Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.203
Verfügung vom 14. November 2018
Beweiskraft des bidisziplinären
Gutachtens verneint – Rückweisung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte gemäss ihren eigenen
Angaben im Jahr 1996 einen Autounfall in ihrem Heimatland (so wiedergegeben
u.a. im Arztbericht von Dr. C____, FMH Neurologie, Riehen, vom 20. März 2012,
IV-Akte 38) erlitten. Am 2. März 2001 war sie in die Schweiz eingereist
(IV-Akte 2, S. 2). Am 12. April 2011 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Als Grund nannte sie
einen zweifachen Bruch und einen Sehnenabriss am Zeigefinger der linken Hand am
13. Oktober 2010 (IV-Akte 2, S. 8). Mit Verfügung vom 20. September 2012
(IV-Akte 43) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
dass die Arbeitsvermittlung ihrerseits abgeschlossen werde.
b) Erneut hatte sich die Beschwerdeführerin am 19.
Februar 2014 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung hatte sie nunmehr eine ausgeprägte
post-traumatische Hirnschädigung mit im Alltag funktionell relevanten
Ausfällen, ein diskretes Hemisyndrom rechts, neuropsychologische Verlangsamung,
Depressionen, Wesensveränderung und epileptische Anfälle (IV-Akte 51, S. 5)
angegeben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (IV-Akte 81) hatte die Beschwerdegegnerin
festgestellt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin
in die Schweiz am 2. März 2001 eingetreten. Gestützt darauf hat sie Leistungen
abgelehnt.
c) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 18. November 2015 die gegen die Verfügung vom
10. Juli 2015 erhobene Beschwerde der Versicherten gutgeheissen und die Sache
in Aufhebung dieser Verfügung zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Abklärungsbedarf sah das Sozialversicherungsgericht
insbesondere darin (vgl. Urteil Erw. 4.5, IV-Akte 93 S. 9), dass der
behandelnde Neurologe Dr. C____ (vgl. u.a. Bericht vom 31. Juli 2014, IV-Akte
61) zwar einen Zusammenhang zwischen der heutigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der von ihm gestellten neurologischen Diagnosen und dem angeführten Unfall im
Jahr 1996 bejaht hatte, dass aber aufgrund von dessen Berichten nichts
ersichtlich war, was darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin bereits bei
ihrer Einreise im Jahr 2001 arbeitsunfähig war.
d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. D____,
FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, Basel, und Dr. E____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Basel, ein bidisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 30.
Oktober 2017, IV-Akte 123). Ergänzend nahm Dr. E____ am 8. Oktober 2018
Stellung (IV-Akte 159).
e) Mit Vorbescheid vom 27. April 2018 (IV-Akte 142)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einwand (Schreiben vom 8. Mai 2018, IV-Akte 145; vgl.
u.a. auch Schreiben von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel,
sowie Dr. phil. G____, Psychologin FSP, Basel, Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2018, IV-Akte 152). Am 14. November 2018
(IV-Akte 162) erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. November 2018 beantragt die
Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, eine ganze („100%-ige“) IV-Rente auszubezahlen:
Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. Februar 2019 und mit Duplik vom 4.
März 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. Juni 2019 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 14. November 2018 in
medizinisch-theoretischer Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig sei. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG hielt sie fest, dass der
frühest mögliche Rentenbeginn (6 Monate nach der erneuten Anmeldung) auf August
2014 zu liegen käme. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in
medizinisch-theoretischer Hinsicht nicht in der Lage gewesen, ihre bisherige
Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit teilweise mittelschweren Arbeiten auszuüben.
Jedoch seien ihr andere, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies mit der
Einschränkung, dass seit einem Arbeitsunfall vom 13. Oktober 2010 (Handverletzung)
Arbeiten mit Greiffunktionen oder feinmotorische Tätigkeiten der linken Hand
nicht mehr möglich seien. Ebenso sei das Steigen auf Leitern oder Gerüste nicht
mehr möglich und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder Nacht- und
Schichtarbeit sollten ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden. In Frage kämen beispielsweise
Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-
oder Montagearbeiten. Gestützt auf diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ermittelte die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht einen Invaliditätsgrad
von „0“.
2.2.
