Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.51
ENTSCHEID
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juli 2019
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 16. September 2019
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juli 2019 ist A____ (Beschwerdeführer)
der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs,
der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das
Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des unberechtigten Verwendens eines
Fahrrads, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Diensterschwerung und
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
zu 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von vorläufig 128 Tagen Haft)
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt worden. Von einer
Landesverweisung wurde abgesehen. Darüber hinaus wurde mit Verfügung des gleichen
Datums die bestehende Sicherheitshaft zufolge Fortsetzungsgefahr um acht
Wochen, bis zum 16. September 2019, verlängert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Juli 2019 mit der beantragt
wird, die Verfügung vom 22. Juli 2019 kostenfällig aufzuheben und A____ umgehend
aus der Haft zu entlassen. A____ gemäss Entscheid der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 15. April 2019 zum Vollzug der fürsorgerischen
Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) zu
überführen. Darüber hinaus sei A____ für das Haftbeschwerdeverfahren die
unentgeltlich Verbeiständung mit B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 29. Juli 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der
Haftbeschwerde vernehmen lassen. Die Stellungnahme der Einzelrichterin des
Strafgerichts ging am 31. Juli 2019 ein. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben
vom 5. August 2019 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten
Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Praxisgemäss ist
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen
(BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom
22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017
E. 3.1), sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
4.1 Aufgrund
des Entscheids des Appellationsgerichts HB.2019.25 vom 30. April 2019 (auf
welchen grundsätzlich verwiesen werden kann) sowie aufgrund der seither angelegten
Akten ist erstellt, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auch aktuell noch
zu bejahen ist (wegen der bereits erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung steht
der Umstand der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr im Vordergrund). Tatsache
ist, dass der Beschwerdeführer auch nach erwähntem Entscheid und obwohl er in
Haft war, am 12. Juni 2019 erneut wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen ist
und er am 14. Juni 2019 deshalb diszipliniert werden musste (Akten S. 782
f.). Wie sich ferner aus der Befragung seiner ehemaligen Lebensgefährtin (C____)
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, ist diese nach wie vor
eingeschüchtert und war nicht bereit, im Rahmen der dortigen Beweisaufnahme
direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert zu werden.
4.2 Vor
dem Hintergrund der Gesamtumstände ist nicht auszuschliessen, dass im Falle
einer Haftentlassung C____ oder Personen, die zufällig mit dem Beschwerdeführer
in Kontakt kommen (namentlich die Polizei), aggressiven Übergriffen ausgesetzt
sein könnten. Es spricht vieles dafür, dass die zur Diskussion stehenden Attacken
mit einer psychischen Erkrankung, die beim Beschwerdeführer bis anhin nicht
ausreichend abgeklärt und daher nicht suffizient behandelt werden konnte, in Zusammenhang
stehen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kurzzeitig immer wieder
in den UPK aufgehalten hat (Akten S. 732 ff.).
4.3 Das
beim Beschwerdeführer zu beobachtende Verhalten war auch der Grund dafür, dass
die KESB mit Entscheid vom 15. April 2019 gestützt auf Art. 426 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine fürsorgerische
Unterbringung in den UPK angeordnet hat. Die KESB erwartet von dieser Massnahme
eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, welche mit einer medikamentösen
Einstellung sowie der Abklärung von Differentialdiagnosen inklusive
Traumathematik erreicht werden soll (gemäss Kurzaustrittsbericht der UPK vom 9.
Juli 2019 ist durch die vorübergehende Unterbringung in den UPK zwischen dem
27. Juni 2019 und dem 8. Juli 2019 und die nunmehr regelmässige
Medikamenteneinnahme bereits eine deutliche Besserung des psychischen Zustands
erreicht worden). Insofern kann von dieser Massnahme auch eine Verbesserung der
Legalprognose erwartet werden.
5.1 Während
die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten, eine Busse in Höhe von CHF 1‘000.– sowie eine siebenjährige
Landesverweisung gefordert hatte, ist die vom Strafgericht ausgefällte Strafe
deutlich milder ausgefallen und ist auf die Aussprechung einer Landesverweisung
verzichtet worden. Während der Beschwerdeführer mit seiner Berufung eine erheblich
mildere Strafe fordern dürfte, ist von der Staatsanwaltschaft – soweit
aktenkundig – nicht selbständig Berufung erklärt worden. Darüber hinaus ist
zumindest fraglich und dürfte im Berufungsverfahren mittels psychiatrischem
Gutachten abzuklären sein, ob die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu den
Tatzeitpunkten vermindert oder allenfalls gar aufgehoben gewesen sein könnte
(Art. 19 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Vor diesem
Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe,
von welcher nunmehr bereits 144 Tage verbüsst worden sind, milder veranschlagt wird.
Bei Aufrechterhaltung der Haft würde das Strafmass im Hinblick auf das
Berufungsverfahren indes in hohem Mass präjudiziert.
5.2 Im
vorliegenden Fall können auch Ersatzmassnahmen, welche geeignet sind, dem
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angemessen Rechnung zu tragen, angeordnet
werden. So ist aufgrund des Entscheids der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung
sichergestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Haftentlassung nicht
„vor dem Nichts“ stünde, sondern zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung
direkt an die UPK überwiesen werden kann. Zudem kann zur Bannung der Fortsetzungsgefahr
ein umfassendes Kontaktverbot betreffend seine ehemalige Lebensgefährtin C____ verfügt
werden (unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB). Nebst dem Beschwerdeführer und
C____ sind auch die Verantwortlichen bei der KESB und der Sozialhilfe sowie die
für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Medizinalpersonen in den
UPK über dieses Kontaktverbot in Kenntnis zu setzen. Allfällige
Kontaktaufnahmen sind unverzüglich der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.
5.3 Nach
dem Gesagten erweist sich die Aufrechterhaltung von (Sicherheits)Haft zum
jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird in
Gutheissung seiner Beschwerde per 9. August 2019 zu Handen der UPK zwecks
Vollzugs der am 15. April 2019 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung
aus der Sicherheitshaft entlassen. Ihm wird mit separater Verfügung ein umfassendes
Kontaktverbot betreffend seine frühere Lebensgefährtin C____ eröffnet (unter
Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB).
6.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine
ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden
erscheint gerade noch angemessen und ist neben einem Auslagenersatz von CHF 15.–
zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (die Leistungen des Verteidigers
unterliegen nicht der Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird A____ per
9. August 2019 zu Handen der UPK zwecks Vollzugs der am 15. April 2019
angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aus der Sicherheitshaft entlassen.
A____ wird mit separater Verfügung ein umfassendes
Kontaktverbot (unter Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB) betreffend C____ eröffnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von
CHF 15.–, insgesamt also CHF 1‘415.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
C____
[...], [...], [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).