Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.68
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Opfer/Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 8. März 2019
betreffend Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt je ein Strafverfahren gegen [...] (Beschuldigter 1)
und [...] (Beschuldigter 2) wegen Körperverletzung, begangen am
30. Mai 2018 zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Die im Rahmen
dieser Verfahren vom Beschwerdeführer – vertreten durch Advokat [...] – am
4. März 2019 gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 22. Februar 2018 ab.
Gegen diese
Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 25. März 2019 des Beschwerdeführers.
Er beantragt, es sei ihm in den wegen des Ereignisses vom 30. Mai 2018
geführten Strafuntersuchungen die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden
als seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen. Ferner sei ihm auch
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu gewähren.
Mit
Stellungnahme vom 13. Mai 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde
vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung bzw. dass dem
Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren sei. Mit Replik vom 11. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der
Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom
4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger durch die
Abweisung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
unmittelbar in seinen eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht
(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands für den
Beschwerdeführer im Strafverfahren notwendig ist (Art. 136 Abs. 2
lit. c StPO).
2.2
2.2.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29
Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle
Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die
effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1
S. 355). Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine
verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO
umgesetzt und konkretisiert wird (BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018
E. 2.2). Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinausgehen, diese aber nicht einschränken (1B_410/2017 vom 20. Februar
2018 E. 2.3).
2.2.2 Die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Sinn von Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO für die Privatklägerschaft zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache nicht
sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit beurteilt
sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt vieler: BGE 131 I
350 E. 3.1 S. 355 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen
an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen
darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an
Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und
gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person
sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigter in einer
Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben
dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und
psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und
Komplexität des Falls. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit
in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,
die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung
nicht zum Vornherein aus (zum Ganzen: BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147
f., mit Hinweisen; BGer 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4, 1B_410/2017
vom 20. Februar 2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist ferner das Gebot der Waffengleichheit zu berücksichtigen, welches sich aus
dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt (Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,
SR 0.101]). Dieses kann es selbst dann rechtfertigen, die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen, wenn die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 143 V
71 E. 4.4.2 S. 76, 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f. und
E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).
2.3 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte bereits mit Eingabe vom
10. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft geltend, dass den beiden
Beschuldigten der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
vorgeworfen werden müsse. Seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung vom 4. März 2019 begründete er sodann auch damit, dass sich
in rechtlicher Hinsicht aufgrund der in Frage kommenden Straftatbestände und
der Bemessung der Genugtuung Schwierigkeiten ergeben würden (vgl.
Beschwerdebeilage 6, S. 2). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er Entsprechendes
vor (Beschwerde, S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu den (wiederholt
geäusserten) Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die in Frage kommenden
Straftatbestände bislang nicht vernehmen lassen, was der Beschwerdeführer vorliegend
zu Recht rügt (Replik, S. 3 sowie Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO). Sie begründete die angefochtenen Verfügungen damit,
der Beschwerdeführer habe bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei,
seine Interessen zu wahren. Im vorliegenden Verfahren beruft sie sich darüber
hinaus sinngemäss auf den Untersuchungsgrundsatz und macht weiter geltend,
wenngleich sie nicht verharmlost werden dürften, erwiesen sich die erlittenen
Verletzungen als nicht allzu gravierend (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 3
S. 2).
2.4
2.4.1 Der
Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten einer Privatklägerschaft
zwar grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend
macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der
Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht.
Art. 136 Abs. 1 StPO schliesst jedoch nicht aus, dass der
unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf
die Zivilansprüche auswirken kann (zum Ganzen: BGer 6B_1039/2017 vom
13. März 2018 E. 2.3, mit Hinweisen). So kann etwa die Höhe der
Genugtuungssumme nicht losgelöst vom Verschulden beurteilt werden (vgl. BGer 6B_370/2013
vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2).
2.4.2 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass nicht zweifelsfrei feststeht, was sich am
30. Mai 2018 tatsächlich zugetragen hatte. Namentlich liegen hinsichtlich
der Frage, wie oft der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer ins Gesicht
getreten hatte, widersprüchliche Aussagen vor. Auch wenn es bei einem einzigen
Fusstritt geblieben sein sollte, kann aufgrund der Akten nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass sich der (noch nicht restlos geklärte) Sachverhalt
allenfalls unter die Straftatbestände der qualifizierten einfachen
Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) oder sogar der (versuchten) schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit
Art. 22 StGB) subsumieren lässt. Letzteres gilt selbst dann, wenn die tatsächlich
erlittenen Verletzungen nicht als schwere Körperverletzungen im Sinn von Art. 122
StGB zu qualifizieren wären (vgl. etwa BGer 6B_174/2018 vom 16. Oktober
2018 E. 1.2.3). Sofern der subjektive Tatbestand dieses Straftatbestands
bejaht werden kann, entspricht der ausgebliebene Taterfolg dem Wesensmerkmal
des Versuchs, welcher gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten
ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie BGer 6B_370/2013 vom
16. Januar 2014 E. 2 und 3.3.3). Droht ein Schuldspruch aufgrund
einer der beiden genannten Straftatbestände, wäre hinsichtlich des Beschuldigten 1
– der gemäss Akten über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (vgl. act. 5
betreffend das Strafverfahren VT.2018.14406) – über eine obligatorische oder
fakultative Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b bzw.
Art. 66abis StGB) zu befinden, mit welcher auch ein
Einreiseverbot einhergeht (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur
Publikation vorgesehen] E. 2.4, mit Hinweis auf Art. 121 Abs. 5
in Verbindung mit Abs. 6 BV sowie BGE 143 IV 97). Aus all dem folgt, dass
dem Beschuldigten 1, oder sogar beiden Beschuldigten, gegebenenfalls eine
notwendige Verteidigung bestellt werden muss (Art. 130 lit. b StPO).
2.5 Dies
zöge wiederum nach sich, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
aufgrund des Gebots der Waffengleichheit (vgl. E. 2.2 hiervor) auch für
den Beschwerdeführer zu bejahen wäre. Aus dem soeben Referierten folgt aber in
erster Linie, dass sich sowohl in tatsächlicher als auch in (straf-)rechtlicher
Hinsicht komplexe Fragen stellen, die sich auf den Zivilpunkt auswirken können.
Dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ohne rechtskundige Vertretung zu
seinem Recht zu kommen, ist unwahrscheinlich. Die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich daher als notwendig.
2.6 Dem
Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten für die beiden Strafverfahren [...] und [...]
die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand
zu bewilligen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die unentgeltliche
Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen
Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen, wobei sechs Stunden
angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem
Beschwerdeführer für die Verfahren [...] und [...] die unentgeltliche
Verbeiständung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).