Die Beschwerdeführerin moniert, der RAD und Beschwerdegegnerin
hätten in dem mit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 15. November
2015 endenden Verfahrensabschnitt eine Arbeitsunfähigkeit bejaht, deren
Eintritt jedoch in die Zeit vor der Einreise in die Schweiz verlegt. Diese
zeitliche Verlegung des Eintritts der Einschränkung halte sie zwar nicht
aufrecht, jedoch verneine sie nun im Gegensatz zu ihrer früheren Einschätzung (vgl.
Bericht des RAD vom 8. August 2014; IV-Akte 63) eine rentenbegründende,
vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ bzw. Dr. D____, auf
welches die Beschwerdegegnerin ihren Meinungsumschwung stütze, sei nicht
beweistauglich. In sachverhaltlicher Hinsicht sei der Beschwerdegegnerin
entgegenzuhalten, dass sie entgegen den gerichtlichen Vorgaben gemäss Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2015 keine Gesamtschau
eingeholt habe. Dies sei deswegen von Belang, weil sich an der medizinischen
Ausgangslage nicht wirklich etwas verändert habe, sondern nun postuliert werde,
die Versicherte könne arbeiten (Beschwerde Ziff. 6). Zu anderen Einschätzungen
gelange der Bericht von Dr. F____ und Dr. phil. G____ vom 21. November 2017
(IV-Akte 137). Der psychiatrische Gutachter wende zwar ein, Dr. F____ bzw. Dr. G____
stellten auf subjektive Symptome ab, er stelle demgegenüber auf objektive
Befunde ab. Jedoch vermöge der psychiatrische Gutachter seinerseits die angeblich
objektiven Befunde in seinem Bericht nicht darzulegen.
2.3.
Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist mit
Blick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, ob das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. D____ bzw. Dr. E____ ausreichend beweiskräftig ist, um den
getroffenen Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin zu stützen.
3.1.
Dr. E____ nennt im psychiatrischen Teil des bidisziplinären
Gutachtens vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 134 S. 23 ff., insb. 29) keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt er anamnestisch rezidivierend depressive Episoden,
derzeit remittiert (ICD-10: F33.4), auf. Damit gelangt er zum Ergebnis, die
Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-Akte 134
S. 36).
In ihrem Arztbericht vom 21. November 2017 (IV-Akte 137)
diagnostizieren demgegenüber Dr. F____ bzw. Dr. G____ ein organisches
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma seit 1996 (ICD-10: F07.2), eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome, chronifiziert, mindestens seit
2010 (ICD-10: F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung seit 2010
(ICD-10: F43.19), eine Benzodiazepinabhängigkeit, mindestens seit 2010
(ärztlich verordnet, ICD-10: F13.25) ), sowie schliesslich den Verdacht auf
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten
Anteilen, seit Jugend (ICF-10: F61). Ausführlich äussern sich die behandelnden
Fachpersonen in ihrem am 7. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen
Bericht (IV-Akte 152) zur Diagnostik. Nach ihrer Auffassung ist die Versicherte
mit ihrem komplexen Störungsbild langfristig auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht
einsetzbar.
3.2.
Kernpunkt der Kritik bildet die psychiatrische Beurteilung durch Dr.
E____, der nach Meinung der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Darlegungen der
behandelnden Fachpersonen Dr. F____ bzw. Dr. G____ mit untauglichen Argumenten
zu widerlegen versuche.
Der RAD (sig. Dr. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin,
Umweltmedizin, Zertifzierter medizinischer Gutachter SIM) notiert am 12. November
2018 (IV-Akte 160), Dr. E____ lege nachvollziehbar dar, dass Dr. F____ und Dr. G____
Fehldiagnosen gestellt hätten, die „ganz überwiegend auf der subjektiven
Klagsamkeit der Versicherten“ beruhten. Die objektive Befundlage sei ausser
Acht gelassen worden und die Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. G____ seien
inkonsistent und es sei ihnen „in keinem Punkt gelungen“, das Gutachten auch nur
annähernd zu entkräften. Der Gutachter Dr. E____ komme zum Schluss, dass unter
Berücksichtigung der Befunde, aller Indikatoren und auch unter Berücksichtigung
insbesondere der neurologisch-neuropsychologischen Begutachtungsresultate von
Dr. D____ an den Beurteilungen keine Änderung vollzogen werden müsse.
4.1.
Dr. E____ bzw. der RAD bringen gegenüber den Äusserungen von Dr. F____
bzw. Dr. G____ im Wesentlichen vor, deren Einschätzungen beruhten einzig auf
den von der Versicherten geschilderten subjektiven Symptomen. Dr. F____ und Dr.
G____ setzten diese subjektiv geschilderten Symptome mit objektiven Befunden
gleich und leiteten daraus ihre Diagnosen ab (Stellungnahme Dr. E____ vom 8. Oktober
2018, IV-Akte 159). Dr. E____ begründet demgegenüber die von ihm postulierte
höhere Validität seines Gutachtens mit der Formulierung, Dr. F____ und Dr. G____
seien in „keiner Weise kritisch reflektiv mit den Befunden umgegangen“, womit
er impliziert, dass er, im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen, in eben
dieser Weise vorgegangen sei. Dr. E____ bemängelt an den Stellungnahmen von Dr.
F____ und Dr. G____, sie hätten mit keinem Wort die Aggravationstendenz berücksichtigt,
wie sie im Gutachten von Dr. D____ erwähnt werde. Eben diesen Punkt stellt Dr. E____
in seiner Stellungahme vom 8. Oktober 2018 in den Vordergrund. Dr. D____ spreche
von einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz/Aggravation (so wörtlich auch unter
den neurologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt, IV-Akte 134 S. 18). Dr. E____ weist darauf hin, dass die objektiven
Befunde und die subjektiven Angaben nicht miteinander übereinstimmten, was auch
mit der Aggravationstendenz, wie von Dr. D____ festgestellt, in Zusammenhang
stehe.
4.2.
Die neurologische Untersuchung erfolgte am 22. September 2017, somit
nach der psychiatrischen vom 28. August 2017 (IV-Akte 134 S. 1). In der Stellungnahme
vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) hebt Dr. E____ aber wörtlich hervor, es „sei
hier darauf hingewiesen, dass der Referent kein monodisziplinäres, sondern ein
bidisziplinäres Gutachten in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. med. D____, FMH Neurologie
erstellte“. Die Darlegungen in der Stellungnahme von Dr. E____ vom 8. Oktober
2018 legen nahe, dass er die Beurteilung des neurologischen Gutachters bei der
Formulierung der psychiatrischen Beurteilung zu einem wesentlichen Teil zum Ausgangspunkt
genommen hat. Insofern überrascht nicht, dass sich der Abschnitt „Befund
(gemäss AMDP)“ im Gutachten vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 134 S. 27 f.; AMDP
steht für: Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie)
wie das Protokoll der Suche nach Inkonsistenzen zwischen den von Dr. E____
implizit als wenig valide eingestuften subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin und den von ihm offenbar als für die Beurteilung
entscheidenden objektiven Befunden liest.
In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) nimmt
Dr. E____ Bezug auf die von Dr. F____ und Dr. G____ geäusserte Kritik bezüglich
der Diagnostik. Er legt dar, er habe in seinem Gutachten die Diagnosen eines
organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, einer posttraumatischen Belastungsstörung,
einer Benzodiazepinabhängigkeit sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen oder dependenten Zügen zwar differentialdiagnostisch
besprochen. Jedoch habe er diese Diagnosen nicht bestätigen können. In eben
diesem Zusammenhang macht Dr. E____ den erwähnten Hinweis, dass er seine
Einschätzung im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens in Zusammenarbeit mit
Dr. D____ abgegeben habe und dabei auf die Beobachtung des Mitgutachters habe
Rücksicht nehmen müssen, welcher seinerseits eine deutliche Tendenz zur
Aggravation diagnostiziert habe. Bei der Lektüre des Abschnitts zum Befund im
Gutachten (IV-Akte 134 S. 27 f.) fällt auf, dass der Experte seine Argumente ganz
prominent aus dem Umstand ableitet, dass die Versicherte ein gepflegtes
Erscheinungsbild aufweise. Diesem Umstand misst der Experte offensichtlich
einen überragenden Stellenwert bei, kommt er darauf auf den 2 Seiten seiner Diskussion
der Befunde doch sechs Mal zu sprechen, um daraus Diskrepanzen herzuleiten, aus
welchen er das Vorhandensein psychischer Ressourcen oder aber das Fehlen einer
wesentlichen psychischen Einschränkung abzuleiten versucht. Dr. E____ vermutet,
dass die gepflegte Erscheinung nicht möglich wäre, ohne dass die Versicherte
einen wesentlichen Aufwand betreiben würde und, da sie dazu ja offenbar in der
Lage sei, auch über Ressourcen verfüge. Damit kontrastieren nun die
Ausführungen im Bericht von Dr. F____ bzw. Dr. G____. Sie stimmen zwar mit den
Beobachtungen von Dr. E____ insofern überein, als die Versicherte auch zu den
therapeutischen Sitzungen pünktlich erscheine und auch freundlich im Kontakt sei
und dabei gepflegt gekleidet und geschminkt auftrete. Dr. F____ bzw. Dr. G____
halten in ihrem bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2018 eingegangenen
Bericht mit Stellungnahme zum Gutachten von Dr. E____ (IV-Akte 152) aber fest,
das Bemühen um gepflegtes Auftreten sei zum Teil kulturell zu verstehen: Die
Versicherte sage, sie sei zu Pünktlichkeit und Höflichkeit erzogen worden, dies
seien wichtige Werte für sie. Auch das gepflegte Äussere möge kulturabhängig
sein und stehe nicht im Widerspruch zu einer Depression. Die Versicherte berichte
nämlich, dass ihre Mutter ihr täglich die Kleider herauslege, die Nägel lackiere
und sie frisiere, da sie selber keine Kraft dafür habe. Es erscheint damit
zweifelhaft, ob dieses vom psychiatrischen Gutachter selbst stark
hervorgehobene Element als Beleg für Inkonsistenzen und zugleich als Grundlage für
das Fehlen wesentlicher psychischer Beeinträchtigungen herangezogen werden
könnte. Bereits dies nährt erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens.
Im Lichte der Bemerkungen der behandelnden Fachpersonen ist im
Einzelnen zu den von Dr. E____ vertretenen Überlegungen das Folgende zu bemerken:
5.1.
Fraglich erscheint zunächst, ob Dr. E____ in nachvollziehbarer Weise
ein zum Begutachtungszeitpunkt gegebenes rentenrelevantes depressives
Geschehen verneint hat.
5.1.1. Dr. E____ notiert in der diagnostischen Beurteilung, es
seien die „früher erwähnten und psychopharmakologisch adäquat behandelten depressiven
Episoden der Explorandin zurzeit als remittiert“ einzustufen (IV-Akte 134 S.
30). Er legt dar, er sei sich bewusst, dass dies in einem Widerspruch zu den
subjektiven Angaben der Explorandin stehe, nämlich dass sie nichts mehr geniesse,
dass sie mit dem Hund nicht mehr spiele, nicht mehr ins Theater und kaum mehr
zum Schwimmen gehe und ihre persönlichen Beziehungen vernachlässige. Jedoch
finde er bei der Explorandin keine durchgehend gedrückte, traurige, freudlose
Stimmung und keinen verminderten Antrieb. Die Explorandin sei während der
Untersuchung aufmerksam, freundlich zugewandt, gebe Auskunft und sei nicht
durchgehend von Schuldgefühlen und einem erniedrigten Selbstwertgefühl geplagt
und niedergeschlagen. Festzustellen sei, dass bei der Explorandin aber eine
affektive Verflachung, eine Distanziertheit zu all dem bestehe, was sie
beschreibe. Dies werde in der Literatur häufig als „belle indifférence“
bezeichnet, was aber einerseits in Anbetracht der vorliegenden medikamentösen
Behandlung und andererseits in der Lebensgeschichte der Explorandin nur als
möglicher Hinweis für eine gemäss ICD-10 codierte dissoziative resp. konversionsneurotische
Problematik gewertet werden müsse.
5.1.2. Dr. F____ und Dr. G____ legen in ihrem Bericht (IV-Akte
152) dar, Dr. E____ gebe in seiner diagnostischen Beurteilung (IV-Akte 134 S.
30) an, die depressiven Episoden seien remittiert. Als Beleg dafür nenne er die
Tatsache, dass die Versicherte während der knapp zweistündigen Untersuchung aufmerksam
und freundlich zugewandt gewesen sei und ein sehr gepflegtes Erscheinungsbild
gezeigt habe.
Dr. F____ und Dr. G____ sehen darin einen Widerspruch zu den im
psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 134 S. 23 ff.) genannten Symptomen von
Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Freundverlust, Suizidgedanken,
emotionaler Verflachung, sozialem Rückzug, sowie Kraft- und Antriebslosigkeit,
womit die Kriterien für eine schwere depressive Episode gemäss ICD-10 deutlich
erfüllt seien. Diese Symptome deckten sich mit den Berichten der Patientin in
den psychotherapeutischen Sitzungen. Die behandelnden Fachpersonen räumen zwar
ein, dass die dargestellte Symptomatik „selbstverständlich“ auf subjektiven
Angaben beruhe, jedoch sei dies in psychiatrischen und psychologischen Untersuchungen
stets zu einem grossen Teil der Fall.
Diese Überlegungen leuchten ein. Auch in diesem Punkt vermag
das Vorgehen des psychiatrischen Gutachters, die Äusserungen der Versicherten als
„subjektiv“ zu bezeichnen und mit dem Hinweis auf Aggravation zu entwerten,
nicht zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ hätte sich näher
mit dieser Symptomatik auseinandersetzen müssen, um überzeugend die Diagnose einer
schweren oder mittelschweren depressiven Episode entweder zu verneinen, oder
sie eben zu bestätigen.
5.2.
In der diagnostischen Beurteilung des Gutachtens (IV-Akte 134 S. 30)
legt Dr. E____ dar, die Genussfähigkeit sei aus subjektiver Sicht absolut
eingeschränkt, begleitet auch von „angeblichen“ Suizidideen. Diese seien
aber in Bezug auf die affektive Gestimmtheit der Explorandin während der Untersuchung
und ihrer affektiven Reaktion auf all das, was sie berichte, nicht kongruent.
Die Selbsteinschätzung der Explorandin als realistisch zu bezeichnen, sei
schwierig, weil die Explorandin sich im Grunde genommen durch ihre Unfähigkeit
und Passivität definiere.
Dr. F____ und Dr. G____ halten dazu in ihrem Bericht (IV-Akte
152) fest, die Versicherte leide nicht nur an einer schweren Depression, sondern
auch an einer chronischen Suizidalität mit konkreten Ausführungsplänen. Es wäre
nach Meinung der behandelnden Fachpersonen „zynisch“, diese Hinweise nicht
ernst zu nehmen, sondern als Aggravationstendenzen im Sinne eines
Rentenbegehrens zu bezeichnen. Die depressiven Symptome würden zudem auch in
mehreren früheren Arztberichten genannt. Dass im kurzen Kontakt mit dem
Gutachter keine gedrückte und freudlose Stimmung und kein verminderter Antrieb
zu beobachten gewesen sei, sei kein Zeichen von Gesundheit oder Abwesenheit
einer Depression, wie es der Gutachter beschreibe, sondern Ausdruck der
aktuellen Situation.
In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159 S. 2)
hält Dr. E____ fest, aus gutachterlicher Sicht liessen sich die Suiziddrohungen
nicht in den Zusammenhang mit einer schweren depressiven Episode stellen. Wäre
dem so, müsste die Beschwerdeführerin „dringend hospitalisiert“ werden. Es werde
aber im besagten Bericht von Dr. F____ bzw. Dr. G____ nicht ausgeführt,
weswegen die Hospitalisation nicht in die Wege geleitet worden sei. Mit dieser
Bemerkung schiesst der Gutachter hinsichtlich Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
einer aktuell bestehenden Suizidgefahr über das Ziel hinaus. Die Überlegungen
von Dr. F____ bzw. Dr. G____ lassen sich nicht unbesehen damit entkräften, dass
der „Tatbeweis“ einer Akuteinweisung der Versicherten in eine
Kriseninterventionsstation einer psychiatrischen Klinik nicht geliefert wird.
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der RAD in der Stellungnahme vom
5. Dezember 2017 (IV-Akte 139) darauf hinweist, Dr. F____ weise auf die wiederholte
Äusserung der Versicherten zu Suizidplänen hin für den Fall eines negativen
Rentenentscheids. Er bittet deshalb den Bereich Leistungen, falls möglich den
RAD vorab zu informieren, damit Massnahmen zum Schutz der Patientin getroffen
werden können. Der RAD nimmt somit die Einschätzung von Dr. F____ bezüglich
Suizidalität zumindest so ernst, dass er seinerseits im Rahmen der gebotenen Professionalität
Suizidprävention gewährleisten will. Auch dies legt nahe, dass die mehrfach
wiederholten Hinweise der behandelnden Fachpersonen zu Suizidplänen nicht ohne
nähere Abklärungen als unglaubwürdig und darum als medizinisch unbeachtlich
angesehen werden dürfen.
5.3.
Dr. F____ bzw. Dr. G____ äussern sich sodann zu der von Dr. E____
nicht geteilten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (bzw.
Post Traumatic Stress Disorder, PTSD).
Sie halten fest, Dr. E____ habe zwar im Gutachten diese
Diagnose verneint und festgehalten, er habe die Patientin dementsprechend
untersucht (IV-Akte 134 S. 28), die Ergebnisse dieser Untersuchung würden jedoch
nicht klar beschrieben. Der Gutachter schreibe lediglich, dass die Patientin
beim Bericht über den Unfall keine Symptome wie Schwitzen oder Erbleichen
zeigte (IV-Akte 134 S. 28).
Dr. F____ bzw. Dr. G____ kommentieren diese – kurze – Passage
im Expertenbericht damit, dies könne nicht per se als Abwesenheit einer PTSD
gewertet werden. Eine emotionale Aktivierung sei nicht immer von aussen
deutlich sichtbar, gerade wenn man die betroffene Person nicht gut kenne. Die
emotionale Aktivierung hänge zudem u.a. davon ab, wie detailliert vom
traumatischen Ereignis berichtet werde. Ausserdem könne es sein, dass die
Patientin dissoziiert habe und deshalb von aussen nicht aktiviert gewirkt habe.
Die Schlussfolgerung der Abwesenheit einer PTSD stehe zudem ebenfalls im Widerspruch
zu den im Gutachten (IV-Akte 134 S. 23 ff.) genannten vorhandenen Symptomen des
Wiedererlebens (regelmässige Alpträume vom Unfall), Vermeidungssymptomen
(Affektverflachung, Freundlosigkeit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit,
Unfähigkeit, Ziele langfristig zu verfolgen) und Symptomen der vegetativen
Übererregtheit (Einschlafstörungen, Konzentrationsstörungen). Dies seien Merkmale,
aufgrund deren die Diagnose einer PTSD nach ICD-10 klar erfüllt sei. Zusätzlich
berichte die Patientin den behandelnden Fachpersonen von einer
allgegenwärtigen, extrem belastenden inneren Unruhe und Ängstlichkeit, welche als
ein weiteres Symptom der vegetativen Übererregtheit zu werten sei.
Zu diesen Argumenten der behandelnden Fachpersonen hat sich der
psychiatrische Gutachter auch in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 nicht
fundiert geäussert. Auch in diesem Punkt erweist sich das Gutachten von Dr. E____
darum als zu wenig vertieft.
5.4.
Schliesslich kommen Dr. F____ bzw. Dr. G____ auf die im
psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 134 S. 31) abgelehnte Diagnose einer organischen
Persönlichkeitsstörung zu sprechen.
Dr. E____ nenne zwei Argumente, aufgrund deren er diese
Diagnose nicht stellen könne, und zwar einerseits, dass die Sprache der
Patientin „unverändert“, der Redefluss intakt und die Stimmlage fest seien. Zu
folgen ist der Bemerkung der behandelnden Fachpersonen, dass Dr. E____ zwar
eine unveränderte Sprache erwähne, was aber notwendigerweise den Vergleich der
Sprachproduktion zu einem früheren Zeitpunkt voraussetzen würde. Sowohl der
Gutachter als auch die Behandler beziehen sich auf die diagnostischen
Leitlinien zur organischen Persönlichkeitsstörung. Diese zählt zu den im diagnostischen
Manual (Dilling/Mombour/Schmidt,
Hrsg., Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl.
2015, S. 101 ff.) aufgeführten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. In den
Leitlinien findet sich als Punkt 5: „Auffällige Veränderung der Sprachproduktion
und des Redeflusses, Umständlichkeit, Begriffsunschärfe, zähflüssigem Denken
und Schreibsucht“. Entscheidend ist somit eine Veränderung der Verhältnisse. Es
findet sich jedoch kein Hinweis im Gutachten, worauf sich ein solcher Vergleich
stützen liesse.
Sodann stützt Dr. E____ die Ablehnung dieser Diagnose mit dem Argument
(IV-Akte 134 S. 31), der Verlauf „nach dem Unfall“ spreche „nicht für eine
schon damals relevant sich bemerkbar gemachte organisch bedingte
Psychopathologie“. Die behandelnden Fachpersonen monieren, dass nicht
ersichtlich werde, auf welche Zeiträume sich der Gutachter beziehe. In der
Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) hält Dr. E____ dazu einzig
fest, er habe im Gutachten erwähnt, dass die Beschwerdeführerin „im Jahr 2000
einen Autounfall und 2010 einen Arbeitsunfall mit komplexer Handverletzung“
erlitten habe. Abgesehen davon, dass sich der Autounfall 1996 ereignet hatte,
ist mit diesen Äusserungen die von den behandelnden Fachpersonen aufgeworfene
Frage aber nicht schlüssig beantwortet. Nachvollziehbar ist dagegen deren
Hinweis, dass es der Versicherten in der Schweiz mehrfach nicht gelang, den
Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes in der Schweiz zu genügen. Es erfolgten
mehrere Kündigungen durch die Arbeitgeber. Beizupflichten ist den behandelnden
Fachpersonen, dass dies immerhin ein Indiz dafür bildet, dass diese Kündigungen
bzw. das diesen zugrunde liegende Ungenügen am Arbeitsplatz krankheitsbedingte
Gründe gehabt haben könnte. In diesem Zusammenhang erwähnt Dr. E____ selbst
(IV-Akte 134 S. 31), die Explorandin habe eine reduzierte Fähigkeit,
zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum durchzuhalten, die
Emotionalität sei flach, ihre Interessen und „angeblich“ auch ihre sozialen
Beziehungen hätten abgenommen. Gleichzeitig würden in den Akten immer wieder
kognitive Probleme erwähnt. Auch in diesem Zusammenhang stützt Dr. E____ seine Schlussfolgerungen
in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 abschliessend im Wesentlichen auf das
schön erörterte, vorliegend nicht überzeugende Argument, die Symptomatik sei „als
Ausdruck einer bewussten und betonten Darstellung einer solchen Problematik“ zu
interpretieren.
6.1.
Damit zeigt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____
entscheidende Fragen offen lässt. Es bleiben gewichtige Zweifel, ob trotz
zahlreicher Hinweise in der Tat keinerlei psychiatrische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war. Daraus ergibt sich, zugleich, dass der
Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt ist, um über die Rentenfrage
entscheiden zu können. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung
vom 14. November 2018 aufzuheben.
6.2.
Dr. E____ weist – insoweit zutreffend – darauf hin, dass er seine
fachärztlichen Einschätzungen im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens
abgegeben hat. Er verweist dabei auf die Schlussfolgerungen des neurologischen
Fachgutachters, von dem er gleichsam als Ausgangspunkt für seine eigene Beurteilung
dessen Diagnose einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz/Aggravation (unter
den neurologischen Diagnosen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt, IV-Akte 134 S. 18) genommen hat. Da die Ergebnisse beider Gutachten
in ihren Schlussfolgerungen in einer letztlich nicht lösbaren Abhängigkeit
voneinander stehen, rechtfertigt es sich, die Versicherte nicht nur einer erneuten,
neutralen psychiatrischen, sondern auch einer erneuten neurologischen Begutachtung
zuzuführen. Wie bereits das Teilgutachten von Dr. D____, wird auch dieses
neuerliche Gutachten nicht nur eine klinisch-neurologische, sondern auch eine
verhaltensneurologisch/neuropsychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 134 S. 19)
zu umfassen haben.
6.3.
Gerade in dieser letztgenannten neuropsychologischen Abklärung wird
das Augenmerk darauf zu richten sein, ob sich deren Ergebnisse in der Tat als
Ausdruck einer von den Erstgutachtern herausgehobenen Verdeutlichungstendenz
interpretieren lassen, oder dass im Gegenteil daraus auf hirnorganische
Schädigungen zu schliessen ist.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer neuerlichen
Begutachtung (psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) im Sinne der
Erwägungen.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von
CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer
neuerlichen Begutachtung (psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: