilbereich bei der Gesamtbeurteilung
nicht Rechnung getragen worden.
Weiter wird ausgeführt, im Hinblick auf die sich abzeichnende
Verschlimmerung der depressiven Störung sowie die beschriebenen
Einschränkungen, insbesondere auch die zunehmende Verminderung der Sehfähigkeit,
habe die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen davon ausgehen können, dass die
Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch eine Stelle
finden könnte. Damit wirft die Beschwerdeführerin die Frage der grundsätzlichen
Nicht-Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf (Beschwerde S. 3 Ziff.1).
In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend
(Beschwerde S. 4 Ziff. 2), im Hinblick auf die Ermittlung des
Invalideneinkommens erscheine das Abstellen auf das Total Frauen in der Tabelle
TA1, Kompetenzniveau 1 als nicht sachgerecht, da eine Vielzahl der Tätigkeiten,
welche dem Durchschnittslohn Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zugrunde lägen -
unter anderem auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kontroll-,
Überwachungs- und Montagearbeiten - aufgrund der sich akzentuierenden
Sehbehinderung der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht kämen. Sie will
abweichend von den LSE-Zahlen das Lohnbuch 2014 herangezogen wissen, wonach
sich mit Reinigungsarbeiten z.B. als Hauswirtschafterin, als
Wäschereimitarbeiterin oder auch als Unterhaltsreinigerin noch monatliche
Bruttoeinkommen zwischen CHF 3'110.-- und CHF 3'846.-- erwirtschaften liessen,
was einem durchschnittlichen Jahresbruttolohn von CHF 26'866.-- bei 70% entspreche
(Beschwerde S. 5 Ziff. 2).
Ferner wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Sinngemäss wird ein Abzug von
25% geltend gemacht (vgl. Replik S. 4 zu Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin könne
aufgrund ihres Alters und der fehlenden Ausbildung sowie der Tatsache, dass sie
seit Jahren nicht mehr in einem fremden Arbeitsfeld gearbeitet habe und zudem nur
noch vermindert sehfähig sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Die
Beschwerdeführerin sei seit Jahrzehnten nicht mehr in einem fremden Umfeld
tätig gewesen. Sie habe erhebliche Mühe, mit fremden Menschen in Kontakt zu
treten. Ganz allgemein sei es für sie schwierig, mit ungewohnten Situationen
umzugehen. All dies sei als besonderes Hindernis zu berücksichtigen. So
bescheinige denn auch der Gutachter Dr. E____, dass sie in Bezug auf die
Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und
die Umstellungsfähigkeit, aber auch in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit und
die Selbstbehauptungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei.
Ob die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2018 mit Blick auf
diese Argumentation der Versicherten Bestand hat, ist nachfolgend zu prüfen.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 1.
September 2008 (IV-Akte 31) den Referenzzeitpunkt. Mit Verfügung vom 1.
September 2008 (IV-Akte 31) hatte die IV-Stelle [...] für die Zeit von Oktober
2005 bis und mit April 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Darüber hinaus, d.h.
mit Wirkung ab Mai 2008, hatte sie einen Rentenanspruch verneint.
Die Verfügung der IV-Stelle [...] vom 1. September 2008 hatte
sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das Gutachten der C____ vom am
31. Dezember 2007 gestützt (IV-Akte 19). Die C____ hatte eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten um 30% attestiert. Die IV-Stelle [...]
hatte die (rückwirkende) Renteneinstellung drei Monate nach Eintreffen des
Gutachtens (am 16. Januar 2008) einsetzen lassen (IV-Akte 25 S. 2). Die C____
(IV-Akte 19 S. 13) hatte (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit
zervikozephalem Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0) und Lumboischialgie links, (2)
generalisierte, wandernde Gelenk- und Weichteilschmerzen unklarer Ätiologie (DD:
im Rahmen von Diagnose 3.) sowie (3) eine leichte depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten hatte die C____ festgehalten, körperlich schwere
Arbeiten seien der Explorandin aufgrund der nachgewiesenen degenerativen
Veränderungen im Bereiche des Achsenskelettes nicht mehr zumutbar. Für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende,
rückenadaptierte Tätigkeiten ohne andauerndes Arbeiten mit den Armen in oder
über den Horizontalen bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell leichten depressiven Episode sei die
Arbeitsfähigkeit für derartige Tätigkeiten zu 20% bis 30% eingeschränkt
(IV-Akte 19 S. 15).
5.1.
Dr. D____ diagnostiziert gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten
vom 13. April 2017 (IV-Akte 96) als Befunde mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit chronische unspezifische Nackenschmerzen, eine ausgeprägte
muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (IV-Akte 95 S. 14). Erwähnt
wird hierzu ein MRI der Halswirbelsäule vom 19. Februar 2005, wonach eine Diskushernie
auf Höhe HWK 6/7 mit Impression des Myelons, aber ohne Hinweise für zervikale
Myelopathie erhoben worden war. Ferner diagnostiziert Dr. D____ unspezifische
Kreuzschmerzen und Ansatztendinosen am medialen Beckenkamm mit radiologisch nur
initialen, degenerativen Veränderungen gemäss einer Röntgenaufnahme der
Lendenwirbelsäule vom 7. Oktober 2015 (IV-Akte 96 S. 15). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhebt Dr. D____ nebst einem Status nach
rezidivierender Gicht sowie einer Spondylarthropathie im Sinne einer
Psoriasisarthritis ausgeprägte klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung.
Er erwähnt (IV-Akte 96 S. 15), gemäss Akten sei im Jahre 2007 eine seit 2004
bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Dr. D____
gelangt zur Einschätzung, dieses Beschwerdebild führe in der angestammten
Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu einer Arbeitsfähigkeit von noch 50%
(IV-Akte 96 S. 18 f.). Hingegen könne die Versicherte aus rein somatischer
Sicht („auf der körperlichen Ebene“) körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten, die nicht
repetitiv oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen verrichtet
werden müssen, in einem vollzeitlichen Pensum ausüben (IV-Akte 96 S.17 f.). Da
im Rahmen von Spondyloarthropathien, in der Regel abhängig von der
Krankheitsaktivität, Leistungseinbussen beschrieben seien, attestiert Dr. D____
der Versicherten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10% seit der
Diagnosestellung im Oktober 2016 (IV-Akte 96 S. 20). Bezüglich der
„psychisch-geistigen Ebene“ verweist Dr. D____ auf die Einschätzung von Dr. E____.
Anlass, vom Ergebnis des rheumatologischen Teilgutachtens
abzugehen, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung
vom 12. Juni 2019 die somatischen Beschwerden ausführlich beschrieben, ebenso,
dass sie sich deswegen eigentlich ohne Unterbruch beeinträchtigt fühlt (vgl. Protokoll
der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019). Diese Beschreibung weicht in den
wesentlichen Grundzügen, nämlich dass sie seit Jahren immer wieder mit
auftretenden Schmerzexazerbationen und zahlreichen Therapien konfrontiert ist,
nicht ab von der gegenüber Dr. D____ geschilderten Krankheitsentwicklung
(IV-Akte 96 S. 12). Insofern ergibt sich an der Hauptverhandlung ebenfalls kein
Bild, das Anlass zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten gäbe.
5.2.
5.2.1. Dr. E____ stellt gemäss Gutachten vom 24. April 2017 (IV-Akte
95) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und einer zum Gutachtenszeitpunkt
leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F33.00/10;
IV-Akte 95 S. 13). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt
er einen Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41; IV-Akte 95).
Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. E____ fest (IV-Akte 95 S. 22), aufgrund
der erhobenen Beschwerden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in
einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahre 2012 von 30% begründen. Dabei sei eine
gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt.
Aufgrund des Verdachts auf eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Anteilen lasse sich dagegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus rein psychiatrischer Sicht ableiten. Vor dem Jahre 2012 sei aus rein
psychiatrischer Sicht seit dem Jahre 2007 gemäss psychiatrischem Teilgutachten der
C____ von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2007
(IV-Akte 19 S. 38 ff.), von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis
30% auszugehen.
5.2.2. Wie erwähnt, hat Dr. D____ bereits im rheumatologischen
Gutachten auf Vorberichte verwiesen, die eine seit 2004 bestehende somatoforme
Schmerzstörung erhoben hatten.
Dr. E____ hält dazu fest (IV-Akte 95 S. 13 f.), anlässlich der
aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen
im Bereiche des Nackens und Kopfes sowie an unterschiedlichen Lokalisationen im
ganzen Körper nachweisen. Diese Schmerzen bestünden seit zehn Jahren. Die
Versicherte gebe eine andauernde erhebliche Schmerzintensität in einer
VAS-Skala (VAS steht für: Visuelle Analogskala) zwischen 7 bis 8 an. Den
somatischen Akten, im Speziellen einem Bericht der Rheumatologie des [...]spitals
[...] vom 15. November 2015 (IV-Akte 71 S. 4 ff.), könne entnommen werden, dass
eine Fibromyalgie, eine Gichtarthropathie sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert wurden. Darüber hinaus berichte die Versicherte,
dass vor vier Monaten eine seronegative Spondyloarthropathie mit Iliosakritis beidseits
diagnostiziert wurde, sie werde unter anderem mit Methotrexat behandelt. Aus
psychiatrischer Sicht hält Dr. E____ fest, dass sich Belastungen nachweisen
lassen, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang
mit Schmerzen zu stehen, die nicht körperlich begründbar (sc.: somit
somatoform) seien (IV-Akte 95 S. 14). Diesbezüglich sei insbesondere die
Trennung vom Ehemann und den Kindern im Jahre 2012 zu nennen. Während der
aktuellen Untersuchung hinterlasse die Versicherte indes nicht den Eindruck, unter
andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Trotz einer subjektiv geklagten
erheblichen Schmerzintensität deuteten Mimik und Gestik nur selten einmal vorübergehend
Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule an. Die Versicherte könne sich auch ohne
äusserlich sichtbare Behinderung bewegen, am Ende der Untersuchung könne sie
sich auch ohne Schmerzgebaren vom Stuhl erheben. Eine Diskrepanz ergebe sich
zudem dadurch, dass sie darüber klage, wegen ihrer Schmerzen nicht mehr längere
Zeit sitzen bleiben zu können. Während der aktuellen Untersuchung könne sie
jedoch ununterbrochen 1,75 Std. im Stuhl sitzen bleiben. Unter Berücksichtigung
dieser Faktoren vermag Dr. E____ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht mit Sicherheit zu stellen.
Diese Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind gut
nachvollziehbar. Sie werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in
Zweifel gezogen. Es gibt damit zusammenfassend kein Indiz dafür, dass der
psychiatrische Gutachter zu Unrecht eine in den medizinischen Vorakten erhobene
Diagnose unberücksichtigt gelassen hätte.
5.2.3. In der Beschwerde (S. 3 Ziff. 1) macht die Versicherte
eine sich abzeichnende Verschlimmerung der depressiven Störung geltend. In der
Replik (S. 3 zu Rz. 7) führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe nicht
abgeklärt, wie sich eine Veränderung im psychiatrischen Teilbereich seit dem
Gutachtenszeitpunkt auf die Gesamtbeurteilung auswirke.
Unterlagen, dass sich seit der psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. E____ eine Veränderung oder gar Verschlechterung der psychischen
Situation eingestellt hat, liegen nicht vor. An der Hauptverhandlung gibt die
Beschwerdeführerin an (vgl. Protokoll), sie sei aktuell auf der Suche nach
einem Psychiater. Sie erwähnt einen jetzt pensionierten Psychotherapeuten Dr. G____,
bei welchem sie letztmals 1 oder 2 Mal pro Monat in Behandlung stand. Ein
letzter Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
datiert vom 25. September 2015. Dieser Bericht kann somit über die Entwicklung
seit der Begutachtung durch Dr. E____ keine Auskunft geben.
Bei diesem Stand der Akten hatte die Beschwerdegegnerin bis zum
Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2018 keinen Anlass zur Abklärung, ob sich die
psychische Befindlichkeit seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____
(30. März 2017, IV-Akte 95 S. 3) verändert bzw. verschlechtert hat.
5.3.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. pract. med. H____) hält
gemäss Stellungnahme vom 8. März 2018 fest (IV-Akte 111 S. 5), in der aktuellen
rheumatologìschen Begutachtung fänden sich keine typischen Zeichen für
entzündliche Gelenksveränderungen. Die vom behandelnden Rheumatologen neu
diagnostizierte Spondylarthropathie im Sinne einer Psoriasisarthritis habe zwar
bestätigt werden können, doch ergäben sich daraus keine derart ausgeprägten
funktionellen Einschränkungen, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer
adaptierten Verweistätigkeit attestiert werden könnte. Die ebenfalls neu
hinzugekommene Diagnose einer Gichtarthropathie könne durch den Gutachter bestätigt
werden, allerdings bestehe diesbezüglich seit 2015 eine Anfallsfreiheit.
Bezüglich der Belastbarkeit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht seit der
letzten Begutachtung aufgrund der neuen Diagnosen eine leichte
Leistungsminderung von 10%. Da die Versicherte angegeben habe, täglich 4-5 Tabletten
des Schmerzmittels Novalgin (ein Schmerzmittel, welches bei starken Schmerzen
eingesetzt wird) einzunehmen, sei noch die Leistungsübersicht der Krankenkasse
eingeholt worden. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin das
Medikament zwar regelmässig bezogen habe, jedoch in weit geringerem Umfang, als
dies bei Angabe des Konsums zu erwarten gewesen wäre.
Aus psychiatrischer Sicht liege eine leicht- bis mittelgradige
Depression vor, weshalb seit 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
30% bestehe. Hier sei noch anzuführen, dass aufgrund des zu geringen
Medikamentenspiegels von einer ungenügenden Compliance ausgegangen werden müsse
und der beklagte Leidensdruck zu hinterfragen sei. Die im Rahmen der
rheumatologischen Abklärung festgestellte 10%ige Leistungsminderung sei dabei
nicht additiv zu werten.
Gesamthaft kommt der RAD somit zum Ergebnis, es bestehe seit
2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 30% für adaptierte Verweistätigkeiten.
Insgesamt erachtet er das bidisziplinäre Gutachten als umfassend, plausibel und
nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden, der Gutachter diskutierte
und berücksichtigte die Standardindikatoren. Dieser Würdigung ist zu folgen.
6.1.
Das bidisziplinäre Gutachten äussert sich nicht zur Frage möglicher
Einschränkungen der Sehfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies
ist insofern einmal darum nicht zu beanstanden, weil dies nicht ins Fachgebiet
der involvierten Fachärzte fiele.
Der RAD hält im erwähnten Bericht vom 8. März 2018 fest
(IV-Akte 111 S. 5), es liege noch ein aktueller Bericht des behandelnden Rheumatologen
vor (Bericht Dr. I____, FMH Rheumatologie vom 23. Januar 2018, IV-Akte 109). Es
würden dabei lediglich Diagnosen aufgelistet ohne Angabe von objektiven Befunden.
Neu werde eine therapierefraktäre Entzündung der Hornhaut (Keratitis) beider
Augen erwähnt.
Im Bericht von Dr. J____, FMH Augenärztin, vom 7. Februar 2018
(IV-Akte 110 S. 2) werde erwähnt, dass es sich bei den rezidivierenden
Entzündungen der Hornhaut um ein chronisches Geschehen handle. Bei weiteren
Entzündungsschüben könne es zu Narbenausprägungen kommen und dies könne allenfalls
eine Visusverminderung nach sich ziehen. Aktuell werde ein ruhiger Hornhautbefund
beschrieben bei einem Visus rechts von 0,6 und links von 1,0. Aktuell hat dies
nach Einschätzung des RAD keinen quantitativen zusätzlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Lediglich Tätigkeiten, bei denen hohe Anforderungen an das
Sehvermögen gestellt werden, seien ausgeschlossen.
6.2.
Der Bericht des RAD zur Frage einer allfälligen Visusminderung
stellt die Frage der Auswirkung von Hornhautentzündungen bzw. die Möglichkeit
des Rezidivs ins Zentrum. Mit Bezug auf solche Entzündungen ist kein
Widerspruch zwischen den Äusserungen des RAD und der Aktenlage ersichtlich.
In der Hauptverhandlung, aber auch in der Beschwerde bzw.
Replik (dort insb. S. 3 zu Rz. 8) hat die Beschwerdeführerin dagegen ausgeführt,
nach Aussage ihrer Augenärztin stehe nicht das Thema der Sehschärfe an sich im
Vordergrund, sondern dass bei ihr ein Fall von Anisometropie vorliege. Dabei sei
ein Auge kurzsichtig und ein Auge weitsichtig. Diese Anisometropie könne bei
der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden. Die Auswirkungen der Anisometropie
seien als Symptomkomplex bekannt und unter dem Begriff Asthenopie zusammengefasst.
Die Beschwerden umfassten unspezifische Kopfschmerzen, allgemeines
Spannungsgefühl, herabgesetzte visuelle Belastbarkeit, Konzentrationsmangel und
auch Schwindel. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. An der
Hauptverhandlung legt die Beschwerdeführerin dazu einen Bericht der
behandelnden Augenärztin ins Recht (undatiertes Schreiben von Dr. J____, Beilage
3 zum schriftlichen Parteivortrag, bei den Akten). Dr. J____ nimmt darin Bezug
auf ein Schreiben vom 14. November 2018; sie bezieht sich damit offensichtlich
auf die vorliegend eingereichte Duplik der Beschwerdegegnerin.
Dr. J____ legt dar, sie habe schon in einem früheren Bericht
vom 10. Oktober 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.
Oktober 2018) eine auf das Sehvermögen deutlich reduzierend wirkende
Anisometropie mit daraus resultierender visueller Belastbarkeit diagnostiziert.
Die beschriebene Anisometropie verursache eine bleibende, nicht mehr
therapierbare Amblyopie und damit eine nicht korrigierbare Sehschwäche. Die
Versicherte habe „definitiv ein Problem mit der Sehschärfe aufgrund der
genannten Anisometropie“. Der Visus sei bleibend reduziert und somit habe die
Versicherte eine stärkere visuelle Belastung, um sowohl in die Ferne als auch
in die Nähe zu sehen. Weiterhin fehle ihr aufgrund der einseitigen Sehschwäche
ein Stereosehen (Dreidimensionales Sehen). Bei anspruchsvollen,
langandauernden, konzentrationserfordernden Tätigkeiten, welche ein
detailliertes Sehvermögen erforderten, sei die Patientin überfordert und
belastet, da ihre Sehleistung nicht mehr mit Hilfsmitteln steigerbar sei. Die
gemäss Duplik als «unspezifisch eingestuften Kopfschmerzen» seien von ophthalmologischer
Seite aufgrund okulärer Überanstrengung bei zusätzlich fehlender Stereopsis und
erhöhter Photophobie (Blendungsempfindlichkeit) bei bekannter
Hornhauterkrankung sehr präzise nachvollziehbar und gut spezifizierbar.
Dr. J____ widerspricht der Duplik, soweit darin dargelegt werde,
es müsse (lediglich) die Dioptriedifferenz zwischen dem linken und dem rechten
Auge reduziert werden, damit die Beschwerdeführerin den Alltag ohne Schwindel
und Kopfschmerzen bewältigen könne. Diese Lösung sei nach den Darlegungen von
Dr. J____ „längst überlegt worden“, sei aber nicht praktizierbar, da mehrfache
Trageversuche mit jeglichen Sehhilfen (asphärische, sphärische, prismatische
Brillengläser, Kantenfilter, Blaufilter, diverse Kontaktlinsen) bei
zusätzlicher Hornhauterkrankung scheiterten. Die Reduktion der Brillenwerte
führe „automatisch zu einen reduzierten Fern- und Nahvisus“ und damit zu einer
deutlich erhöhten visuellen Belastung, welche Kopfschmerzen und massivem Schwindel
und eine deutliche Reduktion der allgemeinen Belastungsfähigkeit aufgrund von zusätzlichen
anderen systemischen Erkrankungen der Patientin nach sich ziehe. Die
behandelnde Augenärztin schliesst ihre Darlegungen damit, die Versicherte könne
„effektiv ihr Sehvermögen nur sehr eingeschränkt im Alltag nutzen“. Diese ärztliche
Feststellung steht allerdings in Widerspruch zu der als solcher nicht
bestrittenen Aussage anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, dass die
Versicherte zum Tagesablauf schildert (IV-Akte 95 S. 10), sie schaue fern oder
begebe sich per Handy ins Internet. Im Fernseher schaue sie am liebsten Filme
und Serien, sie schaue auch Nachrichten, sie sei an Aktualitäten interessiert.
Auch mit diesem letzten Bericht quantifiziert Dr. J____ die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht. Dass eine Einschränkung besteht,
stellt auch die Beschwerdegegnerin an sich nicht grundsätzlich in Abrede. Mit
dem RAD würdigt sie die Einschränkung aber dahingehend, dass Tätigkeiten, bei
denen hohe Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden, ausgeschlossen
sind. Insofern ist kein Widerspruch zwischen den Ausführungen der behandelnden
Augenärztin und dem RAD ersichtlich. Es besteht darum kein Anlass, von dessen
Einschätzung der Auswirkungen der eingeschränkten Sehfähigkeit auf die
Arbeitsfähigkeit abzugehen.
6.3.
Unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten ist damit zusammenfassend
festzuhalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten seit der
letzten Verfügung vom 1. September 2008 insgesamt nicht wesentlich verändert
hat.
Zu prüfen bleibt die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2018
mit Blick auf die Argumente, welche die Beschwerdeführerin gegen die von der
Beschwerdegegnerin getroffene Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen der
medizinisch-theoretischen Einschränkungen vorbringt.
7.1.
Dass Tabellenlöhne für den Einkommensvergleich herangezogen werden, stellt
die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage.
7.1.1. Für die Schätzung sowohl des Validen- und des
Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den gleichen Basisbetrag aus den
Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
(LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden) in Höhe von CHF 53‘793.-- heran. In der Beschwerde hält
die Versicherte dazu fest, das Abstellen auf das Total der Frauen möge
vorliegend „für die Ermittlung des Valideneinkommens in Ordnung sein“, da die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich ein jährliches Bruttoeinkommen
von CHF 53‘793.-- hätte erzielen können.
Es ist kein Indiz dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich fehlerhaft vorgegangen ist. Auf diesen Punkt
ist vorliegend nicht näher einzugehen.
7.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin
den gleichen Basiswert auch für die Schätzung des Invalideneinkommens
herangezogen hat. Sie macht geltend, das medizinische Beschwerdebild hindere
die Versicherten daran, eine Vielzahl der Tätigkeiten auszuführen, welche dem
Durchschnittslohn Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zugrunde lägen, unter anderem
auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kontroll-, Überwachungs- und
Montagearbeiten.
Soweit dieses Argument darauf abgestützt wird, die sich angeblich
akzentuierende Sehbehinderung der Beschwerdeführerin hindere die
Beschwerdeführerin an der Ausübung einer grossen Palette von Tätigkeiten, ist
dem nicht zu folgen. Ausgeschlossen sind gemäss der Einschätzung des RAD (lediglich)
Tätigkeiten, bei denen hohe Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden.
7.1.3. Lässt sich – wie hier - das Invalideneinkommen nicht
konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits-
beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können
nach der ständigen Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung herangezogen werden. Dabei ist
vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)
auszugehen (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).
Der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“
(Zentralwert) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere
dann anzuwenden, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen
eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl.
auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Auf Löhne einzelner Sektoren
kann dann abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint um der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
Rechnung zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei
welchen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit
Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin gibt es nun aber keinen Hinweis
darauf, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch in einem ganz bestimmten
Sektor verwerten kann. Es leuchtet auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin geltend
macht, es sei auf Lohnverhältnisse im Sektor Reinigung oder Hauswirtschaft
abzustellen. Dr. D____ formuliert in seinem Gutachten die Vorgabe, die noch
zumutbaren Tätigkeiten sollten wechselbelastend, rückenadaptiert und zudem nicht
repetitiv oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen verrichtet
werden. Dass mit Rücksicht auf diese Vorgaben nun gerade im Reinigungsdienst eine
höhere Eignung bestehen soll als etwa in einfachen Tätigkeiten in der
Produktion oder bei Überwachungstätigkeiten, leuchtet nicht ein.
Somit hat die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen zu
Recht auf LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt.
7.2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht
keinen leidensbedingten Abzug gewährt:
7.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung vom 24. Mai 2018 auf die Bundesgerichtspraxis zu den Abzügen vom
statistischen Lohn (LSE, Tabelle TA1) verwiesen, wonach ein Abzug von insgesamt
höchstens 25% vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 472, 481 f. E. 4.2.3), wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Sie hat mit Blick auf diese Praxis einen Abzug als nicht
gerechtfertigt bezeichnet, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien.
7.2.2. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden
muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine
Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse
mag es zwar fraglich sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leidensabzug
gänzlich abgelehnt hat. Letztlich kann dies offen bleiben. Mit Rücksicht auf
die gesundheitlichen Einschränkungen und die dabei zu beachtenden Vorgaben mag
zwar diskutabel sein, ob die Versicherte bei einem potentiellen Arbeitgeber im
Vergleich zu einer gesunden Mitarbeitern mit einer gewissen Lohneinbusse
rechnen müsste. Dass diese jedoch das Mass von 10% übersteigt, ist nicht
überwiegend wahrscheinlich.
Damit wäre jedoch ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad
von 40% nicht erreicht. Im Ergebnis ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
darum nicht zu beanstanden.
7.3.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin noch geltend, ihre
Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt
nicht mehr verwertbar.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl.
anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1, mit Hinweis auf
BGE 138 V 457, 460 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar
2019 E. 3.1.1). Die Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
relativ hoch (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung anstelle vieler BGE
9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des
Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser
ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.4. und 8C_117/2018 vom 31. August 2018
E. 2 ff., insb. E. 2.2.2).
Eine derart eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit, die es der
Versicherten nicht mehr erlauben würde, auch nur an einem Nischenarbeitsplatz
tätig zu sein, liegt hier nicht vor.
Sodann wäre für vorliegenden Fall auch nicht das Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 einschlägig (Beschwerde S. 5 Ziff.
9). In letzterem Entscheid war der Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt 60
Jahre alt und stand somit rund fünf Jahre vor der Pensionierung. Er hatte
zumeist mittel- bis schwere Arbeiten ausgeführt (ohne sich feinmotorische
Fähigkeiten anzueignen) und es waren ihm behinderungsbedingt nur noch leichte
wechselbelastende (teils stehend, teils sitzend) Tätigkeiten zumutbar, wovon
wiederum ein wesentlicher Teil von manuellen Montage-, Fertigungs- oder Abpackarbeiten
nicht mehr in Betracht fiel. All dies schloss im Urteil 9C_954/2012 indes die
Verwertbarkeit nicht aus. Entscheidend fiel vielmehr ins Gewicht, dass der
seinerzeit zu beurteilende Versicherte über keinerlei Berufsbildung verfügte
und er nach seiner Einreise in die Schweiz während 25 Jahren stets als Portier
im gleichen Hotel gearbeitet hatte, weshalb ihm die für einen Berufswechsel am
ehesten noch realistische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (a.a.O. E. 3.2.1).
Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Hervorzuheben ist
vorab, dass die Beschwerdeführerin heute 51 Jahre alt ist. Es liegen somit noch
rund 13 Jahre bis zum Eintritt ins Pensionsalter vor ihr (Art. 21. Abs. 1 lit.
b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
8.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IV ist das Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu
Lasten des Staates.
8.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Ihrer Vertreterin ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 2'650.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften
sowie einer Hauptverhandlung, welche praxisgemäss mit CHF 400.-- entschädigt
wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'050.-- (inklusive Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Frau B____,
Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: